VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

Erste Seite des Dokuments | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Sse/Fragment 001 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-10 18:29:13 Klgn
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 1-3
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 1, Zeilen: 1 ff.
Einführung

Gerichtliche1 Streitentscheidung schafft Rechtsfrieden umfassend nur, wenn alle Konflikte zwischen den Beteiligten irgendwann ein Ende finden.


1 Sie steht im Mittelpunkt der Betrachtung. Nicht untersucht wird die Rechtskraft schiedsgerichtlicher Verfahren (dazu Bosch, S. 33-92).

Einführung

1. Gerichtliche1 Streitentscheidung schafft Rechtsfrieden umfassend nur, wenn alle Konflikte zwischen den Beteiligten mit Bezugspunkten aufeinander bereinigt und neue Konflikte tunlichst nicht geschaffen werden.


1 Sie steht im Mittelpunkt der Betrachtung. Nicht untersucht wird die Abstimmung gerichtlicher mit schiedsgerichtlichen Verfahren (dazu Thomas, 1983 L.M.C.L.Q., 692 ff.; Bosch, Rechtskraft und Rechtshängigkeit (1991), 211-213, Reichert, 8 Arb.Int (1992) 237-255), verschiedener räumlicher insolvenzrechtlicher Verfahren untereinander (dazu Aderhold, Auslandskonkurs (1992); Summ, Anerkennung (1992); Geimer, IZPR3, Rn. 3350 ff. und das Europäische Konkursübereinkommen v. 23.11.1995 mit der Regelung paralleler Sekundärinsolvenzverfahren, abgedr. in ZIP 1996, 976 und in ZEuP 1996, 325) und das Problem der Kumulation des (grenzüberschreitenden) einstweiligen Rechtsschutzes in verschiedenen Staates (dazu A. Eilers, 61-173; Park/Cromie, 285 f.; Gronstedt, 138-153, 307-312).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Isoliert betrachtet handelt es sich nur um ein kurzes Fragment, in der Gesamtschau zeigt sich jedoch (neben der insg. 18mal gekennzeichneten) die häufig unausgewiesene Rezeption der Quelle Otte (1998), die sich auch auf anderen Seiten in oft kleinteiligen aber erkennbaren Übernahmen daraus manifestiert. Eine Übernahme findet sich so auch bereits auf der gleichen Seite weiter unten, siehe Fragment 001 23.

Sichter
(Klgn) Schumann


[2.] Sse/Fragment 001 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-11-03 06:06:08 Klgn
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schumann 1986, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 15-23
Quelle: Schumann 1986
Seite(n): 302, Zeilen: 25 ff.
Denn wer als Kläger einen bereits im Ausland rechtskräftig entschiedenen Gegenstand jetzt auch im Inland gerichtlich geltend macht und wegen der fremden Rechtskraft vom heimischen Gericht abgewiesen wird, hat Zeit und Geld sinnlos investiert. Aber als ein sinnvolles Prozedieren kann es auch nicht angesehen werden, wenn in solch einem Fall die inländischen Gerichte den Einwand der Rechtskraft verwerfen und nunmehr zwischen Kläger und Beklagtem ein zweiter Prozess über dieselbe Streitfrage geführt wird, mit der sich schon ein ausländisches Gericht beschäftigt hat. Wer als Kläger einen bereits im Ausland anhängigen Gegenstand jetzt auch im Inland gerichtlich geltend macht und wegen der fremden Rechtshängigkeit vom heimischen Gericht abgewiesen wird, hat Zeit und Geld sinnlos investiert; sein Gegner hat einen nutzlosen (wenn auch erfolgreichen) Prozeß geführt. Aber als ein sinnvolles Prozedieren kann es wohl auch nicht angesehen werden, wenn in solch einem Fall die inländischen Gerichte den Einwand der Rechtshängigkeit verwerfen und nunmehr zwischen Kläger und Beklagtem ein zweiter Prozeß über dieselbe Streitfrage geführt wird, mit der sich schon ein ausländisches Gericht beschäftigt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Der Text wird auf S. 56 erneut übernommen, siehe Sse/Fragment 056 06.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[3.] Sse/Fragment 001 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-29 12:18:21 Klgn
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 23-29
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 134, Zeilen: 4 ff.
Zudem kann die Entscheidung eines später in Gang gesetzten Verfahrens unter Umständen die Wirkungen einer früheren rechtskräftigen Entscheidung missachten. Eine solche Missachtung ergibt sich durch widersprüchliche Entscheidungen über den identischen Streitgegenstand (direkter Rechtskraftkonflikt) oder durch Nichtbeachtung der als Vorfrage im Zweitverfahren präjudiziellen rechtskräftigen Erstentscheidung (indirekter Rechtskraftkonflikt) und kann in der Folge zu einer [Versagung der Anerkennung der Zweitentscheidung nach Art. 34 Nr. 3 und 4 EuGVO führen.] Die Entscheidung eines später in Gang gesetzten Verfahrens kann die Wirkungen einer früheren rechtskräftigen Entscheidung mißachten, und zwar dessen Tatbestands-757, Interventions- oder Rechtskraftwirkung.758 Solche Mißachtung ergibt sich durch widersprüchliche Entscheidungen über den identischen Streitgegenstand (direkter Rechtskraftkonflikt) oder durch Nichtbeachtung der als Vorfrage im Zweitverfahren präjudiziellen rechtskräftigen Erstentscheidung (indirekter Rechtskraftkonflikt).

757 Beispiel bei Lenenbach, 16: Tatbestandswirkung eines Leistungsurteils bewirkt nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB 30jährige Verjährung. Der Bürge erhebt danach Klage auf Feststellung der kurzen Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB, der stattgegeben wird.

758 Dazu bereits Holtz, Urtheil wider Urtheil (1890) und Simon, Die Behandlung einander widersprechender rechtskräftiger Zivilurteile (1978).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn



Erste Seite des Dokuments | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20151029122255