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Untersuchte Arbeit: Seite: 20, Zeilen: 1-11 |
Quelle: Bezzel 2008 Seite(n): 27, Zeilen: 18-28 |
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Im Zuge der Diskussion um Fehleinweisungen ist von besonderer Bedeutung, dass in über 50 % der Gutachten die Behandlungsaussicht nicht dargelegt wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht am 16.03.1994 gerade diese Unterbringungsvoraussetzung verschärft (Schalast et al., 2005). Es muss nun eine positive Behandlungsprognose vorliegen, d. h., es ist eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gefordert (Meier & Metrikat, 2003). Weiter muss der Vollzug abgebrochen werden, wenn der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht (mehr) erreicht werden kann. Der Abbruch ist nun nicht mehr an eine Jahresfrist gebunden (Meier & Metrikat, 2003). Dies ist gedacht als Entlastung der Kliniken im Sinne einer Verstärkung eines positiven therapeutischen Klimas durch Abbau der Subkultur Therapieunwilliger. | Im Zuge der Diskussion um Fehleinweisungen ist von besonderer Bedeutung, dass in über 50 % der Gutachten die Behandlungsaussicht nicht dargelegt wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht am 16.03.1994 gerade diese Unterbringungsvoraussetzung verschärft (Schalast et al., 2005). Es muss nun eine positive Behandlungsprognose vorliegen, d. h., es ist eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gefordert (Meier & Metrikat, 2003). Weiter muss der Vollzug abgebrochen werden, wenn der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht (mehr) erreicht werden kann. Der Abbruch ist nun nicht mehr an eine Jahresfrist gebunden (Meier & Metrikat, 2003). Dies ist gedacht als Entlastung der Kliniken im Sinne einer Verstärkung eines positiven therapeutischen Klimas durch Abbau der Subkultur Therapieunwilliger. |
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