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Erkundung der Motivationsänderungen im Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB

von Thomas Tewes

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[1.] Tt/Fragment 018 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:28:20 WiseWoman
Bezzel 2008, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 6-10
Quelle: Bezzel 2008
Seite(n): 26, Zeilen: 26-30
Die Fortdauer der Therapie wird bei Suchtkranken vom Gericht überprüft, allerdings in halbjährlichen Abständen. Im Gegensatz zu § 63 StGB ist eine Höchstfrist der Unterbringung von zwei Jahren festgelegt. Sie kann sich aber verlängern, wenn neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängt, die Maßregel vorher vollzogen und anteilig auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Schaumburg, 2003). Die Fortdauer der Therapie wird auch bei Suchtkranken vom Gericht überprüft, allerdings in halbjährlichen Abständen. Im Gegensatz zu § 63 StGB ist eine Höchstfrist der Unterbringung von zwei Jahren festgelegt. Sie kann sich aber verlängern, wenn neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängt, die Maßregel vorher vollzogen und anteilig auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Schaumburg, 2003).
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann



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