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6 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Sse/Fragment 126 108 - Diskussion
Bearbeitet: 19. September 2015, 11:22 (SleepyHollow02)
Erstellt: 19. September 2015, 11:19 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 108-114
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 133, Zeilen: 7 ff.
So ergaben Untersuchungen, dass der englischsprachige und der frankophone Rechtskreis ebenso wie die griechische Rechtsordnung in unterschiedlicher Ausprägung die Rechtskraftwirkung tragender Urteilselemente vorsehen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (d. h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, ferner das italienische und das portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt (Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 133). Die Mehrheit der EuGVÜ- und LugÜ-Vertragsstaaten (d.h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, sowie das italienische,753 spanische und portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt.

753 Italien: Unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen auch die Entscheidungsgründe in Rechtskraft, Menchini, II Giudicato Civile, 135 ff.

Anmerkungen

Das ist in Ordnung. Man man die Nähe im Wortlaut beanstanden, aber das rechtfertigt nicht die Einordnung als BO, zumal der Text kurz und deskriptiv ist.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Sse/Fragment 136 101 - Diskussion
Bearbeitet: 19. September 2015, 12:46 (SleepyHollow02)
Erstellt: 19. September 2015, 12:41 SleepyHollow02
Fragment, Isenburg-Epple 1992, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 101-107
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 195, Zeilen: 7 ff.
[...]

270 Walker, ZZP 111 (1998), 429, 435; M. Wolf, FS Schwab, S. 561, 563 f. So finde die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 8.12.1987 vorgenommene Argumentation, der zufolge zwischen einer Klage auf Leistung aus einem Kaufvertrag und einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit desselben Vertrages Streitgegenstandsidentität im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anzunehmen ist, weil der Ausgang beider Verfahren von der gemeinsamen Kernfrage nach der Wirksamkeit des Vertrages abhängt, in den nationalen Verfahrensrechten keine Entsprechung.

Die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 8.12.1987129 vorgenommene Argumentation, der zufolge zwischen einer Klage auf Leistung aus einem Kaufvertrag und einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit desselben Vertrages Streitgegenstandsidentität im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anzunehmen ist, weil der Ausgang beider Verfahren von der gemeinsamen Kernfrage nach der Wirksamkeit des Vertrages abhängt, findet in den nationalen Verfahrensrechten daher keine Entsprechung.

129 IPRax 1989, S. 157 = RIW 1988, S. 818 = Slg. 1987, S. 4871.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 195 referenziert, der Text ist in indirekte Rede gesetzt. Das dürfte zur Kennzeichnung der Übernahme ausreichen (auch wenn Anführungszeichen die Wortlautidentität deutlicher hätten werden lassen).

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Sse/Fragment 137 05 - Diskussion
Bearbeitet: 20. September 2015, 14:14 (Schumann)
Erstellt: 19. September 2015, 13:17 SleepyHollow02
Fragment, Isenburg-Epple 1992, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 5-14
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 209 f., Zeilen: 209: 9 ff.; 210: 1 ff.
Angesichts des Umstandes, dass aufgrund des Eingreifens von Art. 21 EuGVÜ eine an sich aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 2-17 EuGVÜ gegebene Zuständigkeit wieder entfallen könne, handele es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen sei.275 Dies gelte umso mehr, als nach Art. 21 EuGVÜ das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre nicht von der Prüfung der Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden könne. Damit sich das EuGVÜ aber nicht selbst in der Entfaltung der eigenen Effektivität behindere, sei es angezeigt, den Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ restriktiv auszulegen, und Grenzfälle über die Regelung des Art. 22 EuGVÜ zu lösen.276

275 So die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zum Urteil des EuGH v. 7.6.1984, Rs. 129/83 -Zeiger./.Salinitri-, Slg. 1984, 2397, 2403 f.

276 Isenburg-Epple, S. 212 f, Huet, Journal du Droit International 1988, 537, 542 f.; aA. Schack, IPRax 1989, 139, 140.

Angesichts des Umstandes, daß auf Grund des Eingreifens von Art. 21 EuGVÜ eine an sich auf Grund der Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 2 - 17 EuGVÜ gegebene Zuständigkeit wieder entfallen kann, handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen ist.42 Dies um so mehr, als nach der geltenden Fassung des Art. 21 EuGVÜ43 das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ nicht von der Prüfung der Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden kann.44 Damit sich das EuGVÜ aber nicht, im Sinne eines "circulus vitiosus", selbst in der Entfaltung der eigenen Effektivität behindert, ist es aus systematischen Erwägungen


[Seite 210:]

heraus angezeigt,45 den Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ restriktiv auszulegen, und Grenzfälle über die Regelung des Art. 22 EuGVÜ, die neben der Verbindung mehrerer Klagen auch die bloße Aussetzung des Verfahrens ermöglicht, zu lösen.46


42 So die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zum Urteil des EuGH v. 7.6.1984, IPRax 1985, S. 336 (337); demgegenüber hat sich die Kommission im vorliegenden Verfahren für eine weite Auslegung des Anspruchsbegriffs im Sinne von Art. 21 EuGVÜ ausgesprochen.

43 Zur Neufassung des Art. 21 EuGVÜ vgl. 1. Teil III. 3.

44 Dies entspricht zumindest der ganz überwiegenden Auffassung. Vgl. dazu 1. Teil V. 2. und 3.

45 Vgl. auch Huet, Clunet 1988, S. 537 (542), der gegen eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 21 EuGVÜ einwendet, daß diese eine vom Text des Übereinkommens nicht vorgesehenen Zuständigkeitsverlagerung auf das früher angerufene Gericht zur Folge habe.

46 Anderer Auffassung Schack, a.a.O., IPRax 1989, S. 140.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 276 genannt (allerdings mit ungenauer Fundstelle). Belege sind mitübernommen. Bei etwas strengerer Betrachtung kann man das auch als Bauernopfer ansehen (siehe Diskussionsseite).

Sichter
(SleepyHollow02)


[4.] Sse/Fragment 126 105 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 12:41 (Schumann)
Erstellt: 21. September 2015, 11:47 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mittenzwei 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 105-114
Quelle: Mittenzwei 2006
Seite(n): 72 f., Zeilen: 72: 27 f.; 73: 4 ff.
[...]

230 So z. B. Koch, S. 89 ff.; Lenenbach, S. 164 ff.; Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 95 ff. Auch bezüglich dieser Rechtskraftwirkungen unterscheiden sich die nationalen europäischen Zivilprozessordnungen erheblich. So ergaben Untersuchungen, dass der englischsprachige und der frankophone Rechtskreis ebenso wie die griechische Rechtsordnung in unterschiedlicher Ausprägung die Rechtskraftwirkung tragender Urteilselemente vorsehen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (d. h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, ferner das italienische und das portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt (Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 133).

Bezüglich der Rechtskraftwirkungen unterscheiden sich die nationalen europäischen Zivilprozessrechtsordnungen erheblich228.

[Seite 73:]

Der englischsprachige und der frankophone Rechtskreis kennen ebenso wie die griechische Rechtsordnung in unterschiedlicher Ausprägung die Rechtskraftwirkung tragender Urteilselemente. Die Mehrheit der Vertragsstaaten (d. h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, ferner das italienische, spanische und portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt230.


228 Otte (Fn. 14), S. 133; Schack, IZVR, Rz. 913 ff.; zu den Tatbestandswirkungen von Urteilen in den Zivilverfahrensrechten: Schack, IZVR, Rz. 780: Knüpft das vom IPR berufene materielle Recht an die Existenz des Urteils bestimmte Rechtsfolgen, bestimmt ausschließlich das anwendbare Sachrecht, nicht das Prozessrecht, ob dieses Tatbestandsmerkmal auch durch das ausländische Urteil ausgefüllt werden kann.

229 Koch (Fn. 26), S. 89 ff.; Lenenbach (Fn. 45), S. 164 ff; Otte (Fn. 14), S. 95 ff.

230 Otte (Fn. 14), S. 133.

Anmerkungen

Der Text ist bereits bei Mittenzwei in recht enger Anlehnung an die Formulierung von Otte übernommen. Der Satzteil "und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt" findet sich nicht bei Otte, aber bei Mittenzwei.

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Sse/Fragment 065 03 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 20:41 (SleepyHollow02)
Erstellt: 22. September 2015, 14:40 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 3-7
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 148, Zeilen: 7 ff.
Während sich die dogmatische Qualifizierung der materiellen Rechtskraft als materielles oder prozessuales Institut auf die Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen nicht auswirken kann, sondern eher akademischer Natur ist, treten hinsichtlich der anderen nationalen Unterschiede bei zwei Klagen in verschiedenen Staaten rechtspraktische Probleme auf.36

36 Koch, S. 148.

Während sich die dogmatische Qualifizierung der materiellen Rechtskraft als materielles oder prozessuales Institut auf die Vermeidung von unvereinbaren Entscheidungen nicht auswirken kann, sondern eher akademischer Natur ist, treten hinsichtlich der anderen nationalen Unterschiede Probleme auf: [...]
Anmerkungen

Quelle ist referenziert. Für ein indirektes Zitat wäre ein etwas größerer Abstand zum Wortlaut der Quelle wünschenswert gewesen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Sse/Fragment 082 23 - Diskussion
Bearbeitet: 4. November 2015, 15:23 (Klgn)
Erstellt: 2. November 2015, 14:26 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Linke 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 23-28
Quelle: Linke 2006
Seite(n): 164, Zeilen: Rn. 363
Gegen die bloße Verpflichtung des zweitstaatlichen Richters zu einer inhaltlichen Bindung wird ferner angeführt, soweit sich die Gerichte im Zweitverfahren nicht auf die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen beschränkten und in die Sachprüfung einträten, verstießen sie gegen das der Anerkennung begriffsimmanente Verbot der Gesetzmäßigkeitsprüfung, stellten also aus der Sicht des Erststaates die Gegenseitigkeit in Frage.80

80 Linke, IZPR, S. 164, Rn. 363.

Soweit der BGH und die ihm folgenden Gerichte sich im Zweitverfahren nicht auf die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen beschränken und in die Sachprüfung eintreten, verstoßen sie gegen das der Anerkennung begriffsimmanente Verbot der Gesetzmäßigkeitsprüfung, stellen also aus der Sicht des Erststaates die Gegenseitigkeit in Frage75.

75 Vgl. Martiny, Hdb. IZVR III/1 Rz. 1614 Fn. 4730.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 80 genannt. Indirekte Rede im Text.

Sichter
(SleepyHollow02)