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Untersuchte Arbeit: Seite: 104, Zeilen: 32-37 |
Quelle: Lenenbach 1997 Seite(n): 188, Zeilen: 14 ff. |
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Für Deutschland hat der BGH eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public abgelehnt, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, welches lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht.169 Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen [Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.170]
169 BGH NJW 1990, 2201, 2202 f.; 1992, 3096, 3098. 170 BGH NJW 1984, 2765, 2766. Ein entsprechendes Verständnis ist auch in den anderen Mitgliedstaaten zu erwarten. |
Für Deutschland hat der BGH298 eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre publics abgelehnt, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, das lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbare wäre.
298 BGH NJW 1990, S. 2201, S. 2202 f.; BGH NJW 1992, S. 3096, S. 3098. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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