von Silvana Koch-Mehrin
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Untersuchte Arbeit: Seite: 28, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Greul 1926 Seite(n): 1, Zeilen: |
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Die Basis der französischen Währung war das Gesetz vom 7. Germinal des Jahres XI der Republik [66], welches das bimetallische System einführte und ein festes Wertverhältnis zwischen Gold und Silber schuf.
[66] 26. März 1803 |
Die Basis der Frankenwährung ist das Gesetz vom 7. Germinal des Jahres XI der Republik (26. März 1803), welches das bimetallische System einführte und ein festes Wertverhältnis zwischen Gold und Silber schuf. |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 28, Zeilen: 101-106 |
Quelle: Greul 1926 Seite(n): 1, Zeilen: |
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[66] 26. März 1803
[67] Diesem Gesetz gingen einige andere französische Währungsgesetze und -entwürfe voran: 1. Gesetz vom 16. Vendémiaire des Jahres 2 (7. Oktober 1793), 2. Drei Gesetze vom 28. Thermidor des Jahres III (15.8.1795); 3. Im Jahr V legte das Direktorium dem "Rat der Fünfhundert" einen Gesetzentwurf, der nicht realisiert wurde, vor; [...] |
Die Basis der Frankenwährung ist das Gesetz vom 7. Germinal des Jahres XI der Republik (26. März 1803), [...]. Diesem Gesetz sind jedoch einige andere französische Währungsgesetze und -entwürfe vorausgegangen:
1. Das Gesetz vom 16. Vendémiaire des Jahres II (7. Oktober 1793) [...] 2. Drei Gesetze vom 28. Thermidor des Jahres III [...] 3. Im Jahre V legte das Direktorium dem »Rat der Fünfhundert« einen Gesetzentwurf betr. die Ausprägung eines Goldstücks im Gewicht von 10 g vor. [...] Der Entwurf erlangte keine Gesetzeskraft. |
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