Erkundung der Motivationsänderungen im Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB
von Thomas Tewes
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[1.] Tt/Fragment 018 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:28:20 WiseWoman | Bezzel 2008, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 18, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Bezzel 2008 Seite(n): 26, Zeilen: 26-30 |
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Die Fortdauer der Therapie wird bei Suchtkranken vom Gericht überprüft, allerdings in halbjährlichen Abständen. Im Gegensatz zu § 63 StGB ist eine Höchstfrist der Unterbringung von zwei Jahren festgelegt. Sie kann sich aber verlängern, wenn neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängt, die Maßregel vorher vollzogen und anteilig auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Schaumburg, 2003). | Die Fortdauer der Therapie wird auch bei Suchtkranken vom Gericht überprüft, allerdings in halbjährlichen Abständen. Im Gegensatz zu § 63 StGB ist eine Höchstfrist der Unterbringung von zwei Jahren festgelegt. Sie kann sich aber verlängern, wenn neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängt, die Maßregel vorher vollzogen und anteilig auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Schaumburg, 2003). |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20140914132841
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