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Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

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[1.] Sse/Fragment 070 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-11-07 05:36:02 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rauscher 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 10-31
Quelle: Rauscher 2006
Seite(n): Art. 33 Brüssel-I-VO, Zeilen: Rn. 43 f.
Im Jenard-Bericht heißt es, dass durch das Übereinkommen „so weit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden“ soll und das Übereinkommen „in diesem Sinne ... auszulegen“ ist.45 Durch die Anerkennung sollen also „den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind“. Der EuGH schlussfolgerte hieraus - ebenso wie die absolut herrschende Meinung -, dass von einer Wirkungserstreckung auszugehen sei und daher „eine gemäß Art. 33 EuGVO anerkannte ausländische Entscheidung grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe rechtliche Wirkung entfalten müsse wie im Urteilsstaat“, unabhängig davon, ob diese Entscheidungswirkungen dem Recht des Anerkennungsstaates bekannt seien.46 Eine Grenze bilde allein der ordre public des Urteilsstaates.

Dieser sogenannten Theorie der Wirkungserstreckung steht die Theorie von der Wirkungsgleichstellung gegenüber, die der ausländischen Entscheidung lediglich die gleichen Wirkungen wie einem entsprechenden Urteil im Anerkennungsstaat zuerkennen möchte.47 Hiernach bestimmte sich der Umfang der Bindungswirkung der res iudicata nach dem Recht des Zweitstaates.

Verbreitet ist schließlich auch die sog. Kumulationstheorie, die zwar grundsätzlich von einer Wirkungserstreckung ausgeht, sofern die Urteilswirkungen mit denen eines vergleichbaren inländischen Urteils identisch sind oder hinter ihm Zurückbleiben, in den möglichen Urteilswirkungen einer inländischen Entscheidung jedoch zugleich auch die Obergrenze für die Wirkungen einer ausländischen Entscheidung sieht.48


45 Jenard-Bericht, Abl. EG 1979, C 59/1, S. 42 f.

46 EuGH, Urt. v. 4.2.1988, Rs. 145/86 -Hoffmann./.Krieg-, Slg. 1988, 645, 666, Nr. 11, OLG Saarbrücken, NJW 1958, 1046; Martiny, Hdb. IZVR III/2, Kap. II Rn. 63, 70; Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 9; MünchKommZPO-Gottwald, Art. 26 EuGVÜ Rn. 2; Lauk, S. 189 f.; v. Bar/Mankowski, IPR I, S. 432, Rn. 114; Bungert, IPRax 1992, 225, 227; Gottwald, ZZP 103 (1990), 257, 261 ff.; Naudi, S. 117; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 13; Rauscher-Leible, EuZPR, Art. 33 Brüssel I-VO Rn. 3.

47 Für das autonome internationale Zivilverfahrensrecht BGH IPRax 1985, 224, 225.

48 Droz, S. 281 f., Nr. 448; Schack, IPRax 1989, 139, 142; ders., IZVR, S. 278, Rn. 796; Roth, FS Stree/Wessels, S. 1045, 1057 f.

Die Theorie von der Wirkungserstreckung geht davon aus, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen zukommen wie im Urteilsstaat.3 Dem gegenüber steht die Theorie von der Wirkungsgleichstellung, die der ausländischen Entscheidung lediglich die gleichen Wirkungen wie einem entsprechenden Urteil im Anerkennungsstaat zuerkennen möchte.4 Verbreitet ist schließlich auch die sog Kumulationstheorie, die zwar grundsätzlich von einer Wirkungserstreckung ausgeht, sofern die Urteilswirkungen mit denen eines vergleichbaren inländischen Urteils identisch sind oder hinter ihm Zurückbleiben, in den möglichen Urteilswirkungen einer inländischen Entscheidung jedoch zugleich auch die Obergrenze für die Wirkungen einer ausländischen Entscheidungesieht [sic].5 Im Jenard-Bericht heißt es dazu, dass durch die Anerkennung den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden soll, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind.6 Der EuGH hat hieraus geschlussfolgert, dass von einer Wirkungserstreckung auszugehen sei und daher eine gem Art 33 „anerkannte ausländische Entscheidung grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten muss wie im Urteilsstaat“.7

3 So etwa OGH ZfRV 2004, 156; ZfRV 2005, 116; OLG Köln OLGR 2005, 83; OLG Hamm FamRZ 1993, 213; Geimer RIW 1976, 141 f.; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR Rn 1; Kropholler vor Art 33 Rn 9; Linke Rn 333; MünchKommZPO/Gottwald Art 26 EuGVÜ Rn 2; Nagel/Gotttwald § 11 Rn 20; Czernich/Tiefenthaler/Kodek/Kodek Rn 5; Rauscher, IPR 437; Schlosser Rn 2; Geimer/Schütze/Tschauner Rn 2. Zu § 328 ZPO vgl nur MünchKommZPO/Gottwald § 328 Rn 4; Geimer, IZPR Rn 2777.

4 BGH NJW 1983, 515; NJW 1983, 1917; IPRax 1985, 225, allerdings nicht zum EuGVÜ bzw zur Brüssel-I-VO.

5 So etwa Geimer/Schütze/Wolf Art 26 EuGVÜ Rn 6; Schack Rn 796; ders IPRax 1989, 142.

6 Jenard-Bericht 43.

7 EuGH Rs 145/86 Hoffmann/Krieg EuGHE 1988, 645 Rn 11.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 46 als letzte genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn



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