VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 323, Zeilen: 13-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 281, Zeilen: 1-15
[...]1285

Nach § 50 Abs. 1 TKG müssen Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen diese technisch so gestalten, dass ein kostengünstiger »Schlüsselwechsel« möglich ist. Dadurch sollen vor allem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die Möglichkeit der vollständigen Kontrolle der Dienste erhalten, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen. TK-Netzbetreiber sollen den jeweiligen zugangsgeschützten Dienst in ihr eigenes Angebot aufnehmen, das Verschlüsselungssystem wechseln und damit den Verlust der Vertragsbeziehung zum Endkunden verhindern können.1286 Zugleich werden sie in die Lage versetzt, durch Überwachung des Signaltransports in den Netzen selbst eine Fehlerortung durchzuführen. Ist der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen zugleich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an diesen Systemen, so verpflichtet ihn § 50 Abs. 2 TKG, im Fall einer Lizenzvergabe an Hersteller digitaler Femsehempfangsgeräte oder an bestimmte Dritte, die Lizenzen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu vergeben. Eine Pflicht zur Lizenzvergabe selbst besteht aber nicht. In der Praxis trifft diese Verpflichtung vor allem Entwickler und Hersteller von Zugangsberechtigungssystemen.1287


1285 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 282.

1286 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 09.01.2004, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Janik/Kühling, in: BeckTKG-Komm, § 50 TKG, Rn. 38 ff.; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 2; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

1287 Janik/Kühling, in: BeckTKG-Komm, § 50 TKG, Rn. 52; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

[Anbieter von Zu]gangsberechtigungssystemen müssen diese gem. § 50 Abs. 1 TKG466 technisch so gestalten, dass ein kostengünstiger „Schlüsselwechsel“ möglich ist. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene erhalten damit die Möglichkeit der vollständigen Kontrolle der Dienste, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen. TK-Netzbetreiber sollen den jeweiligen zugangsgeschützten Dienst in ihr eigenes Angebot aufnehmen, das Verschlüsselungssystem wechseln und damit den Verlust der Vertragsbeziehung zum Endkunden verhindern können467. Gleichzeitig werden sie in die Lage versetzt, durch Überwachung des Signaltransports in den Netzen selbst eine Fehlerortung durchzuführen. Ist der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen zugleich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an diesen Systemen, so gilt zudem § 50 Abs. 2 TKG. Dieser verpflichtet Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, im Fall einer Lizenzvergabe an Hersteller digitaler Femsehempfangsgeräte oder an bestimmte Dritte, die Lizenzen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu vergeben. Eine Pflicht zur Lizenzvergabe selbst besteht aber nicht. In der Praxis trifft diese Verpflichtung vor allem Entwickler und Hersteller von Zugangsberechtigungssystemen468.

467 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 9.1.2004, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25.Gesetzesbegründung TKG, 75; Janik/Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 50 Rn. 38 ff.

468 Janik/Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 50 Rn. 52.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)