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„... dann hat er den armen Kerl totgeschossen“. Ehre der Frau und Besitzanspruch des Mannes

von Yvonne Boenke

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[1.] Yb/Fragment 181 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-06-18 14:31:48 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Satisfaktion 2005, Yb

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1-21
Quelle: Wikipedia Satisfaktion 2005
Seite(n): 1 (Onlinequelle), Zeilen: -
Diese Situation gestaltete sich zunehmend unbefriedigend. Doch erst nach Jahrzehnten ließ sie sich klären: Das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen (in Kraft seit dem 30. 6. 1921) ermöglichte es, Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern aller studentischen Verbände auch ohne Waffe zu lösen.

Im Göttinger Mensurenprozess wurde noch 1953 festgestellt, dass die studentische Mensur straffrei sei, wenn sie nicht zur Austragung von Ehrenhändeln genutzt würde. Dies wurde gegenüber dem damaligen Bundespräsidenten Theodor Heuss bei einem persönlichen Treffen am 8. April 1953 von den Delegationen der maßgeblichen schlagenden Verbände (Kösener Senioren-Convents-Verband, Weinheimer Senioren- Convent, Deutsche Burschenschaft und Coburger Convent) bestätigt.

Dennoch bleibt die unbedingte Satisfaktion weiterhin eine Verpflichtung für jeden Corpsstudenten: Er hat sich bei Ehrenstreitigkeiten bedingungslos dem Spruch eines Ehrengerichts zu unterwerfen (Kösener Schiedsgerichtsordnung). Das Ehrengericht kann einen Beleidiger zum Zwecke der Satisfaktion zu Revokation (Zurücknahme), Deprekation (Abbitte) oder zusätzlich zu einem „Ausdruck des Bedauerns“ - je nach Schwere der Beleidigung - verpflichten.

Dieser Verpflichtung kann sich heute keiner mehr durch eine Bereitschaft zum Waffengang entziehen.

Diese Situation wurde zunehmend unbefriedigend und erst in den 1920er Jahren durch das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen geklärt, das es ermöglichte, Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern aller studentischen Verbände - auch ohne Waffe - zu lösen. Durch diese Entwicklung war die Auffassung vom Studentenwesen als einem speziellen "Stand", der mit der Waffe verteidigt werden müsse, ad absurdum geführt. Das studentische Duell war praktisch hinfällig geworden.

Im Göttinger Mensurenprozess wurde 1953 festgestellt, dass die studentische Mensur straffrei sei, wenn sie nicht zur Austragung von Ehrenhändeln genutzt würde. Dies wurde gegenüber dem damaligen deutschen Bundespräsidenten Theodor Heuss bei einem persönlichen Treffen am 8. April 1953 von den Delegationen aller maßgeblichen mensurschlagenden Verbände (Kösener Senioren-Convents-Verband, Weinheimer Senioren-Convent, Deutsche Burschenschaft und Coburger Convent) bestätigt.

Dennoch bleibt die unbedingte Satisfaktion weiterhin eine Verpflichtung für jeden Corpsstudenten, nämlich so, dass er sich bei Ehrenstreitigkeiten bedingungslos dem Spruch eines Ehrengerichts zu unterwerfen hat ("Kösener Schiedsgerichtsordnung"). Das Ehrengericht kann einen Beleidiger zum Zwecke der Satisfaktion zu "Revokation" (Zurücknahme), zur "Deprekation" (Abbitte) oder zusätzlich zu einem "Ausdruck des Bedauerns" - je nach Schwere der Beleidigung - verpflichten. Dieser Verpflichtung kann sich heute keiner mehr durch eine Bereitschaft zum Waffengang entziehen.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann



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