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Erkundung der Motivationsänderungen im Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB

von Thomas Tewes

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tt/Fragment 092 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 12:44:11 WiseWoman
Bezzel 2008, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 1-15
Quelle: Bezzel 2008
Seite(n): 50, 51, Zeilen: 50: 21ff - 51: 1-8
[Suchtmittel spielen auch in der forensischen Vorgeschichte eine ] Rolle. Eigentumsdelikte führen in beiden Suchtgruppen (Alkohol und Drogen) die Liste der Vordelikte an, wobei Drogenabhängige eine deutliche Steigerung der Delikthäufigkeit wie -schwere in ihrer Straftatentwicklung aufweisen (Koch, 1988; Seifert & Leygraf, 1999). Haben 1984 Verstöße gegen das BtMG 70 % der Einweisungsdelikte ausgemacht, sind es 1999 nur 29 %. Der Anteil von Gewaltdelikten ist dagegen dreimal höher (Seifert & Leygraf, 1999). Da bei den Drogenabhängigen viele mit gewaltsamen Vermögensdelikten in den Maßregelvollzug kommen, ist in dieser Gruppe die gleichzeitig ausgesprochene Freiheitsstrafe im Median höher als bei Alkoholikern: 33,5 Monate vs. 18 Monate (Meier & Metrikat, 2003).

Resümierend kann man bei suchtkranken Maßregelvollzugspatienten überwiegend von Frühkriminellen sprechen: Delinquenzbeginn vor dem 30. Lebensjahr, Häufung von Körperverletzungen und Eigentumsdelikten, eine insgesamt erhebliche strafrechtliche Vorbelastung (Bischoff-Mews, 1998). Anlassdeliktisch überwiegen Eigentumsdelikte, gefolgt von Körperverletzungen (Bischoff-Mews, 1998; Koch, 1988; Seifert & Leygraf, 1999).

Suchtmittel spielen auch in der forensischen Vorgeschichte eine Rolle. Eigentumsdelikte führen in beiden Suchtgruppen (Alkohol und Drogen) die Liste der Vordelikte an, wobei Drogenabhängige eine deutliche Steigerung der Delikthäufigkeit wie -schwere in ihrer Straftatentwicklung aufweisen (Koch, 1988; Seifert & Leygraf, 1999). Haben 1984 Verstöße gegen das BtMG 70 % der Einweisungsdelikte ausgemacht, sind es 1999 nur 29 %. Der Anteil von Gewaltdelikten ist dagegen dreimal höher (Seifert & Leygraf, 1999). Da bei den Drogenabhängigen viele mit gewaltsamen Vermögensdelikten in den Maßregelvollzug kommen, ist in dieser Gruppe die gleichzei-

[Seite 51]

tig ausgesprochene Freiheitsstrafe im Median höher als bei Alkoholikern: 33,5 Monate vs. 18 Monate (Meier & Metrikat, 2003).

Resümierend kann man bei suchtkranken Maßregelvollzugspatienten überwiegend von Frühkriminellen sprechen: Delinquenzbeginn vor dem 30. Lebensjahr, Häufung von Körperverletzungen und Eigentumsdelikten, eine insgesamt erhebliche strafrechtliche Vorbelastung (Bischoff-Mews, 1998). Anlassdeliktisch überwiegen Eigentumsdelikte, gefolgt von Körperverletzungen (Bischoff-Mews, 1998; Koch, 1988; Seifert & Leygraf, 1999).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[2.] Tt/Fragment 092 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 16:23:18 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 16-24
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 3ff; 12: 3-8
Gericke & Kallert (2007) berücksichtigten 277 Patienten, in 48 % der erfassten Fälle war eine Beendigung wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, 9 % waren erst nach Erreichen der Höchstfrist entlassen worden. Pollähne & Kemper (2007) stellen die Ergebnisse einer Erhebung über 280 Patienten dar, die im Laufe des Jahres 2005 aus Einrichtungen des § 64-Maßregelvollzugs in NRW entlassen worden waren. Die Quote der „Erledigungen” nach § 67d Abs. 5 StGB, also Therapieabbrüche mangels Erfolgsaussicht, war in diesem Kollektiv mit fast 74 % der Fälle enorm hoch. Der Anteil der nach Erreichen der Höchstfrist Entlassenen lag, wie in der vorgenannten Untersuchung, ebenfalls bei 9 %. Die erste Studie (Gericke & Kallert 2007) berücksichtigte 277 Patienten, die in Entziehungsanstalten Sachsens zwischen 1996 und 2001 aufgenommen wurden und bei denen bereits zwei Jahre Bewährungszeit in Freiheit überblickt werden konnten. [...] In 48 % der erfassten Fälle war eine Beendigung wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, 9 % waren erst nach Erreichen der Höchstfrist entlassen worden.

[Seite 12]

Pollähne & Kemper (2007) stellen die Ergebnisse einer Erhebung über 280 Patienten dar, die im Laufe des Jahres 2005 aus Einrichtungen des § 64-Maßregelvollzugs in NRW entlassen worden waren. Die Quote der „Erledigungen” nach § 67d Abs. 5 StGB, also Therapieabbrüche mangels Erfolgsaussicht, war in diesem Kollektiv mit fast 74 % der Fälle enorm hoch. Der Anteil der nach Erreichen der Höchstfrist Entlassenen lag, wie in der vorgenannten Untersuchung, ebenfalls bei 9 Prozent.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann



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