VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 8-12, 20-22
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): 0, Zeilen: online
Oberstes Gebot sei die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nehme, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar sei. Dieses Ziel werde erreicht, wenn man bereits das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindere. Das aber könne nicht durch eine von nationalen Rechtsordnungen geprägte Auslegung des Art. 21 EuGVÜ erreicht werden; denn der Begriff der Rechtshängigkeit (gemeint ist der Streitgegenstand) sei nicht in allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gleich.249 Die autonome Begriffsbestimmung hingegen ermögliche es, darauf zu achten, dass Art. 21 EuGVÜ die in Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geregelte Situation - die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer anderen - verhindere.250 Urteile sind dem EuGH zufolge unvereinbar, „wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen“.251 Das wird losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen betrachtet.252

249 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 10.

250 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 8; Kropholler, EuZPR, Art. 27 Rn. 3.

251 EuGH, Urt. v. 4.2.1988, Rs. 145/86 -Hoffmann./.Krieg-, Slg. 1988, 645, 668, Nr. 22; kritisch dazu Schack, IPRax 1989, 139, 141 f.; De Lugo/Diaz/Bazaga/Machado/ Vázquez, S. 196.

252 Koch, S. 27 ff.

Oberstes Gebot ist für den EuGH die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist[35]. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert. Urteile sind unvereinbar, "wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen"[36]. Das wird losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen betrachtet[37] und etwa dann angenommen, wenn das Zahlungsurteil auf ein Urteil trifft, in dem das Nichtbestehen des Vertrages, auf den die Zahlungsverpflichtung sich stützt, festgestellt wird, oder wenn das Urteil auf Zahlung des Trennungsunterhalts auf ein Scheidungsurteil trifft[38]

[35] Das Ziel beschreibt der EuGH so: "im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft ... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist" (Entscheidung in Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Rdnr. 8).

[36] EuGH Entscheidung vom 4.2.1988 Slg. 145/86, Hoffmann/Krieg unter Nr. 22.

[37] Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. 1997, 11 Rdnr. 242; Kropholler (oben Fußnote 6), Art. 27 Rdnr. 44; Koch, Unvereinbare Entscheidungen, 1993, S. 27 ff. mit Beispielen und Nachweisen zum Streitstand.

[38] EuGH Entscheidung vom 4.2.1988 Slg. 145/86, Hoffmann/Krieg, kritisch dazu Schack, IPRax 1989, 139 (141 f.).

Anmerkungen

Ähnlich bereits auf Seite 122. Rüßmann wird nicht genannt.

Sse gibt hier vor, den EuGH zu referieren. Tatsächlich übernimmt sie die Formulierung aber ohne Hinweis von Rüßmann. Der EuGH selbst formuliert in Randnummer 8 (auf die Rüßmann, nicht aber Sse verweist) wie folgt:
"Diese Regelung soll ... von vornherein eine Situation ausschließen ... nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist."

Zwischendrin verweist Sse korrekt auf die Entscheidung des EuGH in Randnummern 10 und 8. Deshalb werden die Zeilen 13-19 in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)