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Untersuchte Arbeit: Seite: 92, Zeilen: 16-24 |
Quelle: Schalast und Koesters 2008 Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 3ff; 12: 3-8 |
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Gericke & Kallert (2007) berücksichtigten 277 Patienten, in 48 % der erfassten Fälle war eine Beendigung wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, 9 % waren erst nach Erreichen der Höchstfrist entlassen worden. Pollähne & Kemper (2007) stellen die Ergebnisse einer Erhebung über 280 Patienten dar, die im Laufe des Jahres 2005 aus Einrichtungen des § 64-Maßregelvollzugs in NRW entlassen worden waren. Die Quote der „Erledigungen” nach § 67d Abs. 5 StGB, also Therapieabbrüche mangels Erfolgsaussicht, war in diesem Kollektiv mit fast 74 % der Fälle enorm hoch. Der Anteil der nach Erreichen der Höchstfrist Entlassenen lag, wie in der vorgenannten Untersuchung, ebenfalls bei 9 %. | Die erste Studie (Gericke & Kallert 2007) berücksichtigte 277 Patienten, die in Entziehungsanstalten Sachsens zwischen 1996 und 2001 aufgenommen wurden und bei denen bereits zwei Jahre Bewährungszeit in Freiheit überblickt werden konnten. [...] In 48 % der erfassten Fälle war eine Beendigung wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, 9 % waren erst nach Erreichen der Höchstfrist entlassen worden.
[Seite 12] Pollähne & Kemper (2007) stellen die Ergebnisse einer Erhebung über 280 Patienten dar, die im Laufe des Jahres 2005 aus Einrichtungen des § 64-Maßregelvollzugs in NRW entlassen worden waren. Die Quote der „Erledigungen” nach § 67d Abs. 5 StGB, also Therapieabbrüche mangels Erfolgsaussicht, war in diesem Kollektiv mit fast 74 % der Fälle enorm hoch. Der Anteil der nach Erreichen der Höchstfrist Entlassenen lag, wie in der vorgenannten Untersuchung, ebenfalls bei 9 Prozent. |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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