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Literatur und Verbrechen: Kunst und Kriminalität in der europäischen Erzählprosa um 1900

von Dr. Dr. Thomas Sprecher

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[1.] Ts/Fragment 391 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-07-19 18:36:43 Schumann
Fragment, Gesichtet, Roxin 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ts, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 391, Zeilen: 1-7 (8-16)
Quelle: Roxin 1989
Seite(n): 27, 28, 29, 35, Zeilen: – (Online-Quelle)
Nun durfte jedermann Karl May einen geborenen Verbrecher nennen. Die Presse schrieb: Karl May - ein abgestrafter Räuber; Reiseschriftsteller und Räuberhauptmann. Der entlarvte May; Vom Räuberhauptmann zum Romancier; Ein literarischer Schinderhannes usw.77 Obwohl körperlich angeschlagen, zog Karl May das Urteil an die zweite Instanz, das Königliche Landgericht zu Berlin, weiter. Am 18. Dezember 1911 wurde vor der Strafkammer in Moabit ausgeführt:78

[Rechtsanwalt Bredereck: Der Privatkläger hat sich auch in dem Kostüm eines amerikanischen Trappers photographieren lassen.

May: Jeder Schauspieler läßt sich photographieren, wie es ihm beliebt, warum soll sich nicht ein Schriftsteller, der über amerikanische Dinge schreibt, als Trapper abbilden lassen?

Rechtsanwalt Bredereck: Alles das wird nur angeregt, um die pathologische Lügenhaftigkeit des Privatklägers zu illustrieren.

Vorsitzender: Ein Verbrechen wären doch solche phantastischen Dinge bei einem Dichter nicht, und ich halte Herrn May für einen Dichter.]


77 Ebd. [= Lebius, Die Zeugen Karl May und Klara May], S. 298.

[78 Zit. nach Roxin, Karl May, das Strafrecht und die Literatur, S. 29, wonach diese Äusserungen fast wörtlich übereinstimmend standen in: Königlich privilegierte Berlinische Zeitung (Vossische Zeitung), 18.12.1911; Abendausgabe Norddeutsche Allgemeine Zeitung, 20.12.1911; Berliner Lokal Anzeiger, 18.12.1911, Abendausgabe.]

[Seite 27]

Nachdem gerichtlich entschieden war, daß Lebius berechtigterweise Karl May einen geborenen Verbrecher hatte nennen dürfen, ging fast die gesamte Presse - von Lebius mit entsprechenden Berichten versorgt - davon aus, daß die von diesem verbreiteten Beschuldigungen nunmehr erwiesen seien. Ich zitiere nur einige Überschriften: ›Karl May - ein abgestrafter Räuber‹; ›Reiseschriftsteller und Räuberhauptmann. Der entlarvte May‹; ›Vom Räuberhauptmann zum Romancier‹; ›Ein literarischer Schinderhannes‹ usw.41

Dieser Schlag hat Mays Gesundheit, die durch mancherlei andere Pressekämpfe und Prozesse schon vorher geschwächt war, vollends zerstört. [...]

[Seite 28]

[...] Karl May legte gegen den Freispruch seines Gegners natürlich Berufung ein.

[Seite 29]

Am 18. Dezember erschien May vor der Strafkammer in Moabit in Begleitung des Dresdener Anwalts Netcke und des BerlinerJustizrats Sello, [...]

[ [...] Ich will eine kurze Passage wörtlich wiedergeben, weil sie trotz ihrer Beiläufigkeit über den Prozeß hinausgewirkt hat.47

Rechtsanwalt Bredereck: Der Privatkläger hat sich auch in dem Kostüm eines amerikanischen Trappers photographieren lassen.

May: Jeder Schauspieler läßt sich photographieren, wie es ihm beliebt, warum soll sich nicht ein Schriftsteller, der über amerikanische Dinge schreibt, als Trapper abbilden lassen?

Rechtsanwalt Bredereck: Alles das wird nur angeregt, um die pathologische Lügenhaftigkeit des Privatklägers zu illustrieren.

Vorsitzender: Ein Verbrechen wären doch solche phantastischen Dinge bei einem Dichter nicht, und ich halte Herrn May für einen Dichter.]

[Seite 35]

41 Lebius, wie Anm. 5 [Karl May: Meine Beichte. In: Rudolf Lebius: Die Zeugen Karl May und Klara May. Ein Beitrag zur Kriminalgeschichte unserer Zeit. Berlin-Charlottenburg 1910, S. 4-7 (4)], S. 298

[47 Sie findet sich fast wörtlich übereinstimmend in: Königlich privilegierte Berlinische Zeitung (Vossische Zeitung), 18. 12., Abendausgabe Norddeutsche Allgemeine Zeitung, 20. 12.; Berliner Lokal Anzeiger. 18. 12., Abendausgabe.]

Anmerkungen

Entgegen der Angabe des Verf. in Fn. 78, die Aussagen vor Gericht wörtlich nach Roxin: Karl May, das Strafrecht und die Literatur (1978, S. 29) zitiert zu haben, erfolgt diese nach der Quelle Roxin 1989. Da dieser Inhalt dort aber auf S. 29 steht, ist es denkbar, dass dem Verf. bei der Quellenangabe hier ein Irrtum unterlief. Das wörtliche Zitat sowie die Fn. 78 gehehen daher nicht in die Zeilenzählung ein.

Aus der Quelle übernommen wird gerafft allerdings auch der Inhalt des ersten Absatzes.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02



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