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Erkundung der Motivationsänderungen im Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB

von Thomas Tewes

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tt/Fragment 020 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:22:56 WiseWoman
Bezzel 2008, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 1-11
Quelle: Bezzel 2008
Seite(n): 27, Zeilen: 18-28
Im Zuge der Diskussion um Fehleinweisungen ist von besonderer Bedeutung, dass in über 50 % der Gutachten die Behandlungsaussicht nicht dargelegt wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht am 16.03.1994 gerade diese Unterbringungsvoraussetzung verschärft (Schalast et al., 2005). Es muss nun eine positive Behandlungsprognose vorliegen, d. h., es ist eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gefordert (Meier & Metrikat, 2003). Weiter muss der Vollzug abgebrochen werden, wenn der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht (mehr) erreicht werden kann. Der Abbruch ist nun nicht mehr an eine Jahresfrist gebunden (Meier & Metrikat, 2003). Dies ist gedacht als Entlastung der Kliniken im Sinne einer Verstärkung eines positiven therapeutischen Klimas durch Abbau der Subkultur Therapieunwilliger. Im Zuge der Diskussion um Fehleinweisungen ist von besonderer Bedeutung, dass in über 50 % der Gutachten die Behandlungsaussicht nicht dargelegt wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht am 16.03.1994 gerade diese Unterbringungsvoraussetzung verschärft (Schalast et al., 2005). Es muss nun eine positive Behandlungsprognose vorliegen, d. h., es ist eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gefordert (Meier & Metrikat, 2003). Weiter muss der Vollzug abgebrochen werden, wenn der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht (mehr) erreicht werden kann. Der Abbruch ist nun nicht mehr an eine Jahresfrist gebunden (Meier & Metrikat, 2003). Dies ist gedacht als Entlastung der Kliniken im Sinne einer Verstärkung eines positiven therapeutischen Klimas durch Abbau der Subkultur Therapieunwilliger.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[2.] Tt/Fragment 020 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:30:17 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 13-18
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 24, 25, Zeilen: 24: letzte zwei Zeilen - 25: 1-4
Eine 70 %-ige Erfolgsaussicht wäre sicher als eine „hinreichend konkrete” Erfolgschance anzusehen. Würde eine Gruppe von Patienten mit einer jeweils 70 %-igen Erfolgsaussicht untergebracht, so wäre in dieser Gruppe in 30 % der Fälle mit einem ungünstigen Verlauf zu rechnen. Diese Patienten wären nicht primär fehleingewiesen, sondern würden die ursprüngliche prognostische Einschätzung bestätigen (vgl. Urbaniok 2004). Eine 70 %ige Erfolgsaussicht wäre sicher als eine solche „hinreichend konkrete” Erfolgschance anzusehen. Würde eine Gruppe von Patienten

[Seite 25]

mit einer jeweils 70 %igen Erfolgsaussicht untergebracht, so wäre in dieser Gruppe in 30 % der Fälle mit einem ungünstigen Verlauf zu rechnen. Diese Patienten wären nicht primär fehleingewiesen, sondern würden die ursprüngliche prognostische Einschätzung bestätigen (vgl. Urbaniok 2004).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[3.] Tt/Fragment 020 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:26:12 WiseWoman
Bezzel 2008, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 18-29
Quelle: Bezzel 2008
Seite(n): 28, 29, Zeilen: 28: 23-29 29: 4-8
Schalast, Dessecker und von der Haar (2005) sehen das Grundproblem nach wie vor in der Anordnungspraxis, da viele negative Faktoren wie mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Behandlungsmotivation etc. trotz der restriktiveren Fassung nicht grundsätzlich gegen eine Unterbringung sprechen. Sie machen deutlich, dass sich die Klientel nach der Neufassung nicht wesentlich geändert hat, der Anstieg der Therapieabbrüche (auf 60 %) aber erheblich ist. Dies kann sich negativ auf die Therapiemotivation der Verbleibenden auswirken, wenn der Therapiemisserfolg zum Regelfall wird. Es kann zu einer Risikoverschiebung kommen, da höchst problematische Straftäter nun ihre meist kurzen Restfreiheitsstrafen im Strafvollzug ohne weitere Intervention absitzen. Schalast, Dessecker und von der Haar (2005) befürchten einen lähmenden Effekt für die Therapie und eine Überforderung der forensischen Einrichtungen. Schalast, Dessecker und von der Haar (2005) sehen das Grundproblem nach wie vor in der Anordnungspraxis, da viele negative Faktoren wie mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Behandlungsmotivation etc. trotz der restriktiveren Fassung nicht grundsätzlich gegen eine Unterbringung sprechen. Auch sie machen deutlich, dass – obwohl sich das Klientel nach der Neufassung nicht wesentlich geändert hat – der Anstieg der Therapieabbrüche (auf 60 %) erheblich ist. Dies kann sich negativ auf die Therapiemotivation der Verbleibenden auswirken, wenn der Therapiemisserfolg zum Regelfall wird.

[Seite 29]

Es kann zu einer Risikoverschiebung kommen, da höchst problematische Straftäter nun ihre meist kurzen Restfreiheitsstrafen im Strafvollzug ohne weitere Intervention absitzen. Schalast, Dessecker und von der Haar (2005) befürchten einen lähmenden Effekt für die Therapie und eine Überforderung der forensischen Einrichtungen.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[4.] Tt/Fragment 020 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:31:59 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 29-32
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 10, Zeilen: 15-17
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 16.03.1994 die Voraussetzungen einer Unterbringung strenger fassen wollen, um Anordnungen in wenig aussichtsreichen Fällen zu verhindern. Dieser Zweck wurde eindeutig verfehlt: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 16.03.1994 die Voraussetzungen einer Unterbringung strenger fassen wollen, um Anordnungen in wenig aussichtsreichen Fällen zu verhindern. Dieser Zweck wurde eindeutig verfehlt:
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Fortsetzung auf der nächsten Seite: Fragment 021 01.

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(Hindemith) Schumann



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