VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 12-29
Quelle: Bezzel 2008
Seite(n): 48, Zeilen: 2-18
Eine bundesweite Analyse der Bundeszentralregisterauszüge (BZR) von 249 gemäß § 64 StGB-Untergebrachten gibt Kerndaten dieser Patientengruppe wieder (Dessecker, 1995). Meist wird in der Bezugsentscheidung eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) festgestellt, anlassdeliktisch führen schwerer Diebstahl, Raub bzw. räuberische Erpressung sowie Drogendelikte die Deliktliste an. Im Einzelnen war bei der Stichtagserhebung des Jahres 2006 die Verteilung der Anlassdelikte wie folgt: Tötungsdelikt 15,4%, Körperverletzung 38%, Sexualdelikt 12,7%, Brandstiftung 6,3% und Eigentumsdelikte mit und ohne Gewalt 20,8%. (vgl. Von der Haar 2006) Bei über 40 % der untersuchten Fälle der BZR-Studie von Dessecker (1995) ordnen die Gerichte eine Therapie an, obwohl sich der Sachverständige nicht dazu geäußert oder sie zumindest nicht befürwortet hat. Isolierte Maßregelanordnungen sind selten, über 50 % der Patienten bekommen parallel eine Freiheitsstrafe über 18 Monaten ausgesprochen. Ebenso gering ist der Anteil der primären Aussetzungen zur Bewährung und der Anordnung von Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. In der Dessecker-Studie wurde auch kontrolliert, wie viele Patienten die Therapie regulär beenden können. Bei knapp 3/4 wird die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, 16 % kommen in den Strafvollzug (wegen Erledigung, wegen Aussichtslosigkeit, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge, Erreichen der Höchstfrist). Eine bundesweite Analyse der Bundeszentralregisterauszüge (BZR) von 249 gemäß § 64 StGB-Untergebrachten gibt Kerndaten dieser Patientengruppe wieder (Dessecker, 1995). Meist wird in der Bezugsentscheidung eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) festgestellt, anlassdeliktisch führen schwerer Diebstahl, Raub bzw. räuberische Erpressung sowie Drogendelikte die Deliktliste an. Der Gewaltanteil ist bei den Anlassdelikten nicht unerheblich und liegt in einer bundesweiten Stichtagserhebung mit 727 Probanden bei 59 % (von der Haar, 1995).

Bei über 40 % der untersuchten Fälle der BZR-Studie von Dessecker (1995) ordnen die Gerichte eine Therapie an, obwohl sich der Sachverständige nicht dazu geäußert oder sie zumindest nicht befürwortet hat. Isolierte Maßregelanordnungen sind selten, über 50 % der Patienten bekommen parallel eine Freiheitsstrafe über 18 Monaten ausgesprochen. Ebenso gering ist der Anteil der primären Aussetzungen zur Bewährung und der Anordnung von Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe.

In der Dessecker-Studie wurde auch kontrolliert, wie viele Patienten die Therapie regulär beenden können. Bei knapp 3/4 wird die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, 16 % kommen in Strafvollzug (wegen Erledigung wegen Aussichtslosigkeit, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge, Erreichen der Höchstfrist).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Einige Daten wurden wohl aktualisiert und präzisiert.

Sichter
(Hindemith) Schumann