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Ein „weltoffenes Land“? Deutschlands langer Weg zu einer neuen Politik der Zuwanderung

von Dr. Timur Mukazhanov

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[1.] Tmu/Fragment 111 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-09-30 20:46:21 Hindemith
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, SPD 2001, Schutzlevel sysop, Tmu, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1-45
Quelle: SPD 2001
Seite(n): 2-3, Zeilen: 2: 1-41 ; 3: 1-10
Arbeitsmigration: Die Zuwanderung im Regelverfahren ist offen und flexibel gehalten, um der Arbeitsverwaltung Steuerungsmöglichkeiten einzuräumen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt orientiert sich künftig an den regionalen Gegebenheiten. Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung zugestimmt hat. Dem Betroffenen werden damit mehrere Anträge und Behördengänge erspart.245 Im Bereich der Arbeitsmigration werden neue Arten von Zuwanderungsmöglichkeiten eröffnet:

- Für Hochqualifizierte (z.B. Ingeniere, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) wird die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen (§19 Aufenthaltsgesetz).

- Ergänzend werden die Voraussetzungen geschaffen, im Bedarfsfall eine begrenzte Zahl besonders geeigneter Zuwanderer über ein Auswahlverfahren aufzunehmen (§20 Aufenthaltsgesetz). Es handelt sich dabei um ein zusätzliches Steuerungsinstrument, das voraussichtlich zunächst nur einer sehr begrenzten Anzahl von Zuwanderern offen stehen wird. Voraussetzung ist die sorgfältige Auswahl der Bewerber. Mindestbedingungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsausbildung. Zusätzliche Kriterien sind: Alter, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Beziehungen zu Deutschland sowie das Herkunftsland. Damit besteht die Möglichkeit, Staatsangehörige aus EU-Beitrittskandidaten besonders zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass zunächst Bundesamt und Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Sachverständigenrates für Zuwanderung und Integration eine Höchstzahl für die Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.

- Ausländischen Hochschulabsolventen wird nach Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht (§16 Aufenthaltsgesetz). Sie sollen darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Es soll verhindert werden, dass in Deutschland gut ausgebildete Fachkräfte, die dringend benötigt werden, abwandern. Bislang müssen sie nach ihrem Abschluss Deutschland regelmäßig verlassen.

- Auch für die Zuwanderung von Selbständigen, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung erwarten lässt, wird eine rechtliche Grundlage geschaffen (§21 Aufenthaltsgesetz).

Familiennachzug: Hochqualifizierten mit einer Niederlassungserlaubnis soll der Kindernachzug bis zu einem Alter von 18 Jahren ermöglicht werden (§32 Abs.1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz). Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern bis zum 18. Lebensjahr ist generell bei Einreise im Familienverband vorgesehen (§32 Abs.1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz). Bei der Einreise außerhalb des Familienverbands soll ein Nachzugsanspruch bis zum 12. Lebensjahr bestehen (§32 Abs.2 Aufenthaltsgesetz). Darüber hinaus ist ein Nachzug nach Ermessen möglich, insbesondere bei vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (§32 Abs.3 Aufenthaltsgesetz). Ziel ist es, [eine möglichst frühzeitige Integration der Kinder in Deutschland sicherzustellen.]


245 Ebenda, S. 114;

Arbeitsmigration

Im Bereich der Arbeitsmigration werden neue Arten von Zuwanderungsmöglichkeiten eröffnet:

Die Zuwanderung im Regelverfahren ist offen und flexibel gehalten, um der Arbeitsverwaltung Steuerungsmöglichkeiten einzuräumen. Die Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung wird vereinfacht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt orientiert sich außerdem künftig an den regionalen Gegebenheiten. Hierzu wird vorgeschlagen, den bei den Arbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüssen größere Kompetenzen einzuräumen.

Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt. Dem Betroffenen werden damit mehrere Anträge und Behördengänge erspart (one-stop-government).

Für Hochqualifizierte (z.B. Ingenieure, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) wird die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen.

Ergänzend werden die Voraussetzungen geschaffen, im Bedarfsfall eine begrenzte Zahl besonders geeigneter Zuwanderer über ein Auswahlverfahren aufzunehmen. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches optionales Steuerungsinstrument, das voraussichtlich zunächst nur einer sehr begrenzten Anzahl von Zuwanderern offen stehen wird.

Voraussetzung ist die sorgfältige Auswahl der Bewerber. Mindestbedingungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsausbildung. Zusätzliche Kriterien sind: Alter, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Beziehungen zu Deutschland sowie das Herkunftsland. Damit besteht die Möglichkeit, Staatsangehörige aus EU - Beitrittskandidaten besonders zu berücksichtigen. Das Auswahlverfahren wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zentrale Behörde durchgeführt. Voraussetzung ist, dass zunächst Bundesamt und Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Sachverständigenrates für Zuwanderung und Integration eine Höchstzahl für die Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.

Ausländischen Studienabsolventen wird nach Zustimmung durch Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht. Sie sollen darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Es soll verhindert werden, dass in Deutschland gut ausgebildete Fachkräfte, die dringend benötigt werden, in andere Industrieländer abwandern. Bislang müssen sie nach ihrem Abschluss Deutschland regelmäßig verlassen.

Für die Zuwanderung von Selbständigen, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung erwarten lässt, wird eine rechtliche Grundlage geschaffen. Voraussetzung ist, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht.

[Seite 3]

Familiennachzug

Hochqualifizierten mit einer Niederlassungserlaubnis soll der Kindernachzug bis zu einem Alter von 18 Jahren ermöglicht werden.

Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern bis zum 18. Lebensjahr ist generell bei Einreise im Familienverband vorgesehen.

Bei der Einreise außerhalb des Familienverbands soll ein Nachzugsanspruch bis zum 12. Lebensjahr bestehen. Darüber hinaus ist ein Nachzug nach Ermessen möglich, insbesondere bei Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Ziel der Differenzierung ist es, eine möglichst frühzeitige Integration der Kinder in Deutschland sicherzustellen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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