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Erkundung der Motivationsänderungen im Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB

von Thomas Tewes

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[1.] Tt/Fragment 019 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:24:59 WiseWoman
Bezzel 2008, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 22-31
Quelle: Bezzel 2008
Seite(n): 27, Zeilen: 3-12
Trotzdem stellt sich im § 64 StGB-Bereich häufig die Frage nach Fehleinweisung (Seifert & Leygraf, 1999). Etwa 50 % der Untergebrachten beenden die Therapie nicht regulär, sondern werden aufgrund einer pessimistischen Erfolgseinschätzung zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in die Haft zurückgeschickt, da die Therapie gescheitert ist (§ 67 d Abs. 5 StGB). Um Fehleinweisungen zu verhindern, kommt den Sachverständigengutachten im Erkenntnisverfahren eine besondere Aufgabe zu, denen diese aber nicht immer gerecht werden. Besonders problematisch ist es, wenn überhaupt kein Gutachten erstellt wird. In einer bundesweiten Stichtagserhebung aus dem Jahr 1994 wurde dies bei 15 % der untersuchten 727 Maßregelvollzugpatienten festgestellt (von der Haar, 1995). Trotzdem stellt sich im § 64 StGB-Bereich häufig die Frage nach Fehleinweisung (Seifert & Leygraf, 1999). Etwa 50 % der Untergebrachten beenden die Therapie nicht regulär, sondern werden aufgrund einer pessimistischen Erfolgseinschätzung zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in die Haft zurückgeschickt, da die Therapie gescheitert ist (§ 67 d Abs. 5 StGB). Um Fehleinweisungen zu verhindern, kommt den Sachverständigengutachten im Erkenntnisverfahren eine besondere Aufgabe zu, denen diese aber nicht immer gerecht werden. Besonders problematisch ist es, wenn überhaupt kein Gutachten erstellt wird. In einer bundesweiten Stichtagserhebung aus dem Jahr 1994 wurde dies bei 15 % der untersuchten 727 Maßregelvollzugpatienten festgestellt (von der Haar, 1995).
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann



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