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Die Harmonisierung des europäischen Rüstungsmarktes im Spannungsfeld zwischen Art. 296 EGV und Art. 17 EUV

von Uwe Brinkmann

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ub/Fragment 113 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:22:46 Kybot
Fragment, Gesichtet, Ruestungsexportbericht 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, 188.192.78.190
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 8-14
Quelle: Ruestungsexportbericht 2005
Seite(n): 4, Zeilen:
Nach § 7 AWG sowie § 5f. AWV ist die Ausfuhr sämtlicher Rüstungsgüter genehmigungspflichtig. Die Rüstungsgüter sind in der Anlage zur AWV, der Ausfuhrliste in Teil I Abschnitt A abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die noch weiter untergliedert sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die „Military List“ der EU, eng an die entsprechende Liste des Wassenaar-Arrangements (Munitions List) an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat. Nach dem AWG / der AWV ist die Ausfuhr aller Rüstungsgüter genehmigungspflichtig. Die Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)[FN 12] abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die noch weiter untergliedert sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die „Military List“ der EU, eng an die entsprechende Liste des Wassenaar-Arrangements (Munitions List) an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen Verpflichtungen hier in nationales Recht überführt hat

[FN 12 Siehe Anlage 2a.]

Anmerkungen

Woertliche Uebernahme mit Anpassungen ohne Quellenangabe

Sichter
Goalgetter HgR


[2.] Ub/Fragment 113 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:22:48 Kybot
Fragment, Gesichtet, Ruestungsexportbericht 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hansgert Ruppert, 79.80.17.226, Plagin Hood, Eridanos, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 14-20
Quelle: Ruestungsexportbericht 2005
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 21-22 (S.4), 1-9 (S.5)
Einige Rüstungsgüter im Sinne von AWG, AWV und AL sind zugleich

Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie sind in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) aufgeführt und auch vollständig in Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Das KWKG bestimmt in den §§ 2 - 4a, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen, wozu die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie Vermittlungsgeschäfte gehören, einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung bedarf.

Einige Rüstungsgüter im Sinne von AWG, AWV und AL sind zugleich Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie sind in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG)[FN13] aufgeführt und auch vollständig in Teil I Abschnitt A der AL enthalten. [...] Das KWKG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 - 4a KWKG).

[FN13: Siehe Anlage 2b.]

Anmerkungen

Fortsetzung von Ub/Fragment 113 08, evtl. sogar noch länger, nachfolgender Text in der Diss entspricht zumindest sinngemäß Teilen der Auslassung in der Quelle, weitere Auffälligkeiten auf der Seite im Vergleich zur Quelle (Hood)]

Sichter
HgR Eridanos



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110607202119