von Dr. Timur Mukazhanov
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[1.] Tmu/Fragment 112 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-09-30 20:49:54 Hindemith | Fragment, Gesichtet, SMWFragment, SPD 2001, Schutzlevel sysop, Tmu, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 112, Zeilen: 1-18, 25-42 |
Quelle: SPD 2001 Seite(n): 2, 4, 5, Zeilen: 2: 8-40 ; 4: 21-38 ; 5: 1-5 |
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[Ziel ist es,] eine möglichst frühzeitige Integration der Kinder in Deutschland sicherzustellen. Die Praxis, Kinder außerhalb der Familie im Herkunftsland aufwachsen zu lassen und sie kurz vor Ablauf des regulären Nachzugsalters nach Deutschland zu holen, soll damit erschwert werden.
Asyl: Der Entwurf der Neuregelung differenziert nunmehr zwischen den Personen, die nicht zurückkehren können, und solchen, die in ihr Herkunftsland nicht zurückkehren wollen. Personen, die nicht zurückkehren können, soll ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden (§25 Aufenthaltsgesetz), während die Rückführung von Personen, die sich ihrer Ausreisepflicht absichtsvoll zu entziehen versuchen, in Zukunft strikter durchgesetzt wird. Die „Duldung“, die bislang häufig als zweitklassiger Aufenthaltstitel eingesetzt wurde, wird abgeschafft. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels kommt nicht in Betracht, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat (z.B. durch Verschleierung von Identität oder Staatsangehörigkeit). Besonderen humanitären Interessen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass ein befristetes Aufenthaltsrecht für Personen gewährt werden kann, wenn die damit verbundenen Kosten von international tätigen Körperschaften übernommen werden. [...] Integration: Im Aufenthaltsgesetz soll ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse, Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur, die Geschichte Deutschlands) gesetzlich geregelt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll in Abstimmung mit den Ländern, den Kommunen, der Ausländerbeauftragten und den gesellschaftlichen Gruppen ein bundesweites Integrationsprogramm entwickeln (§43 Aufenthaltsgesetz). Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, sollen einen Anspruch auf die Teilnahme an den Integrationskursen erhalten (§44 Aufenthaltsgesetz). Bei fehlenden Deutschkenntnissen und einem Aufenthalt von weniger als sechs Jahren besteht eine Teilnahmepflicht (§45 Aufenthaltsgesetz). Die Nichtteilnahme soll bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sind auch Voraussetzungen für die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis). Darüber hinaus ermöglicht die erfolgreiche Kursteilnahme auch eine Fristverkürzung bei der Einbürgerung von acht auf sieben Jahre. |
Ziel der Differenzierung ist es, eine möglichst frühzeitige Integration der Kinder in Deutschland sicherzustellen. Die Praxis, Kinder außerhalb der Familie im Herkunftsland aufwachsen zu lassen und sie kurz vor Ablauf des regulären Nachzugsalters (z.Z. 16 Jahre) nach Deutschland zu holen, soll damit erschwert werden.
[...] Der Entwurf der Neuregelung differenziert nunmehr zwischen Personen, die nicht zurückkehren können, und solchen die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen. Personen, die nicht zurückkehren können, aus Gründen die sie nicht zu vertreten haben, soll ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden, während die Rückführung von Personen, die sich ihrer Ausreisepflicht absichtsvoll zu entziehen versuchen, in Zukunft strikter durchgesetzt wird. Die "Duldung" wird abgeschafft. Sie wurde bislang häufig als "zweitklassiger Aufenthaltstitel" eingesetzt. Zur Zeit gibt es knapp 250.000 "Geduldete", nahezu einem Viertel von ihnen wurde die Duldung bereits 1997 oder früher erteilt. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels kommt nicht in Betracht, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat (z.B. durch Verschleierung von Identität oder Staatsangehörigkeit). Besonderen humanitären Interessen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass ein befristetes Aufenthaltsrecht für Personen gewährt werden kann, wenn die damit verbundenen Kosten von international tätigen Körperschaften, wie z.B. Kirchen, übernommen werden. [Seite 4] Integration Im Aufenthaltsgesetz soll ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse, Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in [sic] Deutschlands) gesetzlich geregelt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll in Abstimmung mit den Ländern, den Kommunen, der Ausländerbeauftragten und den gesellschaftlichen Gruppen ein bundesweites Integrationsprogramm entwickeln, in dem insbesondere • Grundstruktur, Inhalt und Umfang, • die Einzelheiten der Organisation, Ausgestaltung und der Durchführung sowie • die Rahmenbedingungen für die Teilnahme festgelegt werden. Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, sollen einen Anspruch auf die Teilnahme an den Integrationskursen erhalten. Bei fehlenden Deutschkenntnissen und einem Aufenthalt von weniger als sechs Jahren besteht eine Teilnahmepflicht. Wenn der Ausländer der Pflicht nicht nachkommt, führt die zuständige Ausländerbehörde mit ihm ein Beratungsgespräch. Die Nichtteilnahme soll bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden. [Seite 5] Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sind auch Voraussetzung für die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis). Darüber hinaus ermöglicht die erfolgreiche Kursteilnahme auch eine Fristverkürzung bei der Einbürgerung von 8 auf 7 Jahre. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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