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Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

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[1.] Sse/Fragment 047 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-02 13:18:27 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-37
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 72 f., Zeilen: 72: 12 ff.,; 73: 1 ff.
Konnten die vorangegangenen Argumente noch nicht entscheidend dazu beitragen, den Grundsatz der Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs im Interesse des Staates zu belegen, so lässt folgende Überlegung die Sache doch noch in einem anderen Licht erscheinen. Gestattet man den Parteien in den Grenzen des Beklagtenschutzes uneingeschränkt die Verfügung über die Rechtskraft als solche, hätte das für die Rechtspflege insgesamt nicht absehbare Konsequenzen. Die Gerichte müssten sich mit denselben Fällen zum Teil mehrfach befassen, anstatt sich noch nicht (endgültig) entschiedenen Streitigkeiten zuwenden zu können. Dadurch würde die heute schon bestehende Überlastung der Gerichte noch weiter verschärft. Die Justizressourcen, die zum Wohle aller vorhanden sind, könnten zu Lasten der Allgemeinheit von Einzelnen übermäßig in Anspruch genommen werden. Häufig erstrecken sich die Prozesse sowieso schon über einen unangemessen langen Zeitraum. Für diejenigen Rechtsschutzsuchenden, die unter Unständen [sic] sogar ein existenzielles Interesse an der zügigen Durchführung ihres Prozesses haben, hat die Dispositionsbefugnis über die Rechtskraft womöglich eine weitere Verschärfung der Situation in zeitlicher Hinsicht zur Folge. Hinzu kommt, dass die Zivilrechtspflege nicht kostendeckend arbeitet, was vor allem daran liegen mag, dass sich die Gerichtskosten nicht nach den tatsächlich anfallenden Kosten bemessen, sondern nach dem Streitwert. Dieses Auseinanderklaffen zwischen den tatsächlichen Kosten eines Zivilprozesses und den vereinnahmten Gerichtskosten, was bei niedrigen Streitwerten besonders evident ist, würde sich als Folge mit jedem weiteren Rechtsstreit erweitern, und das wiederum hätte die Allgemeinheit zu tragen. Teilweise wird unter Ausblendung der unnötigen Mehrbelastung der Gerichte mit Arbeit sogar überspitzt formuliert, das öffentliche Interesse an der Einmaligkeit eines Prozesses müsse dann zurücktreten und die Disposition über die Rechtskraft zulässig sein, sobald das Kostenbegrenzungsinteresse des Staates hinter dem Parteiinteresse an einer neuen Entscheidung zurückbleibe.210

Stellt man demgegenüber, so wie hier vorgeschlagen, auf die Belastung der Zivilrechtspflege insgesamt ab, so bleibt die Konsequenz dennoch dieselbe: Man hat stets eine Abwägung zu treffen. Für die Fälle, in denen der Beklagtenschutz keine Rolle spielt, kommt es deshalb darauf an, ob eine nochmalige Entscheidung zu einer (unzumutbaren) Mehrbelastung der Gerichte führt, wodurch mittelbar auch die berechtigten Interessen anderer Rechtsschutzsuchender tangiert werden.


210 Wagner, Prozeßverträge, S. 81 ff., 714 ff.

Konnten die vorangegangenen Argumente noch nicht entscheidend dazu beitragen, den Grundsatz der Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs im Interesse des Staates zu belegen, so lässt folgende Überlegung die Sache doch noch in einem anderen Licht erscheinen. Gestattet man den Parteien in den bereits gesteckten Grenzen des Beklagtenschutzes uneingeschränkt die Verfügung über die Rechtskraft als solche, hätte das für die Rechtspflege insgesamt nicht absehbare Konsequenzen. Die Gerichte müssten sich mit denselben Fällen zum Teil mehrfach befassen, anstatt sich noch nicht (endgültig) entschiedenen Streitigkeiten zuwenden zu können. Dadurch würde die heute schon bestehende Überlastung der Gerichte noch weiter verschärft. Die Justizressourcen, die zum Wohle aller vorhanden sind, könnten zu Lasten der Allgemeinheit von Einzelnen übermäßig in Anspruch genommen werden. Häufig erstrecken sich die Prozesse sowieso schon über einen unangemessen langen Zeitraum. Für diejenigen Rechtsschutzsuchenden, die unter Umständen sogar ein existenzielles Interesse an der zügigen Durchführung ihres Prozesses haben, hat die Dispositionsbefugnis über die Rechtskraft womöglich eine weitere Verschärfung der Situation in zeitlicher Hinsicht zur Folge.205 Hinzu kommt, dass die Zivilrechtspflege nicht kostende-

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ckend arbeitet,206 was vor allem daran liegen mag, dass sich die Gerichtskosten nicht nach den tatsächlich anfallenden Kosten bemessen, sondern nach dem Streitwert. Dieses Auseinanderklaffen zwischen den tatsächlichen Kosten eines Zivilprozesses und den vereinnahmten Gerichtskosten, was bei niedrigen Streitwerten besonders evident ist, würde sich als Folge mit jedem weiteren Rechtsstreit erweitern, und das wiederum hätte die Allgemeinheit zu tragen. Wagner nennt Letzteres das „Interesse des Staates an kosteneffektiver Zivilrechtspflege“ und reduziert sogar das Interesse des Staates hinsichtlich der Einmaligkeit der Rechtsschutzgewährung und damit der Verneinung einer Disposition über die Rechtskraft auf diesen einen Gesichtspunkt.207 Auch wenn damit die „unnötige“ Mehrbelastung der Gerichte mit Arbeit vollkommen ausgeblendet wird, so kommt er dennoch zu einem treffenden Ergebnis, das nur etwas zu eng gefasst wird: Das öffentliche Interesse an der Einmaligkeit eines Prozesses muss dann zurücktreten und die Disposition über die Rechtskraft zulässig sein, sobald das Kostenbegrenzungsinteresse des Staates hinter dem Partei-Interesse an einer neuen Entscheidung zurückbleibt.208

Stellt man demgegenüber, so wie hier vorgeschlagen, auf die Belastung der Zivilrechtspflege insgesamt ab, so bleibt die Konsequenz dennoch dieselbe: Man hat stets eine Abwägung zu treffen. Für die Fälle, in denen der Beklagtenschutz keine Rolle spielt,209 kommt es deshalb darauf an, ob eine nochmalige Entscheidung zu einer (unzumutbaren) Mehrbelastung der Gerichte führt, wodurch mittelbar auch die berechtigten Interessen anderer Rechtsschutzsuchender tangiert werden.


205 Man nehme nur den mittelständischen Handwerksbetrieb, der eine ausstehende Werklohnforderung einklagen muss: Handelt es sich bei dieser um die Bezahlung eines „Großprojektes“, kann jeder Tag, den der Inhaber länger auf die Forderung warten muss, die Insolvenz zur Folge haben. Daran hängen unter Umständen weitere Arbeitsplätze, die nun womöglich verloren gehen. Durch die Arbeitslosigkeit wird wiederum die Allgemeinheit belastet. Die Ausmaße lassen sich in diese Richtung unendlich weiterspinnen und sollen die Problematik auch nur ansatzweise darstellen.

206 Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 13. August 1999 stehen zwar keine konkreten Zahlen fest, als Anhaltspunkt lasse sich jedoch Folgendes festhalten: Bei den Amtsgerichten seien im Durchschnitt rund 50% und bei den Landgerichten rund 70% der Personal- und Sachkosten durch Einnahmen (Gebühren und Auslagen) gedeckt. Allerdings nähme die Kostendeckungsgrenze mit der Höhe des Streitwerts zu.

207 Wagner Prozeßverträge, 81 ff, 714 ff.

208 Wagner Prozeßverträge, 717.

209 Vgl. Kapitel 3.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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