von Wolfgang Dippel
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[1.] Wd/Fragment 031 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-03-02 14:37:43 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 31, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Leimbert 1989 Seite(n): 20, Zeilen: 18-22 |
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Den Geschäftsgang des Ortsbeirates leitet der Ortsvorsteher. Dieser wird in der ersten Sitzung des Ortsbeirates von den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt. Die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung kann ihm übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen (vgl. § 82 Abs. 5 Satz 4 HGO). | Der Ortsvorsteher, der in der ersten Sitzung des Ortsbeirats zu wählen ist, leitet den Geschäftsgang des Ortsbeirats. Ihm kann die Leitung einer Außenstelle der Gemeindeverwaltung übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen (§ 82 Abs. 5 Satz 4).
[Seite 7] §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung |
Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Schließt die auf den voran gegangenen Seiten begonnene Übernahme ab. |
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[2.] Wd/Fragment 031 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-02-20 13:03:01 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 31, Zeilen: 7-15, (16-20), 27-34 |
Quelle: Schirra 1989 Seite(n): 39, Zeilen: 5-28 |
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2.5. Die politischen Parteien
Parteien und Wählervereinigungen spielen im kommunalpolitischen Bereich eine große Rolle. Parteien nehmen im allgemeinen Einfluß auf Staat und Verwaltung. Im kommunalen Bereich sind Parteien notwendig, da auch auf örtlicher Ebene die Bürger die Möglichkeit haben müssen, ihre Vorstellungen und Ideen durchzusetzen. Da der Bürger diese als Einzelner auf der noch so überschaubaren Ebene der Gemeinde kaum durchsetzen kann, ist der Zusammenschluß in politischen Parteien notwendige Folge (vgl. Ziebill 1972, S. 62). "Diejenigen, die Parteien als nicht legitimiert betrachten, auf die kommunale Selbstverwaltung Einfluß zu nehmen, mit der Begründung, kommunale Entscheidungen seien unpolitischer Art, wollen offenbar nicht wahrhaben, daß Kommunalpolitik Politik ist" (Schirra 1989, S. 39). "Man darf unter Politik nicht nur Vorgänge im staatlichen Bereich verstehen. Auch die Gemeindegestaltung in der Selbstverwaltung, z.B. das Kräftespiel zwischen lokalen Interessengruppen um Wegebaufragen ist politisches Handeln, d.h. ein zwecks Durchsetzung bestimmter Interessen und Ziele auf Machterwerb und Machtgebrauch gerichtetes soziales Handeln ..." (Pflaum 1961, S. 232). Das Grundgesetz sieht die Existenz von politischen Parteien vor. Demnach heißt es in Art. 21 GG: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben." Die politischen Parteien sind damit verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich anerkannt. Obwohl im Grundgesetz der Begriff der politischen Parteien existiert, wird [dieser aber nicht näher umschrieben.] Pflaum, R. Schirra, C. Ziebill, O. |
1.2.4. Politische Parteien
Hauptakteure im kommunalpolitischen Bereich sind die Parteien. So wie Parteien im allgemeinen Einfluß haben auf Staat und Verwaltung, so wirken auch Parteien auf die Kommunale Selbstverwaltung ein. Parteien sind im kommunalen Bereich notwendig. Auch auf örtlicher Ebene müssen Bürger die Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen und Ideen durchzusetzen. Da der Bürger diese auf der noch so überschaubaren Ebene der Gemeinde als einzelner kaum durchsetzen kann, ist der Zusammenschluß in politischen Parteien notwendige Folge.117 Diejenigen, die Parteien als nicht legitimiert betrachten, auf die Kommunale Selbstverwaltung Einfluß zu nehmen, mit der Begründung, kommunale Entscheidungen seien unpolitischer Art, wollen offenbar nicht wahrhaben, daß Kommunalpolitik Politik ist. Das Grundgesetz sieht die Gründung von politischen Parteien in der Bundesrepublik ausdrücklich vor. In Art 21 GG heißt es: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben." Damit sind die politischen Parteien verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich anerkannt. Im Grundgesetz existiert zwar der Begriff der politischen Partei, dieser wird aber nicht näher umschrieben. 117 vgl. Ziebill 1972, 62 ZIEBILL, Otto: Politische Parteien und kommunale Selbstverwaltung, Stuttgart 1972 (Ziebill 1972) |
Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise. Das eingeschobene Zitat von Pflaum wurde nicht in die Zeilenzählung aufgenommen. |
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