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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 424 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 22:01:15 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 424, Zeilen: 1-30
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 239, 241, Zeilen: komplett; 3-14
[Der Verbesse]rungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete - Markt sein.1770 Im Hinblick auf die vertikale Fusion von Plattformbetreiber und Veranstalter sind Verbesserungen vor allem auf dem Fernsehwerbemarkt denkbar, wenn der Plattformbetreiber einen nicht-marktbeherrschenden Veranstalter erwirbt. Durch die wettbewerbliche Stärkung des Veranstalters könnte das hoch konzentrierte Oligopol auf dem Fernsehwerbemarkt strukturell abgeschwächt werden.1771

Die nachgewiesenen Verbesserungen müssen die Nachteile der Fusion jedoch nicht nur ausgleichen, sondern vielmehr »überwiegen«. Im Hinblick auf die hier zu untersuchende Konstellation hat man in die Abwägung einzustellen, dass der Rundfunkübertragungsmarkt einen Schlüsselmarkt für die Programmveranstaltung darstellt und ihm deshalb als Verschlechterungsmarkt besonderes Gewicht zukommt.1772 Dementsprechend bedeutsam müssen die wettbewerblichen Vorteile auf dem Verbesserungsmarkt ausfallen. Eine derartige Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt wäre nur anzunehmen, wenn der Plattformbetreiber das Oligopol der beiden Rundfunkanbietergruppen RTL und ProSiebenSat. 1 aufgrund eigener Marktstärke aufzubrechen vermag. Dies erscheint jedoch angesichts der Startprobleme der IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber und ihrer momentanen inhaltlichen Abhängigkeit von den beiden starken Sendergruppen vorerst nicht wahrscheinlich. Die Abwägungsklausel spielt somit - angesichts der strengen Anforderungen an eine Verbesserung, deren Vorliegen noch dazu im Sinne formeller und materieller Beweislast von den beteiligten Unternehmen nachzuweisen ist - bei einer Fusion zwischen Plattformbetreiber und Rundfunkveranstalter regelmäßig kaum eine Rolle spielen. [sic!]

cc) Ergebnis

Die gesetzlichen Regeln zur Fusionskontrolle erscheinen aufs Ganze gesehen gut geeignet, die Gefahren einer vertikalen Fusion zwischen einem marktdominierenden Plattformbetreiber und einem Programmveranstalter zu beherrschen. Daran kann auch die Möglichkeit einer sog. Ministererlaubnis nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GWB nichts ändern, die im Medienbereich bisher auch kaum Relevanz hatte.1773 So gut aber mit der Fusionskontrolle externes Wachstum eines Platt[formbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum.]


1770 Siehe auch Bechtold, GWB, § 36, Rn. 30; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mest- mäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 325 ff.

1771 Bauer, Netz und Nutzung, 239; A. A. BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

1772 So für den Kabelmarkt BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

1773 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 42 GWB, Rn. 6 ff. 424

[S. 239 komplett]

[Verbesserungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete484 - Markt sein485. Im Hinblick auf die vertikale Fusion] von Netzbetreiber und Veranstalter sind Verbesserungen vor allem auf dem Fernsehwerbemarkt denkbar486 und zwar in der Konstellation, dass der Netzbetreiber einen nicht-marktbeherrschenden Veranstalter erwirbt. Durch die wettbewerbliche Stärkung des Veranstalters könnte das hoch konzentrierte Oligopol auf dem Fernsehwerbemarkt strukturell abgeschwächt werden487.

Als letzte Voraussetzung müssen die nachgewiesenen Verbesserungen die Nachteile der Fusion nicht nur ausgleichen, sondern vielmehr „überwiegen“488. Die damit notwendige Abwägung der wettbewerblichen Vor- und Nachteile leidet daran, dass es letztlich an handhabbaren und objektiven Maßstäben fehlt489. Jedenfalls wird man Gewicht und Bedeutung der betroffenen Märkte zu vergleichen haben490. Im Hinblick auf die hier zu untersuchende Konstellation hat man in die Abwägung einzustellen, dass der Kabelmarkt einen Schlüsselmarkt (bottleneck) für die Programmveranstaltung darstellt und ihm deshalb als Verschlechterungsmarkt besonderes Gewicht zukommt491. Dementsprechend bedeutsam müssen die wettbewerblichen Vorteile auf dem Verbesserungsmarkt ausfallen. Eine derartige Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt wäre nur anzunehmen, wenn der Netzbetreiber das Oligopol aufgrund eigener Marktstärke aufzubrechen vermag. Ein Netzbetreiber, dem dies gelingen könnte, ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar. In der Entscheidung Liberty hat das Kartellamt weiterhin angenommen, dass solche Märkte, die wie Rundfunkvertrieb an Endkunden oder auch Rundfunkveranstaltung dem § 38 Abs. 3 GWB unterfielen, besonderes Gewicht besäßen492. Im Fall einer Fusion von Netzbetreiber und Veranstalter neutralisiert sich dieser Einfluss indes weitgehend, da beide betroffenen Märkte der Medienklausel unterfallen.

Schließlich dürfte allein angesichts der strengen Anforderungen an eine Verbesserung, deren Vörliegen noch dazu im Sinne formeller und materieller Beweislast von den beteiligten Unternehmen nachzuweisen ist493, die Abwägungsklausel bei einer Fusion zwischen Netzbetreiber und Veranstalter - wie in der kartellrechtlichen [Praxis überhaupt494 - keine Rolle spielen.]

[S. 241, Z. 3-14]

Alles in allem vermag die Möglichkeit einer Ministererlaubnis das bestehende Schutzpotential der Zusammenschlusskontrolle nur unwesentlich abzuschwächen; das zeigt auch die geringe Anzahl der Ministererlaubnisse in der Vergangenheit, zumal im Medienbereich504.

(d) Ergebnis

Die gesetzlichen Regeln zur Fusionskontrolle erscheinen aufs Ganze gesehen gut geeignet, die Gefahren einer vertikalen Fusion zwischen einem marktdominierenden Netzbetreiber und einem Programmveranstalter zu beherrschen. So gut damit externes Wachstum eines Netzbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum: Fälle, in denen der Netzbetreiber selbst Rundfunkveranstalter gründet, werden von der Zusammenschlusskontrolle in ihrer heutigen Ausprägung schon gar nicht erfasst.


484 So hat das Bundeskartell amt in der Entscheidung Liberty eine Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt durch Liberty-eigene Programme u.a. bezweifelt, da die Vermachtung des Fernsehwerbemarkts nicht nachgewiesen worden sei (epd Nr. 17 vom 6.3.2002. 33): dies erscheint angesichts der dort herrschenden oligopolistischen Verhältnisse sehr fragwürdig; siehe auch KEK. Konzentrationsbericht, 203 ff. Darüber hinaus soll von den Programmen kein ausreichender Wettbewerbsdruck ausgehen, um die Marktstruktur des Fernsehwerbemarktes zu verbessern.

485 Siehe auch Bechtold, § 36 Rn. 26; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 294.

486 Das Bundeskartellamt hat in seiner Entscheidung Liberty (epd Nr. 17 vom 6.3.2002. 24 ff.) daneben Verbesserungen auf den Märkten für Sprachtelefonie, fürPay-TV. für Pay-TVPlattformen, für die Lieferung von TV-Filmen an Netzbetreiber u. für den Internetzugangsmarkt geprüft u. nur auf letzterem Markt positiv festgestellt. Dies ist aber auf die hier zu untersuchende vertikale Fusion von einem Netzbetreiber mit einem Rundfunkveranstalter nicht übertragbar, da es sich - wie bereits erwähnt - im Fall Liberty im wesentlichen um eine Fusion zweier Netzbetreiber handelte.

487 A.A. BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 33.

488 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich dieser hohen Hürde meldet Bechtold, § 36 Rn. 22, an.

489 Siehe Emmerich 303.

490 Zagouras 126; siehe auch die Ausführungen des Bundeskartellamtes in der Entscheidung Liberty, BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 34 sowie BGHZ 82, 1, 12.

491 BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 35.

492 Unter Hinweis darauf, die Norm lasse erkennen, dass der Gesetzgeber diesen Bereich für besonders schützenswert halte; BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 35 f. u. 42.

493 Bechtold, § 36 Rn. 24.

504 Im Medienbereich wurde in der Vergangenheit nur ein Antrag auf Ministererlaubnis gestellt (Burda/Springer), der aber wegen mangelnder Erfolgsaassichl zurückgenommen wurde, siehe Emmerich 307, Fn. 5: MesntiäckerlX'eelken, in: Ttnmenga/Mestmäcker, § 42 Rn. 6.

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der oft wörtlichen Übernahmen, die sich auch in das Kapitel mit dem Titel "Ergebnis" hinein fortsetzen.

Man beachte die grammatikalisch verunglückte Formulierung "spielen ... keine Rolle spielen", die auf direktes Abschreiben aus der Quelle hinweisen.

Sichter
Hindemith



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