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<plb_layout val_1="88" val_2="10-28" val_3="[FN 336: Ausführlich und nachfolgend zitiert: Prieß/Hölzl, in: NZBau 2008, 563f.]&#13; &#13; Zutreffend stellte der EuGH jedoch fest, dass keine berechtigten Belange von wesentlichen militärischen Sicherheitsinteressen betroffen waren und deshalb die fraglichen Beschaffungen nicht im Interesse der nationalen Sicherheit vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auszunehmen waren. Dies galt sowohl für die Ausnahme des Art. 296 Abs. 1 b EGV bzw. Art. 3 LKR als auch die Sicherheits- und Geheimhaltungsausnahme nach Art. 296 Abs. 1 a EGV bzw. Art. 2 Abs. 1 b LKR.&#13; &#13; &#13; Welche Güter konkret unter Art. 296 Abs. 1 b EGV fallen, war bislang vor dem Hintergrund der Kriegswaffenliste von 1958 aus dem Wortlaut von Art. 296 Abs. 1 b EGV zu ermitteln. Danach erfasst Art. 296 Abs. 1 b EGV nicht nur die ausdrücklich in der Kriegswaffenliste aufgeführten Güter, sondern auch vergleichbare modernere Geräte und Technologien. [FN 337] Unter Art. 296 Abs. 1 b EGV fallen nach diesem Verständnis ausschließlich so genannte harte Rüstungsgüter, das heißt Güter, für die es keinen zivilen Parallelmarkt gibt, beispielsweise Panzer, Marschflugkörper, Kampfflugzeuge und Minen. [FN 338] Art. 296 Abs. 1 b EGV soll demnach keine Anwendung auf Tätigkeiten finden, die andere Waren als die militärischen Waffen betreffen, die in der Kriegswaffenliste genannt sind. [Fn 339]. &#13; &#13; Der EuGH hat nun zutreffend entschieden, dass die fraglichen Hubschrauber nicht von Art. 296 Abs. 1 b EGV bzw. Art. 3 LKR erfasst sind. Der Gerichtshof stellte dabei jedoch nicht darauf ab, ob es sich bei den Hubschraubern um genuine, harte Rüstungsgüter handelt oder ob es für diese einen zivilen Parallelmarkt gibt, sondern darauf, zu welchem speziellen Zweck die Hubschrauber eingesetzt [werden sollen ...]&#13; &#13; [FN 337: KOM (2006) 779 end. v. 07.12.2006; Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, S. 858; Trybus, Defence Procurement: The New Public Sector Directive und Beyond, in: PPLR 2004, 198.]&#13; [FN 338: Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts, S. 535; Trybus, Defence Procurement: The New Public Sector Directive und Beyond, in: PPLR 2004, 198.]&#13; [FN 339: EuG, Slg. 2003, II-3951 Rn.. 61 - „Fiocchi Munizioni/Kommission“.]&#13; &#13; &#13; " val_4="564" val_5="" val_6="Zutreffend stellt der EuGH auch fest, dass keine berechtigten Belange von nationalem Interesse betroffen sind und deshalb die fraglichen Beschaffungen nicht im Interesse der nationalen Sicherheit vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auszunehmen waren. Das gilt sowohl für die Rüstungsausnahme des Art. 296 Abs. 1 lit. b EG als auch die Sicherheits- und Geheimhaltungsausnahme nach Art. 296 Abs. 1 lit. a EG bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b LKR. &#13; &#13; [...]&#13; &#13; Welche Güter konkret unter Art. EGV Artikel 296 EGV Artikel 296 Abs. 1 lit. b EG fallen, war bislang vor dem Hintergrund der Kriegswaffenliste von 1958 aus dem Wortlaut von Art. 296 EGV Abs. 1 lit. b EG zu ermitteln. Danach erfasst Art. 296 Abs. 1 lit. b EG nicht nur die ausdrücklich in der Kriegswaffenliste aufgeführten Güter, sondern auch vergleichbare modernere Geräte und Technologien zur Fussnote. [FN 9] Unter Art. 296 Abs. 1 lit. b EG fallen nach diesem Verständnis ausschließlich so genannte harte Rüstungsgüter, das heißt Güter, für die es keinen zivilen Parallelmarkt gibt, beispielsweise Panzer, Marschflugkörper, Kampfflugzeuge und Minen. [FN 10] Art. 296 Abs. 1 lit. b EG soll keine Anwendung auf Tätigkeiten finden, die andere Waren als die militärischen Waffen betreffen, die in der Kriegswaffenliste genannt sind zur Fussnote. [FN 11] &#13; &#13; Der EuGH hat zutreffend entschieden, dass die fraglichen Hubschrauber nicht von Art. 296 Abs. 1 lit. b EG bzw. Art. 3 LKR erfasst sind. Der Gerichtshof hat dabei überraschend jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei den Hubschraubern um genuine, harte Rüstungsgüter handelt oder ob es für diese einen zivilen Parallelmarkt gibt, sondern darauf, zu welchem speziellen Zweck die Hubschrauber eingesetzt werden sollen. &#13; &#13; [FN 9: Vgl. Punkt 3, KOM (2006) 779 end. v. 7. 12. 2006; Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, 2. Aufl. (2005), S. 858; Trybus, Defence Procurement: The New Public Sector Directive und Beyond, in: PPLR 2004, 198.]&#13; [FN 10: Prieß, Hdb. d. europ. VergabeR, 3. Aufl. (2005), S. 535; Trybus (o. Fußn. 9), in: PPLR 2004, 198.]&#13; [FN 11: EuG, Slg. 2003, II-3951 Rdnr. 61 – „Fiocchi Munizioni/Kommission”]&#13; " val_7="BauernOpfer" val_9="Hans-Joachim Prieß/Franz-Josef : Ausnahmen bleiben die Ausnahme! - Zu den Voraussetzungen der Rüstungs-, Sicherheits- und Geheimhaltungsausnahme sowie eines Verhandlungsverfahrens ohne Vergabebekanntmachung, in: Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht (NZBau) 2008, 563-567. " val_10="Prieß/Hölzl_2008" val_11="Fast wortgleiche Übernahme mehrerer Passagen einschl. Fußnoten und Wertungen ("zutreffend"). Reicht der vorab in Fußn. 336 gegebene Hinweis als "Blankett"-Beleg für alle nachfolgenden Übernahmen aus? - Kommentar Eridanos: Ich meine nicht, denn die rechtliche Wertung des EuGH wird hier einfach mit "jedoch" als Trick übernommen, ohne sie ebenfalls als der Quelle entnommen zu kennzeichnen. Suggeriert eigene Recherche und Denkleistung." val_12="" val_0="&#13; &#13; &#13; " val_cswikitext="&#13; &#13; &#13; " layout_id="1748" cswikitext="&#13; &#13; &#13; &#13; "></plb_layout>