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220 gesichtete, geschützte Fragmente

[1.] Rm/Fragment 001 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 7-12
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 28-29, Zeilen: S. 28: 13-16, 26-29, S. 29: 118-119
Statt dessen gibt es lediglich eine Reihe von teilweise sehr alten Dokumenten, die einzelne staatsrechtlich relevante Tatbestände zum Gegenstand haben und deren Grundsätze heute Verfassungsrang haben. Zu diesen Rechtsquellen zählen vor allem die Magna Charta Libertatum 12153, die Petition of Rights 16284, die Habeas- Corpus-Akte 16795, die Bill of Rights 16896, das Statute of Westminster 19317, [...] .

3 [...]

4 3 Charles 1, c. 1.

5 Zit. nach Graf v. Bernstorff, 29; so bezeichnet nach den lateinischen Anfangsworten „Habeas Corpus" also „Du sollst den Körper haben“.

6 1 Will. & Mary, sess. 2, c. 2.

7 22 & 23 George 5, c. 4.

Statt dessen gibt es eine größere Anzahl teilweise sehr alter Dokumente, die einzelne staatsrechtlich relevante Tatbestände zum Gegenstand haben und deren Grundsätze heute Verfassungsrang haben. [...]

Zu den Rechtsquellen, die staatsrechtlich ausgeprägte Regelungen enthalten, zählen vor allem die Magna Charta Libertatum (1215), die Petition of Rights (1627), die Habeas-Corpus-Akte (1679), die Bill of Rights (1689) sowie das Statute of Westminster (1931).

[Seite 29]


69 So genannt nach den lateinischen Anfangsworten "Habeas Corpus", d. h., Du sollst den Körper haben.

Anmerkungen

Ein Hauch von Bauernopfer: von Bernstorff wird in Fußnote 6 als Quelle für den Habeas Corpus Act 1679 genannt. Dabei verweist Rm auf die falsche Seitenzahl (29 statt 28), möglicherweise ein Hinweis darauf, dass Rm nicht aus der im Literaturverzeichnis angegebenen 1. Auflage 1996, sondern aus der damals aktuellen 2. Auflage 2000 übernommen hat.


[2.] Rm/Fragment 001 101

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 101-108
Quelle: Loewenstein 1967
Seite(n): 13, Zeilen: 23-31
&#8203

1 Das Instrument of Government 1653 unter Lord Protector Oliver Cromwell bildet insoweit eine Ausnahme. Hierbei handelt es sich um eine handfeste Verfassungsordnung, die, ihrer Zeit weit vorauseilend, in manchen Zügen an den autoritären Konstitutionalismus unserer Zeit erinnert. Aber die neue Ordnung konnte sich nicht durchsetzen, da England weder für die Republik noch für eine Verfassung reif war. Nach dem Tod des tiefreligiösen Puritaners Cromwell verfiel das Land in eine solche Verwirrung, dass es im Jahre 1660 zur Restauration der Monarchie durch Charles II. aus dem Hause Stewart [sic!] kam; vgl. Loewenstein, Staatsrecht, Bd. 1, 12 ff.; [...]

Die dann folgende Republik, die einzige derartige Periode in der englischen Geschichte, ging alsbald in Cromwells Militärdiktatur über, die sich eine geschriebene Verfassung zulegte, gleichfalls ein einmaliges Ereignis der englischen Verfassungsgeschichte. Das Instrument of Government (1653) war an sich eine handfeste Verfassungsordnung, die, ihrer Zeit weit vorauseilend, in manchen Zügen an den autoritären Konstitutionalismus unserer Zeit gemahnt. Aber die neue Ordnung konnte sich nicht durchsetzen. England war weder für die Republik noch für eine Verfassung reif. Nach dem Tod des tiefreligiösen Lord Protector Cromwell verfiel das Land in eine solche Verwirrung, daß als einzige Lösung die Restauration der Stuarts unter Charles II. (1660) übrig blieb.
Anmerkungen

Trotz Angabe der Quelle bleibt der Umfang der weitgehend wörtlichen Übernahme ungekennzeichnet.


[3.] Rm/Fragment 002 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 1-8, 111-124, 127-135
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 28-29, Zeilen: S. 28: letzter Absatz, 101-103, S. 29: 1-7, 101-111
Ging es bei der Magna Charta Libertatum (Great Charter) insbesondere um die Befugnisse des Monarchen gegenüber den geistlichen Fürsten, Adligen und Bürgern von London11, so enthält die Bill of Rights 1689 konstitutionelle Regelungen zum Verhältnis zwischen Krone und dem Parlament. Die Bill of Rights bestimmt, dass die gesetzliche Gewalt von der Krone auf das Parlament übergeht und legt damit den Grundstein für die Parlamentssouveränität (Sovereignty of Parliament).12 Die Habeas-Corpus-Akte 1679 schützte vor willkürlicher Verhaftung, in dem sie dem Verhafteten das [Recht verlieh, einem Richter vorgeführt zu werden, der über die Rechtmäßigkeit der Verhaftung zu entscheiden hatte.13]

11 Die französischen Normannenkönige hatten ab 1066 (Schlacht von Hastings durch Wilhelm „den Eroberer") das kontinentale Lehenswesen nach England gebracht. Johann „ohne Land" („John Lackland“) aus dem Hause Plantagenet, Bruder des im Jahre 1199 gefallenen Richard „Löwenherz" (Richard I., „Lion Heart“), geriet in Streit mit dem Erzbischof von Canterbury. Als er diesen vertrieb, wurde er von Papst Innozenz III. für abgesetzt erklärt. Er mußte daher vom Papst England zu Lehen nehmen. Als Johann schließlich noch eine Niederlage durch den französischen König erlitt, zwangen ihn Adlige und Kirchenfürsten sowie die Bürger von England unter Führung des Erzbischofs von Canterbury zur Anerkennung ihrer Forderungen. Diese waren im „großen Freiheitsbrief", der Magna Charta Libertatum von 1215, festgeschrieben. Einige Artikel lauten übersetzt sinngemäß: „Kein freier Mann soll gefangen, eingesperrt, enteignet, geächtet oder verbannt werden, wenn er nicht von seinen Standesgenossen oder auf Grund des allgemeinen Rechts verurteilt worden ist ...“ - „Kein Schild- oder Hilfsgeld (Steuer) soll im Königreich auferlegt werden, außer durch den Allgemeinen Rat des Königreichs (bestehend aus 25 Adligen); vgl. insgesamt den ausgezeichneten historischen Überblick bei Graf v. Bernstorff 28 ff. sowie Loewenstein, Staatsrecht, Bd. 1,12 ff.

12 Die Bill of Rights (I Will. & Mary, sess. 2, c. 2) bestimmte, dass der König ohne Bewilligung des Parlaments kein Gesetz aufheben, keine Steuern einziehen und auch kein stehendes Heer unterhalten durfte. Jeder Engländer sollte das Petitionsrecht beim König besitzen. Niemand durfte ohne richterliche Anordnung verhaftet werden. Die Wahl der Parlamentsmitglieder durfte niemand verhindern. Parlamentsmitglieder sollten seit dieser Bill Immunität besitzen. Der Monarch Wilhelm III. (von Oranien) war nicht mehr „souverän“ im Sinne des Absolutismus, da er die Krone vom Parlament erhalten hatte. Dies erklärt auch, warum seit 1689 kein englischer Monarch mehr versucht, ohne oder gegen das Parlament zu regieren. Seither entwickelte sich in England eine parlamentarische Monarchie, wie sie heute noch besteht; vgl. Allen / Thompson / Walsh, 57 ff. sowie Graf v. Bernstorff, 29.

Ging es bei der Magna Charta Libertatum (Great Charter), die bis heute am ehesten als "geschriebene Verfassung" - zumindest eines Teils des englischen Verfassungsrechts - anzusehen ist, vor allem um die Befugnisse des Monarchen gegenüber den geistlichen Fürsten, Adligen und Bürgern von London, wobei dem Monarchen dieser "Freiheitsbrief" gewaltsam abgerungen wurde67, so enthält die Bill of Rights


[Seite 29]

(1689)68 konstitutionelle Regelungen für das Verhältnis zwischen der Krone und dem Parlament. Die Bill of Rights bestimmt, daß die gesetzgebende Gewalt von der Krone auf das Parlament übergeht. Die Habeas-Corpus-Akte von 167969 schützte vor willkürlicher Verhaftung, indem sie dem Verhafteten das Recht zubilligte, einem Richter vorgeführt zu werden, der über die Rechtmäßigkeit der Verhaftung zu entscheiden hatte.


67 Die französischen Normannenkönige hatten das kontinentale Lehnswesen nach England gebracht. Nach dem Tode von Richard Löwenherz geriet sein Bruder und Nachfolger Johann ohne Land in einen Streit mit dem Erzbischof von Canterbury. Als er diesen vertrieb, wurde er von Papst Innozenz III. für abgesetzt erklärt. Er mußte England vom Papst zu Lehen nehmen. Als Johann schließlich noch eine Niederlage durch den französischen König erlitt, zwangen ihn Adlige und Kirchenfürsten sowie die Bürger von London unter Führung des Erzbischofs von Canterbury zur Anerkennung ihrer Forderungen. Diese waren im "großen Freiheitsbrief", der Magna Charta Libertatum von 1215, festgeschrieben.. Einige der Artikel lauten beispielsweise: "Kein freier Mann soll gefangen, eingesperrt, enteignet, geächtet oder verbannt werden, wenn er nicht von seinen Standesgenossen oder auf Grund des allgemeinen Rechts verurteilt worden ist ..." - "Kein Schild- oder Hilfsgeld (Steuer) soll im Königreich aufgelegt werden, außer durch den Allgemeinen Rat des Königreiches" (25 Adlige des Königreiches).

68 Die Bill of Rights oder auch "Declaration of Rights" bestimmte, daß der König ohne Bewilligung des Parlaments kein Gesetz aufheben, keine Steuern einziehen und auch kein stehendes Heer unterhalten durfte. Jeder Engländer sollte das Petitionsrecht (Bittrecht beim König) besitzen. Niemand durfte ohne richterliche Anordnung verhaftet werden. Die Wahl der Parlamentsmitglieder durfte niemand verhindern. Parlamentsmitglieder sollen seit dieser Bill Immunität genießen.

[...]

71 Der Monarch Wilhelm III., der in der Bill of Rights die Rechte des Parlaments statuierte, war nicht mehr "souverän" im Sinne des bis dahin bekannten Absolutismus. Er hatte seine Krone vom Parlament erhalten. Daher hat seit 1689 kein englischer Monarch mehr versucht, ohne oder gegen das Parlament zu regieren. Seither entwickelte sich in England eine parlamentarische Monarchie, wie sie heute noch besteht.

Anmerkungen

Ein "vgl."-Verweis auf den "ausgezeichneten historischen Überblick" bei von Bernstorff, den Rm großflächig abgeschrieben hat.


[4.] Rm/Fragment 006 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 5-14, 115-117
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 30-31, Zeilen: S. 30: 18-23, S. 31: 8-12
B. Der Grundsatz der Parlamentssouveränität

I. Definition

Nach Montesquieu werde England dann seine Freiheit verlieren und untergehen, wenn die Legislative korrupter werden sollte als die Exekutive41. Da England - mit Ausnahme der Ära unter Oliver Cromwell42 - niemals eine geschriebene Verfassung besessen hat, findet sich nirgendwo eine verfassungsmäßige Definition des Begriffs der Parlamentssouveränität. Er ist vielmehr in seiner heutigen Form eine Schöpfung der englischen Staatsrechtswissenschaft, die sich ihrerseits wieder an den Souveränitätsbegriff der politischen Wissenschaft anlehnte.43


41 Zitiert nach Thelen, 30.

42 Vgl. FN 1.

43 Vgl. dazu den Überblick bei Thelen, 31 ff.

Kapitel III: Der Verfassungsgrundsatz der »Souveränität des Parlaments«

1. Der Begriff der Parlamentssouveränität

Von Montesquieu stammt das Wort, daß England dann seine Freiheit verlieren und untergehen werde, wenn die Legislative korrupter werden sollte als die Exekutive47.


47 [...]

[Seite 31]

Da England in seiner Geschichte niemals eine geschriebene Verfassung besessen hat, findet sich nirgendwo eine verfassungsmäßige Definition des Souveränitätsbegriffs. Er ist vielmehr in seiner heutigen Form eine Schöpfung der englischen Staatsrechtswissenschaft, die sich ihrerseits wieder an den Souveränitätsbegriff der politischen Wissenschaft anlehnte.

Anmerkungen

Rm korrigiert an einer Stelle Thelen (Cromwells Instrument of Government), übernimmt aber trotzdem von Thelen das damit fragwürdige Argument, eine verfassungsmäßige Definition des Begriffs der Parlamentssouveränität fehle, weil England nie eine geschriebene Fassung besessen habe. Die zwei Verweise auf Thelen lassen nicht erkennen, dass Rm den Anfang eines thematisch identischen Kapitels inhaltlich und zum Teil wörtlich übernommen hat.


[5.] Rm/Fragment 008 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 8, Zeilen: 6-22, 101-111
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 75-76, Zeilen: 12-20, 105-108, 115-116, 120; 1-8, 101-103
Seine Definition geht zurück auf die Analyse der Traditionen und „Präzedenzfälle“ („precedents“) durch die großen Kommentatoren des common law, Coke und Blackstone.59 Für Dicey ist die „Queen in Parliament“ (d.h. die Königin, versammelt mit Ober- und Unterhausmitglieder im Parlament von Westminster) die oberste Autorität im Verfassungsrecht. Das so verstandene Parlament könne seine Nachfolger in keiner Weise durch bestimmte Gesetzesbestimmungen binden („Parliament cannot bind its successors") und seine Gesetze dürften nicht von den Gerichten für ungültig erklärt werden.60 Wade, einer der „High Priests"61 der Dicey’schen Lehre [sic!] formuliert dies so:

„The Parliament is, in the eyes of the English Courts, a continuously sovereign legislature which cannot bind its successors as to manner and form or anything else; and that if a ,skilful draftsman’ attempted to entrench an Act of United Kingdom Parliament by forbidding repeal except after a referendum, that Act like any other could be repealed by an ordinary Act of the [sic!] Crown, Lords and Commons without a referendum“62.

Das Parlament wird als der absolute Souverän verstanden. Es sei nicht einmal in bezug auf seine Zusammensetzung und seine Verfahrensregeln gebunden.


58 Dicey, 39 ff.

59 Dixon, 590 ff.; O.H. Phillips, 49; Wade, C.L.J. 1955, 172 (187 ff.); Wade / Phillips, 70 sehen deshalb in der Parlamentssouveränität ein Prinzip des common law.

60 Vgl. Art. 9 der Bill of Rights von 1688 (I Will & Mary, sess. 2, c. 2): „That the freedome of Speech and debates or proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any Courte or place out of Parliament."

61 Dieser Formulierung bedient sich Heuston, 1.

62 Wade, C.L.J. 1955, 172 (190); genauso argumentierte Lord Dilhorn 1962 in der Europadebatte: Das Parlament habe jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsakt, der dem Beitritt zugrunde läge, wieder aufzuheben; vgl. zur Problematik des einseitig erklärten Austritts eines Mitgliedsstaates aus der Europäischen Union die vorzügliche Darstellung von Mittmann, 401 ff.

Seine Definition basiert wiederum auf der Analyse der Traditionen und precedents durch die großen Kommentatoren des 'common law', Coke und Blackstone.40 Für Dicey ist die 'Queen in Parliament' (i.e. Queen, Lords und Commons assembled in Parliament) die oberste Autorität im Verfassungsrecht. Das so verstandene Parlament kann seine Nachfolger in keiner Weise, z.B. durch bestimmte Gesetzesbestimmungen binden ("Parliament cannot bind its successors")41 und seine Gesetze können nicht von den Gerichten für ungültig erklärt werden.42 Einer der "High Priests43 der Ansicht von Dicey, Professor Wade, formulierte dies 1959 [sic!] so:


[Seite 76]

"The Parliament is, in the eyes of the English Courts, a continuously sovereign legislature which cannot bind its successors as to "manner and form" or anything else; and that if a 'skillfull [sic!] draftsman' attempted to entrench an Act of United Kingdom Parliament by forbidding repeal except after a referendum, that Act like any other could be repealed by an ordinary Act of Crown, Lords and Commons without a referendum".44

Das Parlament wird also als der absolute Souverän verstanden. Es sei nicht einmal in Bezug auf seine Zusammensetzung und seine Verfahrensregeln gebunden.


39 DICEY, 39 f.

40 Daher wird auch gesagt, die 'Sovereignty of Parliament' sei ein Prinzip des 'common law', HOOD PHILLIPS, Lb, 49; vgl. hierzu auch DIXON, ALJ 1957, 240 (244); vgl. auch WADE/PHILLIPS, 70; WADE, CLJ 1955, 172 (187 ff.) [...].

41 [...]

42 Vgl. so auch schon die Bill of Rights 1688 in Article 9: "Proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any court or place out of Parliament" [...].

43 Diese Formulierung findet sich bei HEUSTON, 1.

44 WADE, CLJ 1955, 172 (190); genau so argumentierte Lord Dilhorn 1962 in der Europadebatte: das Parlament habe jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsakt, der dem Beitritt zugrunde läge, wieder aufzuheben, vgl. MUCH, EuR 1972, 324 (333).

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird nicht genannt.


[6.] Rm/Fragment 009 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-23, 101-114
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 76-77, Zeilen: 9-18, 21-26, 106-115; 1-7, 106-107
[Kein Richter dürfe erlassene Gesetze in Zweifel ziehen und kein Gesetz dürfe den] Grundsatz von der Parlamentssouveränität begründen, ändern oder abschaffen.63 Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.64


Die Definition von der Parlamentssouveränität erfasst damit zwei Komponenten: Eine positive in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und eine negative in dem Sinne, dass niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln dürfen.65

Ergänzt werden diese beiden Aspekte durch die sog. „Regel der konkludenten Rücknahme von Gesetzen“ („Rule of Implied Repeal"). Aufgrund der Parlamentssouveränität gilt uneingeschränkt der Satz: lex posterior derogat legi priori. Dabei wird i. d. R. bei Erlass eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten. Für den Fall, dass eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, kommt die durch die Gerichte entwickelte „Rule of Implied Repeal" zur Anwendung.66 Hiernach wird angenommen, dass das zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit — also auch ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen. Im Vereinigten Königreich hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Indem das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich auch keine Möglichkeit, den „implied repeal" zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen „zufällige“ Änderungen zu schützen.67


63 Wade, C.L.J. 1955, 172 (190); ebenso O.H. Phillips, 49 ff.; die Abschaffung könne wohl nur durch eine „legal revolution” (Wade) bewirkt werden. Winterton, L.Q.R. 1976, 591 (613) kann sich in der Integration des Vereinigten Königreichs in die Europäischen Gemeinschaften durchaus einen solchen Wechsel der „Grundnorm” vorstellen.

64 So zutreffend Schmidt-Steinhauser, 76.

65 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 55 ff.; ebenso Schmidt-Steinhauser, 76.

66 Vgl. Dean of Ely v. Bliss (1842), 5 Beav., 574 (582) per Lord Langdale (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 76, FN 47): „If two inconsistent Acts be passed at different times, the last must be obeyed, and if obedience cannot be observed without derogating from the first, it is the first that [sic!] must give way... Every Act is made either for the purpose of making a change in the law, or for the purpose of better declaring the law, and its operation is not to be impeded by the mere fact that it is inconsistent with some previous enactment."

67 Vgl. Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 K.B., 733; Ellen Strett [sic!] Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 K.B., 590 (597).

Wade sieht in der 'Sovereignty of Parliament' ein "ultimate legal principle (or grundnorm)",45 wonach kein Richter erlassene Gesetze in Zweifel ziehen dürfe. Er ist der Ansicht, daß kein Gesetz diese "rule" begründen, ändern oder abschaffen könne.46 Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.


Diese Doktrin beinhaltet also zwei Aspekte: Einen positiven in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und einen negativen in dem Sinne, daß niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln kann. [...]

b. 'Rule of implied repeal'

Aufgrund der 'Sovereignty of Parliament' gilt uneingeschränkt der Satz: lex posterior derogat legi priori. Dabei wird i.d.R. bei Erlaß eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten.

Für den Fall, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, haben die Gerichte die Lehre vom 'implied repeal' entwickelt;47 auch hier wird angenommen, daß das

[Seite 77]

zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit - also ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen; im VK hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Da das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich keine Möglichkeit, den 'implied repeal' zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen "zufällige" Änderungen zu schützen.


45 [...]

46 WADE, CLJ 1955, 172 (190), ebenso HOOD PHILLIPS, Lb, 49 f.; die Abschaffung könnte wohl nur durch eine "legal revolution" (Wade) bewirkt werden. Es gibt Autoren, die sich in der Integration des VK in die Gemeinschaft durchaus einen solchen Wechsel der "grundnorm" vorstellen können, vgl. z.B. WINTERTON, LQR 1976, 591 (613).

47 Vgl. Lord Langdale in Dean of Ely v. Bliss (1842) 5 Beav. 574 (582): "If two inconsistent Acts be passed at different times, the last must be obeyed, and if obedience cannot be observed without derogating from the first, it is the first which must give way ... Every Act is made either for the purpose of making a change in the law, or for the purpose of better declaring the law, and its operation is not to be impeded by the mere fact that it is inconsistent with some previous enactment'.

48 [...]

49 Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 KB 590 (597). So auch schon Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 KB 733.

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird in den Fußnoten mehrmals genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite wortlautnah Satz für Satz der Vorlage Schmidt-Steinhausers folgt.


[7.] Rm/Fragment 010 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 1-11, 13-21
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 1-2, Zeilen: S.1,24-25 - S.2,1-15
Es bleibt damit festzuhalten, dass die höchstrangige Rechtsquelle des britischen Rechts jeder Act of Parliament ist, der ordnungsgemäß vom Ober- und Unterhaus verabschiedet wurde und die königliche Zustimmung (Royal Assent) erhalten hat.68 Ein höherrangiger Prüfungsmaßstab, an dem sich die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen messen ließe, fehlt gänzlich. Daraus wird gefolgert, dass kein britisches Gericht ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz für rechtswidrig erkennen und kassieren oder in einem konkreten Rechtsstreit für unanwendbar erklären könne, weil es gegen die Verfassung, das Common Law, die Equity, Naturrecht oder Völkerrecht verstoße.69 Vielmehr berechtige der Souveränitätsgrundsatz das Westminster Parlament jedes Gesetz zu erlassen, das ihm gut dünke:

Parliament may legislate on whatever it seems fit.70

Dabei sei der britische Gesetzgeber weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, noch wisse er eine positivrechtliche Norm über sich.71

II. Der Meinungsstand in der Literatur

Der Politologe Leslie Stephen hat den Souveränitätsgrundsatz in seiner „Science of Ethics“ (1882) überspitzt wie folgt formuliert: „Gesetzt den Fall der britische Gesetzgeber würde befehlen, alle blauäugigen Babies zu töten, so wäre die Bewahrung solcher Babies vor dem Tode ungesetzlich.“72

T.R.S. Allan stimmt der These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht, in seinem Aufsatz „The Limits of Parliamentary Sovereignty“ nicht zu.73


68 [...]

69 Vgl. Smith in: Stair Memorial Encyclopedia, Bd. 5, paras. 339 ff.

70 Dicey, 39.

71 Vgl. O.H. Phillips, 54.

72 Stephen, 143.

73 Allan, P.L. 1985, 614 ff.

[Seite 1]

Für die Praxis leitet die orthodoxe Auffassung aus diesem Grundsatz die Forderung ab, daß jeder ACT OF PARLIAMENT, also jedes ordnungs-

[Seite 2]

gemäß zustande gekommene Gesetz oder STATUTE, von den englischen Gerichten als unmittelbar geltendes Recht anerkannt und angewandt werden müsse. Das STATUTE LAW geht hiernach allen übrigen Rechtsarten im Range vor, für eine richterliche Gesetzeskontrolle ist mangels höherrangigen Prüfungsmaßstabs folglich kein Raum11. Kein Gericht im Vereinigten Königreich kann nach dieser Ansicht deshalb, wie etwa das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (vgl. Art. 93, 100 GG) oder der SUPREME COURT der Vereinigten Staaten12, ein ordnungsmäßig zustandegekommenes Gesetz für unwirksam oder in einem konkreten Rechtsstreit für unanwendbar erklären, weil es gegen die Verfassung, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder gar gegen das Naturrecht verstoße13. Der britische Gesetzgeber kann aufgrund des parlamentarischen Souveränitätsdogmas vielmehr jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; er ist dabei weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß er einen überpositiven Normgeber über sich14. Der Politologe LESLIE STEPHEN hat dieses Dogma in seiner "Science of Ethics" wie folgt umschrieben15: "Wenn der (britische) Gesetzgeber befehlen würde, alle blauäugigen Babies zu töten, dann wäre die Bewahrung solcher Babies vor dem Tode ungesetzlich".

Diese makabre These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht und die unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland blutige Wirklichkeit geworden ist, fordert zum Widerspruch heraus.


11 Vgl. z.B. Bryce I, S. 254; Hearn, S. 16; H.J.Stephen III, S. 288: E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 43.

12 Vgl. Potter, S.254 ff.

13 Vgl. z.B. Maxwell, S. 142; Pound, in H. L. R. 1907/08, S. 394, 395; Salmond, S. 141.

14 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 54.

15 S. 143; Ü. d. V.

Anmerkungen

Rm übernimmt die Argumentationslinie vollständig, die Wortwahl in vielen Teilen. Ein eingeschobenes Zitat (das sich an der angegebenen Stelle bei Dicey allerdings gar nicht findet) und der abschließende Verweis auf Allan sind neu. Eine Kennzeichnung von Übernahmen unterbleibt. Isoliert betrachtet läge das Fragment wegen weitgehend eigener Formulierungen eher am unteren Rand. Im Zusammenhang mit den großflächigen Übernahmen aus Vollmer wird aber die unselbständige Vorgehensweise klar.

Der Text in Fn 68 stammt aus einer anderen Quelle, siehe Rm/Fragment 010 101.


[8.] Rm/Fragment 013 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 17-29
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 2-3, Zeilen: S.2, 20 ff. - S.3, 1-3
C. Problemstellung


Die These Allans, den Souveränitätsgrundsatz zu relativieren und an die politischen Wirklichkeiten anzupassen, gab den Anlass zu der vorliegenden Untersuchung über die inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts. Nach angelsächsischer Rechtslehre beruht der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz auf der Anerkennung durch die Gerichte. Von den Gerichten wird erwartet, dass sie in ihren Entscheidungen die Gesetzgebungsakte des Parlaments vorbehaltlos und bedingungslos als verbindliches Recht anerkennen.88 Letztendlich bedeutet also der Souveränitätsgrundsatz nichts anderes als das in den meisten Verfassungsurkunden der Welt verankerte Prinzip der Bindung und Unterwerfung der Richter an Recht und Gesetz.89 Freilich besteht im Vereinigten Königreich die Besonderheit, dass die Bindung und Unterwerfung der [Richter an Recht und Gesetz - mangels geschriebener Verfassung90 - auf keiner ausdrücklichen positivrechtlichen Regelung beruht, sondern auf einem stillschweigenden Einverständnis zwischen Judikative und Legislative basiert.91]


88 Vgl. Dicey, 49; Jennings, Constitution, 149.

89 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 97, Rdnr. 1.

90 Vgl. aber oben (§ 1), FN 1.

91 Lyall, 56 ff.

Diese makabre These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht und die unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland blutige Wirklichkeit geworden ist, fordert zum Widerspruch heraus. Sie war der Anlaß zu der vorliegenden Untersuchung über die Idee der materiellen Gesetzeskontrolle in der englischen Rechtsprechung. Nach Auffassung der angelsächsischen Rechtslehre beruht nämlich der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz auf der Anerkennung durch die englischen Gerichte. Von diesen wird - das ist, wie bereits angedeutet, die Kehrseite des Souveränitätsgrundsatzes - erwartet, daß sie in ihren Entscheidungen die Gesetzgebungsakte des Parlaments stets als verbindliches Recht anerkennen16. Das Dogma der Parlamentssouveränität beinhaltet, so betrachtet, letztlich also nichts anderes als den in den meisten Verfassungsurkunden der Welt verankerten Satz, daß der Richter dem Gesetz unterworfen sei17; freilich mit dem Unterschied, daß in England, wo es bekanntlich keine geschriebene Verfassung gibt18, diese Un-


[Seite 3]

terwerfung nicht auf einer ausdrücklichen positivrechtlichen Regelung, sondern auf einem stillschweigenden Einverständnis zwischen Rechtsprechung und Parlament beruht19.


16 Vgl. Dicey, Constitution, S. 40; Jennings, Constitution, S. 149.

17 Vgl. Maunz, S. 239.

18 Vgl. E. C. S. Wade-G. G. Phillips, S. 2.

19 Vgl. Holdsworth II, S. 440, 443; Marshall, Sovereignty, S. 55.

Anmerkungen

Im Original schließt dieser Abschnitt unmittelbar an Rm/Fragment_010_01 an.

Hier deutet sich die vollständige "Abhängigkeit" der Dissertation Rms von Vollmer (1969) bereits an, indem nämlich Vollmers Problemstellung fast im Wortlaut, nur mit leichten Adaptionen, übernommen wird.


[9.] Rm/Fragment 019 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 1-7, 10-17, 104-115
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 3-4, Zeilen: S.3,20ff. - S.4,1-8.101-108
[Hiernach würde bereits ein einziges Urteil - mit gewissen noch zu klärenden Einschränkungen -, welches sich in den tragenden Entscheidungsgründen (ratio] decidendi) auf die Parlamentssouveränität stützt, ausreichen, um die richterliche Anerkennung dieses Grundsatzes als verbindliche Rechtsregel für alle zukünftigen ähnlichen Fälle zu bewirken.111 Bisher ist es allerdings weder Dicey noch den anderen Vertretern der orthodoxen Staatsrechtslehre gelungen, auch nur einen einzigen Präzedenzfall (precedent) anzuführen, dessen für den Tenor wesentliche Entscheidungsgründe (ratio decidendi) das parlamentarische Souveränitätsdogma bestätigen würde. [...] So gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, in denen der Grundsatz von der Parlamentssouveränität beiläufig (obiter) bestätigt wurde.114 Auf diese Ausführungen kommt es vorliegend jedoch nicht an - so sehr sie auch in das Konzept der herrschenden orthodoxen Lehre passen mögen -, da sie eben nur beiläufige Rechtsbemerkungen (obiter dicta) darstellen, also keine tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi), die in Rechtskraft erwachsen und damit das Prinzip von der Parlamentssouveränität präjudizieren könnten.115

111 Vgl. Graf v. Bernstorff, 7; Lyall, 27 ff.; Radbruch, 33.

114 Vgl. z.B. Local Government Board, ex parte Arlidge [1914] 1. K.B., 175 (176) per Lord Justice Vaugham [sic!] Williams: "Parliament is omnipotent.” Weiteres Beispiel: National Union of General and Municipal Workers v. Gillian [1946] K.B., 85 per Mr Justice Scott: "... Parliament has absolute sovereignty and [sic!] make new legal creatures if it likes.” Vgl. des weiteren: Stockdale v. Hansard (1839), 112 E.R., 1154, Keir / Lawson, 127; Lee v. Bude and Torrington Junction Railway Company (1871), [1870/1871] C.P., 582, Keir / Lawson, 1 per Mr Justice Willes; Institute of Patent Agents v. Lockwood [1894] A. C. (H.L.), 359 per Lord Herschell L.C.; R. v. Electricity Commissioners [1924] 1 K.B., 210 per Lord Justice Atkin; Liversidge v. Andersen [1942] A.C. (H.L.), 260 (261) per Lord Justice Wright. Vgl. insgesamt den Überblick bei Heuston, 6 ff.; Latham in: Hancock, Survey of British Commonwealth Affairs, Bd. I, 509 (523).

115 O.H. Phillips, 56 ff.

[Seite 3]

Nach der heute gültigen Methodik des englischen Fallrechts (CASE LAW) würde mit gewissen Einschränkungen, die noch zu erörtern sein werden, bereits ein einziger Urteilsspruch, der sich in den tragenden Entscheidungsgründen (ratio decidendi) auf die Souveränität des Parlaments stützte, die richterliche Anerkennung dieses Grundsatzes als verbindlicher Rechtsregel für alle künftigen gleichgelagerten Fälle zur Folge haben23. Bislang sind aber weder DICEY noch seine geistigen Nachfahren in der Lage gewesen, auch nur einen einzigen derartigen Präzedenzfall (precedent) zu benennen24. Wohl lassen sich einige Entscheidungen anführen, in denen der Grundsatz der Parlamentssouveränität beiläufig (obiter) bejaht worden ist. So erklärte z.B. LORD JUSTICE VAUGHAN WILLIAMS in R. v. LOCAL GOVERNMENT BOARD. Ex parte ARLIDGE (1913): "Parliament is omnipotent."25 Oder bei Lordrichter SCOTT in NATIONAL UNION OF GE-

[Seite 4]

NERAL AND MUNICIPAL WORKERS v. GILLIAN (1945) lesen wir26:

".... Parliament has absolute sovereignty and can make new legal creatures if it likes".

Diese Äußerungen sind aber, so willkommen sie der herrschenden Lehrmeinung auch sein mögen, eben nur beiläufige Rechtsbemerkungen (obiter dicta), keine tragenden Entscheidungsgründe, die in Rechtskraft erwachsen und dadurch das parlamentarische Souveränitätsdogma als verbindlichen Rechtssatz präjudizieren könnten27.


23 Vgl. Geldart, S. 6; Jackson, S. 15; Radbruch, S. 33.

24 Vgl. Heuston, Essays, S. 6.; Latham, Law, S. 525.

25 K.B. 1914, Bd. 1, S. 175, 176.

26 K.B. 1946, S. 85;
vgl. ferner; STOCKDALE v. HANSARD (1839), in E.R. 112, S. 1154, Keir-Lawson, S. 127, per LORD DENMAN C.J.; LEE v. BUDE AND TORRINGTON JUNCTION RAILWAY COMPANY (1871), in C.P. 1870/71, S. 582, Keir-Lawson, S. 1, per WILLES J.; INSTITUTE OF PATENT AGENTS v. LOCKWOOD (1894), in A.C. (H.L.) 1894, S. 359, per LORD HERSCHELL L.C.; R. v. ELECTRICITY COMMISSIONERS (1924), in K.B. 1924, Bd. 1, S. 210, per AKTIN L.J.; LIVERSIDGE v. ANDERSEN (1941), in A.C. (H.L.) 1942, S. 260, 261, per WRIGHT L.J.

27 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 56, 57.

Anmerkungen

Inhalte, Beispiele, Zitate, Querverweise in den Fußnoten, Text - hier wird einfach alles übernommen, ohne dass dies in irgendeiner Form gekennzeichnet worden wäre.

Die Entscheidung "Liversidge v. Anderson" wird bei Vollmer fehlerhaft als "Liversidge v. Andersen" geschrieben - bei Rm ebenso.


[10.] Rm/Fragment 021 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 3-11
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 9, Zeilen: 14-24
I. Der Begriff der richterlichen Gesetzesprüfung


Begrifflich ist zwischen zwei Arten des richterlichen Prüfungsrechts zu unterscheiden, der formellen und der materiellen Normenkontrolle. Gegenstand der formellen Normenkontrolle ist die Frage, ob ein Gesetz formal auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen ist, ob also das vorgeschriebene Gesetzgebungs-/Normsetzungsverfahren eingehalten wurde.116 Hingegen bezeichnet materielle Normenkontrolle die richterliche Überprüfung von Rechtssätzen in Form von Gesetzen, Verordnungen etc. auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen.117


116 Vgl. Vollmer, 11.

117 Vgl. Maunz / Zippelius, § 41 IV (S. 365 ff.).

I. Begriff der richterlichen Normenkontrolle


Begrifflich ist zwischen zwei Arten des richterlichen Prüfungsrechts zu unterscheiden: der materiellen Normenkontrolle und der formellen Normenkontrolle.

Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist.

Anmerkungen

Umgestellt aber inhaltlich identisch und im Wortlaut weitgehend übereinstimmend. Ein "Vgl." als einzige Kennzeichnung der Übernahme. Bei isolierter Betrachtung läge das Fragment eher am unteren Rand des Vorwerfbaren (die Aussagen sind juristisch eher allgemeingeläufig, leichte Umstellungen im Text sind erkennbar usw.). Der Zusammenhang zeigt indes, dass hier flächig ohne eigene gedankliche Leistung Text übernommen wurde.


[11.] Rm/Fragment 021 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 12-25
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 4, Zeilen: 19-29
1. Materielle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität

Nach orthodoxer Theorie ist - wie im Vorwort bereits skizziert118 - sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung mit dem parlamentarischen Souveränitätsdogma unvereinbar. Diese Auffassung ist jedenfalls zutreffend, soweit es um die materielle Gesetzesprüfung geht. Denn - im Sinne der Kelsen’schen Theorie der Ableitungszusammenhänge119 - kann jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden. Im Kontext der britischen Verfassungsordnung kann es aber wegen der Parlamentssouveränität und des Fehlens unterschiedlicher Schichten von Gesetzen kein höherrangiges Recht als Gesetzesrecht (statute law) geben.

2. Formelle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität

Höchst fraglich erscheint allerdings, ob auch die formelle Gesetzesprüfung gegenüber dem statute law höherrangiges Recht voraussetzt und folglich aufgrund des Souveränitätsgrundsatzes per definitionem ausgeschlossen ist.


118 Vgl. Vorwort, FN 5 und 6.

119 Vgl. Kelsen, 100 ff.

Nach orthodoxer Auffassung sind, wie bereits dargelegt, sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzeskontrolle mit dem Gedanken der Parlamentssouveränität unvereinbar.

Diese Ansicht trifft für die materielle Gesetzeskontrolle sicherlich zu, da inhaltlich jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Rechtsnorm gemessen werden kann und Normen, die dem STATUTE LAW im Range vorgehen, vom parlamentarischen Souveränitätsstandpunkt aus nicht denkbar sind. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob auch die formelle Gesetzeskontrolle einen gegenüber dem STATUTE LAW höherrangigen Prüfungsmaßstab voraussetzt und folglich den Grundsatz der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 116 genannt.

Inhaltlich identisch. Keine Kennzeichnung als Übernahme.


[12.] Rm/Fragment 022 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 5-27
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 4, 9-11, Zeilen: S.4, 29-33 und S.9, 24-26 - S.10,1-10.29-36 - S.11, 1-3
a. Der Meinungsstand in der Literatur

Latham geht zutreffender Weise davon aus, dass die formelle Gesetzesprüfung nicht auf dem Prinzip der Ableitungszusammenhänge fuße, sondern die logische Priorität des das Gesetzgebungsverfahren regelnden Gesetzes voraussetze. Diejenigen Vorschriften, die die Verfassung der Legislative und die Art und Weise (manner and form120) der Gesetzgebung bestimmen, würden den durch sie geschaffenen und damit auch mit ihrer Hilfe als solche erst erkennbaren Gesetzen logisch vorausgehen:

... where the sovereign is any one but a single actual person, the designation of him must include the statement of rules for the ascertainment of his will, and the [sic!] rules, since their observation is a condition of the validity of his legislation, are rules of law logically prior to him.121

Im deutschen Schrifttum wird die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Normenkontrolle oft nicht deutlich getroffen: Nach Forsthoff122 ist die formelle Gesetzeskontrolle nur ein Unterfall des materiellen Prüfungsrechts. Teilweise werden formelle und materielle Normenkontrolle gleichgesetzt: Bernhardt123 und Schumann124 definieren richterliche Normenkontrolle unterschiedslos als jegliche richterliche Überprüfung allgemeiner Rechtsnormen an höherrangigem Recht. Der Grund für diese Ansichten dürfte daran liegen, dass das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland gemäß Art. 76 ff. GG verfassungsmäßig garantiert ist. Aus diesem Verfassungsrang der den Gesetzgebungsprozess regelnden Vorschriften wird dann der Schluss gezogen, dass die Eignung dieser Vorschriften als Prüfungsmaßstab auf ihrem höheren Rang gegenüber den einfachen Gesetzen beruhe.125

b. Kritik

Die Meinungen von Bernhardt, Forsthoff und Schumann treffen nicht zu, weil sie nicht die logische Priorität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden [Vorschriften - im Sinne Lathams126 - erkennen.]


120 O.H. Phillips, 70.

121 Latham (FN 114), 523.

122 469.

123 727.

124 1881.

125 Vgl. Jarass /Pieroth, Art. 100, Rdnrn. 1 ff.

126 Vgl. FN 114.

[Seite 4]

Nach LATHAM beispielsweise beruht das formelle Prüfungsrecht nicht auf dem Gedanken der höheren Rangqualität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften gegenüber dem zu prüfenden Gesetz, sondern auch deren logischen Apriorität;

[Seite 9]

Im deutschen Schrifttum wird dieser sehr wesentliche Unterschied oft nicht hinreichend beachtet: Nach FORSTHOFF1 beispielsweise ist die formelle Gesetzeskontrolle nur ein Unterfall des materiel-

[Seite 10]

len Prüfungsrechts. Auch BERNHARDT2 und SCHUMANN3 setzen beide Arten der Normenkontrolle offensichtlich gleich, indem sie das richterliche Prüfungsrecht unterschiedslos als gerichtliche Überprüfung allgemeiner Rechtsnormen an höherrangigem Recht definieren. Diese Gleichsetzung dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften nach deutschem Recht Verfassungsrang besitzen (vgl. Art. 76 ff. GG); daraus folgt dann der Schluß, daß die Eignung dieser Vorschriften als Prüfungsmaßstab auf ihrem höheren Rang gegenüber den sog. einfachen Gesetzen und Verordnungen beruhe. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. [...] Das bedeutet aber, daß diejenigen Vorschriften, die die Verfassung der Legislative und die Art und Weise („manner and form”)6 der Gesetzgebung bestimmen, den durch sie erst geschaffenen und daher auch mit ihrer Hilfe als solche erst erkennbaren Gesetzen logisch vorausgehen. RICHARD LATHAM hat dies auf die in der angelsächsischen Rechtsliteratur7 berühmt gewordene Formel gebracht8:

„.... where the sovereign is any one but a single actual person, the designation of him must include the statement of rules for the ascertain-

[Seite 11]

ment of his will, and these rules, since their observation is a condition of the validity of his legislation, are rules of law logically prior to him”.

1 S. 469.

2 S. 727.

3 In Ev. Staatslexikon, S. 1881.

6 Vgl. O. H. Phillips, Const. Law, S. 70.

7 Vgl. D.V.Cowen, Sovereignty, S. 6.

8 Latham, Law, S. 523.

Anmerkungen

Ein Patchwork ungekennzeichneter Übernahmen, welche alle ihren Ursprung in Vollmer (1969) haben.

Das Latham-Zitat bei Vollmer enthält zwei Übertragungsfehler:

- vor dem Wort "sovereign" fehlt das Wort "purported"

- statt des Wortes "observation" muss es korrekt heißen: "observance".

Beide Fehler finden sich identisch bei Rm.


[13.] Rm/Fragment 023 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 7-15
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 10, Zeilen: 10-21
Formelle und materielle Gesetzesprüfung erweisen sich als wesentlich verschieden: Nur bei der materiellen Gesetzesprüfung muss der Maßstab, der an das zu messende Gesetz angelegt wird, begrifflich eine stets ranghöhere Norm voraussetzen.129 Für die formelle Gesetzesprüfung kommt es hingegen auf den Rang des Bewertungsmaßstabes, also der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften, nicht an. Diese verdanken ihre Fähigkeit, Kontrollnormen sein zu können, vielmehr ihrer logischen Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Erst durch sie lässt sich nämlich überhaupt bestimmen und erkennen, was ein Gesetz ist.130

129 Vgl. Marcic, 127; Maunz, 239 (242).

130 So auch Gray, 76; Latham (FN 114), 523.

Bei näherer Betrachtung erweisen sich vielmehr die Kriterien, nach denen sich die Gültigkeit eines Gesetzes beurteilt, für beide Arten des richterlichen Prüfungsrechts als wesentlich verschieden: Nur bei der materiellen Normenkontrolle muß der Maßstab, der an das zu messende Gesetz (oder an die zu messende Verordnung) angelegt wird, begrifflich stets eine ranghöhere Rechtsnorm sein4. Für die formelle Gesetzeskontrolle kommt es dagegen auf den Rang des Bewertungsmaßstabes, also der den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften, nicht an. Diese verdanken ihre Fähigkeit, Kontrollnormen sein zu können, vielmehr ihrer logischen Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Erst durch sie läßt sich nämlich überhaupt bestimmen und erkennen, was ein Gesetz ist5.

4 Vgl. Marcic, S. 127; Maunz, S. 239, 242.

5 Vgl. J.C.Gray, S. 76; Latham, Law, S. 523; ders., Parliament, S.152ff.

Anmerkungen

Inhaltlich und in großen Teilen im Wortlaut übereinstimmend - bis hinein in die Literaturangaben, ohne dass dies gekennzeichnet wurde.


[14.] Rm/Fragment 024 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 11-21
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 11-12, Zeilen: S. 11, 22-30 - S. 12, 1-4
Es kommt auf zwei richterliche Kompetenzen an: Prüfungs- und Verwerfungskompetenz. Prüfungskompetenz bezeichnet die Befugnis und Verpflichtung des Richters zu prüfen, ob eine Norm formgültig zu Stande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen höherrangiges Rechts verstößt.132 Verwerfungskompetenz ist die Befugnis, die als ungültig erkannte Vorschrift im konkreten Rechtsstreit nicht anzuwenden oder sie - losgelöst von diesem - allgemein für nichtig zu erklären oder aufzuheben.133 Im ersten Fall spricht man von inzidenter134 Normenkontrolle, im zweiten Fall von objektiver Normenkontrolle135. Überwiegend nehmen heute eigens dafür eingerichtete Verfassungsgerichte, unabhängig vom Einzelfall, die Normenkontrolle wahr.

132 Vgl. v. Münch / Meyer, Art. 100, Rdnr. 2.

133 Vgl. Friesenhahn, 136; Schumann, 1881.

134 Vgl. Bernhardt, 733.

135 Vgl. Friesenhahn, 108.

[Seite 11]

Die gerichtliche Normenkontrolle zerfällt in zwei Kompetenzen: Prüfungskompetenz und Verwerfungskompetenz. Die Prüfungskompetenz berechtigt und verpflichtet den Richter, im konkreten Streitfall festzustellen, ob die Rechtsnorm, die er seiner Entscheidung zugrunde legen will, formgültig zustande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen Normen höheren Ranges verstößt. Die Verwerfungskompetenz gibt der Rechtsprechung darüber hinaus die Befugnis, die als ungültig erkannte Vorschrift entweder im konkreten Rechtsstreit nicht anzuwenden oder sie, losgelöst von diesem, allgemein für nichtig zu erklären12. Im ersten Fall

[Seite 12]

spricht man von inzidenter (1)13, im zweiten Fall von objektiver Normenkontrolle14; letztere wird, da sie zumeist eigens dafür eingerichteten Verfassungsgerichten vorbehalten ist, im folgenden bei der institutionellen Normenkontrolle (2) mitbehandelt.


12 Vgl. Friesenhahn, S. 136; Schumann, in Ev. Staatslexikon, S. 1881.

13 Vgl. Bernhardt, S. 733.

14 Vgl. Friesenhahn. S. 108.

Anmerkungen

Ohne adäquate Kennzeichnung werden Definitionen, Wortlaute und Quellenverweise übernommen. Die minimalen Abänderungen kaschieren die Übernahme nur notdürftig.


[15.] Rm/Fragment 025 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 1-16, 101, 106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 12, Zeilen: 5-12, 17-24, 112-113
1. Die inzidente Normenkontrolle

Prüfungs- und Verwerfungskompetenz können bei der inzidenten Normenkontrolle jedem Richter zustehen - so z.B. in den Vereinigten Staaten von Amerika136 und Irland137 - oder - wie z.B. in Deutschland138, Frankreich139 und Österreich140 - auf verschiedene Gerichte verteilt sein.

a. Inzidente Normenkontrolle mit Verwerfungskompetenz

In Irland und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es die sog. inzidente Normenkontrolle mit Verwerfungskompetenz. Diese Länder besitzen keine Verfassungsgerichtsbarkeit als arteigene Instanz. Voraussetzung ist, dass in einem anhängigen Zivil-, Verwaltungs- oder Strafprozess die Gültigkeit einer Rechtsnorm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, entweder von einem Beteiligten oder vom erkennenden Gericht selbst bestritten wird. Das Gericht hat dann im konkreten Streitfall über die Gültigkeit wie über jede entscheidungsrelevante Frage zu befinden. Es kann also nicht eigens zu dem Zweck angerufen werden, die Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtssatzes zu überprüfen.141


136 Vgl. Marbury v. Madison (1803) 1 Cranch, 135 (175).

137 Vgl. FN 34.

138 Vgl. Art. 93 GG.

139 Vgl. FN 36.

140 Vgl. Korinek, VVDStL 39 (1981), 7 ff.

141 Vgl. Engelhardt, JöR 8 (1959), 101 (113).

1. Die Inzidentnormenkontrolle

Bei der Inzidentkontrolle stehen Prüfungs- und Verwerfungskompetenz in der Regel jedem Richter zu; sie können jedoch auch auf verschiedene Gerichte verteilt sein.

Inzidentkontrolle mit Verwerfungskompetenz kennen z.B. Argentinien15, Kolumbien16, Japan17, Dänemark18, Norwegen19, Kanada20, Südafrika21 und die Vereinigten Staaten von Nordamerika22. Diese Länder besitzen keine Verfassungsgerichte als arteigene Instanz; [...] Voraussetzung ist, daß in einem anhängigen Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren die Gültigkeit einer Rechtsnorm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, entweder von einem Beteiligten oder vom erkennenden Gericht selbst bestritten wird. Das Gericht hat dann über diese Frage wie über jede andere entscheidungsrelevante Frage zu befinden. Es kann also nicht eigens zu dem Zweck angerufen werden, die Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtssatzes zu überprüfen24. Ein Prüfungsrecht in diesem Sinn ist in den U.S.A. erstmals von dem berühmten Oberrichter JOHN MARSHALL in MARBURY v. MADISON (1803)25 in Anspruch genommen worden:


15 [...]

16 [...]

17 [...]

18 [...]

19 [...]

20 [...]

21 [...]

22 [...]

24 Vgl. Engelhardt, in JÖR (n. F.) 8, S. 113.

25 Cranch 1, S. 175.

Anmerkungen

Weitgehend übereinstimmend, ohne Kennzeichnung. Die Liste der Länder differiert.


[16.] Rm/Fragment 026 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 17-23, 26-29
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 13-14, Zeilen: S.13,25-35 - S.14,1-4
Irland und die Vereinigten Staaten erkennen eine inzidente Normenkontrolle durch die ordentlichen Gerichte insoweit an, als die Gültigkeitsprüfung entscheidungserhebliche Vorfrage für den anhängigen Rechtsstreit ist.146 Der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit entfaltet Rechtswirkung inter partes, also für den konkreten Fall. Das Gericht wendet die als verfassungswidrig erkannte Vorschrift lediglich nicht an. Diese bleibt bis zu ihrer Aufhebung durch das dazu berufene Organ, z.B. Parlament, in Kraft.147


b. Sonderfälle: Die Inzidente Normenkontrolle in Deutschland und Österreich

Die inzidente Normenkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland stellt einen Sonderfall dar. Hier besitzt jedes Gericht die Prüfungs- und Verwerfungskompetenz für formelle Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind (vorkonstitutionelle Gesetze), sowie für nachgeordnete Rechtsnormen (z.B. Regierungsverordnungen, Satzungen) unabhängig von der [Frage der Vor- bzw. Nachkonstitutionalität.]


146 Vgl. Bernhardt, 733; Engelhardt, JöR 8 (1959), 101 (132).

147 Vgl. FN 146.

[Seite 13]


In den übrigen oben aufgezählten Ländern, die wie die Vereinigten Staaten und Argentinien eine inzidente Normenkontrolle durch die ordentlichen Gerichte bejahen, findet die Gültigkeitsprüfung wiederum nur statt, wenn sie als Vorfrage für die Entscheidung eines anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung ist30. Dementsprechend gilt der Ausspruch der Verfassungwidrigkeit [sic!] mit Ausnahme von Kolumbien, wo das Urteil Rechtswirkung für und gegen alle erzeugt31, regelmäßig nur für den konkreten Fall. Die Entscheidung hat lediglich die Wirkung, daß das angerufene Gericht die als ungültig erkannte Vorschrift nicht anwendet; diese bleibt im übrigen bis zu ihrer Aufhebung durch das dazu berufene Organ (z.B. Parlament) in Kraft32.

[Seite 14]

Einen Sonderfall stellt die Inzidentnormenkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland dar. Hier sind Prüfungskompetenz und Verwerfungskompetenz für formelle Gesetze, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind (sog. nachkonstitutionelle Gesetze), auf verschiedene Gerichte verteilt.


30 Vgl. Engelhardt, a.a.O., S. 114; Bernhardt, S. 733ff.

31 Vgl. Uprimny, S. 371.

32 Vgl. Engelhardt, in JÖR (n.F.) 8, S. 132.

Anmerkungen

Am Anfang wird die Vorlage noch leicht adaptiert, zum Schluss herrscht wieder inhaltliche und sogar wörtliche Übereinstimmung. Eine Übernahme aus Vollmer (1969) wurde nicht kenntlich gemacht.


[17.] Rm/Fragment 030 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 5-15
Quelle: Koja 1993
Seite(n): 315-316, Zeilen: 315:37-44 - 316:1-2
Im zentralisierten System ist die Normenkontrolle einem einzigen Verfassungsgericht - im Falle eines Bundesstaates (so z.B. in Deutschland180) können es mehrere, je nach der Anzahl der Bundesländer, sein - übertragen, das sich klar von den verschiedenen Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit abhebt.181 Hingegen sind nach dem System der Dezentralisation alle „normalen“182 Gerichte berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit genereller Normen ein Urteil zu bilden; die gegebenenfalls divergierende Rechtsprechung wird dann durch die Judikatur des höchsten ordentlichen Gerichts vereinheitlicht.183 Die Verfassungsgerichtsbarkeit im System der Dezentralisation wird demzufolge im Rahmen der Zivil-, Straf- und eventuell auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt.

180 Vgl. Maunz/Bethge, BVerfGG, § 1, Rdnrn. 4 ff.

181 Vgl. Koja, 315 f.

182 So ausdrücklich Koja, 315.

183 Vgl. Koja, 315.

[Seite 315]

Nach dem System der Dezentralisation sind alle „normalen“ Gerichte befugt, sich über die Rechtmäßigkeit genereller Normen ein Urteil zu bilden; diese unter Umständen vielfältige und divergierende Rechtsprechung wird dann durch die Judikatur des höchsten ordentlichen Gerichts vereinheitlicht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird also im Rahmen der Zivil- und Straf-, evt auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt. - Im zentralisierten System hingegen ist die Aufgabe der Normenkontrolle einem einzigen Verfassungsgericht - im Fall eines Bundesstaates können es mehrere, je nach

[Seite 316]

der Zahl der Bundesländer, sein - übertragen, das sich somit klar von den verschiedenen Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit abhebt.

Anmerkungen

Alle Fn. verweisen auf die Quelle - die Ähnlichkeit bis in die Formulierungen geht daraus nicht hervor.


[18.] Rm/Fragment 031 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 11-24, 105-110
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 15, Zeilen: 9-22, 107-109
Das Bundesverfassungsgericht ist, wie Friesenhahn es zutreffend charakterisiert, „ein aus der übrigen Gerichtsorganisation herausgehobenenes [sic!] Gericht und ausschließlich dazu berufen, über Fragen der Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden. Alle gerichtlichen Verfahren, welche die Einhaltung der Verfassung unmittelbar gewährleisten sollen, sind beim Bundesverfassungsgericht unmittelbar konzentriert. Es übt in den verschiedenen Verfahrensarten eine institutionell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen in einem Umfang aus, den keine andere Verfassung kennt“. 192

Neben der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit 193 kann das deutsche System in Fragen der institutionellen Normenkontrolle, die nur einen Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt 194, als beispielhaft angesehen werden. Hiernach ist zwischen zwei Verfahrensarten zu differenzieren, nämlich dem sog. objektiven oder abstrakten und dem subjektiven bzw. konkreten Verfahren.


192 Friesenhahn, 90.

193 Vgl. z.B. zum Einfluss des „österreichischen Modells“ auf die Entwicklung die Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa Koja, 313 ff.; Korinek, VVDStL 39 (1981), 7 (9 f.); vgl. im übrigen FN 163 und 165.

194 Vgl. nur Art. 18 GG (Ausspruch über die Verwirkung von Grundrechten), Art. 21 II GG (Parteienverbot), Art. 61 GG (Präsidentenanklage), Art. 98 II und V GG (Richteranklage)

Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist, wie FRIESENHAHN es treffend charakterisiert, „ein aus der übrigen Gerichtsorganisation herausgehobenes Gericht, das zugleich Verfassungsorgan ist, und ausschließlich berufen ist, über Fragen der Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden. Alle gerichtlichen Verfahren, welche die Einhaltung der Verfassung unmittelbar gewährleisten sollen, sind beim Bundesverfassungsgericht konzentriert. Es übt in den verschiedensten Verfahrensarten eine institutionell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen in einem Umfang aus, den keine andere Verfassung kennt" 44. Deshalb kann das deutsche System in Fragen der institutionellen Normenkontrolle, die übrigens nur einen Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt 45, als beispielhaft angesehen werden. Hiernach sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: das sog. objektive (a) und das subjektive Verfahren (b).

44 Friesenhahn, S. 90.

45 Für andere Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit, die nicht zugleich Normenkontrolle sind, vgl. z.B. Art. 18, 21 Abs. 2, 61 oder 98 Abs. 2 und Abs 5 GG.

Anmerkungen

Das lange Friesenhahn-Zitat ist bei Vollmer, obwohl zwischen Anführungszeichen gesetzt, nicht ganz korrekt wiedergegeben. Es fehlen vor dem Wort "Verfassungsorgan" das Wort "ein" und vor dem Wort "ausschließlich" das Wort "das".

Bei Rm findet sich der zweite Fehler in identischer Weise, ferner fügt er dem auch beim ihm als wörtliches markiertes Zitat weitere Fehler hinzu: Im ersten Satz lässt er einige Wörter (die auch Vollmers ersten Fehler enthalten) ungekennzeichnet weg; im zweiten Satz fügt er das Wort "unmittelbar" hinzu; im dritten Satz verändert er "verschiedensten" in "verschiedenen".

Vollmer gibt in Fn 44 die Belegstelle bei Friesenhahn fehlerhaft mit "S. 90" an, richtig ist "S. 91". Der identische Fehler findet sich bei Rm in Fn 192.

Vollmer wird nicht genannt.


[19.] Rm/Fragment 035 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 1-6, 18-24, 101-102, 107-111
Quelle: Säcker 1989
Seite(n): 54-55, Zeilen: 28-37; 19-25
[Losgelöst von einem konkreten Fall und deshalb abstrakt ist auch die bundesdeutsche Normenkontrolle dann, wenn sie auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des] Bundestages erfolgt.211 Die genannten Organe haben nach Art. 93 I Nr. 2 GG das Recht, die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz sowie von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht prüfen zu lassen. Auch die Frage der Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz kann dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren vorgelegt werden.212 [...] Im Wege der abstrakten Normenkontrolle kann insbesondere die Opposition im Bundestag, sofern sie über ein Drittel der Sitze verfügt, das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie ein von der Mehrheit der Abgeordneten gegen ihre Stimmen beschlossenes Gesetz - das kann auch ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag sein216 - für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise erfüllt das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Funktion zum Schutz der parlamentarischen Minderheit.217

211 Säcker, 54 ff.

212 BVerfGE 24, 179 ff.

216 Vgl. die Entschließung des Bundestages vom 5.03.1998 ([sic!]BT-Drs. 13/9913, 1 ff.; Beschluss vom 5.03.1998, in: Plenarprotokoll 13/222, 20291 (Stenographischer Bericht) und des Bundesrates vom 28.11.1997 (BR-Drs. 784/97) über das Zustimmungsgesetz zum Amsterdamer Vertrag.

217 Vgl. Säcker, 55. 

Losgelöst von einem konkreten Fall und deshalb abstrakt ist die Normenkontrolle dann, wenn sie auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung (Fälle 6, 10, 11, 12 und 14) oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (ebenfalls Fall 12, 14 und 23) erfolgt. Die genannten Organe des Verfassungslebens haben nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG das Recht, die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz sowie von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht prüfen zu lassen. Auch die Frage der Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz kann dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren vorgelegt werden (BVerfGE 24, 179 f.).


[Seite 55]

Im Wege der abstrakten Normenkontrolle kann insbesondere die Opposition im Bundestag, sofern sie über ein Drittel der Sitze verfügt, das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie ein von der Mehrheit der Abgeordneten gegen ihre Stimmen beschlossenes Gesetz - das kann auch ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag sein - für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise erfüllt das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Funktion zum Schutz der parlamentarischen Minderheit.

Anmerkungen

Die Vorlage von Säcker wird in den Fußnoten einmal mit und einmal ohne „Vgl.“ genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass der komplette Abschnitt der Vorlage nahezu wörtlich folgt, wobei der mittlere Absatz Säckers durch eine Passage aus Vollmer ersetzt wird, siehe Fragment_035_06.


[20.] Rm/Fragment 035 06

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 6-18, 103, 106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 17, Zeilen: 19-32, 103-104
Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann damit jede Rechtsvorschrift ohne Rücksicht auf ihren formellen Charakter und auf den Zeitpunkt ihres Erlasses sein, also neben Verordnungen und nachkonstitutionellen Gesetzen auch Rechtsvorschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind. Die Vorschrift muss nur bestehen, d.h. sie muss verkündet, wenn auch noch nicht in Kraft getreten sein.213 Eine Ausnahme bilden die sog. Zustimmungsgesetze nach Art. 59 II GG, durch die völkerrechtliche Verträge in deutsches Recht transformiert werden. Bei diesen ist die Normenkontrolle schon zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist.214 Dadurch soll verhindert werden, dass die Bundesrepublik völkerrechtliche Verpflichtungen eingeht, die sie nur unter Verletzung des Grundgesetzes erfüllen könnte.215

213 Vgl. Friesenhahn, 134.

214 Vgl. die Maastricht-Entscheidung, BVerfGE 89, 155; vgl. dazu Richter / Schuppert, 508 ff.

215 Vgl. Friesenhahn, 132 f.

Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann jede Rechtsvorschrift ohne Rücksicht auf ihren formellen Charakter und auf den Zeitpunkt ihres Erlasses sein, also neben Verordnungen und nachkonstitutionellen Gesetzen auch Rechtsvorschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind. Die Vorschrift muß nur bestehen; d.h. sie muß verkündet, wenn auch noch nicht in Kraft getreten sein 54. Eine Ausnahme bilden die sog. Zustimmungsgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG, durch die völkerrechtliche Verträge in deutsches Recht transformiert werden. Bei diesen ist die Normenkontrolle schon zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist. Dadurch soll verhindert werden, daß die Bundesrepublik an völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden wird, die sie nur unter Verletzung der Verfassung erfüllen könnte 55.

54 Vgl. Friesenhahn, S. 134.

55 Vgl. Maunz-Sigloch. Rdn. 14 zu § 76 BVerfGG; Friesenhahn, S. 132, 133.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme des Textes von Vollmer.

Vollmer wird nicht genannt.


[21.] Rm/Fragment 037 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 1-17, 101-102
Quelle: Säcker 1989
Seite(n): 57, Zeilen: 14-29
i. Der Organstreit


In Deutschland entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 I Nr. 1 GG über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Solche Organe (daher die Bezeichnung Organstreit) sind der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag sowie Teile dieser Organe, z.B. eine Fraktion des Deutschen Bundestages, Bundestagsausschüsse und unter besonderen Umständen auch einzelne Abgeordnete.221 Es streiten also Staatsorgane darüber, ob ein Verfassungsorgan sich im Rahmen der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgabe bewegt oder ob es seine Kompetenzen überschritten hat.222 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Organklage ist gemäß § 64 BVerfGG, dass der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans in den ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.


221 Vgl. Säcker, 57.

222 Vgl. z.B. den Organstreit zur Redezeit im Bundestag, BVerfGE 10, 4 ff.

a) Organstreitigkeiten


Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Solche Organe — daher die Bezeichnung Organstreit — sind der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag sowie Teile dieser Organe, z.B. eine Fraktion des Deutschen Bundestages und unter besonderen Umständen auch einzelne Abgeordnete. Es streiten also Staatsorgane darüber, ob ein Verfassungsorgan sich im Rahmen der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgabe bewegt oder ob es seine Kompetenzen überschritten hat (vgl. z.B. Fall 19). Der Antragsteller muß geltend machen, durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans in den ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

Anmerkungen

Säcker wird einmal mit "Vgl." genannt.

Der erste Satz gibt überwiegend und der letzte Satz teilweise nur den Gesetzeswortlaut wieder - schon bei Säcker. Es wird aber nicht deutlich, dass auch im übrigen sowie in der Abfolge der zitierten Teile des Gesetzes und in seiner teilweisen Umformulierung im letzten Satz Rm weitgehend der Vorlage von Säcker folgt.


[22.] Rm/Fragment 037 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 17-32, 103-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 18-19, Zeilen: 18: 33-35, 101-103; 19: 1-17
Streitgegenstand ist damit grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten.223 Liegt aber die angebliche Rechtsverletzung, was denkbar wäre, in dem Erlass eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einem Normenkontrollverfahren führen.224 Das ist z.B. der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet.225 In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlass der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. In diesem Fall wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Gemäß § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht [fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; ein Ausspruch über die Geltung der Norm an sich erfolgt nicht.]

223 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 93, Rdnrn. 5 ff.

224 Vgl. Friesenhahn, 126.

225 Vgl. BVerfGE 1, 220 ff.

Streitgegenstand sind also grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Liegt aber die angebliche


[Seite 19]

Rechtsverletzung, was durchaus möglich ist, in dem Erlaß eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einer Normenkontrolle führen 58. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Beteiligten eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet 59. In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlaß der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. Damit wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Dementsprechend befindet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht über die Geltung der Norm, sondern nur über die Verletzung der Verfassung (vgl. § 67 BVerfGG) 60.


58 Vgl. Friesenhahn, S. 126.

59 Vgl. BVerfGE 1, S. 220.

60 Vgl. Friesenhahn, S. 141.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Buch von Jarass / Pieroth wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. So bleibt offen, auf welche Auflage des Grundgesetz-Kommentars die Fn verweist.


[23.] Rm/Fragment 038 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 18-27
Quelle: Maunz Zippelius 1991
Seite(n): § 41 V 1., Zeilen: 0
Hiernach können Verfassungsbeschwerden von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem näher bestimmten Recht verletzt zu sein. Dieser Schutz kann für alle im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Art. 1-19 GG) genannten Grundrechte, also auch für das prozessuale Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 IV GG, und für sonstige grundrechtsähnliche Rechte (Artt. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG) in Anspruch genommen werden. Die Verfassungsbeschwerde kann sich nur gegen eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt richten.230 In Betracht kommen die Vornahme oder Unterlassung eines Aktes der vollziehenden Gewalt, eines Rechtsprechungsaktes oder auch der Erlass einer Recht[norm231. [sic!]]

230 Vgl. Maunz/Zippelius, § 41 V (S. 371 ff.).

[231 N.B.: Dies folgt aus § 93 II und III sowie aus § 95 III BVerfGG; zum Unterlassen des Gesetzgebers; vgl. BVerfGE 56, 70.]

1. Art. 93 GG Abs. 1 Nr. 4 a GG begründet eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden. Diese können von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem näher bestimmten Recht verletzt zu sein. Dieser Schutz kann in Anspruch genommen werden: für alle im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Art. 1-19 GG) genannten Grundrechte, also auch für das prozessuale Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG [...]; für sonstige verfassungsmäßige Rechte aber nur, soweit sie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG besonders aufgezählt sind, nämlich die Rechte aus Art. 20 Abs. 4, 33, 38 101, 103 und 104 GG. [...] a) Die Verfassungsbeschwerde kann sich nur gegen die öffentliche Gewalt richten. In Betracht kommen die Vornahme oder Unterlassung (vgl. BVerfGE 77, 214) eines Aktes der vollziehenden Gewalt, eines Rechtsprechungsaktes oder auch der Erlaß oder Nichterlaß einer Rechtsnorm. [...] Daß auch Rechtsnormen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, kommt in § 93 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 3 BVerfGG zum Ausdruck (zum Unterlassen des Gesetzgebers vgl. BVerfGE 56, 70).
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. genannt, Umfang der Übernahme wird nicht ersichtlich. Vielmehr suggeriert Vgl. eine Möglichkeit der Vertiefung, nicht eine Textidentität. In der ersten Hälfte allerdings normnah formuliert, was nicht zu beanstanden ist. (Indessen findet sich "in einem näher bestimmten Recht" nicht im Normtext). Hier ist die Quelle nach der 30. Auflage zitiert; die von Rm angegebene 28. Auflage müsste noch geprüft werden.

(Gesichtet nach 30. Auflage - Graf Isolan)


[24.] Rm/Fragment 041 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 1-12
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 20-21, Zeilen: 22-23; 6-15
§ 3 - Gestaltungsmöglichkeiten der inzidenten Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich

A. Prozessuale Erscheinungsform des richterlichen Prüfungsrechts

Eine institutionalisierte Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem bzw. österreichischem Recht existiert im Vereinigten Königreich nicht. Dazu ist die Verfassungslage zu unterschiedlich: Großbritannien besitzt weder eine Verfassungsgerichtsbarkeit noch eine geschriebene Verfassung, die sich gleichsam als sichtbarer Prüfungsmaßstab von den übrigen Normen absetzen würde. Deshalb kommt als prozessuale Erscheinungsform der gerichtlichen Gesetzeskontrolle allein die inzidente Normenkontrolle in Betracht. Diese ist seit altersher als sog. „judicial review" gegenüber Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften ohne formellen Gesetzescharakter anerkannt235.


235 Vgl. dazu die Dissertation von Riedel, 1 ff. sowie das Standardwerk von de Smith / Jowell, 3 ff.

B. GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DER RICHTERLICHEN GESETZESKONTROLLE IN ENGLAND


[Seite 21]

I. Erscheinungsformen des richterlichen Prüfungsrechts

Eine institutionelle Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem Vorbild ist in Großbritannien undenkbar. Dazu ist schon die formelle Verfassungslage in beiden Ländern zu verschieden: Großbritannien besitzt im Gegensatz zur Bundesrepublik weder ein Verfassungsgericht als arteigene Institution noch - als sichtbar von den übrigen Normarten abgesetzten Prüfungsmaßstab - eine geschriebene Verfassung. Deshalb kommt als Form der gerichtlichen Gesetzeskontrolle in England allenfalls das Inzidentprüfungsrecht in Betracht.

Eine Inzidentnormenkontrolle ist in Großbritannien seit altersher gegenüber Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften ohne formellen Gesetzescharakter anerkannt.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt. Die Gedankenführung ist parallel; in der Formulierung bemüht sich Rm um (wenn auch eher kosmetische) Abweichungen.

Das Fragment zeigt deutlich, dass Rm bereits Fragestellung und Zuschnitt der Untersuchung von Vollmer übernommen hat.


[25.] Rm/Fragment 044 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 12-18
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 13, Zeilen: 9-16
Das britische Gerichtsverfassungsrecht unterscheidet zwischen sog. Obergerichten (superior courts) und Untergerichten (inferior courts), wobei grundsätzlich eine Rechtsvermutung für eine unbeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Obergerichte besteht. Deshalb kann ein Prozess vor einem Obergericht begonnen werden, obwohl ein unteres Gericht (z.B. vom Streitwert her) zuständig wäre. Allerdings kann das erstinstanzliche Obergericht die Sache dann nach seinem Ermessen an ein Untergericht verweisen.256

256 Vgl. Graf v. Bernstorff, 13 ff.

Das englische Gerichtsverfassungsrecht verwendet das Begriffspaar inferior court (Untergericht) und superior court (Obergericht), wobei grundsätzlich eine Rechtsvermutung für eine unbeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Obergerichte besteht. Deshalb kann ein Prozeß vor einem Obergericht begonnen werden, obwohl ein unteres Gericht (z.B. vom Streitwert her) zuständig wäre. Allerdings kann das erstinstanzliche Obergericht die Sache dann nach Ermessen an ein Untergericht verweisen.
Anmerkungen

Nur ein "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet.


[26.] Rm/Fragment 047 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-22, 105-106, 108-113
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 16, Zeilen: 1-17, 108-114
a. Der High Court of Justice


Der High Court of Justice ist das einzige Landgericht für Zivilsachen in England.268 Er ist das erstinstanzlich zuständige Gericht und Rechtsmittelgericht für die unteren Gerichte.269 Die untere Streitwertgrenze liegt (gegenüber den County Courts) derzeit bei 50.000 englischen Pfund für Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen (tort), bei 30.000 englischen Pfund für Grundstücks- und Equity-Verfahren sowie bei 15.000 englischen Pfund für sonstige Streitigkeiten aus Vertrag (contract).270 Dennoch kann der Richter des High Court mit einer Sache von geringerem Streitwert befasst werden, und es liegt in seinem Ermessen, ob er die Sache an das zuständige County Court verweist. Der High Court of Justice ist gemäß s. 4 (1) (e) des Supreme Court Act 1981 und der Maximum Number of Judges (No. 2) Order 1993 mit maximal 99 Richtern besetzt. Er ist als Zentralgericht für ganz England mit Sitz in London zuständig; er verfügt über örtliche Außenstellen, an denen ebenfalls Hauptverhandlungen durchgeführt werden können (Assize Courts).271 Der High Court gliedert sich in drei Hauptabteilungen (divisions), die Queen’s Bench, die Chancery und die Family Division. Jede der drei Hauptabteilungen hat auch sog. Divisional Courts. Diese sind immer mindestens mit zwei Richtern besetzt. Im übrigen gilt die nachfolgend beschriebene Zuständigkeitsverteilung.

i. Die Queen’s Bench Division

Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 sog. „puisne-judges272 umfasst und vom Lord Chief [Justice präsidiert wird, ist für jene Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts273 fielen, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht.]


268 Vgl. Romberg, 67.

269 Vgl. Henkel, 36 ff.

270 Vgl. Sime, 3 ff.

271 Vgl. FN 266.

272 Dies bedeutet eigentlich „Beisitzende Richter“ hat aber nichts mit einem „Beisitzenden Richter“ im deutschen Sinne zu tun. [...] Die Richter werden auf Vorschlag des ranghöchsten Oberrichters, des Lord Chancellor, von der Königin ernannt. Der Lord Chief Justice, der zweithöchste Richter und damit Präsident der Queen’s Bench Division, sowie der Präsident der Probate, Divorce und Admirality and Admirality [sic!] Division werden hingegen auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist eine mindestens zehnjährige Praxis als barrister (ein barrister hat seine Haupttätigkeit in dem Auftreten vor Gericht („at the bar“) im Gegensatz zum Vertragsanwalt, dem solicitor, der allein oder in [einer law firm seine Mandanten juristisch berät).]

a) Der High Court of Justice


Der High Court of Justice ist erstinstanzlich zuständiges Gericht und Rechtsmittelinstanz für die Untergerichte; die untere Streitwertgrenze gegenüber den County Courts liegt derzeit bei 50 000 engl. Pfund, bei Grundstücks- und Equity-Verfahren bei 30 000 engl. Pfund. Dennoch kann der Richter des High Court mit einer Sache von geringerem Streitwert befaßt werden, und es liegt dann in seinem Ermessen, ob er die Sache an einen County Court verweist.

Der High Court of Justice hat derzeit maximal 99 Richter36. Er ist als Zentralgericht für ganz England mit Sitz in London zuständig. Der High Court of Justice verfügt über örtliche Außenstellen, an denen auch Hauptverhandlungen durchgeführt werden können (Assize Courts)37. Für die drei Hauptabteilungen (divisions) des High Court gilt die nachfolgend beschriebene Zuständigkeitsverteilung.

Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 "puisne-judges" umfaßt und vom Lord Chief Justice präsidiert wird, ist für all diejenigen Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts fiel, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht.


36 Supreme Court Act 1981, s.4 (1)(e) und Maximum Number of Judges (No.2) Order 1993. Die Richter werden auch als puisne-judges (eigentlich "Beisitzer") bezeichnet. Die Richter werden auf Vorschlag des Lord Chancellor von der Königin ernannt, der Lord Chief Justice of England und der Präsident der Probate, Divorce and Admiralty Division auf Vorschlag des Premierministers. Voraussetzung für die Ernennung ist eine mindestens zehnjährige Praxis als Barrister.

Anmerkungen

Fn 271 verweist auf Fn 266, S. 46; dort wird von Bernstorff genannt.

von Bernstorff wird in Fn 272 auf S. 48 genannt.


[27.] Rm/Fragment 048 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 1-9, 101-110
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 16-17, Zeilen: S. 16: 15-22, 110-119, S. 17: 1-3
[Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 sog. „puisne-judges272 umfasst und vom Lord Chief] Justice präsidiert wird, ist für jene Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts273 fielen, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht. Hierzu zählen Klagen auf Leistung von Schadensersatz (damages), die auf eine Vertragsverletzung (breach of contract) oder auf eine unerlaubte Handlung (tort) gestützt sind. Seit 1964 besteht bei der Queen’s Bench Divsion [sic!] eine Unterabteilung, die als Handelsgericht (Commercial Court) tätig ist. Hier werden Schiedsgerichtsverfahren (arbitration) durchgeführt. Eine weitere Unterabteilung arbeitet als Seegericht (Admirality [sic!] Court) [...]

[272 [...] ] Wählbar ist gemäß s. 10 (3) Supreme Court Act 1981 und s. 70 Courts and Legal Service [sic!] Act 1990 auch ein circuit judge, der eine mindestens zweijährige Amtserfahrung hat. - Üblich ist es, High Court Judges aus den Reihen der Queen’s Counsel zu bestimmen. Diese „Q.C.“ sind barristers, die nach langer und erfolgreicher Anwaltstätigkeit und auf ihren Antrag hin vom Lord Chancellor zu „Q.C.“ ernannt wurden. Man spricht wegen der seidenen Roben der Q.C. dann von „taking the silk“. Ein Q.C. erscheint vor Gericht immer mit einem anderen barrister, der nicht Q.C. ist, was sich wegen der Kosten nur in Fällen lohnt, die größere Streitwerte haben bzw. zwei Anwälte erfordern. Von den etwa 110.000 Anwälten in England sind 90 % solicitors, 10 % barristers und 1 % Queen’s Counsel; vgl. insgesamt den ausgezeichneten Überblick bei Graf v. Bernstorff, 13 ff., 20 ff.

273 Vgl. FN 266.

Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 "puisne-judges" umfaßt und vom Lord Chief Justice präsidiert wird, ist für all diejenigen Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts fiel, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht. Hierzu zählen Klagen auf Leistung von Schadensersatz, die auf eine Vertragsverletzung oder auf eine unerlaubte Handlung gestützt sind. Seit 1964 besteht bei der Queen's Bench


[Seite 17]

Division eine Unterabteilung, die als Handelsgericht (Commercial Court) tätig ist - hier werden auch Schiedsverfahren durchgeführt. Eine weitere Unterabteilung arbeitet als Seegericht (Admiralty Court).


36 [...] Wählbar ist auch ein Circuit Judge, der eine mindestens zweijährige Amtserfahrung hat, Supreme Court Act 1981, s.10 (3) und Courts and Legal Services Act, 1990, s.70. - Üblich ist es, die High Court Judges aus den Reihen der Queen's Counsel zu bestimmen. Diese "Q.C." sind Barristers, die nach langer und erfolgreicher Anwaltstätigkeit und auf ihren Antrag hin vom Lord Chancellor zu "Q.C." ernannt wurden. Ein Q.C. erscheint vor Gericht immer mit einem anderen Barrister, der nicht Q.C. ist, was sich wegen der Kosten nur in Streitfällen lohnt, die größere Streitwerte haben bzw. zwei Anwälte erfordern. Von den etwa 25000 Anwälten in England sind etwa zehn Prozent Barristers und ein Prozent Queen's Counsel.

Anmerkungen

von Bernstorff wird lobend erwähnt, aber nicht als Verfasser dieser Formulierungen benannt.


[28.] Rm/Fragment 049 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 2-4
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 4-6
Die Chancery Division, besetzt mit derzeit 19 Richtern unter dem Vorsitz des Lord Chancellor278, der selbst nicht Recht spricht, ist vor allem zuständig für Klagen auf Vertragserfüllung (performance of contract).

278 [...]

Die Chancery Division, besetzt mit derzeit 13 Richtern unter dem Vorsitz des Lord Chancellor, der selbst nicht Recht spricht, ist vor allem zuständig für Klagen auf Vertragserfüllung.
Anmerkungen

Rm übernimmt ohne Kennzeichnung mehrere Absätze aus von Bernstorff und teilt diese über mehrere Fragmente auf. Dieses Fragment ist das erste von zweien auf S. 49, das andere ist Fragment_049_22. Der gesamte Raum zwischen diesen Fragmenten wird gefüllt mit einer Übernahme aus Vollmer Fragment_049_04.

Im vorliegenden Fragment übernimmt Rm ungeprüft eine inhaltlich sehr fragwürdige Aussage, denn Klagen auf Vertragserfüllung machen nur einen verschwindend kleinen Teil des Geschäftsanfalls bei der Chancery Division aus.


[29.] Rm/Fragment 049 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 4-21, 106-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 24, Zeilen: 14-32, 103-104
Die Chancery Division hat 1873 den High Court of Chancery, das Kanzleigericht des Lordkanzlers, ersetzt. Sie ist wie die drei Gerichte des Common Law (King’s Bench, Common Pleas und Exchequer279) ebenfalls aus dem Kronrat, der Curia Regis280, entstanden. Seine Aufgabe war es, gegenüber den erstarrten Rechtsgrundsätzen des Common Law die Einzelfallgerechtigkeit wieder zur Geltung zu bringen. Diese sog. Billigkeitsrechtsprechung (Equity), deren Quelle das Gewissen (conscience) des Lordkanzlers war, stand im Zusammenhang mit den absolutistischen Bestrebungen des englischen Königtums. Sie bildeten [sic!] das privatrechtliche Gegenstück zu den zeitgleich entstandenen strafrechtlichen Funktionen der berüchtigten Sternkammer (Star Chamber), konnten [sic!] aber im Gegensatz zu dieser die Glorreiche Revolution von 1688 überdauern, da ihre Rechtsprechung als Heilmittel gegen den Rigorismus des Common Law empfunden wurde.281 Durch die große Gerichtsreform von 1873, die den High Court of Chancery mit den Common Law-Gerichten zu einer einheitlichen Gerichtsorganisation verband, wurde die organisatorische Trennung von gemeinrechtlicher (Common Law) und Billigkeitsrechtsprechung (Equity) aufgegeben. Dieselben Gerichte wenden seitdem in gewissen Fällen Common Law, in anderen Equity an.282

279 Vgl. FN 266.

280 Vgl. FN 266

281 Vgl. Radbruch, 31 f.

282 Vgl. Radbruch, 31, 33. 

Die CHANCERY DIVISION hat 1873 den HIGH COURT OF CHANCERY, das Kanzleigericht des Lordkanzlers, ersetzt. Dieses ist wie die drei Gerichte des COMMON LAW (KING’S BENCH, COMMON PLEAS und EXCHEQUER) ebenfalls aus dem Kronrat hervorgegangen. Seine Aufgabe bestand darin, gegenüber den erstarrten Rechtssätzen des COMMON LAW die Gerechtigkeit des Einzelfalles wieder zur Geltung zu bringen. Diese Rechtsprechung nach Billigkeit (EQUITY), deren Quelle das Gewissen (conscience) des Lordkanzlers war, stand im Zusammenhang mit den absolutistischen Bestrebungen des englischen Königtums. Sie bildete das privatrechtliche Seitenstück zu den gleichzeitigen strafrechtlichen Funktionen der berüchtigten Sternkammer (STAR CHAMBER), konnte aber im Gegensatz zu dieser die Glorreiche Revolution von 1688 überdauern, da ihre Rechtsprechung als Heilmittel gegen den Rigorismus des COMMON LAW empfunden wurde82. Durch die große Gerichtsreform von 1873, die das Kanzleigericht mit den COMMON-LAW-Gerichten zu einer einheitlichen Gerichtsorganisation verband, wurde die organisatorische Trennung von gemeinrechtlicher und Billigkeitsrechtsprechung aufgehoben; dieselben Gerichte wenden seitdem in gewissen Fällen COMMON LAW, in anderen Fällen EQUITY an83.

82 Vgl. Radbruch, S. 31, 32.

83 Vgl. a.a.O., S. 33.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Im drittletzten Satz wurden die Verben aus der Vorlage in den Plural versetzt, wodurch ein sinnwidriger Bezug auf "absolutistische Bestrebungen" anstatt auf "Equity" entsteht.


[30.] Rm/Fragment 049 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 22-25, 109-112
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 6-10, 101-107
Ausdrücklich zugewiesen sind dieser division die Finanz- und Patentgerichtsbarkeit sowie Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen. Außerdem ist diese division das Erbschafts- und Nachlassgericht, das auch streitige Testamentssachen bearbeitet.283

283 Gesellschaftsrechtliche Fragen werden in einer Unterabteilung, dem Companies Court (besetzt durch einen High Court Judge als Einzelrichter), behandelt. Konkursrechtliche Fragen werden im Bankruptcy Court durch Registrars verhandelt, wobei diese Tätigkeit sich auf London beschränkt. Außerhalb Londons werden diese Fälle in den County Courts verhandelt, die eine besondere Sachzuständigkeit für Konkursfälle haben. Eine letzte [Unterabteilung, der „Patents Court“, behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle „Patents County Courts" zuständig sind.]

Ausdrücklich zugewiesen sind der Kammer die Finanz- und Patentgerichtsbarkeit sowie Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen. Außerdem ist die Kammer das Erbschafts-· und Nachlaßgericht, das auch streitige Testamentssachen bearbeitet38.

38 Gesellschaftsrechtliche Fragen werden in einer Unterabteilung, dem Companies Court (besetzt durch einen Einzelrichter), behandelt. Konkursrechtliche Fragen werden im "Bankruptcy Court" durch Registrars verhandelt, wobei diese Tätigkeit sich auf London beschränkt; außerhalb Londons werden diese Fälle in County Courts verhandelt, die eine besondere Fazilität für Konkursfälle haben. Eine letzte Unterabteilung, der "Patents Court", behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle "Patents County Courts" zuständig sind. [...]

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 283 auf S. 50 genannt.

Fortsetzung in Fragment_050_101.


[31.] Rm/Fragment 050 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 4-11
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 11-17, 24-26
Die dritte Hauptabteilung des High Court of Justice ist die Familiy [sic!] Division285, die als Familiengericht insbesondere für Scheidungsverfahren zuständig ist. Die 16 hier tätigen Richter - mit einem President of the Division als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender - befassen sich auch mit Unterhaltsprozessen, vormundschaftlichen Angelegenheiten und nichtstreitigen Testamentssachen (probate matters). Generell werden diese Sachen vor dem Einzelrichter verhandelt.

Ferner ist der Divisonal [sic!] Court of the Familiy [sic!] Divison [sic!] Berufungsinstanz für Familiensachen aus den Magistrate’s [sic!] Courts286.


285 Früher war die Familiy [sic!] Division bekannt als „Probate, Divorce and Admirality [sic!] Division" (letztere ist jetzt in die Queen’s Bench Division integriert), die aus dem früheren Court of Probate, dem ehemaligen Court for Divorce and Matrimonial Causes sowie dem alten High Court of Admirality [sic!] hervorging; vgl. dazu auch FN 266.

286 Vgl. das Pamphlet des Central Office of Information (FN 258), 12.

Die dritte Hauptabteilung ist die Family Division, die als Familiengericht für Familiensachen, insbesondere für Scheidungsverfahren, zuständig ist. Die 16 hier tätigen Richter mit einem "President of the Division" als Vorsitzenden befassen sich auch mit Unterhaltsprozessen, vormundschaftlichen Angelegenheiten und nichtstreitigen Testamentssachen (probate matters). Generell werden diese Verfahren vor dem Einzelrichter

verhandelt. [...] Und schließlich ist der Divisional Court of the Family Division Berufungsinstanz für Familiensachen aus Magistrates' Courts.

Anmerkungen

von Bernstorff wird am Ende des vorausgehenden Abschnitts zur Chancery Division erwähnt. Fußnote 266 samt Text sind hier als Bauernopfer dokumentiert (dort wird von Bernstorff als "vgl."-Verweis erwähnt. Fünf Flüchtigkeitsfehler beim Übertragen im Fließtext, drei weitere in Fußnote 285.

Könnte alternativ auch als Bauernopfer gewertet werden.


[32.] Rm/Fragment 050 101

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 101-104
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 104-109
&#8203

[283 [...] Außerhalb Londons werden diese Fälle in den County Courts verhandelt, die eine besondere Sachzuständigkeit für Konkursfälle haben. Eine letzte] Unterabteilung, der „Patents Court“, behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle „Patents County Courts" zuständig sind. Bisher gibt es erst einen, den Edmonton County Court (vgl. hierzu im übrigen den Copyrights, Designs and Patents Act 1988, Part VI); vgl. insgesamt Graf v. Bernstorff, 17.

&#8203

38 [...]; außerhalb Londons werden diese Fälle in County Courts verhandelt, die eine besondere Fazilität für Konkursfälle haben. Eine letzte Unterabteilung, der "Patents Court", behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle "Patents County Courts" zuständig sind. Eine letzte Unterabteilung, der "Patents Court", behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle "Patents County Courts" zuständig sind. Bisher gibt es erst einen, den Edmonton County Court (vgl. hierzu im übrigen den Copyright, Designs and Patents Act, 1988, Part VI).

Anmerkungen

Nur ein "vgl."-Verweis auf von Bernstorff.

Fortsetzung von Fragment_049_22. Rm verschlimmbessert den Titel des Copyright, Designs and Patents Act 1988, bei dem Copyright tatsächlich im Singular steht.


[33.] Rm/Fragment 051 124

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 124-128
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 16, Zeilen: 120-124
&#8203

291 [...] Die assizes waren Nachfolger der seit der Normannenzeit im Land umherreisenden Richter, der “itinerant justices”; diese Gerichte sind mittlerweile mit der Queen’s Bench Division verbunden, wobei die dorthin gehörenden Richter einen Großteil ihrer Zeit „on circuit“, und nur einen Teil im Gebäude des High Court of Justice selbst verbringen.

Die Assize Courts sind Nachfolger der seit der Normannenzeit im Land umherreisenden Richter, der "itinerant justices". Diese Gerichte sind mit der Queen's Bench Division verbunden; die dorthin gehörenden Richter verbringen einen Großteil ihrer Zeit in den Assize Courts "on circuit". und nur einen Teil im Gebäude des High Court of Justice selbst.
Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt.


[34.] Rm/Fragment 052 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 13-19, 103-106
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17-18, Zeilen: S. 17: 27-31, 110-111; S. 18: 1-2, 101-103
c. Der Court of Appeal


Die dritte Komponente des Supreme Court of Judicature macht der Court of Appeal aus. Er besteht aus einer zivilrechtlichen (Civil Division) und einer strafrechtlichen Hauptabteilung (Criminal Division).294 Die zivilrechtliche Abteilung ist mit maximal 30 Lord Justices of Appeal besetzt295, die in Abteilungen zu je drei Richtern entscheiden, und wird vom Master of the Rolls296 präsidiert.


294 Vgl. Lyall, 30 ff.

295 Vgl. zur Richteranzahl insoweit die Maximum Number of Judges (No. 2) Order 1993. - Die Qualifikation eines Lord Justice of Appeal erfordert eine mindestens zehnjährige Richtertätigkeit am High Court gemäß s. 10 (3) (b) Supreme Court Act 1981 und erfolgt durch Ernennung der Königin auf Vorschlag des Premierministers und des Master of the Rolls.

296 [...]

b) Der Court of Appeal


Der Court of Appeal besteht aus einer zivilrechtlichen (Civil Division) und einer strafrechtlichen (Criminal Division) Hauptabteilung. Die zivilrechtliche Abteilung ist mit maximal 30 Lords Justices of Appeal besetzt, die in Abteilungen zu je drei Richtern entscheiden, und wird vom Master of the Rolls präsidiert39.


39 Zur Richteranzahl vgl. die Maximum Number of Judges (No 2) Order 1993. - Die Qualifikation eines Lord Justice of Appeal erfordert eine mindestens zehnjährige

[Seite 18]


Richtertätigkeit am High Court, Supreme Court Act (1981), s. 10 (3)(b) und eine Ernennung durch die Königin auf Vorschlag des Premierministers und des Master of the Rolls.

Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt.


[35.] Rm/Fragment 053 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 5-10
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18, Zeilen: 2-4, 104-106
Der Court of Appeal ist Appellationsgericht für England und Wales in Zivil- und Strafsachen. Er ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des High Court of Justice und der County Courts, soweit nicht der Lord Chancellor bestimmte Fälle vor den County Courts von der Berufungsmöglichkeit zum Court of Appeal gemäß s. 77 County Court Act 1984 ausgeschlossen hat. Der Court of Appeal ist das Appellationsgericht für England und Wales in Zivil- und Strafsachen. Er ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des High Court of Justice und der County Courts40.

40 Dies ist etwas eingeschränkt worden durch den County Courts Act, 1984, s. 77 (2), wonach der Lord Chancellor bestimmte County-Court-Fälle von der Berufungsmöglichkeit zum Court of Appeal ausschließen kann.

Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt.


[36.] Rm/Fragment 053 101

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 101-110
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 26, Zeilen: 6-17
&#8203

[296 [...] Er blieb erstinstanzlicher Richter in der Chancery und hatte zugleich Sitz] und Stimme im Court of Appeal, der seinerseits wiederum auch für Berufungen gegen Urteile des Master of the Rolls zuständig war. Dieses Amt hatte damals der berühmte Sir George Jessel (1824-1883) inne, von dem der Ausspruch stammt: „Vielleicht habe ich Unrecht, sicher habe ich gelegentlich Unrecht, aber ich habe nie Zweifel“ (zitiert nach: Romberg, 173 ff.). Als 1881 Lord Justice James starb und sich nach ihm kein anderer Richter fand, der mutig genug war, einem Gericht vorzusitzen, das ein Urteil des großen Jessel überprüfen sollte, wurde dieser mit typisch angelsächsischem „common sense" kurzerhand seiner erstinstanzlichen Richterpflichten entbunden und zum Präsident des Court of Appeal durch den Judicature Act 1881 befördert; vgl. die aufschlussreichen Darstellungen bei Holdsworth, Influence; 5 ff. und Vollmer, 25 ff.

Er blieb erstinstanzlicher Richter in der CHANCERY und hatte zugleich Sitz und Stimme im COURT OF APPEAL, der seinerseits wiederum auch für Berufungen gegen Urteile des MASTER OF THE ROLLS zuständig war. Dieses Amt hatte damals der berühmte SIR GEORGE JESSEL (1824-1883)89 inne, von dem der Ausspruch stammt: „Vielleicht habe ich Unrecht, sicher habe ich gelegentlich Unrecht, aber ich habe nie Zweifel."90 Als 1881 LORD JUSTICE JAMES starb und sich niemand fand, der mutig genug war, einem Gericht vorzusitzen, das ein Urteil des großen JESSEL überprüfen sollte, wurde dieser mit typisch angelsächsischem common sense kurzerhand zum Präsidenten des COURT OF APPEAL befördert und damit seiner erstinstanzlichen Richterpflichten entbunden.

89 Vgl. Keir-Lawson, S.xxx.

90 Hier zitiert nach Romberg, S. 173, 174.

Anmerkungen

Wörtlich übereinstimmend ohne adäquate Kennzeichnung der übernommenen Passagen.


[37.] Rm/Fragment 053 112

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 112-118
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18, Zeilen: 107-116
&#8203

298 Vgl. Gilbertshorpe [sic!] v. News Group Newspapers (1989), The Independent, 15.06.1989; Rantzen v. Mirror Group Newspapers (1993) 4 All E.R., 975 ff. unter Bezugnahme auf die Rules of Supreme Court 1981, order 59, r. 11 (1) und s. 8 (1), (2) Courts and Legal Services Act 1990. - In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, dass der Court of Appeal nur mit einer Besetzung von zwei Richtern entscheiden kann, wenn dies vom Lord Chancellor vorgetragen und vom Master of the Rolls genehmigt wird; vgl. dazu Coldunell Ltd. v. Gallon (1986) 1 All E.R., 429 ff.

&#8203

41 Ausnahmsweise ist eine völlig neue Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung gestattet, wenn es die Umstände erfordern, z. B. weil sich neue Tatsachen ergeben, so in Gilberthorpe v. News Group Newspapers (1989), The Independent, 15.6. 1989 und in neuerer Rspr. in Rantzen v. Mirror Group Newspapers (1993) 4 All E. R. 975 unter Bezugnahme auf die Rules of Supreme Court 1981, ord. 59,r. 11 (1) und den Courts and Legal Services Act 1990, s. 8 (1),(2). - Schließlich besteht in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, daß der Court of Appeal nur mit einer Besetzung von zwei Richtern entscheiden kann, wenn dies vom Lord Chancellor vorgetragen und vom Master of the Rolls genehmigt wird, hierzu die Rspr. in Coldunell Ltd. v. Gallon (1986) 1 All E. R. 429.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 299 auf S. 54 genannt.


[38.] Rm/Fragment 054 102

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 102-121
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18-19, Zeilen: S. 18: 120-129, S. 19: 101-107
&#8203

300 Dies hat folgenden Kontext: Im Mittelalter war der Monarch oberster Richter (vgl. FN 266). Im Rahmen des mit der Magna Charta im Jahre 1215 einsetzenden Demokratisierungsprozesses (vgl. § 1 A. I., FN 11) trat an seine Stelle nach und nach das Parlament, das im Parliament Chamber mit dem König an der Spitze, den Lords Spirtual (den geistlichen Fürsten, z.B. dem Erzbischof von Canterbury) und den Lords Temporal (weltlichen Adligen) sowie einer ausgewählten Zahl an Bürgern (Commoners bzw. Commons, d.h. den „Gemeinen") am Ende des Saales die Sitzungen abhielt. Die Commons zogen sich immer mehr in ihre eigene Kammer zurück und fanden sich nur noch bei besonderen Anlässen (z.B. der Thronrede des Monarchen zur Eröffnung des Parlaments - zu Beginn jedes neuen Parlamentsjahres) im Parlament ein. Dies führte dazu, dass ab dem 15. Jahrhundert über Berufungen nur noch die Lords zu entscheiden hatten und die Judikative damit seitdem nur noch auf diese Kammer des Parlaments beschränkt ist. Zunächst waren alle Lords an den höchstrichterlichen Entscheidungen beteiligt, doch wurde die Praxis aufgrund ihrer meist fehlenden juristischen Qualifikation durch den O’Connell’s Case (1844), 11. Cl. & Fin., 431 geändert. Seit dem Appellate Jurisdiction Act 1876 wurde die juristische Abteilung des House of Lords neben dem Lord Chancellor und den Adligen des Königreichs (peers of the realm), die schon einmal Richter an einem Obergericht waren, um Berufsrichter, die sog. „Lords of Appeal in Ordinary" erweitert. Diese werden seither auf Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und in den Stand eines nicht vererbbaren Law Lord auf Lebenszeit im Range eines Barons erhoben.

&#8203

43 Der Hintergrund dieser Tätigkeit ist folgender: Im Mittelalter war der Monarch oberster Richter. An seine Stelle trat später das Parlament, das im Parliament Chamber mit dem König an der Spitze, den Lords zu seinen Seiten und den Commons am Ende des Saales die Sitzungen abhielt. Die Commons zogen sich immer mehr in ihre eigene Kammer zurück und fanden sich nur noch bei besonderen Anlässen. (etwa der Thronrede des Monarchen, wie es auch heute noch ist) im Parlament ein. Das hatte zur Folge, daß ab dem 15. Jahrhundert über Berufungen nur noch durch die Lords entschieden wurde und damit die rechtsprechende Gewalt seit dieser Zeit auf diese eine Kammer des Parlaments beschränkt ist.

Ursprünglich waren alle "Lords" an den höchstrichterlichen Entscheidungen beteiligt, doch wurde diese Praxis aufgrund der "Qualifikation" (es fehlte meist an juristischer Erfahrung der Lords) seit dem O'Connell's Case (1844), 11. Cl. & Fin. 421 geändert. Seit dem Appellate Jurisdiction Act, 1876, wurde der juristische Teil des House of Lords neben dem Lord Chancellor und den Peers, die schon einmal Richter an einem Obergericht waren, um Berufsrichter (Lords of Appeal in Ordinary) erweitert. Diese werden seither auf Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und in den Stand eines Lord erhoben.

Anmerkungen

Hier und dort angereichert, aber der größte Teil der Formulierungen stammt aus von Bernstorff. Dieser wird zuletzt für den Court of Appeal erwähnt, aber nicht im Kontext dieser Fußnote, die sich auf das House of Lords bezieht. Rm schreibt zudem die Fundstelle des O'Connell's Case falsch ab. Die Diskussion, ob die juristischen Laien unter den Lords die Juristen überstimmen sollten, beginnt auf S. 421 (wie bei von Bernstorff angegeben), nicht auf S. 431. Der Fall endet auf S. 426: http://www.commonlii.org/uk/cases/EngR/1844/877.pdf


[39.] Rm/Fragment 055 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 4-9, 105-117
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18-19, Zeilen: S. 18: 17-18, S. 19: 1-5, 113-127
Soweit das House of Lords als Gericht tätig wird, setzt es sich aus dem Lord Chancellor und den Law Lords (Lords of Appeal in Ordinary) zusammen. Das Gericht besteht aus zwischen neun und elf Richtern, wobei üblicherweise zwei Richter aus Schottland und ein Richter aus Nordirland stammen.302 Es tagt in der Besetzung von drei bis fünf Richtern und die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.

302 [...] Interessant im Zusammenhang mit der Behandlung der Richterberufe und auf der Grundlage der sehr hohen Qualifikationen (z.B. zehnjährige Tätigkeit als barrister etc.) ist auch das im Vergleich zum deutschen Richterberuf sehr hohe Gehalt (diese Zahlen gelten mit Wirkung ab 1.04.1995): Der Lord Chief Justice erhält ein Jahresgehalt von £ 124.138 (seit dem 1.04.2001: £ 171.375), der Lord Chancellor von £ 114.874, Richter des Court of Appeal £ 110.137 (seit dem 1.04.2001: £ 149.897) und des High Court von £ 98.957 (seit dem 1.04.2001: £ 132.603). Anders als in kontinentalen Rechtsordnungen spielt die „Beförderung“ zu einem höheren Gericht keine große Rolle. Wer Richter am High Court geworden ist, hat eine absolute Spitzenstellung erreicht. Die Position eines High Court Judge ist die attraktivste, zumal dem einmal ernannten Richter gleichzeitig der persönliche (nicht vererbbare) Adelstitel im Range eines „Sir“ (Knight Bachelor = Ritter) verliehen wird. Ein „Aufstieg“ zum Richteramt am Court of Appeal oder House of Lords ist wegen der andersartigen Tätigkeit wenig attraktiv, auch nicht wirklich in finanzieller Hinsicht.
(vgl. http://www.lcd.gov.uk/judicial/2001salfr.htm). Dies zeigt sich insbesondere an der ranghöchsten Position des Lord Chancellor, der keinesfalls das höchste Gehalt erhält. [...]

Das House of Lords, soweit es als Gericht43 und nicht als zweite Kammer des englischen Parlaments tätig wird, setzt sich aus dem Lord


[Seite 19]

Chancellor und den Law Lords (Lords of Appeal in Ordinary) zusammen. Das Gericht besteht aus zwischen neun bis elf Richtern, wobei üblicherweise zwei Richter aus Schottland stammen. Das Gericht tagt in der Besetzung von drei oder fünf Richtern, und die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.


43 [...]

44 [...] Interessant im Zusammenhang der Behandlung der Richterberufe und auf der Grundlage der sehr hohen Qualifikation (z. B. zehnjährige Tätigkeit als Barrister etc.) ist auch das im Vergleich mit dem deutschen Richterberuf recht hohe Gehalt (diese Zahlen gelten mit Wirkung ab 1.4. 1995): der Lord Chief Justice erhält ein Jahresgehalt von 124 138 engl. Pfund, der Lord Chancellor von 114 874 engl. Pfund, Richter des Court of Appeal 110 137 und des High Court von 98 957 engl. Pfund. Anders als in kontinentalen Rechtsordnungen spielt eine "Beförderung" zu einem höheren Gericht keine große Rolle. Wer Richter am High Court geworden ist, hat eine absolute Spitzenstellung erreicht, und ein "Aufstieg" zum Richteramt am Court of Appeal oder House of Lords ist wegen der andersartigen Tätigkeit wenig attraktiv, auch nicht aus finanzieller Hinsicht. Dies zeigt sich insbesondere an der ranghöchsten Position des Lord Chancellor, der keinesfalls das höchste Gehalt erhält.

Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt. Rm übernimmt an dieser Stelle auch ungeprüft eine Einschätzung des Richteramts am High Court als "absolute Spitzenstellung", die nur von sehr wenigen Richtern am High Court, Court of Appeal oder House of Lords (jetzt Supreme Court) geteilt werden dürften.


[40.] Rm/Fragment 055 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 12-15
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 108-112
Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal oder des High Court bei der „Sprungrevision“ (leapfrogging), des schottischen Court of Session in Zivilrechtsfällen, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt [sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.305]

305 Vgl. Graf v. Bernstorff, 19.

[...]

44 Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal (oder des High Court beim Leapfrogging), des schottischen Court of Session in Scotland, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.

Anmerkungen

Der "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass der Wortlaut weitgehend aus dieser Quelle stammt. Fortsetzung in Fragment_056_01.


[41.] Rm/Fragment 056 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 1-12
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 14-22, 108-112
[Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal oder des High Court bei der „Sprungrevision“ (leapfrogging), des schottischen Court of Session in Zivilrechtsfällen, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt] sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.305

Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) - vergleichbar der „Sprungrevision“ im deutschen Prozessrecht gemäß § 566 ZPO bzw. § 335 StPO - ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Der High-Court-Richter muss dazu urkundlich festgestellt haben, dass die streitgegenständliche Sache von allgemeiner Bedeutung ist und ausdrücklich die Entscheidung des House of Lords erbitten.306 Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen kann, oder der High-Court-Richter durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden ist.


305 Vgl. Graf v. Bernstorff, 19.

306 Vgl. FN 305

Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) ist nur zulässig, wenn in einer Urkunde des Richters des High Court, die eine der Parteien beantragt haben muß, festgestellt worden ist, daß die anstehende Sache von allgemeiner Bedeutung ist, so daß das Hause of Lords um Entscheidung gebeten wird. Außerdem muß der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen können, [sic!] oder der Richter des High Court muß durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden sein.

44 Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal (oder des High Court beim Leapfrogging), des schottischen Court of Session in Scotland, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.

Anmerkungen

Der "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass die Formulierungen weitgehend von dort übernommen wurden. Fortsetzung von Fragment_055_12.


[42.] Rm/Fragment 056 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 15-17
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 6-10
Über das Rechtsmittel wird jedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House of Lords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuss des House of Lords das Rechtsmittel angenommen hat.308

308 Vgl. FN 305.

Über das Rechtsmittel wird jedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House of Lords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuß des House of Lords das Rechtsmittel angenommen hat.
Anmerkungen

Wörtlich übernommen. Fußnote 308 verweist auf Fußnote 305, die von Bernstorff erwähnt. Eines von fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist.


[43.] Rm/Fragment 056 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 18-21
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 26-27, Zeilen: S. 26: 30-32, S. 27: 1-2
In Strafsachen entscheidet das House of Lords über Revisionen gegen Urteile des Divisionsgerichts der Queen's Bench, der Criminal Divison [sic] des Court of Appeal sowie des obersten Militärgerichts. Anders als in zivilrechtlichen Fragen können hier nur Rechtsverletzungen gerügt werden.309

309 Vgl. Vollmer, 27.

In Strafsachen entscheidet das HOUSE OF LORDS über Revisionen gegen Urteile des Divisionsgerichts der QUEEN'S BENCH, des COURT OF CRIMINAL APPEAL und des obersten Militärgerichts.


[Seite 27]

Anders als im zivilrechtlichen Verfahren können hier nur Rechtsverletzungen gerügt werden.

Anmerkungen

Ein "Vgl."-Verweis für eine wörtliche Übernahme. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen Seite 56 zusammengesetzt ist. Eigentlich kleinteilig und mäßig originell, aber wegen des Patchwork-Charakters der Seite Einordnung als Plagiat sinnvoll.


[44.] Rm/Fragment 056 22

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 22-26
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 10-13
Das House of Lords fällt keine Sachentscheidung, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall - ähnlich wie beim Bundesgerichtshof nach § 565 I ZPO bzw. § 354 II StPO - zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Das House of Lords fällt keine Sachentscheidungen, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Anmerkungen

von Bernstorff wird zwar nicht hier erwähnt, aber mehrfach auf der Seite.

Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist.


[45.] Rm/Fragment 056 26

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 26-29, 106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 27, Zeilen: 16-23, 103-104
Im Grunde gibt es vor dem House of Lords jedoch weder eine Gerichtsverhandlung noch wird ein Urteil verkündet. Der Vorsitzende gibt vielmehr seine Ansicht in Form eines Antrages kund, den die übrigen Richter in „Reden“ billigen oder ablehnen.310 Manche Law Lords [finden diese Art richterlicher Tätigkeit ziemlich langweilig. Als Lord Denning ins Oberhaus berufen wurde, sagte er:

"Für einen Juristen ist das House of Lords wie der Himmel. Jeder möchte in den Himmel kommen – bloß jetzt noch nicht. “311]


310 Vgl. Romberg, 182 f.

311 Zitiert nach Romberg, 183.

Eine Eigenart des Oberhauses besteht darin, daß im Grunde weder eine Gerichtsverhandlung stattfindet noch ein Urteil verkündet wird. Der Vorsitzende gibt vielmehr seine Ansicht in Form eines Antrages kund, den die übrigen Richter in „Reden“ billigen oder ablehnen97. Manche LAW LORDS finden diese Art richterlicher Tätigkeit recht langweilig. Als LORD DENNING in das House of Lords berufen wurde, sagte er: „Für einen Juristen ist das House of Lords wie der Himmel. Jeder möchte in den Himmel kommen – bloß jetzt noch nicht.“98

97 Vgl. Romberg, S. 182, 183; Hanbury, S. 77 ff.

98 Hier zitiert nach Romberg, S. 183.

Anmerkungen

Vollmer wird in der vorausgehenden Fußnote genannt.

Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist.


[46.] Rm/Fragment 057 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 5-9, 11-15
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 11, 20, Zeilen: S. 11: 111-114, S. 20: 1-4
3. Das Judicial Committee of the Privy Council


Neben den genannten ordentlichen Gerichtshöfen besteht noch das Judicial Committee of the Privy Council. Hierbei handelt es sich um den Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrates, der noch Teil des aus dem Mittelalter stammenden Kronrates (Curia Regis) geblieben ist und sich nicht wie die schon erwähnten Gerichte (King’s Bench, Common Pleas, Exchequer und Chancery312) mit dem House of Lords abspaltete. Mitwirkungsberechtigte Mitglieder des Judicial Committee of the Privy Council sind der Lord Chancellor, die Law Lords des Oberhauses, alle Privy Councellors aus England (die Mitglieder des Regierungskabinetts) und Juristen aus Commonwealth-Staaten oder Kolonien, soweit sie benannt wurden.313


312 Vgl. FN 266.

313 Vgl. Graf v. Bernstorff, 11, FN 25.

[...]

25 [...] Mitglieder des Council sind der Lord Chancellor, die "Lords of Appeal", alle Privy Councellors aus England (die Mitglieder des Regierungskabinetts) und Juristen aus den Commonwealth-Staaten oder Kolonien, soweit sie benannt wurden.

[Seite 20]

d) Der Privy Council

Neben den genannten ordentlichen Gerichtshöfen besteht noch das Judicial Committee of the Privy Council. Hierbei handelt es sich um den Kronrat, der kein Recht spricht, sondern Empfehlungen an den Monarchen richtet.

Anmerkungen

Rm würfelt Informationen über den Privy Council (von Bernstorff S. 11) und sein Judicial Committee (von Bernstorff S. 20) zusammen. Daraus entsteht die Fehlinformation, dass sämtliche Mitglieder des Privy Council auch in dessen Judicial Comittee mitwirken dürfen, während tatsächlich dessen Mitglieder identisch waren mit dem Appellate Committee des House of Lords (heute: Supreme Court).

Übernahme kleinteilig, aber teils wortlautidentisch.


[47.] Rm/Fragment 057 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 18-26
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 20, Zeilen: 5-11, 101-103
Grund für das Bestehen des Privy Council ist, dass das House of Lords nur für das Vereinigte Königreich bindende Entscheidungen treffen kann, nicht aber für die Commonwealth-Staaten. Der Privy Council ist die letzte Gerichtsinstanz für Appellationen aus Commonwealth-Staaten, die sich nicht wie z.B. Kanada, Indien, Pakistan, Zypern und Ghana inzwischen ohnehin von ihm losgesagt haben.316 So erkennen nicht alle Commonwealth-Staaten den Privy Council an; Australien hat beispielsweise mit dem Australia Act Commencement Order 1986 Appellationen zum Privy Council unterbunden. Derzeit ist der Privy Council noch für Appellationen z.B. aus Gibraltar, der Isle of Man, den Kanalinseln, [Malaysia und Neuseeland zuständig, wenn in diesen Staaten der vorhandene Rechtsweg erschöpft ist.317]

316 Vgl. O.H. Phillips, 804.

317 Vgl. Graf v. Bernstorff, 20.

Grund für das Bestehen des Privy Council ist, daß das House of Lords nur für das Vereinigte Königreich bindende Entscheidungen treffen kann, nicht aber für z. B. die Kolonien und heutigen Commonwealth-Staaten. Der Privy Council ist letzte Gerichtsinstanz für Appellationen z. B. aus Malaysia und Neuseeland, den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar usw., wenn in diesen Staaten die vorhergehenden Rechtszüge erschöpft sind.45

45 Nicht alle Commonwealth-Staaten oder Kolonien erkennen den Privy Council an. So hat beispielsweise Australien mit dem Australia Act Commencement Order 1986 Appellationen zum Privy Council unterbunden.

Anmerkungen

Nur ein "Vgl."-Verweis auf die Quelle.


[48.] Rm/Fragment 058 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 5-8
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 28, Zeilen: 10-14
Da es sich nicht „ziemen“ würde, der Königin widersprechende Ratschläge zu erteilen, gibt es im Privy Council niemals - ohne Ausnahme - „dissenting opinons“, worin ein überstimmter Richter seine abweichende Rechtsauffassung darlegen kann. Da es nicht ziemlich wäre, der Königin widersprechende Ratschläge zu erteilen, gibt es im PRIVY COUNCIL zum Unterschied von allen anderen britischen Gerichten kein "dissenting opinion", worin ein überstimmter Richter seine abweichende Rechtsauffassung darlegen kann.
Anmerkungen

Vollmer wird als Beleg für den vorausgehenden Satz genannt. Die Übernahme dieser weiteren Aussage samt Wortlaut ist regelwidrig, für sich genommen kein besonders schwerwiegender Verstoß. Allerdings schleppt die ungeprüfte Übernahme durch Rm hier eine Falschaussage in das 21. Jahrhundert, die schon beim Erscheinen der Arbeit von Vollmer überholt war. Mit der Judicial Decisions (Dissenting Order) SI 1966 No 1100 wurden dissenting opinions für das Judicial Committee des Privy Council eingeführt. Eine dissenting opinion gibt es auch im Fall Madzimbamuto v Ladner-Burke [1968] 3 All ER 561 (PC) (http://www.bailii.org/cgi-bin/markup.cgi?doc=/uk/cases/UKPC/1968/1968_18.html), den Rm im Entscheidungsregister erwähnt (S. 283), aber offenbar nicht gelesen hat. Im direkten Anschluss: Fragment_058_08.


[49.] Rm/Fragment 058 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 8-13
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 20, Zeilen: 11-17
Bei seiner Rechtsfindung legt das Judicial Committee of the Privy Council nicht nur englisches Recht, sondern darüber hinaus auch das national geltende Recht des Staates, aus dem der zu entscheidende Fall stammt, zu Grunde. Dies ist auch der Grund, warum Entscheidungen des Privy Council keine bindenden Präzedenzfälle für englische Gerichte - und auch nicht für den Privy Council selbst - darstellen.319

319 Graf v. Bernstorff, 20.

Das Judicial Committee of the Privy Council legt bei seinen Entscheidungen nicht nur englisches Recht, sondern darüber hinaus auch das national geltende Recht des Staates, aus dem der zu entscheidende Fall stammt, zugrunde. Dies ist auch der Grund, warum Entscheidungen des Privy Council keine bindenden Präzedenzfälle für englische Gerichte - und auch nicht für den Privy Council selbst - darstellen.
Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, aber die wörtlichen Zitate sind nicht gekennzeichnet.


[50.] Rm/Fragment 061 20

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 20-26, 103
Quelle: HMSO 1976
Seite(n): 51, Zeilen: 20-27
2. Der High Court of Justiciary

Der High Court of Justiciary ist Schottlands oberstes Strafgericht und letzte Instanz in Strafsachen. Von ihm gibt es - wie bereits erwähnt343 - kein Rechtmittel [sic!] mehr zum House of Lords. Der High Court ist mit den gleichen Richtern besetzt wie der Court of Session, wobei die Richter in ihrer Funktion am High Court die Bezeichnung Lord Commissioners of Justiciary und auch andere Roben als am Court of Session tragen. Der Präsident des High Court ist der Lord [Justice-General, der personenidentisch mit dem Lord President des Court of Session ist, sein Stellvertreter ist der Lord Justice-Clerk 344.]


343 Vgl. oben § 3 B.I.2.

344 Hier ist die Dienstbezeichnung dieselbe wie am Court of Session.

The High Court of Justiciary

The High Court is Scotland's supreme criminal court. There is no appeal from it to the House of Lords. The judges of the High Court are the same as the judges of the Court of Session, but in their former capacity they are called Lord Commissioners of Justiciary, and wear different robes. The head of the court is the Lord Justice-General (who in the Court of Session is the Lord President) and the judge next in seniority is the Lord Justice-Clerk.

Anmerkungen

Bis hin zur Erwähnung der Roben der Richter identische Abfolge der Sätze.

Die Quelle wird nicht genannt.


[51.] Rm/Fragment 065 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 1-7, 101
Quelle: HMSO 1976
Seite(n): 68, Zeilen: 41-48
[Im Frühjahr und Herbst finden darüber hinaus sog. „assize courts“356 in jedem Teil Nordirlands durch Supreme-Court-Richter statt. Diese sind zuständig für] sämtliche Vergehen und Verbrechen, für common-law-Klagen, für Rechtsmittel über Entscheidungen der county courts und für spezielle Vorlagefragen der Queen’s Bench und Chancery Divisions. Das Winter-Assisen-Gericht (winter assize court), das in einem ausgewählten Zentrum für die ganze Provinz - mit Ausnahme des Gebietes von Belfast - tagt, hat keine zivile Jurisdiktion. In Belfast hingegen wird die Strafrechtsprechungsgewalt des Assisengerichts separat durch Richter des Supreme Court ausgeübt.357

356 Vgl. zur Erklärung FN 291.

357 Vgl. das Pamphlet des Central Office of Information (FN 258), 68.

Spring and autumn assize courts are held in each part of Northern Ireland by Supreme Court judges, and can try any crime and hear common law actions, appeals from county courts and matters specially referred from the Queen`s Bench and Chancery Divisions. The winter assize court, held in one selected centre for the whole of the province other than Belfast, has no civil jurisdiction. In Belfast the criminal jurisdiction of the assize court is exercised separately by judges of the Supreme Court.
Anmerkungen

Die Nennung der Quelle in Fn 357 mit “Vgl.” macht nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt (übersetzt) nahezu wörtlich übernommen ist.


[52.] Rm/Fragment 066 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 11-15, 20-23
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 28, Zeilen: 19-27
C. Der Gegenstand der inzidenten Gesetzesprüfung


Entsprechend dem Ziel dieser Arbeit, einen Beitrag zur Erforschung des Grundsatzes von der Parlamentssouveränität als Kehrseite der Gesetzeskontrolle zu leisten, interessieren als Gegenstand der inzidenten Gesetzesprüfung im folgenden allein förmliche Parlamentsgesetze (parliamentary statutes).

[...]

Da dem deutschen und österreichischen Leser Begriff, Entstehung und Erscheinungsformen der britischen Parlamentsgesetze nicht ohne weiteres geläufig sind, bedarf es hierzu einiger Erläuterungen.

III. Der Gegenstand der richterlichen Gesetzeskontrolle


Entsprechend dem Ziel dieser Arbeit, einen Beitrag zur Erforschung der angeblichen Souveränität oder Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments zu leisten, interessieren als Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung im folgenden nur förmliche britische Gesetze. Da dem deutschen Leser Begriff, Entstehung und Erscheinungsformen des britischen Gesetzes nicht ohne weiteres verständlich sind, bedarf es hierzu einiger Erläuterungen.

Anmerkungen

Zwischen den ersten und den zweiten Satz ist Rm/Fragment 066 15 (von Bernstorff) eingeschoben, danach setzt es sich nahtlos in Rm/Fragment 067 02 (Vollmer) fort. Vollmer ist weder hier noch dort genannt.

Exemplarisch sichtbar wird hier die (wenn auch kleine) eigene Leistung von Rm: Aus dem deutschen Leser bei Vollmer wird der deutsche und österreichische Leser.


[53.] Rm/Fragment 066 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 15-19, 101-110
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9, 11, Zeilen: S. 9: 3-5, S. 11: 6-17, 117-118
Nichtparlamentarische Gesetze (non-paliamentary [sic!] statutes360), die englische Rechtsterminologie trennt ähnlich wie in Deutschland und Österreich - wo man zwischen Gesetzen und Verordnungen differenziert -, zwischen parlamentarischen und nichtparlamentarischen Gesetzen (statutes), bleiben daher in der weiteren Bearbeitung unberücksichtigt.

360 Zu den nichtparlamentarischen Gesetzen zählt man die im Namen des Königs oder der Königin vom Privy Concil [sic!] erlassene [sic!] Orders in Council (meist staatsrechtliche Verordnungen, eine der alten Prärogative des englischen Monarchen, heute eine vom Parlament deligierte [sic!] Rechtssetzungsbefugnis), die Regierungsverordnungen (Statutory Rules and Orders), die vom Rule Committee of the Supreme Court, die das Gerichtsverfahren ordnen, und die autonomen und lokalen Satzungen, die sog. by-laws. Diese nichtparlamentarischen statutes sind nur gerichtlich angreifbar, wenn sie „ultra vires" erlassen worden sind, also durch nicht zuständige Organe oder infolge fehlerhafter Verfahrensweise zustande gekommen sind; vgl. dazu Hotel and Catering Industry Training Board v. Automobile Propriety [sic!] Ltd. (1969) 2 All E.R., 582; vgl. insgesamt Graf v. Bernstorff, 11.

Dabei ist, ähnlich wie in Deutschland (wo man zwischen Gesetzen und Verordnungen trennt), zwischen parlamentarischen und nichtparlamentarischen Statutes zu unterscheiden.


[Seite 11]

b) Nichtparlamentarische Statutes

Zu den nichtparlamentarischen Gesetzen zählt man die im Namen des Königs oder der Königin vom Privy Council25 erlassenen Orders in Council (meist staatsrechtliche Verordnungen, eines der alten Prärogative der englischen Monarchen, heute eine vom Parlament delegierte Rechtssetzungsbefugnis), die Regierungsverordnungen (Statutory Rules and Orders), die vom Rule Committee des Supreme Court26 erlassenen Rules of Court, die das Gerichtsverfahren ordnen, und die autonomen und lokalen Satzungen, die sogenannten by-laws. Diese nichtparlamentarischen Statutes sind nicht mehr gerichtlich angreifbar, es sei denn, sie sind "ultra vires" erlassen worden, also durch nicht zuständige Organe erlassen oder infolge fehlerhafter Verfahrensweise zustande gekommen27.


25 [...]

26 [...]

27 Zum Ultra-vires-Problem vgl. die Rspr. in Hotel and Catering Industry Training Board v. Automobile Proprietary Ltd. (1969) 2 All E. R. 582.

Anmerkungen

Nur ein "vgl."-Verweis auf von Bernstorff. Der Privy Council wird zum Privy Concil, die Rechtssetzungsbefugnis wird eine "deligierte", und auch die Entscheidung am Ende der Fn 360 wird fehlerhaft benannt.


[54.] Rm/Fragment 067 02

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 2-12, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 28-29, Zeilen: 28-33, 105-106; 1-6, 101-102
Unter Gesetzen versteht die britische Rechtsterminologie nur förmliche, von der „Queen in Parliament“ erlassene Acts of Parliament oder Statutes.361 Die „Queen in Parliament“ ist der britische Gesetzgeber. Sie verkörpert die Trias von Commons, Lords und Krone, deren Zusammenwirken und Konsens seit altersher für das rechtswirksame Zustandekommen der englischen Gesetze erforderlich ist.362 Lord Coke führte hierzu im vierten Teil seiner berühmten, erstmals 1641 erschienenen363 „Institutes of the Laws of England“ aus:

„There is no Act of Parliament but must have the consent of the Lords, [sic!] Commons and the Royal assent of the King, and as it apeareth [sic!] by Records or [sic!] Books, whatsoever passeth in Parliament by this threefold consent, hath the force of an Act of Parliament.364


361 Vgl. Dicey, 39; Jennings, Constitution, 137 f.; Wade / Phillips, 43 ff.

362 Vgl. Lyall, 24 ff.

363 Vgl. Maitland, History, 268.

364 Vgl. Coke IV, 24; vgl. ebenso The Prince’s Case (1606), E.R. 77, 496.

Unter Gesetzen versteht die englische Rechtsterminologie nur förmliche, von der “Queen in Parliament” erlassene ACTS OF PARLIAMENT oder STATUTES104. Die „Queen in Parliament“ ist der britische Gesetzgeber; sie verkörpert die Trias von COMMONS, LORDS und Krone, deren Zusammenwirken und Konsens seit altersher für das rechtswirksame Zustandekommen der englischen Gesetze erforderlich ist105.


[Seite 29]

Dazu bereits LORD COKE im vierten Teil seiner berühmten, erstmals 1641 erschienenen106 „Institutes of the Laws of England107:

„There is no Act of Parliament but must have the consent of the Lords, [sic!] Commons and the Royal assent of the King, and as it appeareth by Records and our Books, whatsoever passeth in Parliament by this threefolg [sic!] consent, hath the force of an Act of Parliament.”

104 Vgl. Dicey, Constitution, S. 39; Jennings, Constitution, S. 137, 138.

105 Vgl. Streifthau, S. 8; Chrimes, S. 112.

106 Vgl. Maitland, History, S. 268.

107 Coke IV, S. 25; vgl. auch THE PRINCE’S CASE (1606), in E.R. 77, S. 496.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 366 genannt.

Bei Vollmer fehlt in dem Zitat von Coke gegenüber der zitierten Originalschrift vor dem Wort "Commons" das Wort "the". Die untersuchte Arbeit enthält dieselbe Auslassung.


[55.] Rm/Fragment 067 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 12-25
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9, Zeilen: 6-18, 112-114
1. Parlamentarische Statutes

Der Gesetzgebungsvorgang beginnt mit dem Einbringen eines Gesetzesentwurfs (draft bill) im Parlament. Das englische Parlament besteht - wie bereits erörtert365 - aus zwei Kammern, dem House of Commons und dem House of Lords. Einige Gesetzesentwürfe, wie z.B. Gesetzesvorlagen über Steuern und Staatsausgaben (Money Bills), können nur im Unterhaus (House of Commons) durch die Minister der Krone eingebracht werden.366 Die meisten Gesetzesentwürfe erfolgen auf Initiative der Regierung und heißen dann Government Bills.367 Daneben können die Mitglieder beider Häuser Gesetzesvorlagen einbringen, sog. Private Members’ Bills, die meist nur eine Verabschiedungschance haben, wenn das Parlament die notwendige Zeit zur Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Gesetzesvorschlag finden konnte.368 Dies war z.B. der Fall beim Murder Act 1965, beim [sic!] dem die Gesetzesgrundlage zur Abschaffung der Todesstrafe auf der Grundlage einer private members’ bill diskutiert und verabschiedet [wurde.369]


365 Vgl. FN 361-364.

366 Vgl. O. H. Phillips, 217; Vollmer, 29.

367 Vgl. Graf v. Bernstorff, 9.

368 Vgl. Lyall, 25.

369 Vgl. Graf v. Bernstorff, 9, FN 18 (m. w. H.).

a) Parlamentarische Statues

Der Verfahrensgang der Gesetzgebung beginnt mit dem Einbringen eines Gesetzesentwurfs (draft bill) im Parlament. Das englische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem House of Commons und dem House of Lords (letzteres hat auch die Funktion des höchsten englischen Gerichts!)l7. Einige Gesetzesentwürfe können nur im House of Commons eingebracht werden. Die meisten Gesetzesentwürfe sind Government Bills, also Entwürfe, die von der Regierung eingebracht werden. Daneben haben die Mitglieder beider Häuser des Parlaments die Möglichkeit, Private Members' Bills einzubringen, die meist nur dann eine Chance zum Inkraftsetzen haben, wenn das Parlament die notwendige Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorschlag finden konnte18.


18 So beispielsweise geschehen beim Murder (Abolition of Death Penalty) Act, 1965, bei dem die Gesetzesgrundlage zur Abschaffung der Todesstrafe auf der Grundlage eines private members' bill diskutiert und verabschiedet wurde.

Anmerkungen

Zwei "Vgl."-Verweise auf von Bernstorff in insgesamt fünf Fußnoten lassen nicht erkennen, dass der Text überwiegend aus dieser Quelle stammt. Fortsetzung in Fragment_068_01.


[56.] Rm/Fragment 068 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-7
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9, Zeilen: 18-24
Gesetzesvorlagen, die nicht innerhalb einer Legislaturperiode zum Inkrafttreten eines Gesetzes führen, verfallen und müssen erneut als Vorlage eingebracht werden.370

Die Gesetzesentwürfe werden in Public Bills, die entweder Government oder Private Members’ Bills sein können, und Private Bills unterteilt, je nachdem, ob sie sich mit Angelegenheiten im öffentlichen Interesse oder mit örtlich begrenzten Themen beschäftigen.371


370 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 67 ff.

371 Vgl. Lyall, 25.

Gesetzesvorlagen, die nicht innerhalb einer Legislaturperiode zum Inkrafttreten eines Gesetzes führen, verfallen und müssen erneut als Vorlage eingebracht werden.

Die Bills werden in Public Bills (Government Bills oder Private Members' Bills) und Private Bills unterteilt, je nachdem, ob sie sich mit Angelegenheiten öffentlichen Interesses oder mit örtlich begrenzten Themen beschäftigen.

Anmerkungen

Die vorausgehende Fußnote nimmt auf von Bernstorff Bezug. Die Verweise in Fußnoten 370 und 371 erwecken den falschen Eindruck, dass Rm die dort genannten Autoren als Quelle verwendet hat. Alternativ wäre deshalb eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.


[57.] Rm/Fragment 068 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 15-24, 109-110
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9-10, Zeilen: S. 9: 24-29, S. 10: 1-9
Der Sprecher des House of Commons bestimmt, welche der Vorlagen als public und welche als private zu behandeln sind. Im übrigen haben Public und Private Bills denselben Gesetzgebungsvorgang. Nach der ersten Lesung376 wird die Vorlage gedruckt und verteilt. In der zweiten Lesung werden üblicherweise die wesentliche [sic!] Punkte der draft bill debattiert, meist zur Beschleunigung des Verfahrens einem Ausschuss zur inhaltlichen Diskussion überwiesen und schließlich dem House of Commons zur dritten Lesung zugeleitet. Erreicht der draft bill die Zustimmung („passed the house“), wird er dem Oberhaus (House of Lords) vorgelegt, welches der bill entweder zustimmen (approve) oder sie zurückweisen (reject) kann.

376 Es wird nur der Titel durch den Clerk des Unterhauses genannt, damit bekannt wird, dass dieser draft bill vorliegt.

Der Sprecher des House of Commons bestimmt, welche der Vorlagen als public und welche als private zu behandeln sind. Public und Private Bills haben denselben Ablauf im Parlament.


Nach der ersten Lesung im Parlament (es wird nur der Titel durch den Clerk des House of Commons genannt, damit bekannt wird, daß dieser

[Seite 10]

draft bill vorliegt) wird die Vorlage gedruckt und verteilt. In der zweiten Lesung wird der draft bill (wenn auch nicht immer gänzlich) diskutiert und debattiert, meist zur Beschleunigung des Verfahrens einem Ausschuß zur inhaltlichen Diskussion überwiesen und schließlich dem House of Commons zur dritten Lesung zugeleitet. Erreicht der draft bill die Zustimmung ("passed the House"), wird er dem House of Lords zugeleitet, welches den bill "rejected", also ohne Zustimmung an das House of Commons zurückverweist19, oder das House of Lords stimmt zu (approval).


19 [...]

Anmerkungen

Für diesen Absatz verweist Rm nicht auf von Bernstorff. Die Quelle wird in Fn 369 genannt. Fragment könnte man auch als Bauernopfer einstufen.

Eine Ungenauigkeit im Original wird bei Rm durch das hinzugefügte "entweder" zur Fehlaussage, denn das House of Lords kann als dritte Möglichkeit den Gesetzesentwurf auch mit Änderungsvorschlägen versehen.


[58.] Rm/Fragment 069 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 2-11, 102-109, 129-130
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10, Zeilen: 9-11, 101-114
Das House of Lords hat keine Möglichkeit, Public Bills - außer durch Verzögerung oder Zurückverweisung - endgültig zu verhindern. Nach den Vorschriften der Parliament Acts von 1911 und 1949377 darf ein bill nur um ein Jahr verzögert werden, ein money bill sogar nur um einen Monat. Formelle Voraussetzung für das Durchbringen der bill seitens des Unterhauses ist allein die Vorlage an das Oberhaus; seiner Zustimmung bedarf es letztendlich nicht mehr.378


Im Fall der Zustimmung, [sic!] wird die Gesetzesvorlage dem König bzw. der Königin zur Erteilung des Royal Assent379 zugeleitet, welcher dem Bill Gesetzeskraft verleiht.380


378 Anders ist dies bei Private Bills. Die starke Stellung des Unterhauses rührt aus seiner demokratischen Legitimation, da es aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist und dem Wähler gegenüber verantwortlich ist; vgl. Graf v. Bernstorff, 10.

379 Vgl. hierzu den Royal Assent Act 1967, welcher der bill Gesetzeskraft verleiht. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei peers, also Lords Temporal, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach Kundgebung (notification) durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Parlamentshäusern. [...]

380 Der Bill wird damit zu einem Act oder einer Statute, der entweder sofort oder zu einem bestimmten Datum Gesetzeskraft erlangt; vgl. Graf v. Bernstorff, 10.

Wird der bill gebilligt, wird er dem König oder der Königin zur Erteilung des Royal Assent20 zugeleitet, welcher dem Bill Gesetzeskraft verleiht. Der Bill wird damit zu einem Act oder einer Statute, der entweder sofort oder zu einem bestimmten Datum Gesetzeskraft erlangt.


19 Das House of Lords hat keine Möglichkeit, Public Bills - außer der Verzögerung durch Zurückverweisung - endgültig zu verhindern. Nach den Vorschriften des Parliament Act 1911 und 1949 darf ein Bill höchstens um ein Jahr verzögert werden, ein "money bill" sogar nur um einen Monat. Es muß also eine Vorlage an das House of Lords erfolgen; einer Zustimmung bedarf es aber wegen der Vorschriften der Parliament Acts 1911 und 1949 letztlich nicht. Anders ist es bei den Private Bills. Die starke Stellung des House of Commons rührt aus seiner demokratischen Legitimation, da es aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist und den Wählern gegenüber verantwortlich ist.

20 Vgl. hierzu den Royal Assent Act, 1967. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei "peers", also Temporal Lords, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach notification durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Häusern des Parlaments.

Anmerkungen

Fußnoten 378 und 380 verweisen auf von Bernstorff, aber nur für den Inhalt dieser Fußnoten.

Durch Umstellung des Wortes "durch" und Einfügung des Wortes "oder" im ersten Satz verkehrt Rm die Aussage des entsprechenden Satzes von Bernstorff (dort am Anfang der Fn 19) ins Gegenteil. Während Bernstorff zutreffend angibt, dass das House of Lords Gesetze durch Zurückverweisung nur verzögern, aber nicht endgültig verhindern kann, gibt es bei Rm die Möglichkeit der endgültigen Verhinderung durch Verzögerung oder Zurückverweisung - was dann aber im Widerspruch zu den darauffolgenden Sätzen steht.


[59.] Rm/Fragment 069 105

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 105-128
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 30-31, Zeilen: 23-33, 108-109; 1-14, 101-105
&#8203

379 [...] Die Königin hat damit heutzutage nur noch formal Anteil am Gesetzgebungsverfahren. Seit Queen Anne (1702-1714) hat kein britischer Monarch mehr, [sic!] die Zustimmung zu einem Gesetz verweigert. Es ist vielmehr anerkannter Verfassungsgebrauch im Sine [sic!] einer Constitutional Convention (vgl. dazu oben § 1 A. III), dass der Royal Assent erteilt werden muss, wenn ein Gesetzesantrag beide Häuser passiert hat. Das königliche Veto ist, wie schon 1910 der damalige Premierminister Asquith sarkastisch bemerkte, „literally as dead as Queen Anne“ (zitiert nach Kaiser, 1059). Überdies haben die englischen Monarchen seit über 400 Jahren ihr Zustimmungsprivileg nur noch in sehr seltenen Fällen persönlich ausgeübt. Zuletzt war es Königin Victoria (1837-1901), die 1854 den Royal Assent zu einem Gesetz in persona erteilte (vgl. O.H. Phillips, 105 ff.). England verdankt diese „Pietät“ Heinrich VII. [sic!] (1509-1547), der 1541 durch den Royal Assent by Commission Act (33 Henry 8, c. 21) sein Zustimmungsrecht auf eine unter dem großen Staatssiegel ernannte königliche Kommission (Royal Commission) delegierte, nachdem ihm ein beherzter Zeitgenosse den Rat erteilt hatte, es mache einen schlechten Eindruck, wenn der König das von ihm selbst initiierte gesetzliche Todesurteil (Bill of Attainder, vgl. dazu Halsbury-Kilmuir in: H.L.E. 28, 398) des Parlaments gegen sein [sic!] fünfte Frau, „Mistress Cathrine [sic!] Howard, late Queen of England, and divers other persons her complices“, persönlich ratifiziere (vgl. Heuston, Essays, 137 ff.). Seither lassen sich die britischen Monarchen durch Lords Commissioners vertreten (vgl. Jennings, Constitution, 137 ff.); vgl. insgesamt den Überblick bei Vollmer, 28 ff.

Freilich hat die Königin heute nur noch formal Anteil am Gesetzgebungsverfahren. Seit Queen ANNE (1702-1714) hat kein britischer Monarch mehr von der Befugnis Gebrauch gemacht, seine Zustimmung zu einer Gesetzesvorlage zu verweigern. Es ist vielmehr anerkannter Verfassungsbrauch (CONSTITUTIONAL CONVENTION), daß der ROYAL ASSENT erteilt werden muß, wenn ein Gesetzesantrag beide Häuser des Parlaments […] passiert hat118. Das königliche Veto ist, wie schon 1910 der damalige Premierminister ASQUITH sarkastisch bemerkte, „literally as dead as Queen Anne“119. Überdies haben die englischen Könige seit mehr als 400 Jahren ihr Zustimmungs-


[Seite 31]

privileg nur noch in sehr seltenen Fällen persönlich ausgeübt. Zuletzt war es Königin VICTORIA (1837-1901), die 1854 den ROYAL ASSENT zu einem Gesetzentwurf in Person erteilte120. Die Engländer verdanken diese Zurückhaltung der „Pietät“ HEINRICHS VIII. (1509-1547), der 1541 durch den ROYAL ASSENT BY COMMISSION ACT121 sein Zustimmungsrecht auf eine unter dem großen Staatssiegel ernannte königliche Kommission (ROYAL COMMISSION) delegierte, nachdem ihm ein beherzter Zeitgenosse den Wink gegeben hatte, es mache einen schlechten Eindruck, wenn der König das (von ihm selbst inspirierte) gesetzliche Todesurteil (BILL OF ATTAINDER)122 des Parlaments gegen seine fünfte Frau, „Mistress Catherine Howard, late Queen of England, and divers other persons her complices“, persönlich ratifiziere123. Seither lassen sich die britischen Monarchen bei der Erteilung des Gesetzesbefehls regelmäßig durch die LORDS COMMISSIONERS vertreten124.


118 Vgl. Jennings, Constitution, S. 143; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 63.

119 Hier zitiert nach Kaiser, S. 1059.

120 Vgl. Phillips, Const. Law, S. 105, 106.

121 33 Henry 8 c. 21.

122 Zum Attainder-Verfahren, vgl. Halsbury-Kilmuir, in H.L.E. 28, S. 398.

123 Vgl. Heuston, Essays, S. 18.

124 Vgl. Jennings, a.a.O., S. 137 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird am Ende der Fußnote mit der Angabe "vgl. insgesamt den Überblick bei Vollmer, 28 ff." genannt. Es wird nicht deutlich, dass 20 Druckzeilen einschließlich der Belegstellen nahezu wörtlich von Vollmer übernommen sind.

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die am Ende des 5. Satzes zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 120 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.

Halsbury's Laws of England ("H.L.E.") ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt.


[60.] Rm/Fragment 070 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 1-19, 101-103, 105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 31-32, Zeilen: 17-32, 107-111; 1-7, 101-104
[Darin unterscheiden sich die britischen Gesetze z.B. von den] deutschen, die zu ihrem Inkrafttreten der Verkündung im Bundesgesetzblatt gemäß Art. 82 I GG bedürfen. Zwar gibt es auch in Großbritannien eine offizielle, von Her Majesty’s Stationary [sic!] Office herausgegebene Gesetzessammlung, in der seit 1887 jährlich die in der Session und seit 1940 im Kalenderjahr zuvor ergangenen Public General Acts veröffentlicht werden.381 Diese Gesetzessammlung besitzt jedoch kein Publikations- und Authentifikationsmonopol wie das Bundesgesetzblatt und das vorherige Reichsgesetzblatt für die deutschen Gesetze.382 Als Verkündung, an die die Rechtskraft der britischen Gesetze knüpft, gilt vielmehr schon die Erteilung des Royal Assent, die auf der Fiktion beruht, „dass jeder Brite im Parlament vertreten sei und so am Gesetzesinhalt mitwirkend ihn kennen müsse“383. Die Funktion der Authentifikation hingegen ist der sog. Parlamentsrolle (Parliament Roll) vorbehalten. Diese wurde bis 1849 vom Clerk of Parliaments handschriftlich geführt und in der Chamber of the Rolls in der Chancery Division of the High Court of Justice384 aufbewahrt.385 Seit 1849 werden von jedem Gesetz, das den Royal Assent erhalten hat, in der königlichen Druckerei zwei authentische Pergamentsstücke angefertigt, von denen der eine im britischen Staatsarchiv (Public Record Office), der andern [sic!] in der Bibliothek des House of Lords hinterlegt wird.386

381 Vgl. Hatschek, 133; O.H. Phillips, 95.

382 Vgl. Vollmer, 31.

383 Vgl. Hatschek, 118.

384 Vgl. oben § 3 B. I. 1.

385 Vgl. Hatschek, 132; Maitland, History, 186 ff.

386 Vgl. Heuston, Essays, 17 f.

Darin unterscheiden sie sich von den kontinentaleuropäischen126, insbesondere den deutschen Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten der Verkündung in dem zuständigen amtlichen Gesetzblatt bedürfen127. Zwar gibt es auch in Großbritannien eine offizielle, von HER MAJESTY’S STATIONARY [sic!] OFFICE herausgegebene Gesetzessammlung, in der seit 1887 jährlich die in der Session und seit 1940 die im Kalenderjahr zuvor ergangenen PUBLIC GENERAL ACTS veröffentlicht werden128. Diese besitzt aber kein Publikations- und Authentikationsmonopol wie das Bundesgesetzblatt oder früher das Reichsgesetzblatt für die deutschen Gesetze. Als Verkündung, an die sich die Verbindlichkeit der englischen Gesetze knüpft, gilt vielmehr schon die Erteilung des ROYAL ASSENT, der „königlichen Zustimmung im offenen Parlament“, die auf der Fiktion beruht, „dass jeder Engländer im Parlamente vertreten sei und so am Gesetzesinhalt mitwirkend ihn kennen müsse“129. Die Funktion der Authentikation hingegen ist der sog. Parlamentsrolle (PARLIAMENT ROLL) vorbehalten. Diese wurde bis 1849


[Seite 32]

vom CLERK OF PARLIAMENTS handschriftlich geführt und in der CHAPEL OF THE ROLLS im Kanzleigericht aufbewahrt130. Seit 1849 werden von jedem Gesetz, das den ROYAL ASSENT erhalten hat, in der königlichen Druckerei zwei authentische Pergamentsdrucke angefertigt, von denen der eine im britischen Staatsarchiv (PUBLIC RECORD OFFICE), der andere in der Bibliothek des HOUSE OF LORDS hinterlegt wird131.


126 Vgl. Hatschek, Engl. Staatsrecht I, S. 133

127 Vgl. Art. 2 RV; dazu Bornhak, S. 96; Art 71, 73 WRV; dazu Hatschek, Verwaltungsrecht, S. 50; Stier-Somlo, S. 619; Art. 82 GG; dazu Maunz, S. 202.

128 Vgl. Hatschek, Engl. Staatsrecht I, S. 133; O.H.Phillips, Const. Law, S. 95.

129 Hatschek, a.a.O., S. 118.

130 Vgl. a.a.O., S. 132; zur Geschichte der Parlamentsrolle, vgl. ferner Allen, Law, S. 423; Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 165 Anm. 5, 169; Maitland, History, S. 186, 188; O.H.Phillips, a.a.O., S. 71; Richardson-Sayles, in L.Q.R. 1934, S. 206 ff. und S. 543 ff.

131 Vgl. Heuston, Essays, S. 17, 18; May, S. 599. O.H.Phillips, Engl. Law, S. 97.

Anmerkungen

In FN 382 wird Vollmer zu einer Einzelaussage genannt, ohne erkennen zu lassen, dass der ganze Abschnitt nahezu wörtlich übernommen ist.

Rm übernimmt von Vollmer die fehlerhafte Schreibweise von "Her Majesty's Stationary Office" (statt "Stationery"). So wird aus dem Büro für Druckwerke ihrer Majestät ein unbewegliches Büro.

Die Ersetzung von "Chapel" durch "Chamber" im vorletzten Satz dürfte ein Übertragungsfehler sein; der bezeichnete Raum heißt "Rolls Chapel".

Die Ersetzung von "Engländer" durch "Brite" im drittletzten Satz in dem zwischen Anführungszeichen stehenden Zitat aus dem Buch von Hatschek ist fehlerhaft. Bei Hatschek steht "Engländer".

Vollmer gibt in Fn 129 für das Hatschek-Zitat eine falsche Seitenzahl an ("118" statt richtig "119"). Derselbe Fehler findet sich in der untersuchten Arbeit in Fn 383.

Vollmer gibt in Fn 128 als Belegstelle die Seite 95 in O.Hood Phillips' Verfassungsrechtslehrbuch an. Das ist eine Verwechslung. Die zu belegende Aussage findet sich auf Seite 95 in O.Hood Phillips Einführungslehrbuch zum englischen Recht (vgl. auch Fn 131). In der untersuchten Arbeit ist das zweitgenannte Buch nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt; dennoch ist in Fn 381 - wie bei Vollmer - die Seite 95 genannt, die im Verfassungsrechtslehrbuch einen anderen Inhalt hat.


[61.] Rm/Fragment 070 20

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 20-26, 108-109
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10-11, Zeilen: S. 10: 15-20, S. 11: 1-5, 101-102
Doch zuvor erhält jedes Gesetz einen offiziellen Namen sowie eine Kurzreferenz [sic!] unter der man es ausfindig machen kann.387


Aus den Public Bills werden nach der königlichen Zustimmung Public General Statutes, die wiederum in enacting und declaratory statutes eingeteilt werden. Während die enacting statutes die Kodifikation neuer Rechtsfragen zum Gegenstand haben, bestehendes Recht abändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu regeln388, stellen die declaratory statutes lediglich ein bereits be[stehendes Richter- oder Gewohnheitsrecht fest oder bereinigen es389, sofern Neuregelungen notwendig oder Missverständnisse auszuräumen sind390.]


387 [...]

388 Z.B. der Bills of Exchange Act 1882, der erstmals die Regelung des Wechsel- und Scheckrechts umfasste, oder der Sales [sic!] of Goods Act 1979.

Jedes Gesetz erhält einen offiziellen Namen sowie eine Kurzreferenz, unter der man es ausfindig machen kann22.


Aus den Public Bills werden nach der königlichen Zustimmung Public General Statutes, die weiterhin nach enacting oder declaratory statutes getrennt werden. Während sich die enacting statutes damit befassen, neue

[Seite 11]

Rechtsfragen zu kodifizieren, bestehendes Recht abzuändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu zu regeln23, stellen declaratory statutes lediglich ein bereits bestehendes (Richter- oder Gewohnheits-) Recht fest oder bereinigen es, sofern es die Notwendigkeit von Neuregelungen oder dem Ausräumen von Mißverständnissen gibt24.


23 So etwa im Bills of Exchange Act, 1882, der erstmals die Regelung des Wechsel- und Scheckrechts umfaßte, oder in dem neuen Sale of Goods Act, 1979.

Anmerkungen

Kein Verweis auf von Bernstorff. Ein Fehler beim Abschreiben des Sale of Goods Act 1979, wie er richtig heißt. Wird fortgesetzt auf Fragment_071_01


[62.] Rm/Fragment 071 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 1-2, 102
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10, 11, Zeilen: 10: letzte Zeile; 11: 1-5, 103
[Während die enacting statutes die Kodifikation neuer Rechtsfragen zum Gegenstand haben, bestehendes Recht abändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu regeln388, stellen die declaratory statutes lediglich ein bereits be]stehendes Richter- oder Gewohnheitsrecht fest oder bereinigen es389, sofern Neuregelungen notwendig oder Missverständnisse auszuräumen sind390.

389 [...]

390 Dies ist oft erkennbar an der Einleitungsformel „An Act for consolidating ...".

Während sich die enacting statutes damit befassen, neue


[Seite 11]

Rechtsfragen zu kodifizieren, bestehendes Recht abzuändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu zu regeln23, stellen declaratory statutes lediglich ein bereits bestehendes (Richter- oder Gewohnheits-) Recht fest oder bereinigen es, sofern es die Notwendigkeit von Neuregelungen oder dem Ausräumen von Mißverständnissen gibt24.


23 [...]

24 Oft erkennbar an dem Wortlaut "An Act for consolidating ...".

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_070_20.


[63.] Rm/Fragment 071 103

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 103-105
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 13, Zeilen: 102-105
[...]

391 Vgl. Wycha von District Council v. National Rivers Authority (1993) 2 All E.R., 440 (bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten muß die günstigste gewählt werden), ähnlich Pepper v. Hart (1993) A.C., 593 (Zuhilfenahme der Protokolle der Parlamentsdebatten); vgl. zur Gesetzesauslegung auch Graf v. Bernstorff, 11 ff.

[...]

31 [...] Wychavon District Council v. National Rivers Authority (1993) 2 All E. R. 440 (bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten muß die günstigste gewählt werden), ähnlich in Pepper v. Hart (1993) AC 593 (Zuhilfenahme der Protokolle der Parlamentsdebatten).

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 391 genannt.

Aus "Wychavon", einem District in Worcestershire, wird "Wycha von District".


[64.] Rm/Fragment 071 20

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 20-24, 110-112
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 11-12, Zeilen: S. 11: 19-22, S. 12: 1-2, 102-105
Für die Gesetzesauslegung in Großbritannien ist zunächst das einschlägige Gesetz auf Interpretationsregeln zu untersuchen. Oft enthält der einleitende Abschnitt eines Gesetzes „definitions“ bzw. eine „interpretation of terms“.395 Fehlt es daran, so ist der Interpretation Act 1978 heranzuziehen. Hierin werden Interpretationen für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament [erlassenen Gesetze gegeben.]

395 Z.B. definiert s. 2 des Bills of Exchange Act 1882, was unter einem „banker", einer „bill" und einer „note" zu verstehen ist. - Ein weiteres Beispiel ist der Companies Act 1985, der in ss. 732-744 A Definitionen von Begriffen wie „accounts", „director" usw. enthält.

Für die Gesetzesauslegung gibt es im englischen Recht unterschiedliche Hilfsmittel. Ein erstes Hilfsmittel ist der sogenannte Interpretation Act, 1978, der für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament erlassenen Gesetze eine Interpretation gibt28. Interpretations-


[Seite 12]

hilfe geben oft auch die Gesetze selbst, indem sie in einem einleitenden Abschnitt "Definitions" oder eine "Interpretation of Terms" angeben29.


29 So wird beispielsweise in Section 2, Bills of Exchange Act, 1882, definiert, was ein "banker" ist, was unter einem "bill" und einer "note" zu verstehen ist usw. Ähnlich beispielsweise auch in den sections 732-44 A Companies Act, 1985, mit Definitionen von Begriffen wie z. B. "accounts", "director" o. ä.

Anmerkungen

Sinngemäße, zum Teil auch wörtliche Übernahme aus von Bernstorff; Quelle wird in Fn 391 genannt.

Fortsetzung in Fragment_072_01.


[65.] Rm/Fragment 072 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 1-25, 102-105, 112-114
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 20-22; 12: 3-24, 106-112
[Hierin werden Interpretationen für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament] erlassenen Gesetze gegeben. Im Fall Hutton v. Esher Urban District Council (1973)396 hat der Court of Appeal die Anwendbarkeit von Begriffsbestimmungen des Interpretation Act auf streitige Rechtsfragen ausdrücklich bestätigt.397


Für den praktischen Fall sind indes die durch Richterrecht entwickelten Gesetzesauslegungsmethoden nach wie vor von größter Bedeutung. Mit der sog. „Mischief Rule"398 sind bei der Gesetzesauslegung die Fragen zu beantworten, welchen Inhalt das common law vor dem Gesetz hatte, welchem Missstand (mischief) das common law nicht abhelfen konnte und welche Abhilfe das Parlament vorgeschlagen hat. Die literal interpretation - die insoweit nur bedingt mit der sprachlich-grammatikalischen Auslegung in Deutschland und Österreich vergleichbar ist - besagt, dass Ausdrücke eines Gesetzes so zu verstehen sind, wie sie von der Allgemeinheit des von dem Gesetz betroffenen Adressatenkreises verstanden werden müssen. Dabei ist - unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers - der Sinn eines Ausdrucks (teleologisches Argument) maßgebend, welchen er im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes hatte (Versteinerungstheorie399). Eine dynamische Fortentwicklung lehnt das englische Recht grundsätzlich ab.400 Nach der Golden Rule wiederum wird das teleologische Argument stark eingeschränkt: Die Auslegung eines Gesetzes darf nur vom Wortlaut abweichen, wenn dies zu einem unsinnigen oder widersprüchlichen Ergebnis führen würde.401 Ferner ist noch die eiusdem-generis-Regel zu beachten, die bis zu einem gewissen Grade mit der Handhabung von Regelbeispielen im deutschen Strafrecht402 vergleichbar ist. Nach der eiusdem-generis-Regel ist nur eine eingeschränkte Interpretation derjenigen allgemeinen Begriffe möglich, die nach enumerativer Aufzählung besonderer Begriffe erfolgen.403 Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzäh[lung vieler besonderer Begriffe, so kommt die expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel zur Anwendung.]


396 2 All E.R., 1123.

397 In dem Fall (vgl. FN 396) ging es um die Anwendbarkeit des Interpretation Act 1978 auf die Frage, ob das Wort „land" auch „buildings" (Gebäude) mit umfasst, was nach s. 5 und Schedule 1 des Interpretation Act 1978 zu bejahen ist.

398 Erstmals entwickelt im Heydon’s Case (1584), 3 Co. Rep. 7 a; vgl. die Rspr. in Gardiner v. Sevenoaks R.D.C. (1950) 66 T.L.R., 1091.

399 Vgl. zu den Auslegungsregeln im deutschen Zivilrecht Palandt/Heinrichs, § 133, Rdnrn. 22 ff.

400 Vgl. Lyall, 27 ff.

401 Vgl. Keene v. Muncaster (1980) R.T.R., 377.

402 Vgl. z. B. § 243 StGB.

403 Vgl. Lane v. London Electricity Board (1955) 1 All E.R., 324. In diesem Fall hatte sich ein Elektriker bei der Ausführung seiner Arbeiten verletzt, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend [beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen.]

Ein erstes Hilfsmittel ist der sogenannte Interpretation Act, 1978, der für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament erlassenen Gesetze eine Interpretation gibt28.


[Seite 12]

Daneben gibt es weitere, von der Rechtsprechung herausgebildete Interpretationsregeln.

Mit der sogenannten Mischief Rule30 sind bei der Gesetzesauslegung die Fragen zu beantworten, welchen Inhalt das Common Law vor dem Gesetz hatte, welchem Mißstand (mischief) das Common Law nicht abhelfen konnte, und welche Abhilfe das Parlament vorgeschlagen hat.

Die literal interpretation besagt, daß Ausdrücke eines Gesetzes so zu verstehen sind, wie sie von der Allgemeinheit (der von dem Gesetz betroffenen Personen) verstanden werden. Dabei ist der Sinn eines Ausdrucks maßgebend, welchen er im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes hatte.

Die Golden Rule legt fest, daß bei der Auslegung eines Gesetzes von dem grammatikalischen und gewöhnlichen Sinn einer Formulierung nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zu einem unsinnigen oder widersprüchlichen Ergebnis führen würde.

Nach der ejusdem-generis-Regel ist eine nur eingeschränkte Interpretation derjenigen allgemeinen Begriffe möglich, die nach enumerativer Aufzählung besonderer Begriffe folgen. Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzählung vieler besonderer Begriffe, dann sind diese alleinstehenden besonderen Begriff exclusiv zu verstehen; eine weitergehende Interpretation ist dann nicht möglich (expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel).


28 Im Fall Hutton v. Esher Urban District Council (1973) 2 All E.R. 1123 wurde vom Court of Appeal die Anwendbarkeit von Begriffsbestimmungen des Interpretation Act auf streitige Rechtsfragen ausdrücklich bestätigt (hier: Anwendbarkeit des Interpretation Act auf die Frage, ob das Wort "land" auch "Gebäude" ("buildings") mit umfaßt, was nach s.5 und Sch.1 des Interpretation Act, 1978, zu bejahen ist.

30 Erstmals aufgestellt im Heydon's Case (1584), 3 Co. Rep. 7 a.

31 Zur mischief rule vgl. die Rspr. in Gardiner v. Sevenoaks R.D.C (1950) 66 T.L.R 1091, zur Golden Rule Keene v. Muncaster (1980) R.T.R. 377, zur Ejusdem Generis Rule Lane v. London Electricity Board (1955) 1 All E.R. 324 (Ein Elektriker verletzte sich bei Ausführung seiner Arbeiten, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 403 auf S. 73 genannt.

Fortsetzung von Fragment_071_20, weitere Fortsetzung in Fragment_073_01.


[66.] Rm/Fragment 073 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 1-6, 101-112
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 12, 13, Zeilen: S. 12: 20-26, 109-121, S. 13: 101.
[Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzäh]lung vieler besonderer Begriffe, so kommt die expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel zur Anwendung. Danach sind die alleinstehenden besonderen Begriffe exklusiv zu verstehen; eine weitere Interpretation ist unzulässig.404 Schließlich gibt es noch die Auslegungsregel noscitur a sociis, wonach in Zweifelsfragen bei Begriffen aus dem Satz- und Wortzusammenhang herausinterpretiert werden kann.405

[In diesem Fall hatte sich ein Elektriker bei der Ausführung seiner Arbeiten verletzt, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend,] beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen. Das Gesetz, auf welches er sich dabei bezog, der „Electricity Factories Act Special Regulation" [sic!], umfasste nur „danger from shock, burn or other injury“. Die Gefahr des versehentlichen Tritts auf eine offenliegende Leitung war nicht „eiusdem generis“ gegeben, da die speziellen Regelungen „shock, burn, other injury“ einen Fehltritt auf eine offene Leitung nicht miterfassten; vgl. insoweit die Darstellung bei Graf v. Bernstorff, 12, FN 31 (m. w. H.).

404 Vgl. The Times, 26.11.1982 (zit. nach Graf v. Bernstorff, 12, FN 31): Diese Entscheidung hatte die Einbürgerung eines Hong-Kong-chinesischen Kindes zum Gegenstand, dessen Mutter chinesischer, der Vater englischer Abstammung war. Die Einbürgerung wurde abgelehnt, weil das Einbürgerungsgesetz nur eine englische „Mutter“, nicht aber ein englisches Elternteil erlaubt.

405 Vgl. Muir v. Keay (1875) L.R. 10 Q.B., 594.

Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzählung vieler besonderer Begriffe, dann sind diese alleinstehenden besonderen Begriff exclusiv zu verstehen; eine weitergehende Interpretation ist dann nicht möglich (expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel). Schließlich gibt es die Interpretationsregel noscitur a sociis, wonach in Zweifelsfragen bei Begriffen aus dem Satz- und Wortzusammenhang herausinterpretiert werden kann31.

31 [...] (Ein Elektriker verletzte sich bei Ausführung seiner Arbeiten, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen. Das Gesetz, auf welches er sich dabei bezog, der "Electricity Factories Act Special Regulations", umfaßte nur "danger from shock, burn or other injury". Die Gefahr des versehentlichen Tritts auf eine offenliegende Leitung war nicht "ejusdem generis" erfaßt, da die speziellen Regelungen "shock, burn, other injury" einen Fehltritt auf eine offene Leitung nicht miterfaßten); zur Expressio Unius Rule R. v. Immigration Appeals Adjudicator, ex parte Crew, The Times, 26.11.1982 (Einbürgerung eines Hong-Kong-chinesischen Kindes war nicht möglich, da das Einbürgerungsgesetz nur eine englische "Mutter", nicht aber ein englisches Elternteil erlaubt. In diesem Fall war die Mutter chinesischer, der Vater englischer Abstammung); zur noscitur a sociis rule Muir v. Keay (1875) L.R. 10 Q.B. 594.

Anmerkungen

Ein "Vgl. insoweit"-Verweis auf von Bernstorff sowie ein "zit. nach"-Verweis. Fortsetzung von Fragment_072_01.

Die Auslegungsregel "Expressio unius est exclusio alterius" wird von Bernstorff im letzten Wort falsch geschrieben ("alterus"). Bei Rm findet sich der identische Fehler.


[67.] Rm/Fragment 074 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1-19, 104-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 32-33, 34, Zeilen: 21-32, 109; 1-2; 23-29, 105-106
D. Die denkbaren Maßstäbe der Gesetzesprüfung


Wie schon oben angedeutet407, ist bei der Frage, an welchen Prüfungsmaßstäben das so umrissene Gesetzesrecht zu messen ist, zwischen formeller und materieller Gesetzesprüfung zu unterscheiden. Die formelle Gesetzesprüfung beruht auf dem Gedanken der logischen Priorität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Für sie kommt es daher auf den Rang des Bewertungsmaßstabes gegenüber dem Gesetzesrecht nicht an. Eine Überprüfung von Gesetzen auf ihre formelle Rechtmäßigkeit ist deswegen grundsätzlich auch dort möglich, wo jene Verfahrensvorschriften – wie in Großbritannien – selbst nur einfache Gesetze sind. Dagegen setzt die materielle Gesetzesprüfung begrifflich stets eine gegenüber dem Gesetzesrecht höherrangige Norm voraus, da jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann.408 Den Bestimmungen der ungeschriebenen britischen Verfassung409 kommt in ihrer Eigenschaft als Verfassungsbestimmungen keine erhöhte rechtliche Bestandsgewähr zu.410 Ob und inwieweit die Verfassung des Vereinigten Königreichs als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist, lässt sich damit nur aus dem individuellen Rangverhältnis der einzelnen Verfassungsregeln und Normarten zum englischen Gesetzesrecht bestimmen.



407 Vgl. das Vorwort sowie § 2.

408 Vgl. § 2.

409 Vgl. § 1.

410 Vgl. Beinhart, T.H.R. 1952, 103 ff; Jennings, Constitution, 66; Wade, C.L.J. 1955, 187 (188).

IV. Die potentiellen Prüfungsmaßstäbe


Bei der Frage, an welchen Prüfungsmaßstäben das so umrissene Gesetzesrecht gemessen werden kann, ist zwischen formeller und materieller Gesetzeskontrolle zu unterscheiden. Die formelle Gesetzeskontrolle beruht, wie bereits dargelegt136, auf dem Gedanken der logischen Apriorität der den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Für sie kommt es daher auf den Rang des Bewertungsmaßstabes gegenüber dem Gesetzesrecht nicht an. Eine Überprüfung von Gesetzen auf ihr formgültiges Zustandekommen ist deswegen grundsätzlich auch dort möglich, wo jene Verfahrensvorschriften selbst nur einfache Gesetze sind. Dagegen setzt die materielle Gesetzeskontrolle begrifflich stets einen gegenüber dem STATUTE LAW

[Seite 33]

höherrangigen Prüfungsmaßstab voraus, da jeder positive Rechtssatz inhaltlich nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann.

[Seite 34]

Den Bestimmungen der britischen Verfassung kommt dagegen lediglich in ihrer Eigenschaft als Verfassungsbestimmungen keine erhöhte rechtliche Bestandsgewähr zu.150 Ob und inwieweit die Verfassung des Vereinigten Königreichs als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist, läßt sich daher nur aus dem individuellen Rangverhältnis der einzelnen Verfassungsregeln und Normarten zum englischen Gesetzesrecht bestimmen.


136 Vgl. oben, Anm. 11.

[...]

150 Vgl. Beinhart, Sovereignty, in T.H.R. 1952, S. 103 ff; Jennings, Constitution, S. 65; H.W.R.Wade, Basis, in C.L.J 1955, S. 187, 188.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.


[68.] Rm/Fragment 075 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 9-16
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 2, Zeilen: 11ff
Das common law entwickelte sich nach der Invasion der Wikinger und Normannen (1066), als auf Geheiß des Königs reitende Richter über Land zogen und Recht sprachen, welches sich allmählich - ab etwa Mitte des 13. Jahrhunderts - gegen die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regeln des Gewohnheitsrechts (county customs) durchsetzte und seit diesem Zeitpunkt als common law bezeichnet wird.414 Das common law wird heutzutage weiter gefasst und bezieht sich auf das gesamte englische Recht, während das heutige kontinentaleuropäische Recht von den Briten civil law genannt wird.

414 Vgl. Kiralfy, 2; Pollock / Maitland, History of English Law, Bd. 1, 184.

Das Common Law (oder auch "gemeinsames Recht", "gemeines Recht") entstand nach der Invasion durch die Normannen und Vikinger, als im Auftrage des Königs reitende Richter durch das Land zogen und Recht sprachen, welches sich allmählich gegen die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regeln des Gewohnheitsrechts durchsetzten. Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts war das Case Law / Richterrecht erfolgreich gegenüber den bisherigen county customs, und es wurde bereits ab dieser Zeit "common law" genannt2.

Heute versteht man den Begriff des Common Law weiter und erfaßt damit das gesamte "englische Recht", während das im Gegensatz dazu stehende Civil Law das heutige kontinentaleuropäische Recht bezeichnet.


2 Kiralfy, The English Legal System S. 2, Pollock and Maitland, History of English Law, 2. Aufl., 1923, 1968, Bd. 1, S. 184.

Anmerkungen

Völlige inhaltliche, weitgehend wörtliche Übereinstimmung und Übereinstimmung in den Literaturverweisen ohne jede Kennzeichnung.


[69.] Rm/Fragment 075 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 17-26, 104-105, 107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 35, Zeilen: 15-28, 105-107
Das common law hat seine Wurzeln in dem angeblich seit undenklichen Zeiten bestehenden Gewohnheitsrecht (county customs)415 und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass es bereits in irgendeinem Präzedenzfall zur Anwendung gekommen ist, während dem englischen Gewohnheitsrecht die richterliche Legitimation noch fehlt.416 Mit der Anwendung in einem konkreten Rechtsfall erstarkt die betreffende county custom zum common law und fügt sich nunmehr als bindendes Präjudiz in das im Laufe der Jahrhunderte immer engmaschiger gewordene Netz der mit Rechtsautorität ausgestatteten Präjudizien.417 Dabei reicht bereits der erste Richterspruch aus, um die Verbindlichkeit des Präjudiz für alle gleichgelagerten zukünftigen Fälle zu schaffen.418

415 Vgl. Geldart, 2; Jackson, 15.

416 Vgl. O.H. Phillips, 25.

417 Vgl. Vollmer, 35.

418 Vgl. Radbruch, 33.

Es wurzelt, wenigstens der Theorie nach, in einem angeblich seit unvordenklichen Zeiten bestehenden Gewohnheitsrecht (CUSTOM)155, von dem es sich nur dadurch unterscheidet, daß es bereits in irgendeinem Präzedenzfall zur Anwendung gekommen ist, während dem eigentlichen Gewohnheitsrecht diese richterliche Legitimation noch fehlt156. Mit der Anwendung in einem konkreten Rechtsfall erstarkt die betreffende gewohnheitsrechtliche Regel zum COMMON LAW und fügt sich als nunmehr bindendes Präjudiz in das im Laufe der Jahrhunderte immer engermaschig und feiner gewordene Gewebe der mit Rechtsautorität begabten (authoritative) Präzedenzien ein. Bemerkenswert ist dabei, daß nicht erst das ständige Wiederholen von Entscheidungen bestimmten Inhalts, sondern bereits der erste Rechtsspruch die Verbindlichkeit des Präjudiz für alle künftigen gleichgelagerten Fälle schafft157.

155 Vgl. Geldart, S. 2; Jackson, S. 15.

156 Vgl. O.H.Phillips, Const. Law, S. 25.

157 Vgl. Radbruch, S. 33.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 417 mit der Angabe "Vgl." nach einem Einzelsatz genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt der Vorlage von Vollmer bis hin zu den Fußnoten folgt.

In Fn 415 wird - wie bei Vollmer in Fn 155 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen.

In derselben Fußnote wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen.

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis mit der 7. Auflage von 1987 aufgeführt. Die in Fn 416 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 156 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.


[70.] Rm/Fragment 076 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 1-6, 103
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 35-36, Zeilen: 28-32; 1-3, 101-102
[Das System der Prä-]judizien beruht auf der Fiktion, dass der britische Richter, sofern das case law schweigt und auch kein einschlägiges Gesetz vorliegt, seine Entscheidung aus dem gemeinen Gewohnheitsrecht schöpft, das angeblich für jeden Rechtsstreit eine Problemlösung anbietet, die von dem erkennenden Gericht nur aufgefunden und erklärt zu werden braucht.419 Aus dieser Fiktion entwickelte sich der Grundsatz „stare decisis“420, des Beharrens bei der gefällten Entscheidung.421


419 Vgl. Lyall, 27 ff.

420 Vgl. § 1 II.

421 Vgl. Radbruch, 33. 

Das ist eine Folge der Fiktion, daß der englische Richter, sofern das CASE LAW schweigt und auch kein einschlägiges Gesetz vorliegt, seine Entscheidung aus dem gemeinen Gewohnheitsrecht schöpft, das angeblich für jeden Rechtsstreit eine Entscheidungsnorm bereit hält, die von dem erkennenden Gericht nur ge-


[Seite 36]

funden und erklärt zu werden braucht158. Aus dieser Fiktion entwickelte sich auch der Grundsatz des „stare decisis“, des Beharrens bei der gefällten Entscheidung159.


158 Vgl. Geldart, S. 5; Jackson, S. 15.

159 Vgl. Radbruch S. 33.

Anmerkungen

Vollmer wird im Zusammenhang mit dieser Passage nicht genannt. Erst in FN 423 findet man: "Vgl. Vollmer, 36." - Interessant auch die bei Rm und Vollmer identische (ziemlich ungewöhnliche) Präposition "bei" bei "beharren" (statt "auf").

Rm kopiert aus Vollmer (1969), der sich wiederum an Radbruch (1958) anlehnt. So kann es geschehen, dass eine 2002 veröffentlichte Dissertation eine Auffassung zum case law wiedergibt, die zu diesem Zeitpunkt schon längst als überwunden gilt.


[71.] Rm/Fragment 076 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 13-23, 106-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 36, Zeilen: 3-16, 103-105
Ursprünglich waren die englischen Richter jedoch nicht gehalten, den früheren Entscheidungen zu folgen.423 Den Präzedenzfällen kam lediglich Beweisfunktion für das geltende Recht zu oder in den Worten von Allan [sic!]:

„... evidence, the best possible evidence, of rules of law, but not more than that.”424

Erwies sich ein Präjudiz in der Praxis als irrig, unvernünftig oder unzweckmäßig, so brauchte es bei späteren Entscheidungen nicht beachtet zu werden.425 Die stare-decisis-Doktrin setzte sich erst in der konservativ-viktorianischen Ära gegen Mitte des 19. Jahrhunderts durch. In diesem Sinne sind nach heutiger Auffassung – mit Ausnahme des House of Lords, das seit 1966 nicht mehr an seine Präjudizien gebunden ist426 – die county courts an die Entscheidungen des [High Court427, der High Court an die Judikatur des Court of Appeal428, der Court of Appeal an seine eigenen und die Entscheidungen des House of Lords429 gebunden.430]


423 Vgl. Vollmer, 36.

424 Allen, L.Q.R. 1935, 333 (334).

425 Vgl. Jackson, 12 f.

426 [...]

427 Vgl. § 3 B. I. 1. a.

428 Vgl. § 3 B. I. 1. c.

429 Vgl. § 3 B. I. 2.

430 Vgl. Geldart, 7; Jackson, 13; Radbruch, 33

Ursprünglich war der englische Richter nicht verpflichtet, früheren Entscheidungen zu folgen. Die Präzedenzfälle galten lediglich als Beweis für das erklärte Recht, sie waren „evidence, the best possible evidence, of rules of law, but not more than that“160. Erwies sich eine präjudizierte Regel als irrig, unvernünftig oder auch nur übermaßen unzweckmäßig, so brauchte sie bei späteren Entscheidungen nicht beachtet zu werden161. Erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts setzte sich der Gedanke der absoluten Verbindlichkeit der Präjudizien durch. In diesem Sinn sind nach heutiger Auffassung die COUNTY COURTS an die Entscheidungen des HIGH COURT, der HIGH COURT an die Entscheidungen des COURT OF APPEAL, der COURT OF APPEAL an seine eigenen und die Entscheidungen des HOUSE OF LORDS und das HOUSE OF LORDS wiederum an seine eigenen Entscheidungen gebunden162.

160 Allen, Case Law, in L.Q.R. 1935, S. 333/334.

161 Vgl. Jackson, S. 12, 13.

162 Vgl. Geldart, S. 7; Jackson, S. 13; Radbruch, S. 33.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 423 mit der Angabe "Vgl." zu einem Einzelsatz genannt. Es wird nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt außer einem aktualisierenden Einschub der Vorlage von Vollmer folgt.

Für den Autor Allen des englischen Zitats gibt Vollmer in seinem Literaturverzeichnis den Vornamen in der fehlerhaften Schreibweise "Charleton" (statt richtig "Carleton") an. Derselbe Schreibfehler findet sich im Literaturverzeichnis der Schrift von Rm.

In Fn 430 wird - wie bei Vollmer in Fn 162 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen.

In Fn 425 und 430 wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer in Fn 162 - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen.


[72.] Rm/Fragment 077 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 1-10, 109-110
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 36, Zeilen: 11-24, 106
[In diesem Sinne sind nach heutiger Auffassung – mit Ausnahme des House of Lords, das seit 1966 nicht mehr an seine Präjudizien gebunden ist426 – die county courts an die Entscheidungen des] High Court427, der High Court an die Judikatur des Court of Appeal428, der Court of Appeal an seine eigenen und die Entscheidungen des House of Lords429 gebunden.430 Von der Bindungswirkung sind zwar nur die tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) betroffen. Die in einem Präjudiz erkannte Rechtsregel ist, wie Radbruch zutreffend ausführt, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefasst [sic!] worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‚ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr unmaßgebliches ‚obiter dictum‘ (beiläufige Rechtsbemerkung) oder auch einfach ‚dictum‘ des Richters"431.

426 [...]

427 Vgl. § 3 B. I. 1. a.

428 Vgl. § 3 B. I. 1. c.

429 Vgl. § 3 B. I. 2.

430 Vgl. Geldart, 7; Jackson, 13; Radbruch, 33

431 Radbruch, 35.

In diesem Sinn sind nach heutiger Auffassung die COUNTY COURTS an die Entscheidungen des HIGH COURT, der HIGH COURT an die Entscheidungen des COURT OF APPEAL, der COURT OF APPEAL an seine eigenen und die Entscheidungen des HOUSE OF LORDS und das HOUSE OF LORDS wiederum an seine eigenen Entscheidungen gebunden162. Von der Bindungswirkung sind freilich nur die tragenden Entscheidungsgründe betroffen. Der in einem Präjudiz ausgesprochene Rechtssatz ist, wie RADBRUCH treffend auseinandergelegt hat, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefaßt worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‘ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr ein unmaßgebliches ‘obiter dictum‘ (beiläufige Bemerkung) oder auch einfach ‘dictum‘ des Richters“163.

162 Vgl. Geldart, S. 7; Jackson, S. 13; Radbruch, S. 33.

163 Radbruch, S. 35.

Anmerkungen

Fortsetzung des Fragments von der Vorseite.

Vollmer wird nicht genannt.

Das Radbruch-Zitat ist, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, an zwei Stellen gegenüber dem Original (und seiner Wiedergabe bei Vollmer) verändert.

In der Wiedergabe des Radbruch-Zitats bei Vollmer fehlt hinter "insoweit nicht" das Wort "eine". Die Arbeit von Rm enthält denselben Fehler.


[73.] Rm/Fragment 077 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 11, 16-23
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 2, Zeilen: 23ff
2. Das System der Writs

[...] 433 So besteht die Besonderheit des common law in seinen strengen Regeln (ius strictum434) und darin, dass nicht etwa die Klage als Mittel der Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern dass statt dessen ein Aktionenrecht anwendbar ist, dass auf dem System der writs aufbaut.435 Ein writ (abgeleitet von „to write“, schreiben, d.h., das Geschriebene) bezeichnet einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen (z.B. die Vorladung des Beklagten) zu ergreifen.436


433 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2 ff.

434 Vgl. dazu Radbruch, 31 f.

435 Vgl. Lord Justice Scarman, 6 ff.

436 Vgl. Kiralfy, 6 ff.

1. System der writs

Die Besonderheit des Common Law besteht in seinen strengen Regeln und darin, daß nicht etwa die Klage als Mittel zur Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern daß statt dessen ein Aktionenrecht gilt, bei dem auf dem Institut des writ aufbauend Ansprüche durchgesetzt wurden. Unter einem writ (abgeleitet von „[sic!] to write, schreiben, d.h., das Geschriebene) versteht man einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen zu ergreifen (etwa Vorladung des Beklagten).

Anmerkungen

Quelle wird in FN 433 genannt.


[74.] Rm/Fragment 078 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-11, 102-117
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 2-3, 4, Zeilen: S.2,32ff - S.3,1-3 und S.4,104-107
[Der Kläger] musste diesen writ in der königlichen Kanzlei (Chancellor’s Office) beantragen, eine Gebühr entrichten und das Siegel für den writ beim Chancellor, der im Namen des Königs tätig war, einholen.437 Diese zunächst für den Einzelfall gedachten writs wurden später zu üblichen Formularen für typische Einzelfälle, wie etwa ein writ of right, writ of debt, writ of trespass438 usw. Soweit es keinen writ gab, ein Recht prozessual durchzusetzen, konnte das Begehren vor den englischen Gerichten nicht vorgebracht werden. Denn das Aktionenrecht der writs war nur auf wenige Rechtsfolgen ausgerichtet, wie z.B. die Verurteilung auf Schadensersatz (award of damages), nicht aber auf Vertragserfüllung (performance of contract) oder auf Unterlassung von Handlungen (forbearance of action).439

437 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2.

438 Die meisten writs dienten im Mittelalter der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lehnsrecht (feudal law). Der Lehnsmann (vassal) konnte z.B. mit dem writ of right verlangen, dass er vom Beklagten (defendant), möglicherweise dem Lehnsherrn (feudal lord), nicht in dem Besitz (tenure/occupancy) und in der Nutzung (use of land) eines im [sic!] zustehenden Grundstückes (piece of land granted by feudal tenure) beeinträchtigt wurde. Die Entwicklung der writs wird am writ of trespass besonders deutlich: Ein solcher wurde nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens (violation of general peace) eine andere Person in seinem Besitz an Sachen (possession of things) oder in seiner körperlichen Unversehrtheit (corporal integrity) verletzt hatte. Später traten auf der Grundlage der „in-consimili-casu-Doktrin" Fälle auf, in denen es an einem unmittelbaren körperlichen Angriff (direct corporal assault) gegen eine Person oder Sache fehlte oder wo der Schaden des Klägers (plaintiff) sich nur als mittelbare Folge eines Tuns oder Unterlassens (indirect effect of an act or failure to act) des Beklagten darstellte. Dies ging so weit, dass eine action of trespass on the case sich schließlich bis hin zu heute noch bekannten Tatbeständen des Deliktsrechts (law of torts) und Vertragsrechts (contract law) weiterentwickeln konnte; vgl. Graf v. Bernstorff, 3, 33 ff. und 71 ff.

439 Vgl. Smith & Keenan’s English Law, 7 f.

[Seite 2]

Der Kläger mußte diesen writ im Chancellor's Office (königliche Kanzlei) beantragen, eine Gebühr entrichten und das Siegel für den writ beim Chancellor (der im Namen des Königs tätig war) einholen. Diese zunächst für den Einzelfall gedachten writs wurden später zu üblichen Formularen für typische Einzelfälle,

[Seite 3]

wie etwa ein writ of right, writ of debt, writ of trespass3 usw. Soweit kein writ geeignet war, ein Recht durchzusetzen, konnte das Begehren nicht vor königlichen Gerichten vorgebracht werden.


3 Die meisten writs der frühen Zeit dienten der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lehnsrecht. Der Lehnsmann konnte beispielsweise mit dem writ of right verlangen, daß er von dem Beklagten nicht in dem Besitz und in der Nutzung eines ihm zustehenden Grundstücks beeinträchtigt wurde. Die Entwicklung der writs im Laufe der Zeit wird am writ of trespass besonders deutlich: Ein writ of trespass wurde ursprünglich nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens einen anderen in seinem Besitz an Sachen oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt hatte. Später traten auf der Basis des "in-consimili-casu-Denkens" Fälle auf, in denen es an einem unmittelbaren körperlichen Angriff gegen eine Person oder Sache fehlte oder wo der Schaden des Klägers sich nur als mittelbare Folge eines Tuns oder Unterlassens des Beklagten darstellte, Dies ging so weit, daß eine action of trespass on the case sich schließlich bis hin zu heute noch bekannten Tatbeständen des Delikts- und Vertragsrechts weiterentwickeln konnte.

[Seite 4]

6 [...] Außerdem war das Aktionensystem der writs auf nur wenige Rechtsfolgen ausgerichtet, wie z.B. die Verurteilung auf Schadensersatz, nicht aber auf Vertragserfüllung oder auf Unterlassung von Handlungen, vgl. hierzu Henrich, § 1 III.

Anmerkungen

Völlige inhaltliche, weitgehend wörtliche Übereinstimmung des Fließtextes und einer umfangreichen Fußnote. Die Quellenangaben (beide mit "vgl.") machen Art und Umfang der Übernahme nicht deutlich.


[75.] Rm/Fragment 079 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-2, 101-104
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 3, Zeilen: 8-14, 114-118
[Damit wuchsen die Kompetenzen der königlichen Gerichte unter gleichzeitiger Einschränkung der Earl’s und Baron’s Courts, die Heinrich III. im Jahre 1258 schließlich das] Zugeständnis abrangen, dass dem Chancellor nur dann ein writ-Findungsrecht zustehe, wenn der gesamte königliche Rat (Curia Regis) zugestimmt habe.441

441 Dies geschah durch die sog. Provisions of Oxford 1258; die Einschränkungen durch die Provisions of Oxford führten bald zur Einengung und Problemen, die durch das Statute of Westminster II 1285 gelöst wurde: Hiernach durfte der Lord Chancellor in ähnlichen Fällen (in consimili casu) neue writs erlassen; vgl. Read, 3 ff; Smith & Keenan's English Law, 7 ff.

Wegen dieser Ausweitung wuchs naturgemäß die Zuständigkeit und Machtfülle der königlichen Gerichte unter gleichzeitiger Einschränkung der Zuständigkeit lokaler Gerichte, der Earl's Courts und Baron's Courts, was diese zu Widerstand herausforderte. Die Grafen und Barone zwangen schließlich Heinrich III. zu dem Zugeständnis, daß der Chancellor nur noch dann neue Formen der writs ausstellen dürfe, wenn der gesamte königliche Rat (Curia Regis) zustimmte4.

4 Dies geschah in den sog. Provisions of Oxford, 1258, Smith & Keenan's, English Law, 10. Aufl., 1994 S. 7f.; hierzu auch Blumenwitz, S.5 und 6. Die Einschränkungen durch die Provisions of Oxford führten bald zur Einengung und zu Problemen, die durch das Statute of Westminster II, 1285 gelöst wurden: der Chancellor durfte seither in ähnlich gelagerten Fällen (in consimili casu) neue writs erlassen.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in der vorausgehenden und der nachfolgenden Fußnote genannt. Alternativ kann dieses Fragment als Verschleierung gewertet werden.


[76.] Rm/Fragment 079 16

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 16-24, 107-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 36-37, Zeilen: 26-33, 106-107; 1-4, 101-102
Die equity wurzelt, wie Vollmer zutreffend ausführt, „auf dem von Aristoteles geprägten Begriff der Epikie“444. Diese dient nach Radbruch dazu, „gegenüber den notwendig allgemein gefassten [sic!] Gesetzen die Gerechtigkeit des Einzelfalles zur Geltung zu bringen; wo ‚summum ius‘ zur ‚summa iniuria‘ würde, ist es ihre Aufgabe, die Gerechtigkeit wieder herzustellen. Im Römischen Recht lag diese Aufgabe besonders bei den Prätoren, die in ihren Edikten den Rechtssuchenden ‚ex aequo et bono‘ Klagerechte (actiones) gewährten, wo das Zivilrecht versagte“445. „Den ‚actiones‘ der Prätoren entsprechen“, wie Radbruch fortfährt, „die ‚Writs‘, welche der englische Lordkanzler (seit Ende des 13. [Jahrhunderts)446 zur Abhilfe von Missständen [sic!] des zum ‚ius strictum‘ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... ]

444 Vgl. Vollmer.

445 Radbruch, 35.

[446 Vgl. dazu Geldart, 23 ff; Maitland, History, 221 ff.]

Das englische Billigkeitsrecht fußt auf dem von ARISTOTELES geprägten Begriff der EPIKIE. Diese dient nach RADBRUCH dazu, „gegenüber den notwendig allgemein gefaßten Gesetzen die Gerechtigkeit des Einzelfalles zur Geltung zu bringen“ ; wo ‘summum ius‘ zur ‘summa iniuria‘ würde, ist es ihre Aufgabe, die Gerechtigkeit wieder herzustellen. Im Römischen Recht lag diese Aufgabe besonders bei den Prätoren, die in ihren Edikten den Rechtssuchenden ‘ex aequo et bono‘ Klagerechte (actiones) gewährten, wo das Zivilrecht versagte“164. „Den ‘ac-


[Seite 37]

tiones‘ der Prätoren entsprechen“, wie Radbruch fortfährt, „die ‘Writs‘, welche die englischen Lordkanzler (seit Ende des 13. Jahrhunderts)165 zur Abhilfe von Mißständen des zum ‘ius strictum‘ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ...


163 Radbruch, S. 35.

164 A.a.O., S. 31; vgl. auch Geldart, S. 21.

165 Vgl. Geldart, S. 33 ff; Maitland, History, S. 221 ff.

Anmerkungen

Vollmer ist im Einleitungssatz und in Fn 444 als Quelle eines kurzen Zitates genannt. Es wird nicht deutlich, dass auch das nachfolgende Langzitat aus Radbruchs Buch nach Auswahl, Einschub, Auslassung und weiterführenden Hinweisfußnoten genau der Vorlage von Vollmer folgt.

Vollmers im Radbruch-Zitat vom Original abweichende Schreibweise "Klagerechte" (statt "Klagrechte") findet sich auch bei Rm.

Im vierten Satz sind "die englischen Lordkanzler" in den Singular versetzt, das Verb "gewährten" ist im Plural stehengeblieben.

Die Änderung von "verwerteten" in "vertreten" im vorletzten Satz könnte ein Übertragungsfehler sein.

In Fn 445 ist die Seite 35 des Buches von Radbruch genannt. Tatsächlich steht das Zitat dort auf S. 31, wie bei Vollmer in Fn 164 angegeben. Bei Vollmer direkt darüber, in Fn 163, verweist dieser (für eine andere Aussage) auf die S. 35 bei Radbruch.

Fortsetzung in Fragment_080_01.


[77.] Rm/Fragment 080 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 1-9
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 37, Zeilen: 1-11
[„Den ‚actiones‘ der Prätoren entsprechen“, wie Radbruch fortfährt, „die ‚Writs‘, welche der englische Lordkanzler (seit Ende des 13.] Jahrhunderts)446 zur Abhilfe von Missständen [sic!] des zum ‚ius strictum‘ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... Die Equity wurde, ohne dass der Lordkanzler sich darauf berief, aus mannigfaltigen Quellen geschöpft. Die früheren Lordkanzler waren Geistliche, die in der Equity gewisse Grundsätze des kanonischen Rechts zu [sic!] Geltung zu bringen suchten, die späteren waren Juristen, welche das Römische Recht für die Equity vertreten [sic!]. So sind wohl auch naturrechtliche Gedanken in die Equity eingeströmt. Die ausdrücklich angegebene Rechtsquelle des Lordkanzlers war aber sein Gewissen (conscience).“447

446 Vgl. dazu Geldart, 23 ff; Maitland, History, 221 ff.

447 Vgl. Radbruch, 31 f.; vgl. auch Maitland, History, 8 ff.

„Den ’ac-


[Seite 37]

tiones’ der Prätoren entsprechen”, wie Radbruch fortfährt, „die ’Writs’, welche die englischen Lordkanzler (seit Ende des 13. Jahrhunderts)165 zur Abhilfe von Mißständen des zum ’ius strictum’ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... Die Equity wurde, ohne daß der Lordkanzler sich darauf berief, aus mannigfaltigen Quellen geschöpft. Die früheren Lordkanzler waren Geistliche, die in der Equity gewisse Grundsätze des kanonischen Rechts zur Geltung zu bringen suchten, die späteren waren Juristen, welche das Römische Recht für die Equity verwerteten. So sind wohl auch naturrechtliche Gedanken in die Equity eingeströmt. Die ausdrücklich angegebene Rechtsquelle des Lordkanzlers war aber sein Gewissen (conscience)”166.


165 Vgl. Geldart, S. 33 ff; Maitland, History, S. 221 ff.

166 Radbruch, S. 31, 32; vgl. auch Maitland, Equity, S. 8 ff.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_079_16, in dem Vollmer eingangs erwähnt wird.

Im ersten Satz sind "die englischen Lordkanzler" in den Singular versetzt, das Verb "gewährten" ist im Plural stehengeblieben.

In Fn 446 wird - wie bei Vollmer in Fn 165 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die für Rm aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen.

In Fn 447 wird - wie in Fn 446 - auf das Werk "Maitland, History" verwiesen. Die Seitenzahlen "8 ff." - wie bei Vollmer in Fn 166 - sind ein Indiz, dass es sich um das Werk "Maitland, Equity" handelt.


[78.] Rm/Fragment 080 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 10-17
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 4, Zeilen: 21ff
Alle diejenigen, die nach dem durch das System der writs streng formalisierten common law nicht zu ihrem Recht gekommen waren, konnten sich an den Monarchen als Garanten von Recht und Billigkeit wenden und mit seiner Unterstützung der gegnerischen Partei ein Verhalten abringen, dass [sic!] zwar nicht den strengen Regeln des common law, wohl aber den Geboten der Moral und des Gewissens entsprach.448 Die Bearbeitung solcher Bittschriften fiel in die Kompetenz des Lord Chancellor, der „for the love of God in the way of charity"449 dem Bittsteller zu seinem Recht verhelfen konnte.

448 Vgl. Graf v. Bernstorff, 4.

449 Zit. nach Graf v. Bernstorff, 4.

Hiernach konnten sich alle diejenigen, die nach dem streng formalen Common Law und den eingeschränkten Möglichkeiten der writs nicht zu ihrem Recht gekommen waren6, an den Monarchen als Garanten von Recht und Billigkeit wenden und mit seiner Unterstützung den anderen zu einem Verhalten zwingen, das zwar nicht den strengen Regeln des Common Law, wohl aber den Geboten der Moral und des Gewissens entsprach. Der König leitete solche Bittschriften zur Erledigung an den Chancellor (dem höchsten Verwaltungsbeamten) weiter, der aufgrund seiner writ-Kenntnisse das Common Law und dessen Rechtsbehelfe beherrschte und daher am ehesten beurteilen konnte, ob dem Bittsteller "for the love of God and in the way of charity" Gnade erwiesen werden konnte.

6 [...]

Anmerkungen

Der "Vgl."-Hinweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass der gesamte Gedankengang und nicht wenig Wortlaut bei nur leichten Umformulierungen aus dieser Quelle stammt. Bei dem laut Fn. 449 aus von Bernstorff übernommenen Zitat lässt Rm ein Wort aus.


[79.] Rm/Fragment 080 20

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 20-27, 105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 37, Zeilen: 11-20, 103
Auf Dauer erwies sich das Gewissen des Lordkanzlers jedoch als ein zu unsicherer Bewertungsmaßstab, um eine verlässliche Rechtsordnung darauf aufzubauen. Es setzten daher zu Beginn des 16. Jahrhunderts Bestrebungen ein, die equity in Regeln zu giessen [sic!] und Billigkeitsentscheidungen als precedents für künftige Fälle anzuerkennen, mit der Konsequenz, dass die equity zum case law wurde und etwa seit Beginn des 19. Jahrhunderts als ein zweites System verbindlicher Präzedenzfälle neben den common-law-precedents anerkannt wurde.450

450 Vgl. Radbruch, 32 f.; Jackson, 14.

Dieses erschien den Engländern jedoch auf die Dauer als ein zu unsicheres Maß, um eine verläßliche Rechtsordnung darauf aufzubauen. Es setzten daher sehr bald Bestrebungen ein, die Equity in Regeln zu fassen und Billigkeitsentscheidungen als Präzedenzien für künftige Fälle anzuerkennen, mit der Folge, daß das Billigkeitsrecht, wie einige Jahrhunderte zuvor das COMMON LAW, zum CASE LAW erstarrte und etwa seit Beginn des 19. Jahrhunderts als ein zweites System verbindlicher Prädedenzien [sic!] neben der größeren Masse der COMMON-LAW-PRECEDENTS angesehen und behandelt wurde.167

167 Vgl. Radbruch S. 32, 33; Jackson, S. 14.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

In Fn 450 wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer in Fn 167 - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen.


[80.] Rm/Fragment 080 27

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 27-30
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5, Zeilen: 7-12
Ende des 16. Jahrhunderts wurde damit begonnen, die equity-Entscheidungen zu veröffentlichen. Seitdem entsprechen sich common law und equity insoweit, als die Präzedenzfälle stets als Grundlage einer neuen Entscheidungsfindung herangezogen werden.451

451 Vgl. Graf v. Bernstorff, 5.

Als dann Ende des 16. Jahrhunderts damit begonnen wurde, die Entscheidungen zu veröffentlichen, fühlte sich der Chancellor immer stärker an seine Vorentscheidungen gebunden und legte dieselben Maßstäbe für ähnlich gelagerte Sachverhalte an. Seither entsprechen sich Common Law und Equity insoweit, als die Präjudizien stets als Grundlage einer neuen Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Anmerkungen

Die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. Fortsetzung in Fragment_081_01.

Isoliert betrachtet eher kleinteilig. Der Plagiatscharakter wird aber durch die vorangehenden und folgende Fragmente deutlich.


[81.] Rm/Fragment 081 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 1-11, 14-23
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5, 6, Zeilen: S. 5: 12ff, S. 6: 1ff
Der Lordkanzler konnte anfänglich in bestimmten Fällen einer Partei durch Verfügung (injuction) [sic!] verbieten, dass sie einen bestimmten Prozess vor den common-law-Gerichten einleitete, fortführte oder ein dort erwirktes Urteil tatsächlich vollstreckte.452 Aufgrund dieser Praxis kam es zu Beginn des 17. Jahrhunderts zu einem Kompetenzkonflikt zwischen dem Kanzler und den common-law-Gerichten, der durch König James I. (1603-1625) im Earl of Oxford’s Case453 zugunsten des Lordkanzlers entschieden wurde. Somit galt ab diesem Zeitpunkt der Grundsatz: In Konfliktfällen gebührt den equity-Regeln der Vorrang (equity shall pevail) [sic!]. Gleichwohl wurde die Gerichtsgewalt des Lordkanzlers auf solche Fälle beschränkt, in denen das common law keinen ausreichenden Rechtsbehelf gewähren konnte.454 Die equity hat sich damit, wie Graf v. Bernstorff zutreffend ausführt, „zu einem - nicht geschlossenen - System der Einzelfallgerechtigkeit weiterentwickelt455.


Da sich die Tätigkeit des Lordkanzlers immer stärker gerichtlich ausprägte, wurde innerhalb seiner Behörde ein Court of Chancery456 geschaffen, dem als Richter zuerst der Lordkanzlers und ab 1730 als ranghöchster Untergebener der Master of the Rolls457 angehörte.458 Die equity-Regeln und die Grundsätze des common law fielen, wie bereits angesprochen459, in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten. Erst durch die große Gerichtsreform von 1873 wurden diese Gerichtsbarkeiten zusammengelegt.460 Seither haben sämtliche Abteilungen des High Court of Justice461 und des englischen Court of Appeal462 alle Regeln des englischen Rechts, gleichgültig ob sie dem common law oder der equity entstammen, anzuwenden.


452 Vgl. FN 451.

453 Earl of Oxford's Case (1615), 1 W.&T., 615; 21 E.R., 485 (487); (1615) 1 Rep. Ch. 1; vgl. auch Zweigert / Kötz, Bd. I, 221.

454 Vgl. FN 451.

455 VGl. [sic!] FN 451.

456 Vgl. § 3 B. I. 1. a. ii.

457 Vgl. FN 296.

458 Vgl. FN 451.

459 Vgl. FN 266.

460 Vgl. FN 264.

461 Vgl. § 3 B. I. 1.

462 Vgl. § 3 B. I. 1. c.

463 Vgl. FN 266.

Da sich die Tätigkeit des Chancellors immer stärker gerichtlich ausprägte, wurde innerhalb seiner Behörde ein Court of Chancery gebildet, dem als Richter zuerst nur der Chancellor und ab 1730 als ranghöchster Untergebener der Master of the Rolls angehörte.


2. Grundsätze der Equity

Die Equity-Regeln und die Verfahren nach Common Law wurden, wie beschrieben, von verschiedenen Gerichten verwaltet. Dieses Verfahren wurde erst 1873 aufgehoben. Der Chancellor hatte anfänglich die Möglichkeit, in geeigneten Fällen einer Partei durch Verfügung (injunction) zu verbieten, daß sie einen bestimmten Prozeß vor den Common-Law-Courts einleitete, fortführte oder ein dort erwirktes Urteil vollstreckte. Dies führte im 17. Jahrhundert zu einem schweren Konflikt zwischen den Common-Law-Courts und dem Chancellor, so daß der damalige König eine Entscheidung dieses Streits herbeiführen mußte.7 König James I. entschied zugunsten des Chancellor, so daß seit 1615 der Grundsatz gilt: in Konfliktfällen haben die Equity-Regeln Vorrang (Equity shall prevail). Die Gerichtsgewalt des Chancellor wurde aber auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen das Common Law keinen ausreichenden Rechtsbehelf gewähren konnte. Somit hat sich die Equity als ein - nicht geschlossenes - System einer Einzelfallgerechtigkeit weiterentwickelt, die in dieser Weise mit der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung zu § 242 BGB vergleichbar ist.

Eine Maxime der Equity ist diejenige, daß die Equity die vom Common Law gelassenen Lücken ausfüllen soll, um generellen Rechtsschutz bieten zu könnnen8, was sich auch in der Maxime "equity follows the law"

[Seite 6]

ausdrückt: danach will Equity nur als ergänzender Rechtsschutz verstanden sein, also nicht die Normen des Common Law aufheben9.

3. Entwicklung von Common Law und Equity

Das parallele Bestehen von Common Law und Equity wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert dadurch abgeändert, daß mit dem Judicature Act 1873, in Kraft seit 1875, eine große Reform des Prozeß- und Gerichtsverfassungsrechts stattfand. Seither mußten alle Abteilungen des High Court of Justice und des englischen Court of Appeal alle Regeln des englischen Rechts, gleichgültig, ob sie dem Common Law oder der Equity entstammten, anwenden.


7 Earl of Oxford's Case (1615), 1 W.& T. 615, 21 Eng.Rep. 485, 487; (1615) 1 Rep. Ch. 1; Zweigert-Kötz; Band I, S. 221.

8 [...]

9 [...]

Anmerkungen

Der Text wird aus von Bernstorff entnommen und dabei leicht gekürzt. Vier Fußnoten verweisen indirekt auf von Bernstorff, der in Fußnote 451 als "Vgl." genannt wird.

Nicht als Plagiat gewertet wird der Satz mit dem Zitat aus von Bernstorff. Das kurze Zitat enthält vier Übertragungsfehler. Die vielen akkuraten Übernahmen des Wortlauts werden dagegen nicht gekennzeichnet.

In diesem Fragment ist immerhin das Bemühen erkennbar, durch eigene Formulierungen einen gewissen Abstand zum Ausgangstext zu erzeugen. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Einstufung als "kW" möglich gewesen. Der Plagiatscharakter wird aber aus dem Zusammenhang deutlich.


[82.] Rm/Fragment 082 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 13-25, 107-111
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5-7, Zeilen: S. 5: 35-37, 103-105; S. 6: 1-2, 17-18, 101-104; S. 7: 1-8
Schließlich war die Gerichtsreform von 1873-1875 bedeutsam, weil durch sie de facto das System der writs468 abgeschafft wurde. Seither wird jeder Prozess vor dem High Court durch eine [sic!] sog. „writ of summons" eingeleitet, durch den der Kläger sich nicht mehr auf einen bestimmten Klagetyp festzulegen braucht und nicht mehr das Risiko trägt, durch rein formale Fehler - z.B. falsche Auswahl des writ-Typs - den Prozess zu verlieren.469


2. Grundsätze der Equity

Sinn und Zweck der equity ist es, wie schon gesagt, die Härten des common law auszugleichen und der Einzelfallgerechtigkeit zum Siege zu verhelfen. Dabei soll die equity die vom common law gelassenen Lücken ausfüllen, um generellen Rechtsschutz zu gewährleisten.470 Die equity will nur ergänzend eingreifen, jedoch niemals die Normen des common law aufheben. Dies kommt deutlich in der Kurzformel „equity follows the law471 zum Ausdruck.


468 Vgl. § 3 C. I. 2.

469 Vgl. Graf v. Bernstorff, 7.

470 So Blumenwitz, § 3 b (zit. nach Graf v. Bernstorff, 4, FN 8); vgl. auch dessen weitere Besprechung anderer Maximen der equity wie „equity follows the law" (d.h. equity ist nur ergänzender Rechtsschutz), „delay defeats equity" (Gedanke der Verwirkung) etc.

471 Vgl. Zweigert / Kötz, Bd. I, 221.: Das common law hielt lange daran fest (vergleichbar dem römischen Recht), dass Forderungsrechte unübertragbar (unassignable) seien und ein [Zessionar (assignee) die ihm abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Zedenten (assignor) als fremdes Recht (third-party-right) einklagen könne.]

Eine Maxime der Equity ist diejenige, daß die Equity die vom Common Law gelassenen Lücken ausfüllen soll, um generellen Rechtsschutz bieten zu können8, was sich auch in der Maxime "equity follows the law"


[Seite 6]

ausdrückt: danach will Equity nur als ergänzender Rechtsschutz verstanden sein, also nicht die Normen des Common Law aufheben9.

[...]

Die Reform von 1873-1875 hat weiterhin die prozeßtechnischen Auswirkungen des alten writ-Systems verändert. Während man zuvor über

[Seite 7]

70 verschiedene writ-Arten kannte, und der Kläger sich für einen writ entscheiden mußte, nach dem das gesamte Verfahren (einschließlich Präzedenzfällen) durchgeführt wurde, wurde seit der Reform jeder Prozeß vor dem High Court of Justice durch einen "writ of summons" eingeleitet. Dies bedeutete, daß der Kläger sich nicht mehr auf einen bestimmten Klagetyp festzulegen brauchte und nicht mehr das Risiko einging, durch rein formale Fehler (z. B. Auswahl des falschen writ-Typs) den Prozeß zu verlieren.


8 So Blumenwitz, § 3 b, dort auch mit einer weiteren Besprechung anderer Maximen der Equity (equity follows the law, d.h. equity ist nur ergänzender Rechtsschutz, delay defeats equity = Gedanke der Verwirkung usw).

9 Hierzu gibt Zweigert / Kötz, Bd. I, § 16 III, S. 221, das nachfolgende Beispiel: "Das Common Law hat - ähnlich wie das römische Recht - lange daran festgehalten, daß Forderungsrechte unübertragbar seien und ein Zessionar die ihm abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Zedenten als fremdes Recht einklagen könne. [...]"

Anmerkungen

Zuvor (Zeilen 3-12) paraphrasiert Rm ebenfalls von Bernstorff, formuliert dabei aber weniger eng an dessen Text. Hier erscheint trotz deutlicher wörtlicher Übernahmen nur ein "Vgl."-Verweis.

Rm übernimmt hier auch zwei Fußnoten mit weiterführendem Text und wandelt in einem Fall ein direktes Zitat in ein indirektes um.

Rätselhaft, zumindest ungewöhnlich ist der Verweis auf Blumenwitz in Fußnote 470. Zunächst gibt Rm offen an, dass er diese leicht einsehbare Quelle indirekt nach von Bernstorff zitiert, dann folgt aber noch ein Verweis auf weitere Ausführungen in dieser Quelle zu Maximen der Equity. Empfiehlt hier Rm dem Leser die Lektüre einer weiteren Quelle, die Rm selbst nicht für wichtig genug hielt, um sie selbst zu konsultieren?


[83.] Rm/Fragment 083 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 83, Zeilen: 6-19, 113-117
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 37-38, Zeilen: 32-37, 105; 1-10, 101-102
Das englische Billigkeitsrecht ist dabei vom common law abhängig, oder in den Worten von Vollmer ein „addendum, dem ohne das common law die Existenzgrundlage fehlen würde“473. Die equity setzt das common law begrifflich voraus.474


3. Konsequenzen für die richterliche Gesetzesprüfung

Mithin ist nachvollziehbar, warum die equity niemals ernsthaft als Korrektiv und Prüfungsmaßstab des statute law eine Rolle gespielt hat. Der Versuch von Plowdon, durch die Entscheidung Eyston v. Studd (1574)475 eine equity des statute law - parallel zum common law - zu schaffen, um vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene oder von ihm zwar bedachte, aber mit der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmende Fälle über die equity zu lösen, schlug fehl.476 Gleichwohl konnte sich der Rechtsgedanke der „equity of a statute“ als Interpretationshilfe für einige Zeit durchsetzen, als Prüfungsmaßstab des statute law hat er jedoch nie eine Rolle gespielt.477


473 Vollmer, 37.

474 Vgl. Geldart, 22.

475 Zit. nach Allen, 436 ff.

476 Vgl. Vollmer, 38.

477 Vgl. Allen, Law, 440 ff.

Das englische Billigkeitsrecht ist also ganz auf das Gemeine Recht hingeordnet, ein "addendum", dem ohne das COMMON LAW die Existenzgrundlage fehlen würde. Die EQUITY setzt m.a.W. das COMMON LAW begrifflich voraus 169. Dieser ausschließlichen Bezogenhelt auf das COMMON LAW dürfte es zuzuschreiben sein, daß das EQUITY LAW niemals ernsthaft als Kor-


[Seite 38]

rektiv und Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW in Erscheinung getreten ist. Der von PLOWDON in EYSTON v. STUDD (1574) 170 unternommene Versuch, parallel zur EQUITY des COMMON LAW eine EQUITY des STATUTE LAW zu entwickeln, um vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene oder von ihm zwar bedachte, aber mit der gesetzlichen Regelung nicht ganz übereinstimmende Fälle rechtlich in den Griff zu bekommen, ist fehlgeschlagen. Wohl hat sich der Gedanke der "equity of a statute" als Interpretationshilfe für eine Zeit lang halten können, als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW hat er jedoch nie eine Rolle gespielt 171.


169 Vgl. Geldart, S. 22.

170 Allen, Law, S. 436 ff.

171 Vgl. a.a.O., S. 440 ff.

Anmerkungen

Das wörtliche Zitat von Vollmer ist in Fn 437 korrekt angegeben (wobei Rm aber nicht aufgefallen ist, dass die Formulierung „addendum“ gar nicht Vollmers eigene ist, sondern von dem in den Fußnoten auch von Rm genannten Geldart stammt). Durch Fn 437 und aus dem „Vgl. Vollmer“ in Fn 476 wird aber nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt, wortlautnah und einschließlich der Belegstellen.

In Fn 474 wird - wie bei Vollmer in Fn 179 - das Lehrbuch „Elements of Law“ von Geldart nach der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen.

In den Fn 475 und 477 wird - wie bei Vollmer in den Fn 170 und 171 - das Lehrbuch „Law in the Making" von Allen nach der 6. Auflage von 1958 zitiert. Aktuell wäre - schon für Vollmer - die 7. Auflage von 1964 gewesen.

Vollmer schreibt den Namen des Juristen Edmund Plowden fehlerhaft als „Plowdon“. Bei Rm findet sich der identische Fehler.


[84.] Rm/Fragment 085 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 1-26, 101-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 38, Zeilen: 14-33, 103-105
§ 4 - Inzidente Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität - ein Widerspruch?


A. Der Ansatz der orthodoxen Lehre

Wie bereits skizziert480, scheint die richterliche Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich im Wertungswiderspruch mit dem Grundsatz von der Parlamentssouveränität, der gleichsam die „Grundnorm“ der britischen Verfassung darstellt481, zu stehen. Die orthodoxe englische Staatsrechtslehre482 lehnt sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung ab und geht dabei von zwei Thesen aus:

1. Das Prinzip der Parlamentssouveränität sei ein geltendes englisches Verfassungsprinzip;

2. dadurch sei jegliche Form richterlicher Gesetzeskontrolle ausgeschlossen.

Die erste These wird von der britischen Rechtslehre – mit Ausnahme von T.B. Smith483 – nicht in Frage gestellt. Für sie stellt das Prinzip der Parlamentssouveränität „an un-doubted legal fact484, also eine „unzweifelhafte rechtliche Tatsache“ dar. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt485, jedes ihm gutdünkende Gesetz erlassen, wenngleich, wie von Simson in Anlehnung an die Hamlyn Lecture „English Law – The New Dimension“ von Lord Justice Scarman zutreffend bemerkte, das Westminster Parlament durch internationale Abkommen in der Realität „sowie so [sic!] nicht mehr auf sich selbst gestellt ist486. Gleichwohl ist der britische Gesetzgeber grundsätzlich an keine positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, da es in Großbritannien an einem überpositiven Normgeber, d.h. einer geschriebenen Verfassung, die sämtlichem Recht dem Range nach vorgeht, fehlt. Die im ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommenen Gesetze487 sind nicht nachprüfbar und als höchste Rechtsquelle das Maß aller Dinge.


480 Vgl. das Vorwort sowie § 2.

481 So zutreffend Vollmer, 38.

482 Vgl. Dicey, 39 ff.; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J., S. 174 ff.

483 P.L. 1957, 99 (114).

484 Dicey, 68; Jennings, Constitution, 149; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J. 1955, 174.

485 Vgl. oben § 2.

486 v. Simson, Der Staat 16 (1977), 75 (77).

487 Vgl. oben § 3 C. I.  

V. Richterliche Gesetzeskontrolle und Parlamentssouveränität


Wie eingangs bereits dargelegt, vertritt die orthodoxe englische Staatsrechtslehre den Standpunkt, daß es im Vereinigten Königreich weder eine materielle noch eine formelle Gesetzeskontrolle geben könne, da beide Arten des richterlichen Prüfungsrechts mit der „Grundnorm“ der britischen Verfassung, der „Sovereignty of Parliament“ unvereinbar seien. Darin liegt eine doppelte Annahme: erstens, der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz sei ein geltendes englisches Verfassungsprinzip; zweitens, dieses Prinzip schließe jede Form der richterlichen Gesetzeskontrolle begrifflich aus.

Die erste These wird im angelsächsischen Schrifttum ausdrücklich wohl nur von T.B.Smith 172 in Frage gestellt. Für die übrige Rechtslehre ist der Grundsatz der Parlamentssouveränität „eine unzweifelhafte rechtliche Tatsache“, „an undoubted legal fact“ 173. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt, jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; es ist weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß es einen überpositiven Normgeber über sich. Seine Akte, von Rechts wegen selbst nicht nachprüfbar, sind ihrerseits das Maß aller Dinge.


172 Union, in P.L. 1957, S. 114.

173 Dicey, Constitution, S. 68; vgl. ferner O.H. Phillips, Const. Law, S. 56; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 481 für eine Einzelaussage korrekt zitiert.

Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, um ein Simson-Zitat angereichert (bei Fn 486), Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Übernahme von dessen Belegstellen.


[85.] Rm/Fragment 086 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 22-27, 108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 39, Zeilen: 30-37, 102
I. Unbegrenzte Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament“


Zum Beweis der unbegrenzten Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament“ führt die orthodoxe Rechtslehre den großen Kommentator Blackstone ins Felde, der sich im ersten Band seiner berühmten, erstmals in den Jahren 1768/69 erschienen „Commentaries of [sic!] the laws of England“493 unter [Bezugnahme auf Sir Edward Coke zur Gesetzgebungsallmacht des Westminster Parlaments wie folgt ausgedrückt hat:]


493 Vgl. Maitland, History, 416, Anm. 2.

1. Unbegrenzte Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament“


Zum Beweis für die unbeschränkte Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments berufen sich die Vertreter der orthodoxen Souveränitätslehre zumeist auf die Autorität des großen Kommentators BLACKSTONE, der dazu unter Berufung auf SIR EDWARD COKE im ersten Band seiner berühmten, erstmals in den Jahren 1768/69 veröffentlichten „Commentaries on the laws of England“175 ausgeführt hat:


175 Vgl. Maitland, History, S. 416 Anm. 2).

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 490 genannt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 087 03.


[86.] Rm/Fragment 087 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 3-28, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 40, Zeilen: 1-29, 101-105
„‘The power and jurisdiction of Parliament’, says Sir Edward Coke, ‘is so transcendent and absolute, that it cannot be confined, either for causes or persons, within any bound’ [sic!]. And of this high court [sic!] he adds, it may be truly said: ‘Si antiquitatem spectas, est vetustissima, si dignitatem, est honoratissima, si jurisdictionem, est capacissima’494. It hath sovereign and uncontrollable authority in the making, confirming, enlarging, restraining, abrogating, repealing, reviving, and expounding of laws, concerning matters of all possible denominations, ecclesiastical or temporal, civil, military, maritime, or criminal: this being the place where the [sic!] absolute despotic power, which must in all governments reside somewhere, is entrusted by the constitution of these kingdoms. All mischiefs and grievances, operations and remedies, that transcend the ordinary course of laws, are within the reach of this extraordinary tribunal. It can regulate or new-model the succession to the crown; as was done in the reign of Henry VIII. and William III. It can alter the established religion of the land; as was done in a variety of instances, in the reigns of king Henry VIII. and his three children. It can change and create afresh even the constitution of the kingdom and of parliament [sic!] themselves; as was done by the act of union495 and the several statutes for triennal [sic!]496 and septennial elections497. It can, in short, do every thing that is not naturally impossible; and therefore some have not scrupled to call its power, by a figure rather too bold; the omnipotence of parliament. True it is, that what the parliament doth, no authority upon earth, can undo.”498


Blackstone sieht damit als Grenze der souvereignty of parliament das physisch Mögliche, „everything that is naturally impossible“. Der Franzose Lolme hat in diesem Zusammenhang den Ausspruch geprägt, das Westminster Parlament könne alles, „nur nicht aus einer Frau einen Mann und [sic!] einem Mann eine Frau machen“499.


494 Coke IV, 36.

495 Act of Union with Scotland 1707 (= 6 Anne, c. 11).

496 Triennal Acts 1664/1694 (= 16 Charles 2, c. 1 und 6 & 7 William 3 & Mary, c. 2).

497 Septennial Act 1715 (= 1 George 1 St. 2, c. 38).

498 Blackstone I, 160 a ff.

499 Zit. nach Radbruch, 27.

„'The power and jurisdiction of Parliament’, says Sir Edward Coke, ’is so transcendent and absolute, that it cannot be confined, either for causes or persons, within any bounds’ . And of this high court, he adds, it may be truly said: ’Si antiquitatem spectas, est vetustissima, si dignitatem, est honoratissima, si jurisdictionem, est capacissima’ 177. It hath sovereign and uncontrollable authority in the making, confirming, enlarging, restraining, abrogating, repealing, reviving, and expounding of laws, concerning matters of all possible denominations, ecclesiastical or temporal, civil, military, maritime, or criminal: this being the place where that absolute despotic power, which must in all governments reside somewhere, is entrusted by the constitution of these kingdoms. All mischiefs and grievances, operations and remedies, that transcend the ordinary course of laws, are within the reach of this extraordinary tribunal. It can regulate or new-model the succession to the crown; as was done in the reign of Henry VIII. and William III. It can alter the established religion of the land; as was done in a variety of instances, in the reigns of king Henry VIII. and his three children. It can change and create afresh even the constitution of the kingdom and of parliaments themselves; as was done by the act of union 178 and the several statutes for triennial 179 and septennial 180 elections. It can, in short, do every thing that is not naturally impossible; and therefore some have not scrupled to call its power, by a figure rather too bold, the omnipotence of parliament. True it is, that what the parliament doth, no authority upon earth, can undo.”

Die einzige Grenze, die BLACKSTONE hiernach für den Gesetzgeber anerkennt, scheint die des physisch Möglichen zu sein. Der französische Autor de LOLME hat in diesem Zusammenhang das geflügelte Wort geprägt, das britische Parlament könne alles nur nicht aus einer Frau einen Mann und aus einem Mann eine Frau machen181.


176 Blackstone I, S. 160a ff.

177 Coke IV, S. 36.

178 ACT OF UNION WITH SCOTLAND, 1706; Anne c. 8.

179 TRIENNIAL ACTS, 1664 und 1694; 16 Charles 2 c. 1 und 6 & 7 William 3 & Mary c, 2.

180 SEPTENNIAL ACT , 1715; 1 George 1 St. 2 c. 38.

181 Vgl. Radbruch, S. 27.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 086 27.

Das lange wörtliche Blackstone-Zitat ist (Fn 498) scheinbar korrekt nach der 12. Auflage von 1793 zitiert - genau wie dasselbe Zitat bei Vollmer.

Bei Vollmer enthält das Zitat gegenüber dem Original mehrere Übertragungsfehler:

- im zweiten Satz muss es anstatt fehlerhaft "spectas" richtig heißen: "spectes"

- im dritten Satz fehlt nach dem Wort "ecclesiastical" ein Komma

- im vierten Satz fehlt vor dem Wort "laws" das Wort "the"

- im fünften Satz ist zwischen die Wörter "new" und "model" ein Bindestrich engefügt

- hinter die Numerale bei den Königsnamen ist fehlerhaft ein Punkt gesetzt

- "its" (vor dem Wort "power" im vorletzten Satz des Zitats) ist die moderne Schreibweise; Blackstone schrieb "it's".

Alle diese Textveränderungen Vollmers finden sich identisch bei Rm (der noch einige weitere - hier mit "[sic!]" gekennzeichnet - hinzugefügt hat.)

Auch alle von Vollmer in das Zitat eingefügte Fußnoten finden sich entsprechend bei Rm.

Im letzten Absatz ist Radbruch von Vollmer sinngemäß zitiert, nicht wörtlich. Bei Rm steht die Formulierung Vollmers zwischen Anführungszeichen als angeblich wörtliches Zitat Radbruchs. Aus de Lolme wird Lolme.

Vollmer wird nicht genannt.


[87.] Rm/Fragment 088 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 88, Zeilen: 1-23, 101-115
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 40-41, Zeilen: 30-36, 106; 1-14, 101-106
Bei näherer Betrachtung fällt die Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments bescheidener aus500. Denn die von Blackstone und Dicey501 zitierten Beispiele wie die Regelung der Thronfolge, die Änderung der Staatsreligion, die Verlängerung der eigenen Legislaturperiode oder sonstige Verfassungsänderungen durch das Parlament, sind Gegenstände, die auch in den Kompetenzkatalog eines nicht-souveränen Gesetzgebers fallen könnten, ganz zu schweigen von Materien wie Zivil-, Straf-, Kriegs- oder Seerecht.502 Gleiches gilt für den Erlass von rückwirkenden Gesetzen, die nachträgliche Legalisierung oder Aufhebung rechtskräftiger Gerichtsurteile, Beispiele die Wade und Phillips503 für die Onmipotenz des Westminster Parlaments anführen. Dies sind nicht ausschließliche Privilegien sog. souveräner Parlamente.504


So sind beispielsweise die Gesetzgebungskompetenzen des deutschen Bundestages durch Art. 70 ff. GG beschränkt. Gleichwohl ist heute unstreitig505, dass für Strafgesetze gemäß Art. 103 II GG ein absolutes Rückwirkungsverbot gilt, im übrigen aber von Fall zu Fall zu entscheiden ist, ob dem Erlass eines rückwirkendes Gesetzes das Vertrauen der betroffenen Bürger in den Bestand der früheren gesetzlichen Regelung und damit die Rechtssicherheit als Element des Rechtsstaatsprinzips506 entgegensteht.507 Damit wird klar, dass auch ein nicht souveräner Gesetzgeber wie der deutsche Bundestag, unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkende Gesetze beschließen kann508.

Eine Aufhebung von Gerichtsurteilen durch Parlamentsgesetz, wie dies in England inzident z.B. im Fall Bowles v. The Bank of England (1913)509 durch den Provisional Collection of Taxes Act (1913)510 erfolgte511, wäre in Deutsch-[land nicht wegen der mangelnden Souveränität des deutschen Bundestages, sondern unter dem Gesichtspunkt der strikten Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative gemäß Art. 20 II, 92 GG unzulässig.512]


500 So zutreffend v. Simson (FN 486), 76 ff.; ebenso Vollmer, 40 ff.

501 Vgl. Dicey, 43 ff.

502 Vgl. Vollmer, 41.

503 Wade / Phillips, 43 ff.

504 So auch Vollmer, 41.

505 Vgl. BVerGE 25, 371 ff. - „lex Rheinstahl".

506 Vgl. dazu z.B. BVerfGE 72, 200 (242).

507 Vgl. zu den Voraussetzungen der grundsätzlich unzulässigen „echten“ Rückwirkung (Terminologie des 1. Senats des BVerfG) / Rückbewirkung von Rechtsfolgen (Terminologie des 2. Senats des BVerfG) bzw. zur grundsätzlich zulässigen „unechten“ Rückwirkung (1. Senat) / tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat) Richter / Schuppert, 457 ff.; Schwerdtfeger, Rdnr. 413 ff.

508 Vgl. BVerfGE 68, 287 (306); 72, 175 (196); 78, 249 (283); 83, 89 (110).

509 Ch. 1913, Bd. 1, 391 ff.

510 3 George 5, c. 3.

[511 Vgl. Keir / Lawson, 162.

512 Vgl. Maunz, 234 ff.]

Im Spiegel der angeführten Beispiele nimmt sich die „Omnipotenz des Parlaments” freilich bescheidener aus: die Regelung der Thronfolge, die Änderung der Staatsreligion, die Verlängerung der eigenen Legislaturperiode oder sonstige Verfassungsänderungen durch das Parlament, die offensichtlich BLACKSTONE und später DICEY 182 so beeindruckt haben, sind Gegenstände, die auch in dem Zuständigkeitskatalog eines nichtsouveränen Gesetzgebers stehen könnten, ganz zu schweigen


[Seite 41]

von den Materien des Zivil-, Straf-, Kriegs- oder Seerechts. Ebensowenig ist die von E.C.S. Wade und G.G. PHILLIPS 183 in den Vordergrund gestellte Befugnis der „Queen in Parliament”, Gesetze mit rückwirkender Kraft zu erlassen, geschehenes Unrecht nachträglich zu legalisieren oder rechtskräftige Gerichtsurteile aufzuheben, ein ausschließliches Privileg sog. souveräner Parlamente. So sind etwa die Gesetzgebungskompetenzen des deutschen Bundestags eindeutig durch das Grundgesetz (Art. 70 ff.) beschränkt. Gleichwohl ist heute unstreitig, daß der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkende Gesetze beschließen kann 184. Indessen ist eine Aufhebung von Gerichtsurteilen durch Parlamentsgesetz, wie sie in England (inzident) beispielsweise im Fall BOWLES v. THE BANK OF ENGLAND (1913) 185 durch den PROVISIONAL COLLECTION OF TAXES ACT, 1913 186, erfolgte 187, nach deutschem Recht nicht zulässig 188.


182 Constitution, S. 43 ff.

183 S. 43 ff.

184 Vgl. Maunz, S. 100.

185 Ch. 1913, Bd. 1, S. 391 ff.

186 3 George 5 C. 3.

187 Vgl. dazu Keir-Lawson, S 162.

188 Vgl. Maunz, S. 234 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird mehrmals zu Einzelaussagen genannt.

Es wird nicht deutlich, dass Vollmers ganzer Abschnitt, in der Mitte angereichert um eine Passage zum deutschen Recht, Satz für Satz wortlautnah übernommen ist, samt Beispielen und Fußnoten.


[88.] Rm/Fragment 089 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 13-26, 103-106, 110-114
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 41-42, Zeilen: 19-31, 107-111; 1-3, 101-102
Die Überschneidung von Judikative und Legislative wird besonders deutlich an der Figur des Lord Chancellor, der nicht nur als Minister der Krone Mitglied des jeweiligen Regierungskabinetts (government), sondern als Präsident des House of Lords zugleich Teilorgan des Gesetzgebers und oberster Gerichtsherr ist.517


Die Aufhebung von Gerichtsurteilen durch Parlamentsgesetz stellt damit keinen schlüssigen Beweis für die von der orthodoxen Lehre behauptete unbegrenzte Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament" dar.518 Denn die Kompetenz, Gerichtsentscheidungen durch Gesetz aufzuheben, besaßen auch die Kolonialparlamente, die von der orthodoxen Lehre stets als Musterbeispiel nicht-souveräner Gesetzgebungskörperschaften angeführt werden519, wenn auch in den Grenzen des Colonial Laws Validity Act 1865520. Hiernach wurde den britischen Kolonien für ihren Zuständigkeitsbereich die gleiche Machtfülle zugebilligt wie dem Westminster Parlament.521


513 Vgl. Coke I, 170; Holdsworth, Influence 5 ff. - Die Akte des High Court of Parliament wurden als Urteilsprüche (judgements) angesehen; vgl [sic] dazu z.B. den Chudleigh’s Case (1589-95) in Co.Rep. I, 113 (131 a und 132 b); Beinhart, S.A.L.R. 1954, 154 ff.; McIlwain, 109 f., 166.

517 Jennings, Constitution, 23.

518 Vgl. Vollmer, 41.

519 Vgl. Dicey, 102 ff.

520 28 & 29 Victoria, c. 63.

521 Vgl. R. v. Burah (1878), A.C. (P.C.) 1877/78, 889 ff. 

Dies zeigt vielleicht am deutlichsten die Figur des Lordkanzlers, der nicht nur Minister der Krone, sondern als Präsident des Oberhauses zugleich Teilorgan des Gesetzgebers und oberster Gerichtsherr ist 189. Der Grund für diese eigenartige Überschneidung von Rechtsprechung und Gesetzgebung in England dürfte darin liegen, daß die „Queen in Parliament” ursprünglich selbst als Gerichtshof, nämlich als HIGH COURT OF PARLIAMENT 190, und dementsprechend ihre Akte als Urteilssprüche (judgements) 191 angesehen wurden 192. Einen schlüssigen Beweis für die Omnipotenz des britischen Gesetzgebers stellt dessen Fähigkeit, Gerichtsentscheidungen revidieren zu können, jedenfalls nicht dar. Denn diese Fähigkeit besaßen auch die britischen Kolonialparlamente, die — von der orthodoxen Souveränitätslehre stets als Musterbeispiele nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften angeführt 193


[Seite 42]

in den Grenzen des COLONIAL LAWS VALIDITY ACT, 1865 194, für ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich dieselbe Machtfülle hatten wie das Reichsparlament zu Westminster 195.


189 Vgl. Jennings, Constitution, S. 23.

190 Vgl. Coke I, sec. 170.

191 Vgl. z.B. CHUDLEIGH'S CASE (1589-95) in Co.Rep, I, S. 113 ff., auf S. 131a und S. 132b.

192 Vgl. Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 154 ff.; McIlwain, S. 109, 110, 166.

193 Z.B. von Dicey, Constitution, S.102 ff.

194 28 & 29 Victoria c. 63.

195 Vgl. R. v. BURAH (1878) in A.C. (P.C.) 1877/78, S.889 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 518 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt.

Es wird nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz (mit einer Verlagerung eines Teils des zweiten Satzes von Vollmer in die Fn 513) wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Beispiele und Belegstellen.


[89.] Rm/Fragment 090 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 6-13, 102
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 42, Zeilen: 10-18, 103
II. Ausschluss jeder Bindung des Westminster Parlaments


Darüber hinaus hat die orthodoxe Auffassung bislang auch keinen überzeugenden Beweis für ihre zweite These, den Ausschluss jeder Bindung des Westminster Parlaments liefern können. Zugegebener [sic!] Massen [sic!] beansprucht weder die Krone, die Regierung noch die Verwaltung für sich das Recht, sich über einen Act of Parliament hinwegsetzen zu können.523 Der von einigen Königen erhobene Vorranganspruch gegenüber dem Parlament hat sich weder unter Heinrich VIII. noch unter Elisabeth I. völlig durchgesetzt [...].


523 Vgl. Dicey, 50 ff.

2. Ausschluß jeder Bindung des britischen Parlaments


Ebensowenig hat die orthodoxe Lehre für die Gültigkeit des negativen Aspekts des Souveränitätsdogmas bislang einen überzeugenden Beweis geliefert. Richtig ist, daß weder die Regierung noch die Krone noch die Verwaltung heute noch das Recht für sich in Anspruch nehmen, sich über einen ACT OF PARLIAMENT hinwegsetzen zu dürfen196. Der von einigen Königen erhobene Vorranganspruch gegenüber dem Parlament hat sich selbst unter so mächtigen Herrschern wie HEINRICH VIII. oder ELISABETH I. niemals völlig durchsetzen können.


196 Vgl. Dicey, a.a.O., S. 50 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 522 genannt.

Isoliert betrachtet zwar nur eine kleinteilige Übernahme; angesichts der Parallelen in Gedankenführung, Wortwahl, Belegen und Überschrift sowie mit Blick auf die zahlreichen Übernahmen aus Vollmer aber kaum eine zufällige Parallelschöpfung.


[90.] Rm/Fragment 090 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 21-28, 104-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 42, Zeilen: 18-25, 104-106
Das Statute of Proclamation 1539525 Heinrichs VIII. setzte die Proklamationen der Krone lediglich den Gesetzgebungsakten des Parlaments gleich, wurde jedoch schon unter Eduard VI. (1547-1553) widerrufen.526 Endgültig wurde die von der Krone beanspruchte Vorrangstellung – die Stewart-Könige, insbesondere Charles II. (1660-1685), waren noch stark katholisch beeinflusst und hielten am „Gottesgnadentum“ fest527 – in der Glorreichen Revolution von 1688 und die [sic!] Bill of Rights 1689528 gebrochen.529 Insoweit verdient die orthodoxe Rechtslehre Zustimmung.

525 31 Henry 8, c. 87.

526 Vgl. Holdsworth IV, 102 ff.

527 Vgl. Schwanitz, 493.

528 Vgl. oben § 1.

529 Vgl. Kopp, 35 ff.; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 53 ff., 60 ff.

Das STATUTE OF PROCLAMATIONS (1539)197 HEINRICHS VIII., das die Proklamationen der Krone den Gesetzgebungsakten des Parlaments gleichsetzte und wohl den Höhepunkt königlicher Rechtsmacht in England darstellte, wurde schon unter seinem Nachfolger EDUARD VI. (1547-1553) widerrufen198. Endgültig wurde dann die von der Krone beanspruchte Vorrangstellung in der Glorreichen Revolution von 1688 durch das Parlament gebrochen199. Insoweit ist der orthodoxen Auffassung beizupflichten.

197 31 Henry 8 c. 87.

198 Vgl. Holdsworth IV, S. 102 ff.

199 Vgl. Kopp, S. 35 f.; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 53 ff.; 60 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 522 genannt.

Gedankenführung, Wortwahl und Belege ähneln sich auffällig. Kosmetische sprachliche Änderungen und Auslassungen. Hier ist eine eigene Leistung kaum erkennbar.


[91.] Rm/Fragment 091 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-17, 101-103
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 42-43, Zeilen: 26-34; 1-9
Gleichwohl ist damit noch nicht gesagt, dass sich das britische Parlament endgültig gegenüber den britischen Gerichten durchgesetzt hat.530 Voraussetzung dafür wäre, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich bedingungslos jeden Act of Parliament als verbindliches Recht anerkennen und anwenden würden. In diesem Fall wäre der Beweis erbracht, dass das Westminster Parlament – aus positivrechtlicher Sicht – keinerlei Bindungen unterliegt.531

Ließe sich allerdings Fallrecht auffinden, in dem die britischen Gerichte die Gesetzgebungsmaßnahmen der „Queen in Parliament“ nicht ungeprüft anwenden, sondern die Kompetenz der materiellen Gesetzesprüfung für sich beanspruchen, so wäre damit das Dogma von der Parlamentssouveränität widerlegt. Die formelle Gesetzesprüfung wird m.E. – entgegen der orthodoxen Lehre – durch das parlamentarische Souveränitätsdogma nicht beeinträchtigt.532

B. Konsequenzen für die weitere Untersuchung

Damit ist der Rahmen der nachfolgenden Untersuchung abgesteckt. Zunächst wird in der gebotenen Kürze das formelle Prüfungsrecht der Gerichte gegenüber Acts of Parliament dargestellt (§ 5) und anschließend das materielle Prüfungsrecht ausführlich gewürdigt (§ 6).


530 So zutreffend Vollmer, 42.

531 Vgl. FN 530.

532 Vgl. oben § 2.

Zweifelhaft erscheint jedoch, ob sich das britische Parlament auch gegenüber den englischen Gerichten endgültig durchgesetzt hat. Das wäre dann anzunehmen, wenn die englischen Gerichte bedingungslos jeden Gesetzgebungsakt des Parlaments stets als verbindliches Recht anerkennen und anwenden würden. In diesem Fall wäre der Beweis erbracht, daß der britische Gesetzgeber – jedenfalls aus positivrechtlicher Sicht – keinerlei Bindung unterläge. Ließe sich allerdings nachweisen, daß die englischen Gerichte die Gesetzgebungsmaßnahmen der „Queen in Parliament“ nicht ungeprüft hinnehmen, sondern eine materielle Gesetzes-


[Seite 43]

kontrolle für sich beanspruchen, so wäre damit das parlamentarische Souveränitätsdogma widerlegt. Die formelle Gesetzeskontrolle wird m.E. entgegen der Auffassung der orthodoxen Schule durch den Grundsatz der Parlamentssouveränität nicht berührt.

Damit ist die Ausgangsposition abgesteckt, von der aus im folgenden zunächst kurz die Haltung der englischen Rechtsprechung zur formellen Gesetzeskontrolle, alsdann ausführlich zur materiellen Gesetzeskontrolle dargestellt und – soweit notwendig – unter Berücksichtigung des einschlägigen Schrifttums gewürdigt werden soll.

Anmerkungen

Vollmer wird zum ersten Satz direkt und zum zweiten indirekt und mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt in der Gedankenfolge Satz für Satz und nur wenig anders formuliert der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich des Fazits des Kapitels und des weiteren Prüfprogramms.

Bemerkenswert ist, dass Rm von Vollmer auch das m.E. übernimmt und damit Vollmers Einschätzung als eigene ausgibt.


[92.] Rm/Fragment 092 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 4-15
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 49, 51, Zeilen: 21-30; 26-29
Im Gegensatz zur orthodoxen Rechtslehre hat sich zunächst in Irland, Australien und schließlich in Südafrika die Auffassung durchgesetzt, dass der Gesetzgeber an die jeweils bestehenden Verfahrensvorschriften (manner and forms533) gebunden sei, um wirksame Gesetze zu erlassen.


I. R. v. Military Governor (1923)

Im Fall R. v. Military Governor534 entschied erstmals ein angelsächsisches Gericht, nämlich der damals noch zu den britischen Gerichten zählende Irish Court of Appeal aus der Übergangszeit zwischen der Gründung des Irischen Freistaates und der Errichtung neuer irischer Gerichte unter der Verfassung von 1922535, dass die Erteilung des Royal Assent die richterliche Nachprüfung von Gesetzen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht ausschließe.


533 Vgl. insoweit Heuston, Essays, 6 ff.; Fazal, P.L. 1974, 295.

534 R. v. Military Governor ex parte O’Brien (1923), Ir.Rep. 1924, Bd. 1, 32 ff.

535 Irish Free State (Agreement) Act 1922 (=12 & 13 George 5, c. 4); vgl. dazu Heuston, Essays, 10 ff.

Im Gegensatz hierzu hat sich, wie schon erwähnt, zunächst in Irland, Australien und in der Südafrikanischen Union die Auffassung durchgesetzt, daß der Gesetzgeber an die jeweils bestehenden Verfahrensvorschriften gebunden sei, um wirksam Gesetze erlassen zu können.


I. R. v. MILITARY GOVERNOR (1923)

Erstmals zum Streit stand diese Frage in R. v. MILITARY GOVERNOR, EX PARTE O’BRIEN (1923) 13, einer Entscheidung des damals noch zu den britischen Gerichten zählenden alten IRISH COURT OF APPEAL aus der Übergangszeit zwischen der Gründung des Irischen Freistaates und der Errichtung neuer irischer Gerichte unter der Verfassung von 1922 14.

[Seite 51]

Damit hatte in der angelsächsischen Rechtsprechung zum erstenmal die Auffassung obsiegt, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Nachprüfung von Gesetzen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht ausschließe.


13 Ir. Rep. 1924, Bd. 1, S. 32 ff.

14 IRISH FREE STATE (AGREEMENT) ACT, 1922 (12 & 13 George 5, c. 4); vgl. dazu Heuston, Essays, S. 10.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.


[93.] Rm/Fragment 093 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 1-5, 102-111
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 50, Zeilen: 12-27, 103-107
Lord Justice Ronan tendierte gar dazu, die sofortige Freilassung von Mrs O’Brien anzuordnen. Der Attorney General verhinderte dies jedoch, indem er – wie sich später zeigen sollte, um Zeit zu gewinnen – ein Recht auf Wiedervorlage (return) des von der Gefangenen beantragten Vorführungsbefehls für sich in Anspruch nahm.538

538 Vgl. R. v. Military Governor (FN 534), 44.- Die Wiedervorlage ist formeller Bestandteil des Habeas-Corpus-Verfahrens; vgl. Halsbury / Parker, H.L.E. 11, 41 (43 ff.) Nach dem Habeas Corpus Act 1816 (= 56 George 3, c. 100) ist der Adressat des Habeas-Corpus-Befehls, durch den die gerichtliche Vorführung eines Gefangenen angeordnet wird, berechtigt und – bei Vermeidung einer Haft- oder Geldstrafe – verpflichtet, in dem angesetzten Haftprüfungstermin den Vorführungsbefehl mit einer formellen Stellungnahme wiedervorzulegen (vgl. Daniel’s [sic!] Case (1627), St.Tr. 3, 1 (6)). Diese Stellungnahme, die entweder auf die Rückseite des Habeas-Corpus-Befehls geschrieben oder auf einem besonderen Blatt daran angeheftet wird, muss in klarer, unzweideutiger Sprache Ort, Zeit und Gründe der Verhaftung erkennen lassen.

LORD JUSTICE RONAN neigte dazu, die sofortige Freilassung der Gefangenen anzuordnen. Dies begegnete jedoch rechtlichen Bedenken, da der ATTORNEY-GENERAL – wie sich später herausstellen sollte: um Zeit zu gewinnen – ein Recht auf Wiedervorlage (return) des von Mrs. O’Brien beantragten Vorführungsbefehls für sich in Anspruch nahm 17.


Die Wiedervorlage ist formeller Bestandteil des Habeas-Corpus-Verfahrens 18. Der Adressat des Habeas-Corpus-Befehls, durch den die gerichtliche Vorführung eines Gefangenen angeordnet wird, ist berechtigt und – bei Vermeidung von Haft- oder Geldstrafe 19 – verpflichtet, in dem angesetzten Haftprüfungstermin den Vorführungsbefehl mit einer formellen Stellungnahme wiedervorzulegen 20. Diese Stellungnahme, die entweder auf die Rückseite des Habeas-Corpus-Befehls geschrieben oder auf einem besonderen Blatt daran angeheftet wird, muß in klarer, unzweideutiger Sprache Ort, Zeit und Gründe der Verhaftung erkennen lassen 21.


17 A. a. O., S. 44.

18 Vgl. Halsbury-Parker, in H.L.E. 11, S. 43.

19 Vgl. Habeas Corpus Act, 1816 (56 George 3, c. 100).

20 Vgl. DARNEL’S CASE (1627), in St. Tr. 3, S. 6.

21 Vgl. Halsbury-Parker, in H.L.E. 11, S. 41, 43, 44.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Halsbury's Laws of England ("H.L.E.") ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. In FN 538 wird der 11. Band - wie bei Vollmer in FN 18 und 21 - in der 3. Auflage von 1955 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 4. (ab 1973) gewesen.


[94.] Rm/Fragment 093 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 5-24, 112-115
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 50-51, Zeilen: 28-35; 1-17, 101-103
Infolgedessen konnte das Gericht Mrs O’Brien nicht freilassen, sondern erließ lediglich einen Vorführungsbefehl mit der Pflicht zur Wiedervorlage innerhalb von 24 Stunden. Dies gab dem Attorney-General 24 Stunden Zeit, die Regierung in Dublin erfolgreich dazu zu bewegen, noch am selben Tag durch beide Kammern des irischen Parlaments (Oireachtas) eine Gesetzesvorlage durchzupeitschen, die den Verteidigungsminister dazu ermächtigte, jede Person, die er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschätzte, ohne Gerichtsverhandlung inhaftieren zu lassen. In der Eile hatte die Regierung jedoch – entgegen Art. 47 der Verfassung – vergessen, von beiden Häusern des Parlaments eine formelle Erklärung darüber zu erwirken, dass das Gesetz zum unverzüglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei.539 Daraufhin erteilte der britische Generalgouverneur in Vertretung der Krone den Royal Assent, obwohl er hierzu nach Art. 47 nicht vor Ablauf einer siebentägigen Ausschlussfrist berechtigt gewesen wäre.540 Am nächsten Tag legte der Attorney General einen Haftbefehl gegen die vorgeführte Mrs O’Brien vor, der den materiellen Vorgaben des neuen Public Safety Emergency Powers Act entsprach.541


Das Gericht sah den Public Safety Emergency Powers Act, der offensichtlich zur Umgehung des ordentlichen Rechtsweges geschaffen worden war, wegen des Verstosses [sic!] gegen Art. 47 als formell rechtswidrig an.542


539 Vgl. R. v. Military Governor (FN 534), 45 ff.

540 Vgl. Heuston, Essays, 12; Loewenstein, JöR 13, 440.

541 Vgl. R. v. Military Governor (FN 534), 44 ff.

542 Vgl. FN 541

Angesichts dieser Rechtslage sah das Gericht keine Möglichkeit, die sofortige Freilassung Mrs. O’Briens anzuordnen. Es beschränkte sich daher auf den Erlaß eines Vorführungsbefehls mit Pflicht zur Wiedervorlage am folgenden Morgen, Donnerstag, dem 2. August 1923, 11 Uhr. Damit hatte der ATTORNEY-GENERAL 24 Stunden Zeit gewonnen. Sie genügten der Regierung in Dublin, noch am selben Tag durch beide Kammern des irischen Parlaments (Oireachtas) eine Gesetzesvorlage durchzupeitschen, die den Verteidigungsminister ermächtigte, jeden, den er


[Seite 51]

für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit hielt, ohne Gerichtsverhandlung internieren zu lassen. Unmittelbar nach der Verabschiedung durch das Parlament erteilte der britische Generalgouverneur die nach der Verfassung erforderliche Zustimmung der Krone. Als dann Mrs. O’Brien am nächsten Morgen um 11 Uhr termingemäß ihren gesetzlichen Richtern vorgeführt wurde, konnte der ATTORNEY-GENERAL bereits einen aufgrund des neuen PUBLIC SAFETY (EMERGENCY POWERS) ACT ergangenen Haftbefehl gegen sie vorlegen 22.

Das Gericht weigerte sich jedoch, das offensichtlich zur Umgehung des ordentlichen Rechtswegs geschaffene Machwerk als wirksame Ermächtigungsgrundlage anzuerkennen. Die Regierung hatte nämlich in ihrer Eile vergessen, gemäß Art. 47 der Verfassung von beiden Häusern des Parlaments eine formelle Erklärung darüber zu erwirken, daß das Gesetz zum unverzüglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig sei 23. Mangels einer derartigen Dringlichkeitserklärung hätte der ROYAL ASSENT nach der genannten Vorschrift nicht vor Ablauf einer siebentägigen Ausschlußfrist erteilt werden dürfen 24.


22 Ir. Rep. 1924, Bd. 1, S. 44, 45.

23 A. a. O., S. 45, 46.

24 Vgl. Heuston, Essays, S. 12; Loewenstein, Verfassungsrecht, in JÖR 13, S. 440.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.


[95.] Rm/Fragment 094 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 16-26; 106-109
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 53-54, Zeilen: 32-34; 1-9, 101-103
Der mehrheitlich konservative Landesgesetzgeber von Neusüdwales machte von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und beschloss im Jahre 1929 eine Änderung der Landesverfassung von 1902548, um im Falle eines sozialistischen Wahlsieges die von der Arbeiterpartei (Labour Party) angekündigte Abschaffung des südwalisischen Oberhauses (Legislative Council) zu verhindern549, indem er die Novellierung der Landesverfassung durch Einfügung eines Art. 7 A550 bewirkte. Gemäß Art. 7 A, I – V durfte ein Gesetz, das die Abschaffung des Legislative Council bzw. eine Änderung der Befugnisse des Legislative Council zum Gegenstand hatte, nach Passieren beider Parlamentskammern erst dem Generalgouverneur von Australien zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt [werden, nachdem es zum Volksentscheid gestellt und von der Mehrheit der daran beteiligten Wahlberechtigten gebilligt worden war.]

548 Constitution Act 1902 (zit. nach Paton / Sawer, 39 ff.).

549 Vgl. Keith, States, 168; Marshall, Sovereignty, 105.

550 Per Constitution (Legislative Council) Ammendment [sic!] Act 1929 (zit. nach Jennings, Commonwealth I, 78 ff.).

Im Jahre 1929 beschloss der in seiner Mehrheit konservative Landesgesetzgeber von Neusüdwales, um im Falle eines sozialistischen Wahlsieges die von der Labour Party angekündigte Abschaffung des süd-


[Seite 54]

wälisischen [sic!] Oberhauses (Legislative Council) zu verhindern 41, eine Änderung der Landesverfassung von 1902 42 durch Einfügung eines neuen Artikels 7 A 43. Hiernach durfte kein Gesetz, das beide Kammern des Parlaments passiert hatte und darauf abzielte, das Oberhaus abzuschaffen oder auch nur seine Verfassung oder Befugnis zu ändern, dem Generalgouverneur zur Erteilung des ROYAL ASSENT vorgelegt werden, bevor es nicht zum Volksentscheid gestellt und von der Mehrheit der daran teilnehmenden Wahlberechtigten gebilligt worden war (Art. 7 A Abs. 1 bis 5).


41 Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 105.

42 Vgl. oben 1. Teil, Anm. 10.

43 Per CONSTITUTION (LEGISLATIVE COUNCIL) AMENDMENT ACT, 1929, abgedruckt in Jennings, Commonwealth I, S. 78 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

In FN 550 wird - wie bei Vollmer in FN 43 - das Buch von Jennings in der 3. Auflage von 1957 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 4. von 1967 gewesen.


[96.] Rm/Fragment 095 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 2-26, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 54, Zeilen: 9-32, 105-111
Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte Art. 7 A VI, dass Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen (repealed) oder geändert (amended) werden könnte.


Im Jahr 1930 kam durch Neuwahlen eine Labourregierung an die Macht, die die verfassungsrechtliche Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers an einen Volksentscheid (referendum) nach Art. 7 A in Frage stellte. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesentwürfen, von denen der erste den kontroversen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob und der zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte.551

Gleichwohl weigerte sich die Labourregierung hierüber ein Referendum abhalten zu lassen mit der Konsequenz, dass zwei Mitglieder des südwalisischen Oberhauses, unter ihnen Mr Trethowan, beim Supreme Court of New South Wales eine einstweilige Verfügung (injunction) erwirkten, nach der der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzesentwürfe vor einer Bestätigung durch Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des Royal Assent vorzulegen.552

Sowohl der High Court of Australia553 als auch der Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrats (Judicial Committee of the Privy Council554) in London, der bis zur Abschaffung von Art. 74 der australischen Verfassung555 durch die Australia Act Commencement Order 1986 noch das höchste Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes darstellten556, hielten die Entscheidung des Supreme Court of New South Wales aufrecht.


551 Vgl. A.C. (P.C.) 1932, 526 ff.

552 Vgl. Trethowan v. Peden (1930) in: S.R. (N.S.W.) 31, 183 ff.

553 Vgl. C.L.R. 44, 394 ff.

554 Vgl. § 3 B. I. 3.

555 Vgl. den Commonwealth of Australia Act 1900 (= 63 & 64 Victoria, c. 12).

556 Vgl. dazu Graf v. Bernstorff, 20 sowie O.H. Philips, 804.

Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte darüber hinaus Absatz 6 der Vorschrift, daß Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen bzw. geändert werden könne.


Die damit bezweckte verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an eine außerparlamentarische Instanz [...] wurde bereits im nächsten Jahr von einer inzwischen durch Neuwahlen an die Macht gekommenen Labourregierung 44 in Frage gestellt. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesvorlagen, von denen die erste den umstrittenen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob, die zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte 45. Da die Regierung sich nicht gewillt zeigte, hierüber ein Referendum herbeizuführen, erwirkten zwei Mitglieder der betroffenen Kammer – unter ihnen TRETHOWAN – beim SUPREME COURT von Neusüdwales eine einstweilige Verfügung (injunction), durch die der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzentwürfe vor Annahme durch einen Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des ROYAL Assent vorzulegen 46. Sowohl der HIGH COURT OF AUSTRALIA 47 als auch der Rechtsausschuß des Geheimen Staatsrats (JUDICIAL COMMITTEE OF THE PRIVY COUNCIL) in London 48 – nach Art. 74 der australischen Verfassung 49 auch heute noch oberstes Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes 50 – hielten diese Entscheidung aufrecht.


44 Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 106.

45 A.C. (P.C.) 1932, S. 526 ff.

46 TRETHOWAN v. PEDEN (1930), in S.R. (N.S.W.) 31, S. 183 ff.

47 C.L.R. 44, S. 394 ff.

48 Wie Anm. 45.

49 COMMONWEALTH OF AUSTRALIA ACT, 1900 (63 & 64 Victoria c. 12).

50 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 804.

Anmerkungen

Der Einschub im letzten Satz ist aktualisiert, ansonsten folgen Text und Fußnoten Vollmer.

Vollmer wird nicht genannt.


[97.] Rm/Fragment 096 09

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 9-18, 105-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 55, Zeilen: 1-10, 101-102
Tragende Entscheidungsgründe (ratio decidendi) waren damit, dass der Landesgesetzgeber von Neusüdwales gemäß s. 5 Colonial Laws Validity Act 1865560 zwar unbeschränkte Kompetenz besitze, seine Verfassung, seine Gesetzgebungszuständigkeit und sein Verfahren durch Gesetz zu regeln, hierbei jedoch an die jeweils geltenden (in diesem Falls [sic!] selbst erlassenen) Verfahrensvorschriften, im Streitfall also Art. 7 A der Landesverfassung, gebunden sei.561 Um die Einhaltung des hierin vorgeschriebenen Verfahrens sicherzustellen, nahmen die beteiligten Gerichte wiederum – wie schon zuvor der Irish Court of Appeal – ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für sich ein formelles, diesmal vorbeugendes Prüfungsrecht in Anspruch.562

560 28 & 29 Victoria, c. 63.

561 Vgl. FN 559.

562 Vgl. Vollmer, 55.

Ratio decidendi war, daß der Landesgesetzgeber von Neusüdwales gemäß § 5 COLONIAL LAWS VALIDITY ACT, 186551, zwar unbeschränkte Machtvollkommenheit besitze, seine Verfassung, seine Zuständigkeit und sein Verfahren durch Gesetz zu regeln, hierbei jedoch an die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften, im Streitfall also an Art. 7 A der Landesverfassung, gebunden sei52. Um die Einhaltung des hierin vorgeschriebenen Verfahrens zu gewährleisten, nahmen die beteiligten Gerichte wiederum – wie schon der IRISH COURT OF APPEAL – ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ein formelles, und zwar diesmal vorbeugendes Prüfungsrecht für sich in Anspruch.

51 28 & 29 Victoria c. 63.

52 A.C. (P.C.) 1932, S. 526.

Anmerkungen

In FN 562 wird Vollmer genannt, ohne erkennen zu lassen, dass der ganze Abschnitt nahezu wörtlich übernommen ist.

Da hier eine Entscheidung referiert wird, wäre vielleicht auch k.W. vertretbar.


[98.] Rm/Fragment 096 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 19-26, 108-109
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 51-52, Zeilen: 30-33, 106; 1-11, 101-102
III. Harris v. Minister of the Interior (1952)


In Entscheidung [sic!] des Supreme Court of South Africa in Harris v. Minister of the Interior (1952)563 ging es um die Frage der Gültigkeit des sog. Separate Representation of Voters Act, der die farbigen Wähler in der Kapprovinz von der bis dahin für alle Wahlberechtigten gemeinsam geltenden Wählerliste strich und stattdessen getrennte parlamentarische Vertretungen für Weiße und Schwarze einführte.564 Dieses Gesetz wurde von beiden Häusern des südafrikanischen Unionsparlaments in getrennten Sitzungen mit einfacher Mehrheit angenommen.


563 A.D. 1952, Bd. 2, 428 ff; Keir / Lawson, 506 ff.

564 Vgl. Marshall, Sovereignty, 169 f.

II. HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR (1952)


Ähnlich entschied nahezu dreißig Jahre später die Berufungskammer des SUPREME COURT OF SOUTH AFRICA in HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR (1952)27. Hierin ging es um die Gültigkeit des sog. SE-

[Seite 52]

PARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT. Dieses Gesetz war im Juni 1951 als „Act 46 of 1951“ in der offiziellen südafrikanischen Gesetzessammlung veröffentlicht worden, nachdem es zuvor wie jedes gewöhnliche Gesetz in der südafrikanischen Union von beiden Häusern des Unionsparlaments in getrennten Sitzungen mit einfacher Mehrheit angenommen worden war und vom britischen Generalgouverneur den ROYAL ASSENT erhalten hatte28. Sein wesentlicher Inhalt bestand darin, daß es die farbigen Wähler in der Kapprovinz von der bis dahin für alle Wahlberechtigten gemeinsam geltenden Wählerliste strich und stattdessen getrennte parlamentarische Vertretungen für Weiße und Farbige einführte29.


27 A.D. 1952, Bd. 2, S. 428 ff; Keir-Lawson, S. 506 ff.

28 Vgl. D.V.Cowen, Leg I, in M.L.R. 1952, S. 283.

29 Vgl. Marshall, Sovereignty, S. 169, 170.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 562 genannt.

Die einzige Änderung gegenüber der Quelle - die Ersetzung von „Farbige" durch „Schwarze“ - ist sachlich fehlerhaft. Das Gesetz betraf (in südafrikanischer Terminologie) die Farbigen („coloureds“), nicht die schwarze Bevölkerung.


[99.] Rm/Fragment 097 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 1-30, 101-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 52-53, Zeilen: 11-24, 29-35, 103-107; 1-17, 101-105
Eine Trennung der Wähler nach Hautfarbe entsprach den materiellrechtlichen Vorgaben der noch vom britischen Parlament erlassenen Verfassung des [sic!] Südafrikanischen Union von 1909565. Gleichwohl sah Art. 35 der Verfassung vor, dass eine Trennung der Wählerschaft nach ihrer Hautfarbe ein von beiden Kammern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossenes Gesetz voraussetze.566 So verteilte die Verfassung von 1909 die Gesetzgebungssouveränität in der Südafrikanischen Union auf zwei Körperschaften: ein Zweikammerparlament mit getrennten Abstimmungsverfahren für die einfache Gesetzgebung und ein beide Häuser zu einem Gremium zusammenfassendes Einkammerparlament mit gemeinsamer Beschlussfassung für die qualifizierte Gesetzgebung nach Art. 35 und 152 South Africa Act.567

In der Berufungsverhandlung vor dem Supreme Court of South Africa, in der auf Antrag u.a. von Ganief Harris, einem farbigen Wähler, über die Wirksamkeit des Separate Representation of Voters Act zu befinden war, stellte der Innenminister der südafrikanischen Union568 auf Art. 2 II des Statute of Westminster 1931569 ab. Hieraus ergebe sich, dass das südafrikanische Parlament dieselben souveränen Gesetzgebungskompetenzen wie das Westminster Parlament besitze und berechtigt sei, den South Africa Act ohne Rücksicht auf das in den Artt. 35 und 152 vorgeschriebene qualifizierte Verfahren durch ein einfaches Gesetz, so wie hier durch den Separate Representation of Voters Act geschehen, abzuändern.570

Der Supreme Court stimmte dem Kompetenzenzuwachs des südafrikanischen Parlaments durch das Statute of Westminster 1931 zu, vertrat jedoch andererseits die Auffassung, dass der South Africa Act 1909 nach wie vor gelte und das in den Art. 35 und Art. 152 niedergelegte Gesetzgebungsverfahren deshalb von beiden Häusern des Parlaments zu beachten sei.571 Hieran gemessen sei für die Diskriminierung der farbigen Wähler allein das in einer Kammer zusammenwirkende Parlament zuständig gewesen, das mit Zweidrittelmehrheit hätte entscheiden müssen. Diese Verfahren sei im Streitfall offensichtlich nicht eingehalten worden. Folglich sei der Separate Representation of Voters Act „ungültig, [null und nichtig und bar jeder rechtlichen Wirkung“ („invalid, null and void and of no legal effect“572).]


565 South Africa Act 1909 (=9 Edward 7, c. 9)

566 Vgl. Heuston, Essays, 15.

567 Vgl. Keir / Lawson, 514 f.

568 Vgl. Keir / Lawson, 513.

569 22 & 23 George 5, c. 4.

570 Vgl. Keir / Lawson, 513 und 515.

571 Vgl. Keir / Lawson, 514 f.

572 Keir / Lawson, 507 (a), 522 a.E.

Eine derartige Trennung der Wähler nach ihrer Hautfarbe und Rasse war in der noch vom britischen Parlament erlassenen Verfassung der Südafrikanischen Union von 190930 zwar ausdrücklich vorgesehen. Dazu genügte jedoch nicht ein einfaches Gesetz; vielmehr wäre nach Art. 35 der Verfassung ein von beiden Kammern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossenes Gesetz erforderlich gewesen31.

In der Berufungsverhandlung vor dem SUPREME COURT OF SOUTH AFRICA, in der auf Antrag von Ganief Harris, einem farbigen Wähler, und drei weiteren Wahlberechtigten nichteuropäischen Ursprungs über die Wirksamkeit des SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT zu befinden war, berief sich der Innenminister der Union32 zur Rechtfertigung des Gesetzes im wesentlichen auf Art. 2 Abs. 2 des STATUTE OF WESTMINSTER, 193133. [...] Aufgrund dieser Ermächtigung besitze das Unionsparlament nunmehr dieselbe souveräne Machtfülle wie das britische Parlament und sei daher berechtigt, den SOUTH AFRICA ACT ohne Rücksicht auf das in den Artikeln 35 und 152 vorgeschriebene qualifizierte Verfahren durch ein einfaches Gesetz wie hier den SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT abzuändern34.

Der SUPREME COURT bestritt nicht, daß das südafrikanische Parla-

[Seite 53]

ment durch das Statut von Westminister einen Machtzuwachs erfahren habe, stellte sich jedoch andererseits auf den Standpunkt, daß der nach wie vor weitergeltende SOUTH AFRICA ACT von 1909 die Gesetzgebungssouveränität in der Südafrikanischen Union auf zwei Körperschaften verteile: ein Zweikammerparlament mit getrennten Abstimmungsverfahren für die einfache Gesetzgebung und ein beide Häuser zu einem Gremium zusammenfassendes Einkammerparlament mit gemeinsamer Beschlußfassung für die qualifizierte Gesetzgebung nach Art. 35 und 152 SOUTH AFRICA ACT35. Hieran gemessen sei für die Disqualifizierung der farbigen Wähler allein das in einer Kammer zusammenwirkende Parlament zuständig gewesen36. Diese Zuständigkeit sei aber im Streitfall offensichtlich nicht eingehalten worden37. Infolgedessen sei der SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT „ungültig, null und nichtig und bar jeder rechtlichen Wirkung“ („invalid, null and void and of no legal effect“38).


30 SOUTH AFRICA ACT, 1909 (9 Edward 7 c. 9).

31 Vgl. Heuston, Essay, S. 15.

32 Keir-Lawson, S. 513.

33 22 & 23 George 5 c. 4.

34 Keir-Lawson, S. 513, 515.

35 A.a.O., S. 514, 515.

36 A.a.O., S. 508.

37 A.a.O., S. 520, 521.

38 A.a.O., S. 522 a.E. mit S. 507 (a).

39 A.a.O., S. 522

Anmerkungen

Weitgehende Übernahme, einschließlich der Fußnoten.

Vollmer wird nicht genannt


[100.] Rm/Fragment 098 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 16-27, 104-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 58, Zeilen: 2-17, 101-104
Dieser Rechtsprechungslinie ist der Privy Council im Jahre 1964, als er noch oberstes Appellationsgericht für die Entscheidungen des Supreme Court of Ceylon war575, in Bribery Commissioner v. Ranasinghe (1964)576 gefolgt. Dem Fall liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:


Nach Art. 29 IV der ehemaligen ceylonesischen Verfassung577 durften verfassungsändernde Gesetze in Sri Lanka (Ceylon) dem britischen Generalgouverneur nur dann zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden, wenn gleichzeitig eine entsprechende Bescheinigung des ceylonesischen Parlamentspräsidenten vorlag, aus der sich ergab, dass wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des ceylonesischen Unterhauses (House of Representatives) für das Gesetz gestimmt hatten. Im Jahre 1954 erließ das ceylonesische Unterhaus den Bribery Act, den man als verfassungsänderndes Gesetz beurteilte, im Gesetzgebungs-[verfahren nach Art. 29 IV der Verfassung.]


575 Vgl. Jennings / Tambiah, 140 ff.

576 W.L.R. 1964, Bd. 2, 1301 ff; M.L.R 1964, S. 705 ff.; [1965] A.C., 172 ff.

577 Vgl. die Ceylon Constitution Order in Council 1946 in der Fassung der Ceylon Independence Order in Council 1947; vgl. dazu Jennings /Tambiah 47.

Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch der PRIVY COUNCIL als oberstes Appellationsgericht für Entscheidungen des SUPREME COURT OF CEYLON 67 in BRIBERY COMMISSIONER v. RANASINGHE (1964) 68 angeschlossen.


Nach Art. 29 Abs. 4 der ceylonesischen Verfassung 69 dürfen verfassungsändernde Gesetze in Ceylon dem britischen Generalgouverneur nur dann zur Erteilung des ROYAL ASSENT vorgelegt werden, wenn der Parlamentspräsident eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, daß der betreffende Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des ceylonesischen Unterhauses (House of Representatives) erhalten habe. Im Jahre 1954 setzte das ceylonesische Parlament durch den BRIBERY ACT für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amte besondere Tribunale ein, deren Mitglieder nicht, wie in Art. 55 der Verfassung vorgesehen, von der JUDICIAL SERVICE COMMISSION, sondern vom Generalgouverneur zu ernennen waren.


67 Vgl. Jennings-Tamblah, S. 140 ff.

68 W.L.R. 1964, Bd. 2, S. 1301 ff.; M.L.R. S. 705 ff.

69 CEYLON (CONSTITUTION) ORDER IN COUNCIL, 1946, in der Fassung der CEYLON (INDEPENDENCE) ORDER IN COUNCIL, 1947; vgl. dazu Jennings-Tambiah, S. 47.

Anmerkungen

Vollmer wird in FN 574 genannt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 099 01.


[101.] Rm/Fragment 099 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 1-32
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 58-59, Zeilen: 12-24, 105; 1-13, 101
[Im Jahre 1954 erließ das ceylonesische Unterhaus den Bribery Act, den man als verfassungsänderndes Gesetz beurteilte, im Gesetzgebungs-]verfahren nach Art. 29 IV der Verfassung. Gegenstand des Bribery Act war die Schaffung besonderer Tribunale für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amt, wobei die Mitglieder dieser Tribunale – entgegen Art. 55 der Verfassung – nicht von der an sich zuständigen Judicial Service Commission, sondern vom Generalgouverneur ernannt wurde. Im Jahr 1958 kam es durch den Bribery Amendment Act zur Ersetzung dieser Sondergerichte durch die sog. Bribery Tribunals, über deren Mitgliederbesetzung wiederum der Generalgouverneur und nicht die Judicial Service Commission entscheiden sollte. Gleichwohl hatte das ceylonesische Parlament den Bribery Amendment Act diesmal nicht im qualifizierten Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 29 IV, sondern als einfaches Gesetz mit relativer Mehrheit verabschiedet.578


Der Privy Council in London hatte inzident über die Frage der Gültigkeit des ceylonesischen Bribery Amendment Act zu entscheiden, nachdem Mr Ranasinghe, ein ceylonesischer Staatsbürger, erstinstanzlich von einem der besagten Bribery Tribunals wegen Bestechung verurteilt worden war und dagegen Berufung beim Supreme Court of Ceylon eingelegt hatte. Der Supreme Court of Ceylon hatte dem Rechtsmittel des Mr Ranasinghe stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass der Bribery Amendment Act 1958 wegen des nicht beachteten qualifizierten Gesetzgebungsverfahrens einen Verstoß gegen Art. 29 IV der Verfassung darstelle und deshalb nichtig sei. Die Ernennung der Mitglieder des erkennenden Tribunals durch den Generalgouverneur sei formell rechtswidrig gewesen, so dass das Gericht bei der Verurteilung von Mr Ranasinghe nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.579

Gegen die Entscheidung des Supreme Court of Ceylon legte der Bribery Commissioner seinerseits beim Privy Council in London Rechtsmittel ein. Dieser hielt die Entscheidung des Supreme Court of Ceylon jedoch aufrecht. Zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschte Einigkeit darüber, dass der ceylonesische Gesetzgeber „souverän“ im Sinne des britischen Parlaments sei.580 Streitentscheidendes Rechtsproblem war damit allein die Frage, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung in R. v. Military Governor (1923)581, Attorney General for New South Wales v. Trethowan (1932)582 und Harris v. Minister of [the Interior (1952)583 entwickelte Grundsatz, dass die Erteilung des Royal Assent ein formelles Gesetzgesprüfungsrecht der Gerichte nicht ausschließe, auch auf Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar sei.]


578 Vgl. M.L.R. 1964, 705 (706).

579 Vgl. FN 578.

580 Vgl. Vollmer, 59. 

581 Vgl. § 4 B.

582 Vgl. § 5 A. I.

583 Vgl. § 5. A. II.  

Im Jahre 1954 setzte das ceylonesische Parlament durch den BRIBERY ACT für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amte besondere Tribunale ein, deren Mitglieder nicht, wie in Art. 55 der Verfassung vorgesehen, von der JUDICIAL SERVICE COMMISSION, sondern vom Generalgouverneur zu ernennen waren. Da die Ansicht vorherrschte, daß diese Neuerung eine Verfassungsänderung darstelle, wurde beim Erlaß des Gesetzes nach Art. 29 Abs. 4 der Verfassung verfahren. 1958 wurden diese Sondergerichte aufgrund des BRIBERY AMENDMENT ACT durch die sog. BRIBERY TRIBUNALS ersetzt, die fortan statt der ordentlichen Gerichte für das gesamte Korruptionsstrafrecht zuständig sein sollten. Die Besetzung dieser Tribunale erfolgte in Abweichung von Art. 55 der Verfassung nach dem neuen Gesetz wiederum durch den Generalgouverneur. Gleichwohl verzichtete das ceylonesische Parlament diesmal auf das in Art. 29 Abs. 4 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Verfahren und erließ den BRIBERY AMENDMENT ACT in der Form eines einfachen Gesetzes 70.


In BRIBERY COMMISSIONER v. RANASINGHE hatte der PRIVY COUNCIL nunmehr inzident über die Gültigkeit dieses Gesetzes zu entscheiden. RANASINGHE, ein ceylonesischer Staatsbürger, war in erster Instanz von einem der neuerrichteten BRIBERY TRIBUNALS wegen Bestechung bestraft worden. Der SUPREME COURT von Ceylon hatte das Urteil mit der Begründung aufgehoben, der BRIBERY AMENDMENT ACT, 1958, aufgrund dessen der Generalgouverneur die Mitglieder des erken-

[Seite 59]

nenden Tribunals ernannt hatte, sei wegen Verstoßes gegen Art. 29 Abs. 4 der Verfassung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und daher nichtig. Infolgedessen sei das Gericht bei der Verurteilung RANASINGHES nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen 71.

Der PRIVY COUNCIL hielt die Entscheidung des SUPREME COURT aufrecht. Alle Beteiligten waren sich hierbei von vornherein darüber einig, daß der ceylonesische Gesetzgeber „souverän“ im Sinne des britischen Parlaments sei. Dementsprechend konzentrierte sich der Rechtsstreit auf das Probelm, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Überprüfung des betreffenden Gesetzes auf sein ordnungsmäßiges Zustandekommen nicht ausschließe, auch für Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften gelte.


70 Vgl. M.L.R. 1964, S. 705/06.

71 A.a.O., S. 706.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 580 zu einer Einzelaussage genannt.

Es wird nicht deutlich, dass die Wiedergabe und Zusammenfassung der Rechtsfrage und der umfangreichen Gerichtsentscheidung Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt.


[102.] Rm/Fragment 100 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 1-24, 101-103
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 59-60, Zeilen: 8-13, 19-39, 103; 1-2
[Streitentscheidendes Rechtsproblem war damit allein die Frage, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung in R. v. Military Governor (1923)581, Attorney General for New South Wales v. Trethowan (1932)582 und Harris v. Minister of] the Interior (1952)583 entwickelte Grundsatz, dass die Erteilung des Royal Assent ein formelles Gesetzgesprüfungsrecht der Gerichte nicht ausschließe, auch auf Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar sei.


Der Bribery Commissioner vertrat dazu den Rechtsstandpunkt, dass die Souveränität des ceylonesischen Parlaments einem formellen Gesetzesprüfungsrecht entgegenstünde. Der Bribery Amendment Act 1958 sei daher – ungeachtet etwaiger Verfahrensmängel bei seinem Erlass – durch die Erteilung des Royal Assent ein vollwirksames Gesetz geworden, das keinerlei richterlicher Nachprüfung unterliege.584

Der Privy Council schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Er war der Meinung, dass auch der souveräne Gesetzgeber an die jeweiligen Verfahrensvorschriften gebunden sei, und gestand dem Supreme Court of Ceylon insoweit ein formelles Gesetzesprüfungsrecht zu:

„A legislature has no power to ignore the conditions of law-making that are imposed by the instrument which itself regulates the power to make law. This restriction exists independently of the question whether a legislature is sovereign ... A constitution can indeed be altered or amended by the legislature if the regulating instrument so provides and if the terms of those provisions are complied with: and the alteration or amendment may include the change or abolition of these very provisions. The proposition which is not acceptable is that a legislature, once established, has some inherent power derived from the mere fact of its establishment, to make a valid law by the resolution or [sic!] a bare majority which its own constituent instrument has said shall not be a valid law unless made by a different type of majority or by a different legislative process.”585


[581 Vgl. § 4 B.

582 Vgl. § 5 A. I.]

583 Vgl. § 5. A. II.

584 Vgl. M.L.R. 1964, 705 ff.

585 Vgl. FN 584.

Dementsprechend konzentrierte sich der Rechtsstreit auf das Problem, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Überprüfung des betreffenden Gesetzes auf sein ordnungsmäßiges Zustandekommen nicht ausschließe, auch für Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften gelte.


[...]

Der BRIBERY COMMISSIONER meinte hierzu, aus der Souveränität des ceylonesischen Parlamentes folge, daß der umstrittene BRIBERY AMENDMENT ACT, 1958, ungeachtet etwaiger Verfahrensmängel bei seinem Erlaß mit Erhalt des ROYAL ASSENT ein vollwirksames Gesetz geworden sei, das keinerlei Nachprüfung unterliege. Der PRIVY COUNCIL entschied jedoch, daß auch der souveräne Gesetzgeber an die jeweiligen Verfahrensvorschriften gebunden sei, und billigte, daß der SUPREME COURT von Ceylon daraus für sich das Recht abgeleitet hatte, die Einhaltung jener Vorschriften durch das Parlament im Wege der formellen Gesetzeskontrolle zu überprüfen 73:

„A legislature has no power to ignore the conditions of law-making that are imposed by the Instrument which itself regulates the power to make law. This restriction exists independently of the question whether a legislature is sovereign ... A constitution can ideed [sic!] be altered or amended by the legislature if the regulating instrument so provides and if the terms of those provisions are complied with: and the alteration or amendment may include the change or abolition of these very provisions. The proposition which is not acceptable is that a legislature, once established, has some inherent power derived from the mere fact of its establishment, to make a valid law by the resolution of a bare majority which its own constituent instrument has said shall

[Seite 60]

not be a valid law unless made by a different type of majority or by a different legislative process.”

73 A.a.O., S. 706/07.  

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 580 genannt.

Das lange wörtliche Zitat aus der Ranasinghe-Entscheidung enthält bei Vollmer gegenüber dem Original zwei Abweichungen:

- im ersten Satz lautet das fünftletzte Wort „the“ anstatt richtig „its“

- im dritten Satz lautet das drittletzte Wort „these“ anstatt richtig „those“.

Beide Fehler finden sich identisch bei Rm.


[103.] Rm/Fragment 102 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 12-21, 109-114
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 56, Zeilen: 5-16, 104-109
Hinsichtlich der Art und Weise ihrer Gesetzgebung seien die Parlamente der Commonwealth-Staaten stets den jeweils vom britischen Parlament erlassenen und authorisierten [sic!] Verfahrensvorschriften unterworfen595, und zwar selbst nach der Erlangung der Unabhängigkeit von Großbritannien, da diese - zumindest in der Theorie596 - jederzeit durch einen Act of Parliament widerrufen werden könne597. Diese für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensregeln entfalle indes für das Westminster Parlament, da der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz jede irgendwie geartete Beschränkung der „Queen in Parliament" durch vorgegebene Normen jedweder Art begrifflich ausschließe.598

595 Vgl. Wade / Phillips, 47 ff.

596 Vgl. British Coal Corporation v. The King (1935), A.C. (P.C.) 1935, 500 (520) per Lord Sankey L.C.

597 Vgl. Keith, J.C.L. 1931, Teil 1, 28; ders. Notes, J.C.L. 1932, Teil 1, 101 (102); O.H. Phillips, 68.

598 O.H. Phillips, 72 ff.; Wade, C.L.J. 1955, 172 (174). 

Folglich seien sie, wie jede öffentlich-rechtliche Körperschaft mit abgeleiteter Herrschaftgewalt 57, hinsichtlich der Art und Weise ihrer Gesetzgebung stets den jeweils vom britischen Parlament erlassenen oder authorisierten [sic!] Verfahrensvorschriften unterworfen 58, und zwar selbst nach Erlangung der Unabhängigkeit von Großbritanien [sic!], da diese — zumindest in der Theorie 59 — jederzeit durch einen ACT OF PARLIAMENT widerrufen werden könne 60. Diese für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensregeln entfalle aber für das britische Parlament, da der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz jede irgendwie geartete Beschränkung der Gesetzgebungsallmacht der „Queen in Parliament” durch vorgegebene Normen jedweder Art begrifflich ausschließe 61.

57 Dicey, Constitution, S. 94 ff., geht in diesem Zusammenhang sogar soweit, die britischen Eisenbahngesellschaften dem damaligen LEGISLATIVE COUNCIL OG [sic!] BRITISH INDIA gleichzusetzen.

58 Vgl. E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 47 ff.; E.C.S. Wade, Intr., S. lxxiii ff.

59 Vgl. Lord Sankey L.C. in BRITISH COAL CORPORATION v. THE KING (1935), in A.C. (P.C.) 1935, S. 500, 520.

60 Vgl. Keith Conference, in J.C.L. 1931, Teil 1, S. 28; ders. Notes, in J.C.L. 1932, Teil 1, S. 102; O. H. Phillips, Const. Law, S. 68.

61 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 72 ff.; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.


[104.] Rm/Fragment 103 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 1-29, 101-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 56-57, Zeilen: 17-32, 110; 1-13, 101-104
Allerdings war selbst Dicey nicht immer von der Absolutheit seiner These überzeugt.599 Im Zusammenhang mit den politischen Auseinandersetzungen um den verfassungsrechtlichen Status Irlands in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, die 1886 zu der durch den Premierminister Gladstone initiierten – keineswegs unumstrittenen – Home Rule Bill führte600, tendierte Dicey offenbar zur [sic!] der Auffassung, dass die den Iren zugesicherte Selbstverwaltung vom britischen Parlament entsprechend der in Art. 39 des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Regelung nur mit Zustimmung des irischen Landesgesetzgebers wieder aufgehoben werden könne.601 Hätte sich das Westminister Parlament nach Inkrafttreten der Home Rule über diese Regelung hinweggesetzt, so könnten sich die Gerichte möglicherweise zu der Frage veranlasst gesehen haben, ob das bisherige von Briten und Iren gemeinsam beschickte Parlament, das jenes Selbstverwaltungsgesetz für Irland erlassen habe und daher allenfalls zu dessen Änderung berechtigt gewesen sei, nach seiner Aufspaltung in ein irisches und ein britisches Parlament als eine verfassungsmäßige Gesetzgebungskörperschaft überhaupt noch existiere.602


Diese Problemstellung gleicht im Prinzip der Commonwealth-Entscheidung Harris v. Minister of the Interior603. Hier ging es ebenfalls um das Problem, ob die Wirksamkeit eines Gesetzes voraussetze, dass es von dem im besonderen Fall dazu zuständigen, ordnungsgemäß konstituierten Parlament erlassen worden sei.604 Der Supreme Court of South Africa hat, wie erinnerlich, diese Frage bejaht. Gleichwohl ist Dicey eine endgültige Antwort auf diese Frage schuldig geblieben.

Die orthodoxe Rechtslehre beharrt jedoch nach wie vor – unter Berufung auf Dicey – darauf, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Idee einer formellen Gesetzeskontrolle auf das britische Verfassungssystem nicht übertragbar sei.605


599 Vgl. Vollmer, 56.

600 Vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Thelen, 79 ff.

601 Vgl. Taswell / Langmead, 789.

602 Vgl. Dicey, Home Rule, 246; in dieser Richtung auch Anson, Sovereignty, 427 (436); ebenso Heuston, Essays, 3.

603 Vgl. oben S. 93 ff.

604 Vgl. Vollmer, 57.

605 Vgl. FN 595-598.

Allerdings war selbst DICEY, der Begründer der orthodoxen Souveränitätslehre, nicht immer frei von Zweifeln an der Gültigkeit dieser These. In der seit Beginn des 19. Jahrhunderts schwelenden, zum Teil erbitterten politischen Auseinandersetzung um den verfassungsrechtlichen Status Irlands, die 1886 zu GLADSTONES umstrittener HOME RULE BILL führte62, neigte er anscheinend zu der Ansicht, daß die den Iren zugesicherte Selbstverwaltung vom britischen Parlament entsprechend der in Art. 39 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Regelung nur mit Zustimmung des irischen Landesgesetzgebers wiederaufgehoben oder geändert werden könne. Sollte sich der britische Gesetzgeber nach Inkrafttreten des HOME RULE über diese Regelung hinwegsetzen, so könnten sich die Gerichte (im Streitfall) möglicherweise zu der Erwägung veranlaßt sehen, ob denn das bisherige von Iren und Briten gemeinsam beschickte Reichsparlament, das jenes Selbstverwaltungsgesetz erlassen habe und daher allenfalls allein zu dessen Änderung berechtigt sei, nach seiner Aufspaltung in ein irisches und ein britisches Parlament als eine


[Seite 57]

verfassungsmäßige Gesetzgebungskörperschaft überhaupt noch existiere63. Diese Fragestellung gleicht im Prinzip der in HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR, worin es, wie erinnerlich, ebenfalls um das Problem ging, ob die Wirksamkeit eines Gesetzes voraussetze, daß es von dem im besonderen Fall dafür zuständigen, ordnungsgemäß zusammengetretenen Parlament erlassen worden sei. Während der südafrikanische Supreme Court diese Frage eindeutig bejaht, ist DICEY eine endgültige Antwort darauf schuldig geblieben. Indessen beharrt die orthodoxe Schule unter Berufung auf DICEY nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die von der Commonwealth-Rechtsprechung usurpierte Idee der formellen Gesetzeskontrolle nicht auf das vom parlamentarischen Souveränitätsdogma geprägte britische Verfassungssystem übertragen werden könne64.


62 Vgl. Taswell-Langmead, S. 789.

63 Dicey, Home Rule, S. 246. Ähnliche Zweifel äußerte Anson, Sovereignty, in L.Q.R. 1886, S. 436, und nach Heuston, Essays, S. 3, in einem Brief vom 31. März 1914 an die Londoner Zeitung „The Times“.

64 Vgl. Anm. 54.

Anmerkungen

Vollmer wird zweimal (in Fn 599 und 604) zu Einzelsätzen mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Seite in der Gedankenfolge und mit nur wenig unterschiedlichen Formulierungen der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt.

In Fn 602 führt die Verkürzung gegenüber der Fn 63 von Vollmer zu einer falschen Zuschreibung: Bei Vollmer handelt es sich um ein als solches ausgewiesenes Sekundärzitat - die Zweifel sind die Ansons, nicht Heustons. Heuston nimmt am angegebenen Ort nicht selbst Stellung.


[105.] Rm/Fragment 104 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 2-14, 101-113
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 57, Zeilen: 14-26, 105-118
Hingegen wird nach herrschender jüngerer Rechtslehre606 die formelle Gesetzesprüfung mit der britischen Verfassung für vereinbar gehalten. Begründet wird dieser ‚New View‘ meist mit der bereits erörterten Erkenntnis607, dass die für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Gesetzgebungsvorschriften allein auf deren logischer Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen beruhe und daher das Dogma von der Parlamentssouveränität nicht berühre. Das jüngere angelsächsische Schrifttum geht daher davon aus, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer formellen Gesetzeskontrolle nicht bloß auf Gesetzgebungsakte nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar seien, sondern auf solche Gesetzgebungskörperschaften analog angewandt werden müssten, die wie das britische Parlament rechtlich unbeschränkte Gesetzgebungskompetenzen besäßen.608


606 Vgl. u.a. Beinhart, S.A.L.R. 1954, 134 ff.; ders. M.L.R. 1957, 549 ff.; ders. T.H.R. 1952, 101 ff.; D.V. Cowen, M.L.R. 1952, 282 ff.; ders., S.A.L.J 1953, 238 ff.; Z. Cowen, L.Q.R. 1955, 336 ff.; ders., A.L.J. 1950, 104 ff.; Dixon, L.Q.R. 1935, 590 ff.; Fazal, P.L. 1974, 295; Friedman [sic!] ; A.L.J. 1950, 104 ff.; Gray, M.L.R. 1964, 705 ff.; ders., T.L.J. 1953, 54 ff.; ders., M.L.R. 1960, 647 ff.; Griswold, H.L.R. 1951/52, 1361 ff.; Heuston, Essays, ch. 1, 6 ff.; Marshall, Pol. Studies 1954, 193 ff.; ders. J.R. 1955, 62 ff.; McWhinney, C.B.R. 1952, 692 ff.; ders., C.B.R. 1953, 52 ff.; ders., C.B.R. 1952, 692 ff.; Middleton, J.R. 1952, 135 ff.; Sawer , L.Q.R. 1944, 83 ff.; ders. P.L. 1961, 131 ff.; van Themaat, J.C.L. 1933, 47 ff.; differenzierend Mitchell, CMLR 1967/68, 112 (116 und 119 ff.); ders. Cambrian L.R. 1980, 69 ff.; vgl. zum Meinungsstand den guten Überblick bei Allen / Thompson / Walsh, 72 ff.; Rix-Mackenthun, 119 ff. sowie Schmidt-Steinhauser, 74 ff.

607 Vgl. § 2.

608 Vgl. Heuston, Essays, 6, 10 ff.

Dagegen mehren sich vor allem im jüngeren angelsächsischen Schrifttum65 die Stimmen, die das formelle Prüfungsrecht auch mit der britischen Verfassung für vereinbar halten. Begründet wird diese Gegenmeinung in der Regel mit der bereits erörterten Erkenntnis, daß die für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensvorschriften allein auf deren logischen Apriorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen beruhe und daher die Souveränität der „Queen in Parliament“ nicht berühre. Infolgedessen seien die von den Commonwealth-Gerichten entwickelten Grundsätze der formellen Gesetzeskontrolle nicht bloß auf Gesetzgebungsakte nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften anwendbar, sondern auch auf solche, die wie das britische Parlament rechtlich unbeschränkte Machtvollkommenheit besäßen.66


65 Vgl. z.B. Beinhart Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 134 ff.; ders., S.A.Senate, in M.L.R. 1957, S. 549 ff.; ders., Sovereignty, in T.H.R. 1952, S. 101 ff.; D.V. Cowen, Leg. I, in M.L.R. 1952, S. 282 ff.; ders.; S.A. Act, in S.A.L.J. 1953, S. 238 ff.; ders., Sovereignty, S. 1 ff.; Z. Cowen, Injunction, in L.Q R 1955, S. 336 ff.; ders., Limits, in A.L.J. 1952, S. 237 ff.; Dixon, in L.Q.R. 1935, S. 590 ff.; Friedmann, Sovereignty, in A.L.J. 1950, S. 104 ff.; H.R. Gray, Leg. Process, in M.L.R. 1964, S. 705 ff.; ders., Parliament, in T.L.J. 1953, S. 54 ff; ders., Sovereignty, in M.L.R. 1960, S. 647 ff.; Griswold, in H.L.R 1951/52, S. 1361 ff.; Heuston, Essays, S. 6 ff.; ders., Parliament, in King’s Council 1939, S. 152 ff.; Marshall, Parliament, in Pol. Studies 1954, S. 193 ff.; ders. Sovereignty, S. 16 ff., 105 ff., 139 ff.; ders., Supremacy, in J.R. 1955, S. 62 ff.; McWhinney, High Court, in C.B.R. 1952, S. 734 ff.; ders., Legislature, in C.B.R. 1953, S. 52 ff.; ders. Parliament, in C.B.R. 1952, S. 692 ff.; ders., Sovereignty, in P.S.Q. 1953, S. 511; Middleton, Sovereignty, in J.R. 1952, 135 ff.; Sawer, Injunction, in L.Q.R. 1944, S. 83 ff.; ders. Referendum, in P.L. 1961, S. 131 ff; van Themaat, in J.C.L. 1933, S. 47 ff.

66 Vgl. Heuston, Essays, S. 6, 10 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Die Fundstelle "A.L.J. 1950, 104 ff." wird in Fn 606 zweimal aufgeführt, bei Z. Cowan und bei Friedmann. (Letzteres ist richtig.)


[106.] Rm/Fragment 107 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 1-3
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 61, Zeilen: 18-20
Als Ergebnis steht daher m.E. fest, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer formellen Gesetzesprüfung auf das britische Verfassungssystem analog anwendbar sind. Nach allem bleibt festzuhalten, daß die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der formellen Gesetzeskontrolle auch für Großbritanien [sic!] Gültigkeit haben.
Anmerkungen

Fortsetzung von Seite 106.

Vollmer wird nicht genannt.


[107.] Rm/Fragment 110 103

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 103-128
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 67, Zeilen: 1ff
&#8203

633 Der Ausspruch des Richters Herle wurde von Sir Edward Coke im Dr. Bonham's Case (1610), E.R. 77, 652 bei der Übertragung aus dem französischen Text ins Englische um die (nachfolgend gesperrt gedruckten) Worte „against law and right“ und „perceiving“ ergänzt: „... for when an act of Parliament is against common right and reason ..., the common law will controul it, and adjudge such Act to be void; and therefore in ... Thomas Tregor’s case on the Statute of W.2 c.38 n artic. super Chartas, c.9. Herle saith, some statutes are made against law and right, which those who made them perceiving, would not put them into execution.” Hieraus folgert die Kritik (Allen, Law, 433; Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (35); Pound, H.L.R. 1907/08, 391), dass Sir Edward Coke Richter Herle nicht nur falsch zitiert, sondern darüber hinaus dessen Worte völlig missverstanden habe. Beides erscheint bei näherem Textvergleich keineswegs so sicher. Geht man vom französischen Urtext aus, so erscheint Herle, was auch von den Kritikern Cokes zugestanden wird (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27. 30 (35)), doch wohl sagen zu wollen: Es werden manchmal Gesetze erlassen, deren Durchführung und Anwendung der Gesetzgeber (celuy mesme q les fist) anschließend selbst nicht mehr will. Warum er sie nicht mehr will, verrät Richter Herle nicht. Sicher dürfte nur sein, dass er das Statute of Westminster II c. 38 und die Articuli Super Cartas c. 9 (beide Gesetze sind 1285 als Teile des Statute of Westminster II (Edward 1, St. l, c. 1-50, St.L. 1, 38 ff.) ergangen, das aus 50 Einzelgesetzen besteht), um die es in Thomas Tregor’s Case ging, nicht zu den Gesetzen zählte, die nach dem Willen des Gesetzgebers „toter Buchstabe“ (dead letter) bleiben oder werden sollte, denn sonst hätte er sie kaum auf jenen Fall angewandt. Aus dem Wortlaut des französischen Urtextes lässt sich der Sinn, der hinter Herles Worten steckt, nicht entnehmen. Der Grund, warum der Gesetzgeber damals auf die Ausführung von Gesetzen verzichtete, lässt sich daher nur im Wege ergänzender Auslegung, durch sog. Interpolieren, ermitteln. Genau das tat Coke, genau das tun auch seine Kritiker; nur mit dem Unterschied, das [sic!] letztere zu einem anderen Ergebnis kommen; vgl. insgesamt Vollmer, 67.

&#8203
„.... for when an act of Parliament is aginst common right and reason ...., the common law will controul it, and adjudge such Act to be void; and therefore in.... Thomas Tregor's case on the Statute of W.2 c.38 n artic, super chartas, c.9. Herle saith, some statutes are made against law and right, which those who made them perceiving, would not put them into execution”.

Vergleicht man den Wortlaut der beiden Zitate miteinander, dann ergibt sich, daß COKE den französischen Text bei der Übertragung ins Englische um die (hier gesperrt gedruckten) Worte „against law and right” und „perceiving” ergänzt hat.

Die Kritik folgert daraus, daß SIR EDWARD COKE Richter HERLE nicht nur falsch zitiert, sondern darüber hinaus dessen Worte völlig mißverstanden habe10. Beides erscheint bei näherem Textvergleich keineswegs so sicher. Geht man vom französischen Urtext aus, so scheint HERLE, was auch von Kritikern COKES zugestanden wird11, doch wohl sagen zu wollen: Es werden manchmal Gesetze erlassen, deren Durchführung oder Anwendung der Gesetzgeber (celuy mesme q les fist) anschließend selbst nicht mehr will. Warum er sie nicht mehr will, verrät Richter HERLE nicht. Sicher dürfte nur sein, daß er das STATUTE OF WESTMINSTER II c. 38 und die ARTICULI SUPER CARTAS c. 912, um die es in THOMAS TREGOR'S CASE ging, nicht zu den Gesetzen zählte, die nach dem Willen ihres Schöpfers "toter Buchstabe" (dead letter)13 bleiben oder werden sollten, denn sonst hätte er sie kaum auf jenen Fall angewandt. Aus dem Wortlaut des französischen Urtext läßt sich der Sinn, der hinter HERLES Worten steckt, somit nicht entnehmen. Der Grund, warum der Gesetzgeber damals auf die Ausführung von Gesetzen verzichtete, läßt sich daher nur im Wege der ergänzenden Auslegung, durch Interpolieren, ermitteln. Genau das tat COKE, genau das tun auch seine Kritiker; nur mit dem Unterschied, daß letztere zu einem anderen Ergebnis kommen.


10 Vgl. Allen, Law, S.433: Plucknett, Jud. Review, in H. L.R.1926/27, S.35: Pound, in H. L.. R. 1907/08, S.391.

11 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H. L. R. 1926/27, S.35.

12 Beide Gesetze sind 1286 als Teile des STATUTE OF WESTMINSTER II (13 Edward 1, St. 1, c. 1-50, St. L.1, S. 78ff) ergangen, das aus 50 Elnzelgesetzen besteht.

13 Plucknett, a. a. O.

Anmerkungen

26 Zeilen, die weitgehend wörtlich übereinstimmen, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Die abschließende Quellenangabe verschleiert die fehlende Eigenleistung von Rm nur.


[108.] Rm/Fragment 111 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1-27, 101-111
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 68-69, Zeilen: 26-30, 106-109; 1-24, 101-106
b. Cessavit 42 (1360)


Einen weiteren wichtigen Fall stellt die Entscheidung Cessavit 42 (1360)635 dar, die von Fitzherbert in zwei Zeilen überliefert ist636 und, für sich betrachtet, kaum nachvollziehbar ist.637 Cessavit 42 beruht auf einem Fall, den 50 Jahre zuvor Chief Justice Bereford in Copper v. Gederings (1310)638 gefällt hatte639. Beiden Entscheidungen lag eine sog. actio in cessavit zu Grunde. Hierbei handelte es sich um eine Klage gemäß Kapitel 4 des Statute of Gloucester 1278640, wonach der Lehnsherr in seiner Funktion als Eigentümer, Verpächter bzw. Vermieter vom Lehnsmann (Pächter, Mieter) die Herausgabe des überlassenen Grundstücks verlangen konnte, wenn dieser zwei Jahre lang den Lehnszins oder sonstige ihm obliegende Dienstleistungen, wie z.B. Hand- und Spanndienste, schuldig geblieben war. Nach Kapitel 21 des Statute of Westminster II 1285641 ging dieser Herausgabeanspruch auf den Erben des Lehnsherrn über. Der Lehnspflichtige hatten [sic!] nach den genannten Gesetzen die Möglichkeit, die Herausgabe dadurch abzuwenden, dass er dem Lehnsherrn oder dessen Erben die Entrichtung der rückständigen Leistungen und zusätzlich Schadensersatz anbot.642 Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschriften hatte bereits eine anonyme Entscheidung aus dem Jahre 1305643 allein das Angebot des Schuldners, die Rückstände zu bezahlen, als ausreichende Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Lehnsherrn gelten lassen. Ein zusätzliches Schadensersatzangebot erachtete das Gericht als nicht erforderlich, weil ein solches nach common law nicht vorgesehen sei.644 Darüber hinaus wies Chief Justice Bereford in Copper v. Gederings (1310)645 die auf Kapitel 21 des Statute of Westminster II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, dass die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis nach den Grundsätzen des common law nicht dem Erben als eigentlichem Nutznießer („beneficiary“), sondern den Testamentsvollstreckern bzw. Nachlassverwaltern („trustees“) in [Ihrer [sic!] Funktion als juristische Inhaber des Grundstücks („legal estate“) zustünden.]


635 E.R. 77, 653.

636 Fitzherbert, Natura, 481.

637 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (35).

638 Seldon, Bd. 20, 105 ff.

639 Vgl. Plucknett, Statutes, 66.

640 5 Edward 1, c. 4.

641 13 Edward 1 St. 1., c. 21.

642 Vgl. Jowitt / Walsh I, 336; Plucknett, Statutes, 66.

643 Zit. nach Plucknett, Statutes, 66.

644 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36); ders. Statutes, 66.

645 Seldon, Bd. 20, 105 ff.

2. Cessavit 42 (1360)


Der zweite Rechtsfall: CESSAVIT 42 (1360)19, von FITZHERBERT in nur zwei Zeilen überliefert und, für sich betrachtet, kaum verständlich20, fußt erkennbar auf einer Entscheidung, die 50 Jahre zuvor CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)21 getroffen hatte22.

[Seite 69]

Wie sich aus dem Textvergleich ergibt, ging es in beiden Fällen um eine sog. actio in cessavit. Hierbei handelt es sich um eine Klage nach Kapitel 4 des STATUTE OF GLOUCESTER, 127823, wonach der Lehnsherr (Eigentümer, Verpächter, Vermieter) von seinem Lehnsmann (Pächter, Mieter) die Herausgabe des überlassenen Grundstücks verlangen konnte, wenn dieser zwei Jahre lang den Lehnszins oder sonstige ihm obliegende Dienstleistungen schuldig geblieben war. Nach Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II, 128524, ging der Herausgabeanspruch auf den Erben des Lehnsherrn über. Der Lehnspflichtige konnte aber nach den genannten Gesetzen die Herausgabe dadurch abwenden, daß er dem Lehnsherrn oder dessen Erben die Entrichtung der rückständigen Leistungen und Schadensersatz anbot.25

Entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften hatte bereits eine anonyme Entscheidung aus dem Jahre 130526 allein das Angebot des Schuldners, die Rückstände zu bezahlen, als ausreichende Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Lehnsherrn betrachtet; ein zusätzliches Schadensersatzangebot hielt das Gericht nicht für erforderlich, und zwar offensichtlich deswegen nicht, weil das COMMON LAW ein derartiges Angebot nicht vorsah27. Darüber hinaus wies CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)28 die auf Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, daß die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis – nach COMMON LAW – nicht dem Erben, sondern den Testamentsvollstreckern (Nachlaßverwaltern) des Erblassers zuständen [...].


19 E.R. 77, S. 653; Fitzherbert, Natura, S. 481.

20 Plucknett, a.a.O., S. 35.

21 Seldon 20, S. 105 ff.

22 Plucknett, Statutes, S. 66

23 5 Edward c. 4.

24 13 Edward 1 St. 1 c. 21.

25 Vgl. Jowitt-Walsh I, S. 336; Plucknett, a.a.O., S. 66.

26 Hier zitiert nach Plucknett, a.a.O., S. 66.

27 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 36; ders. Statutes, S. 66.

28 Seldon 20, S. 105 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Werk von Jowitt / Walsh wird in Fn 642 - wie bei Vollmer in Fn 25 - in der 1. Auflage von 1959 zitiert. Für Rm wäre die 2. Auflage von 1977 die aktuelle gewesen.

Das Werk von Plucknett, Statutes (Fn 639, 642, 643, 644 - bei Vollmer Fn 22, 25, 26, 27 -) wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt.


[109.] Rm/Fragment 112 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 1-11
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 69, 70, Zeilen: 69:19ff; 70: 1ff
[Darüber hinaus wies Chief Justice Bereford in Copper v. Gederings (1310)645 die auf Kapitel 21 des Statute of Westminster II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, dass die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis nach den Grundsätzen des common law nicht dem Erben als eigentlichem Nutznießer („beneficiary"), sondern den Testamentsvollstreckern bzw. Nachlassverwaltern („trustees") in] Ihrer [sic!] Funktion als juristische Inhaber des Grundstück („legal estate“) zustünden. Damit sei der Erbe für die als Druckmittel gegen den säumigen Schuldner gedachte Vindikationslage [sic!] nicht aktivlegitimiert.646 Diese Rechtsprechung wurde durch das von Coke als Präzedenzfall zitierte Urteil Cessavit 42 (1360) bestätigt647 und setzte sich damit endgültig durch.648 Cessavit 42 bildet damit den Abschluss einer Kette von Fällen, in denen sich Common Law-Gerichte über den ausdrücklichen Willen von Gesetzen, insbesondere über den in Kapitel 21 des Statute of Westminster II normierten Herausgabeanspruch des Lehnserben, hinwegsetzten bzw. in den Worten Cokes:

„... because it would be against common right and reason, the common law adjudges the said act of parliament as to that point void.”649


645 Seldon, Bd. 20, 105 ff.

646 Diese Rechtsprechung hängt unmittelbar mit den Regeln über Treuhandverhältnisse („trusts") zusammen, die dem englischen Recht so eigentümlich ist und im Zivilrecht kontinentaleurpäischer Rechtsordnungen keine gleichartige Rechtsfigur findet. [...]

647 Fitzherbert, Natura, 481; E.R. 77, 653.

648 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36 und 45); ders., Statutes, 66.

649 E.R. 77, 653; zustimmend Vollmer, 70 ff; a. A. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36/45).

Darüber hinaus wies CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)28 die auf Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, daß die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis - nach COMMON LAW - nicht dem Erben, sondern den Testamentsvollstreckern (Nachlaßverwaltern) des Erblassers zuständen und daher der Erbe für die (als Druckmittel gegen den säumigen Schuldner gedachte) Vindikationsklage nicht aktivlegitimiert sei. Diese Rechtsprechung wurde durch das von COKE als Präzedenzfall zitierte Urteil CESSAVIT 42 (1360)29 bestätigt und setzte sich damit endgültig durch30.


CESSAVIT 42 bildet hiernach den Abschluß einer Kette von Fällen, in denen sich COMMON LAW-Gerichte eindeutig über den ausdrücklichen Willen von Gesetzen, insbesondere über den in Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II normierten Herausgabeanspruch des Lehnserben hinwegsetzten. COKE bemerkte dazu 31:

[Seite 70]

„because it would be against common right and reason, the common law adjudges the said act of parliament as to that point void".

Diese Deutung von CESSAVIT 42 ist bei PLUCKNETT auf heftige Kritik gestoßen32:


28 Seldon 20, S.105 ff.

29 Fitzherbert, Natura, S. 481; E.R. 77. S.653.

30 Vgl. Plucknett, a.a.O.; ders. Statutes, a.a.O.

31 E.R. 77, S.653.

32 Plucknett, a.a.O., S.36/45.

Anmerkungen

Vollmer wird nur in FN 649 genannt: "zustimmend Vollmer, 70 ff", was eigentlich eine Übernahme aus dieser Quelle ausschließt.


[110.] Rm/Fragment 112 103

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 103-109
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 113, Zeilen: 2-8
[...]

646 [...] Die wichtigste Funktion des trust besteht darin, sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch letztwillige Verfügung (wie offensichtlich im vorliegenden Fall) den Treuhändern bzw. Nachlassverwaltern („trustees") ein Vermögen in der Weise zuzuwenden, dass die Treuhändern [sic!] zwar juristische Inhaber des Vermögens („owners of the legal estate") werden, aber gleichzeitig in equity (vgl. dazu § 3 D. II.) verpflichtet sind, das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen („beneficiaries", „cestui que trust" bzw. „owners of the equitable estate") zu verwalten; vgl. dazu Abbey / Richards, 145 ff.; Barlow / King & King, 113 ff.; Graf v. Bernstorff, 111 ff.; MacKenzie / Phillips, 9 ff; vgl. zum Law of Property Act 1925 weiterführend Sweet & Maxwell’s Property Statutes, 113 ff.

Die wichtigste Funktion des Trust heutiger Prägung besteht darin, sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch letztwillige Verfügung einem Treuhänder (trustee) ein Vermögen in der Weise zuzuwenden, daß der Trustee zwar legal owner des Vermögens wird, aber gleichzeitig in equity verpflichtet ist, das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen (beneficiaries oder cestui que trust) zu verwalten.
Anmerkungen

von Bernstorff wird als "vgl. dazu" und an dritter Stelle erwähnt.


[111.] Rm/Fragment 112 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 12-15, 117-119
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 72, Zeilen: 4, 26-30
c. Annuitie 41 (1449)

Der Präzedenzwert des dritten Falles Annuitie 41 (1449)650 leidet darunter, dass daraus nur eine „Meinung“ (opinion) des Gerichts überliefert ist, nicht dagegen die Entscheidung selbst.651


650 Fitzherbert, Abridgement, 42 b.

651 Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung“ bildete, nicht mehr zu einem Entschluss gekommen und hat sich vertagt (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (40)). Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen.

3. ANNUITIE 41 (1449)


[...]

Auffallend an diesem Report ist zunächst, daß er offenbar keine Entscheidung berichtet, sondern nur eine "Meinung" (opinion) mitteilt. Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese "Meinung" bildete, nicht mehr zu einem Entschluß gekommen und hat sich vertagt39. Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, läßt sich nicht mehr feststellen.


39 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 40.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 649 genannt.

Recht kleinteiliges Fragment, wird aber im Zusammenhang klar.


[112.] Rm/Fragment 113 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 1-31, 101-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 72-74, 82, Zeilen: 4-9, 26-33, 101-108; 1-6, 15-39, 101-102; 1-4, 11-29, 101-103; 23-29
[c. Annuitie 41 (1449)

Der Präzedenzwert des dritten Falles Annuitie 41 (1449)650 leidet darunter, dass daraus nur eine „Meinung“ (opinion) des Gerichts überliefert ist, nicht dagegen die Entscheidung selbst.651 Gleichwohl hielten die Berichterstatter Fitzherbert652] und Statham653 diese „Meinung“ für so bemerkenswert, dass sie Annuitie 41 in ihre auch heute noch angesehenen Entscheidungssammlungen aufnahmen. In Annuitie 41 ging es um die Wirksamkeit des Statute of Carlisle oder Statutum de Apportis Religiosum 1307654, wie der lateinische Titel lautet. Das Statute of Carlisle hatte die Feststellung und Gewährleistung der Authentizität bzw. Echtheit kirchlicher Urkunden zum Gegenstand, um die ständige Gefahr einzudämmen, dass ein allzu freigibiger [sic!] Abt treuwidrig unter dem Konventssiegel Verpflichtungen einging, für die dann nachher das gesamte Kloster geradezustehen hatte.655 Problematisch war dabei, dass ein Common Law-Gericht über die Wirksamkeit eines kirchlichen Rechtsgeschäftes zu entscheiden hatte. Dabei bestand die Schwierigkeit, dass den weltlichen Gerichten nach mittelalterlichem Recht grundsätzlich keine Jurisdiktion in kirchenrechtlichen Fragen zustand. Insoweit konnten z.B. Kleriker und Ordensleute nicht gegen ihren Willen in den Zeugenstand gerufen werden oder sonst zur Kooperation gezwungen werden, um die erforderlichen Beweise zu erheben.656 Wenn Angehörige des Klerus bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten obendrein mit ihren Oberen kollidierten [sic!], dann wurde die Beweislage für den Aussenstehenden [sic!], der gegen das Kloster einen Rechtsanspruch geltend machte, vollends hoffnungslos. Dem angerufenen weltlichen Gericht wäre dann letztlich nichts anderes übriggeblieben, als das bestrittene Rechtsgeschäft in Anwendung des Statute of Carlisle für nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen. In einem solchen Dilemma befanden sich die Richter offensichtlich auch in Annuitie 41 oder Rous’ Case (1449), der nahezu 150 Jahre nach Erlass des Gesetze an sie herangetragen wurde und die Zahlung einer Naturalrente (Bier, Brot, Kleidung etc.) zum Gegenstand hatte. Der in Anspruch genommene Konvent berief sich auf das Statute of Carlisle und machte geltend, das gemeinsame Siegel hätte sich zur Zeit der Abgabe des Rentenversprechens nicht im vorschriftsmäßigen Gewahrsam des Priors und vier weiterer Mitbrüder - getrennt vom Privatsiegel des Abtes - befunden. Das Gericht weigerte sich jedoch, die Klage allein aufgrund der Berufung auf das Statute of Carlisle abzuweisen und rang sich zu der „Meinung“ durch,

[„That this statute is void for it is impertinent to be observed."657]


650 Fitzherbert, Abridgement, 42 b.

651 Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung“ bildete, nicht mehr zu einem Entschluss gekommen und hat sich vertagt (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (40)). Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen.

652 Fitzherbert, Abridgement, 42 b.

653 Statham, Abridgement of Year Books (zit. in der Übersetzung von Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (37), Anm. 25).

654 35 Edward 1 St. 1, c. 1 in: St.L. 1, S. 160 ff. Das Statute von 1307 erging ohne Zustimmung der Lords, wurde dann aber durch die Statute of Carlisle Confirmation Acts von 1330 und 1331 (4 Edward 3, c. 6 und 5 Edward 3, c. 3 in: St.L. 1, 203 und 207), vom gesamten Parlament bestätigt; vgl. Coke II, 287.

655 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37 und 38).

656 Vgl. Plucknett, 30 (39).

657 Hier zit. nach Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37), Anm. 25.  

[Seite 72]


3. ANNUITIE 41 (1449)

[Seite 82]

Der Präzedenzwert von ANNUITIE 41 (1445) leidet darunter, daß daraus nur eine „Meinung” des Gerichts, nicht dagegen die Entscheidung selbst überliefert ist. Immerhin fanden FITZHERBERT und STATHAM diese „Meinung” so bemerkenswert, daß sie ANNUITIE 41 in ihre auch heute noch angesehenen Entscheidungssammlungen aufnahmen.

[Seite 72]

In dem dritten Fall: ANNUITIE 41 (1449) 36 ging es um die Wirksamkeit des STATUTE OF CARLISLE oder STATUTUM DE APPORTIS RELIGIOSUM 1307 37, wie der lateinische Titel lautet. In STATHAM’S "Abridgement of the Year Books”, wo der Fall als ANNUITIE 11 erscheint, finden wir dazu folgenden Bericht 38:

[...]

Auffallend an diesem Report ist zunächst, daß er offenbar keine Entscheidung berichtet, sondern nur eine „Meinung” (opinion) mitteilt. Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung" bildete, nicht mehr zu einem Entschluß gekommen und hat sich vertagt 39. Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Immerhin scheint der Berichterstatter schon die bloße „Meinung” des Gerichts über das STATUTE OF CARLISLE für so bemerkenswert gehalten zu haben, daß er sie für die Nachwelt festhielt.

[Seite 73]

Das STATUTE OF CARLISLE, das sich vornehmlich mit kirchlichen Angelegenheiten befaßte, versuchte u.a. ein Problem zu lösen, das sowohl den Juristen des kanonischen Rechts als auch den weltlichen Gerichten im Mittelalter erhebliches Kopfzerbrechen bereitete, nämlich die Feststellung und Gewährleistung der Authentizität oder Echtheit von kirchlichen Urkunden. [...] Dadurch waren diese ständig der Gefahr ausgesetzt, daß ein allzu freigebiger oder gar verschwenderischer Abt treuwidrig unter dem Konventssiegel Verpflichtungen einging, für die sie dann nachher geradezustehen hatten 40. Um solchen Mißbräuchen vorzubeugen und eine klare Beweislage zu schaffen, ordnete das STATUTE OF CARLISLE an, daß alle Ordenshäuser für ihre korporativen Akte ein gemeinsames Siegel haben müßten und diese [sic!] vom Prior (der unter dem Abt stand) und vier zuverlässigen Mitbrüdern — getrennt vom Privatsiegel des Abtes — aufzubewahren sei. Dadurch sollte einerseits sichergestellt werden, daß der Abt das gemeinsame Siegel fortan nicht mehr ohne Wissen und Billigung des Konvents benutzen könnte; andererseits hoffte man, daß dann die Tatsache der Siegelung mit dem gemeinsamen Siegel stets auch ein untrüglicher Beweis für den korporativen Charakter und damit die Echtheit der so gesiegelten Urkunde sei. Um diesen Vorschriften die erforderliche Sanktion zu verleihen, erklärte das STATUTE OF CARLISLE darüber hinaus jedes mit dem Konventsiegel versehene Rechtsgeschäft für nichtig, bei dessen Beurkundung das Siegel sich nicht im Gewahrsam des Priors und der dazu auserwählten vier Konfratres befunden hatte 41.

Damit waren freilich die eigentlichen Schwierigkeiten für die Gerichte des COMMON LAW, die über die Wirksamkeit derartiger kirchlicher Rechtsgeschäfte zu entscheiden hatten, nicht beseitigt. Diese bestanden darin, daß die weltlichen Gerichte nach mittelalterlichem Recht nicht befugt waren, Kleriker und Ordensleute gegen ihren Willen in den Zeugenstand zu rufen oder sonstwie zur Kooperation zu zwingen, um die

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erforderlichen Beweise zu erheben 42. Wenn letztere bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten obendrein noch mit ihrem Oberen kolludierten, dann wurde die Beweislage für den Außenstehenden, der gegen das Kloster einen Rechtsanspruch geltend machte, vollends hoffnungslos. [...] Dem angerufenen weltlichen Gericht wäre dann letztlich kaum etwas anderes übrigeblieben, als den bestrittenen Akt in Anwendung des STATUTE OF CARLISLE für nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen.

In einem solchem [sic!] Dilemma befanden sich die Richter offensichtlich auch in ANNUITIE 41 oder ROUS’ CASE (1449), der nahezu 150 Jahre nach Erlaß des Gesetzes an sie herangetragen wurde und die Zahlung einer Naturalrente (Bier, Brot, Kleidung etc.) zum Streitgegenstand hatte. Der in Anspruch genommene Konvent berief sich auf das STATUTE OF CARLISLE und machte geltend, das gemeinsame Siegel hätte sich zur Zeit der Abgabe des Rentenversprechens nicht in vorschriftsmäßigem Gewahrsam befunden 43. Damit war ROUS in eine kaum behebbare Beweisnot geraten, die bei konsequenter Anwendung des Gesetzes zur Abweisung seiner Klage hätte führen müssen. Die Rechnung der klugen Mönche scheint jedoch nicht aufgegangen zu sein. Jedenfalls weigerte sich das angerufene Gericht, die Klage allein aufgrund des STATUTE OF CARLISLE abzuweisen. Es rang sich vielmehr zu der schon zitierten „Meinung” durch 44,

„That this statute is void for it is impertinent to be observed”.


36 Fitzherbert, Abridgement, S. 42b.

37 35 Edward 1 St. 1 c. 1, in; St.L. 1, S. 160 ff. Das Statute von 1307 erging ohne Zustimmung der Lords, wurde dann aber durch STATUTE OF CARLISLE CONFIRMATION ACTS, 1330 und 1331 (4 Edward 3 c. 6 und 5 Edward 3 c. 3, in St.L. 1, S. 203 und 207), vom gesamten Parlament bestätigt; vgl. Coke II, S. 287.

38 Hier zitiert in der Übersetzung von Plucknett, Jud.Review, in H.L.R, 1926/27, S. 37 Anm. 25; Sp.d.V.

39 Vgl. Plucknett, Jud.Review, in H.L.R.1926/27, S.40.

40 Plucknett, Jud.Review, in H.C.R. 1926/27, S. 37, 38.

41 A.a.O.

42 Vgl. a.a.O., S. 39.

43 Vgl. oben, Anm. 38.

44 Vgl. oben, Anm. 38.

Anmerkungen

Der Text von Rm ist gegenüber dem Text von Vollmer gekürzt und etwas umgestellt, besteht aber erkennbar ganz überwiegend aus manchmal leicht umformulierten Textstücken Vollmers, einschließlich sämtlicher Belegstellen.

Vollmer wird nicht genannt.

Vollmer gibt den lateinischen Namen des Statute of Carlisle fehlerhaft als „Statutum de Apportis Religiosum“ an; richtig lautet das letzte Wort „Religiosorum“. Bei Rm findet sich der identische Fehler.

Vollmer bringt im Text zu Fn 38 ein langes wörtliches Zitat aus Statham, zitiert nach der Übersetzung von Plucknett. Rm bringt dieses Zitat nicht, wohl aber dennoch die mit Vollmers Fn 38 identische Nachweis-Fn 653, einschließlich Übersetzungs-Vermerk.


[113.] Rm/Fragment 114 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 2-11, 102-103
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 82-83, Zeilen: 30-39; 1-2, 101
Als „impertinent” galt hierbei ein Gesetz, wenn es entweder wegen innerer Widersprüchlichkeit unausführbar erschien oder [sic!] Beweisregelung gemäß common law so unglücklich mit dem Gesetz zusammentraf, dass - unahängig [sic!] von der materiellen Rechtslage - stets der Kläger unterlegen wäre.658 Hinter diesem Nichtigkeitsgrund steht wohl der teils auf gemeinrechtliche, teils auf naturrechtliche Wert- und Moralvorstellungen zurückgehende Gedanke eines prozessrechtlichen „fair play", dessen Beachtung auch heute noch von den englischen Gerichten gefordert wird.659 Auch Annuitie 41 bestätigt damit, dass die Idee des richterlichen Prüfungsrechts in der englischen Rechtsprechung des Mittelalters nachweisbar ist.

658 Vgl. FN 657.

659 Vgl. Cheshire, 674 ff.

Als „impertinent” galt hierbei ein Gesetz, wenn es entweder wegen innerer Widersprüchlichkeit unausführbar erschien oder die gemeinrechtliche Beweisregelung so unglücklich mit dem Gesetz zusammentraf, daß, unabhängig von der materiellen Rechtslage, stets der Kläger unterlegen wäre. Hinter diesem letzten Nichtigkeitsgrund dürfte der teils auf gemeinrechtliche, teils auf naturrechtliche Wertvorstellungen zurückgehende Gedanke des prozessualen „fair play”, eines Grundsatzes der sog. natürlichen Gerechtigkeit, gestanden haben, dessen Beachtung auch heute noch von den englischen Gerichten z.B. als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Großbritannien ge-


[Seite 83]

fordert wird76. Auch ANNUITIE 41 bestätigt demnach, daß die Idee des richterlichen Prüfungsrechts bereits im Mittelalter nachweisbar ist.


76 Vgl. Cheshire, S. 674 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird dreimal genannt: einmal im Fließtext und zweimal in Fn 662; Fragment könnte man als Bauernopfer einstufen.

Rm bezieht sich in Fn 659 - wie Vollmer in Fn 76 - auf die 6. Auflage des Lehrbuchs von Cheshire aus dem Jahre 1961. Aktuell gewesen wäre für Rm die 13. Auflage von 1999.


[114.] Rm/Fragment 115 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 1-26, 103-107 (komplett)
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 77-78, Zeilen: S.77,15ff - S.78,1-14
[Viele der hiernach eingezogenen] Ländereien waren bei ihrer Konfiskation mit Rechten Dritter, insbesondere Geld-, Dienst- und sonstigen Trockenrechten [sic!] (rent charges, rent services, rents sec), belastet, deren Inhaber Laien waren, die im übrigen in keinerlei Rechtsverhältnis zu ihren kirchlichen Schuldnern standen.665 Soweit solche Rechte auf Ordensbesitz beruhten, waren sie nach dem Auflösungsgesetz Heinrichs VIII. ersatzlos weggefallen.666 Dadurch waren für eine Reihe von Laien Härten entstanden, die der Chantries Collegiate Act bei der Einziehung des Stiftskirchenbesitzes nicht wiederholen wollte. Demgemäß ordnete s. 17 dieses Gesetzes eine sog. „saving“-Klausel an, nach der das Fortbestehen aller mit den konfiszierten Grundstücken verbundenen Drittrechte einschließlich der Dienstrechte [sic!] (rent services667) angeordnet wurde. Die durch sog. „distress668 vom Lehnsmann gegen den Vasallen erzwingbaren Dienstrenten, die der Chantries Collegiate Act den Berechtigten erhalten wollte, gerieten jedoch - wenn das enteignete Land der Krone zufiel - mit der königlichen Prärogative in Konflikt, die wiederum Teil des common law darstellte.669 Hiernach konnte sich der König keinem Menschen zu Dienst verpflichten.670 Demzufolge erloschen Dienstrenten nach Prärogativrecht automatisch, sobald damit belastetes Land in den Besitz der Krone gelangte und auch durch Neubelehnung nicht wieder aufleben konnten.671 Insoweit stand die „saving“-Klausel des Chantries Collegiate Act in Widerspruch zur königlichen Prärogative, denn sie erhielt eine Rente aufrecht, die nach Prärogativrecht hätte erlöschen müssen. Streitentscheidende Frage war damit, ob der gesetzlichen oder der Prärogativen Regelung der Vorzug gebühren sollte.

Die Gerichte entschieden sich in der anonymen Entscheidung der Queen's Bench aus dem Jahre 1572672 und dem Strowd’s Case (1575)673 für einen Kompromiss.


665 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (40 ff.).

666 Vgl. Plucknett (FN 665), 42, Anm. 34.

667 Hierunter sind Hand- und Spanndienste zu verstehen; vgl. Vollmer, 77 ff.

668Distress" war im mittelalterlichen Lehnswesen eine gebräuchliche Art der Selbsthilfe. Der Lord (Lehnsherr) konnte dem Dienstverpflichteten (Vasallen/Lehnsmann) bei Dienstverweigerung oder Leistungsverzug im Wege der Selbstvollstreckung bestimmte Gegenstände wegnehmen und diese so lange behalten, bis die geschuldete Leistung erbracht war; vgl. Plucknett (VN 665), 42.

669 Vgl. Vollmer, 78 ff.

670 Vgl. FN 669.

671 Vgl. Plucknett (FN 665), 42 f.

672 Vgl. E.R. 77, 654 ff.

673 Vgl. E.R. 123, 345 ff.

[Seite 77]

Viele der hiernach eingezogenen Ländereien waren bei ihrer Konfiskation mit Rechten Dritter, insbesondere Geld-, Dienst- und sog. Trockenrenten (rent charges, rent services, rents sec), belastet, deren Inhaber Laien waren, die im übrigen in keinerlei Rechts- oder Gewaltverhältnis zu ihren kirchlichen Schuldnern standen58. Soweit derlei Rechte auf Ordensbesitz ruhten, waren sie nach dem Auflösungsgesetz HEINRICHS VIII. ersatzlos weggefallen59. Dadurch waren Härten entstanden, die der CHANTRIES COLLEGIATE ACT bei der Einziehung des Stiftskirchenbesitzes nicht wiederholen wollte. Das Gesetz ordnete daher in einer sog. „saving“-Klausel (§ 17) das Fortbestehen aller mit den konfiszierten Grundstücken verbundenen Drittrechte einschließlich der bereits erwähnten Dienstrenten (rent services) an. Letztere sind in etwa den Hand- und Spanndiensten des deutschen Rechts vergleichbar. Sie beruhten auf dem mittelalterlichen Lehnswesen und konnten vom Lehnsherrn (Lord) notfalls durch „distress“ erzwungen werden. „Distress“ war eine gebräuchliche Art der Selbsthilfe, die darin bestand, daß der Lord dem Dienstverpflichteten bei Dienstverweigerung oder Leistungsverzug im Wege der Selbstvollstreckung bestimmte Gegenstände wegnehmen und so lange festhalten durfte, bis die geschuldete Leistung erbracht war60. Die so erzwingbaren Dienstrenten, die der CHANTRIES COLLEGIATE ACT den Berechtigten erhalten wollte, gerieten jedoch, wenn das konfiszierte Land an die Krone fiel, mit der königlichen PRÄ-

[Seite 78]

ROGATIVE in Konflikt, die - wie sich noch zeigen wird - ein Teil des COMMON LAW ist. Der König konnte sich hiernach u. a. keinem Menschen zu Dienst verpflichten. Die Folge war, daß Dienstrenten nach Prärogativrecht automatisch erloschen, sobald damit belastetes Land in den Besitz der Krone kam und auch durch Neulehnung nicht wiederaufleben konnten61. Die „saving“-Klausel des CHANTRIES COLLEGIATE ACT stand somit in einem klaren Widerspruch zur königlichen Prärogative; sie erhielt eine Rente aufrecht, die nach Prärogativrecht hätte erlöschen müssen. Die entscheidende Frage war daher, welche Regelung den Vorrang haben sollte: die gesetzliche oder die prärogative.

Die Gerichte entschieden sich in einer Reihe von Fällen, an deren Ende STROWD'S CASE (1575) steht, für einen Kompromiß. Dieser wird eingeleitet durch eine anonyme Entscheidung der QUEEN'S BENCH aus dem Jahre 1572, die auch COKE zitiert (14 Eliz. Dyer 313)62.


58 Vgl. Plucknett. Jud. Review, in H.L.R. 1926/27. S.41, 42.

59 Vgl. a.a.O., S.42, Anm.34.

60 Vgl. Plucknett. Jud. Review. in H.L. R. 1926/27, S.42.

61 Vgl. a.a.O., S.42, 43.

62 Vgl. oben, Anm. 53.

Anmerkungen

Weitgehend wörtlich übereinstimmend unter Übernahme auch der Literaturverweise, ohne dass das adäquat gekennzeichnet worden wäre. Lediglich zwei "verirrte" Hinweise in den Fußnoten nennen die eigtl. Quelle.


[115.] Rm/Fragment 116 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 2-8
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 81, Zeilen: 34ff
Dabei waren sie bestrebt, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankam, soweit wie möglich und - wie im Strowd’s Case geschehen - manchmal sogar contra legem, im Lichte der Prärogative auszulegen. Erschien dem Gericht der Widerspruch unauflöslich, zögerte es andererseits nicht - wie im anonymen Fall der Queen’s Bench geschehen - das betreffende Gesetz, soweit es sich mit der königlichen Prärogative nicht vereinbaren ließ, als unwirksam zu behandeln.674

674 Vgl. Vollmer, 81.

Dabei waren sie bestrebt, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankam, soweit wie möglich, manchmal sogar contra legem, im Lichte der Prärogative auszulegen (STROWD'S CASE). Erschien dem Gericht der Widerspruch unauflöslich, zögerte es andererseits nicht, das betreffende Gesetz, soweit es sich mit der königlichen Prärogative nicht vereinbaren ließ, als unwirksam zu behandeln (anonymer Fall).
Anmerkungen

Auch wenn eine Quellenangabe vorhanden ist, wurde die weitgehende wörtliche Übernahme nicht adäquat gekennzeichnet.


[116.] Rm/Fragment 116 22

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 22-27, 104-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 83-84, Zeilen: 32-33, 104; 1-2, 101
Coke lieferte damit den rechtlichen Rahmen für den Kampf gegen das noch am Absolutismus festhaltende Geschlecht der Stuarts, der nach dem Bürgerkrieg (1642-1649677) unter der Ägide von Oiver [sic!] Cromwell zur Hinrichtung von König Charles I. im Jahre 1649678 und nach der Glorreichen Revolution (Glorious Revolution) von 1688 zur Unterwerfung des Königtums unter den Willen des Parlaments führte.679

677 Vgl. Schwanitz, 492 f.

678 Vgl. Schwanitz, 493.

679 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 60 ff.

Damit lieferte COKE dem Parlament die rechtliche Grundlage für den Kampf gegen die Stuarts, der 1649 CHARLES I. den Kopf kostete 80 und


[Seite 84]

in der Glorreichen Revolution von 1688 zur Unterwerfung des Königtums unter den Willen des Parlamentes führte 81.


80 Vgl. Taswell-Lanmead [sic!], S. 464 ff.

81 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 60 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 674 genannt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 117 01.


[117.] Rm/Fragment 117 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 1-10, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 84, Zeilen: 3-16, 101-103
[Dieser historische Konflikt, der allein die Machtverteilung zwischen Parlament und Krone zum Gegenstand hatte, wird] von der herrschenden angelsächsischen Staatsrechtslehre680 meist übersehen, wenn sie das nachfolgende Zitat Cokes zum Anlaß [sic!] nimmt, ihn als einen Vorkämpfer des parlamentarischen Souveränitätsdogmas im orthodoxen Sinne681 zu betrachten:


„The power and jurisdiction of parliament... is so transcendent and absolute, as it cannot be confined either for causes or persons within any bounds.”682

Vielmehr weisen Cokes Ausführungen im Dr. Bonham’s Case (1610) und seine Ideen zum richterlichen Prüfungsrecht ihn als einen Protagonisten einer materiellen Gesetzeskontrolle aus, das den Gedanken der Parlamentssouveränität - wie bereits erörtert683 - ausschließt.


680 Vgl. z.B. Blackstone I, 160 a; Dicey, 40; O.H. Phillips, Constitutional Law, 52.

681 Vgl. Vollmer, 84.

682 Coke IV, 36.

683 Vgl. das Vorwort sowie oben § 2. 

Dieser geschichtliche Konflikt, in dem es allein um das Verhältnis zwischen Parlament und Krone, nicht aber um das zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ging, wird zumeist übersehen, wenn die herrschende angelsächsische Verfassungsrechtslehre 82 folgenden Ausspruch COKES zum Anlaß nimmt, diesen als einen Vorkämpfer des parlamentarischen Souveränitätsdogmas im orthodoxen Sinne zu betrachten 83:
"The power and jurisdiction of parliament .... ist [sic!] so transcedent [sic!] and absolute, as it cannot be confined either for causes or persons within any bounds".

COKES Leben und Werk (1), seine Urteile, vor allem Dr. BONHAM'S CASE (2), sowie die von ihm aufgestellte Rangordnung der Rechtsquellen (3) weisen ihn vielmehr als einen Protagonisten des richterlichen Prüfungsrechts (4) aus, das den Gedanken der Parlamentssouveränität bekanntlich ausschließt.


82 Vgl. Blackstone I, S. 160a: Dicey, Constitution, S. 40; O.H. Phillips, Const. Law, S. 52.

83 Coke IV, S. 36.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 116 22.

Vollmer wird in Fn 681 mit “Vgl.” zu einer Einzelaussage genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt – im ersten Satz (Rm/Fragment 116 22) etwas ergänzt – die Gedankenfolge Vollmers wortlautnah Satz für Satz wiederholt, einschließlich der Belegstellen in den Fn 679, 680 und 682.

Im Coke-Zitat sind bei Rm gegenüber der Wiedergabe bei Vollmer zwei offensichtliche Schreibfehler nicht enthalten. Das Zitat ist bei Vollmer aber auch darüber hinaus nicht korrekt: Es fehlen die Wörter „the“ vor dem Wort „parliament“ und „it“ vor dem Wort „is“. Bei Rm fehlen dieselben beiden Wörter; auch die Auslassung nach „parliament“ ist identisch.

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis mit der 7. Auflage von 1987 aufgeführt. Die in Fn 680 herangezogene Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 52 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.


[118.] Rm/Fragment 119 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 1-28, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 89, Zeilen: 6-36
Dr. Bonham führte zu seiner Verteidigung an, dass diese Gesetze auf Graduierte der Universitäten Oxford und Cambridge nicht anwendbar seien.691


Die Bench of Common Pleas entschied mehrheitlich692 zugunsten des Dr. Bonham. Coke, der den Vorsitz in der Verhandlung führte, begründete das Urteil und hob dabei zwei rechtliche Gesichtspunkte hervor: Erstens besitze das Royal College of Physicians gegenüber nicht zugelassenen – im Gegensatz zu inkompetenten – Ärzten nicht die Kompetenzen, die es für sich beanspruche. Selbst wenn es diese Befugnisse besitzen sollte, seien diese jedoch nicht richtig ausgeübt worden.693

Zur Begründung des ersten Gesichtspunktes rekurrierte Coke auf fünf Gründe694, von denen vorliegend der vierte besonders wichtig erscheint. Dieser geht auf die Tatsache ein, dass die Präsidenten und Zensoren ein unmittelbares finanzielles Interesse an der Verhängung von Geldstrafen hatten; sie durften jeweils die Hälfte für sich selbst beanspruchen. Demzufolge seien sie an jedem Fall, den sie behandelten, nicht nur als Richter, sondern auch als Partei beteiligt. Dies verstoße gegen den Grundsatz des common law, dass niemand in seiner eigenen Sache Richter sein dürfe. Coke führt dazu aus:

„The censors cannot be judges, ministers and parties, judges to give sentence or judgment, ministers to make summons; and parties to have the moiety of the forfeiture, - quia aliquis non debet esse Judex in propria causa, imo iniquum est aliquem suae rei esse judicem.“695

Im Anschluss daran folgen die umstrittenen Ausführungen Cokes zur kontrollierenden Macht des common law:

„And it appears in ours [sic!] books, that in many cases the common law will controul acts of Parliament, and sometimes adjudge them to be utterly void: for when an act of Parliament is against common right and reason, or repugnant, or impossible to be performed, the common law will controul it, and adjudge such Act to be void.”696


691 Vgl. E.R. 77, 646 (647 f.).

692 Durch Coke C.J., Daniel und Warburton J.J.; vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (51).

693 Vgl. E.R. 77, 646 (650 f.).

694 Vgl. E.R. 77, 646 (651 ff.).

695 E.R. 77, 646 (652).

696 E.R. 77, 646 (652).

Dr. BONHAM machte (u.a.) geltend, daß diese Gesetze auf Graduierte der Universitäten Oxford und Cambridge nicht anwendbar seien 118.


Die BENCH OF COMMON PLEAS entschied mit Mehrheit (COKE C.J., DANIEL und WARBURTON J.J.) 119 zugunsten des Arztes. LORD COKE, der das Urteil begründete, konzentrierte sich in seinem REPORT auf zwei rechtliche Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Mehrheit die Klage stützten: In erster Linie besitze das COLLEGE OF PHYSICIANS gegenüber nicht zugelassenen, im Gegensatz zu inkompetenten, Ärzten nicht die Befugnisse, die es beanspruche. Wenn es die beanspruchten Befugnisse aber besitze, dann seien diese, zweitens, nicht richtig ausgeübt worden 120. Zur Begründung des ersten Punkts führte COKE fünf GRÜNDE an 121, von denen hier nur der vierte interessiert. Dieser setzt sich mit der Tatsache auseinander, daß der Präsident und die Zensoren des ROYAL COLLEGE von allen Geldstrafen, die sie verhängten, jeweils die Hälfte für sich behalten durften und insoweit ein direktes finanzielles Interesse an diesen Strafen hatten. Infolgedessen seien sie, so meint COKE, an jedem Fall, den sie behandelten, nicht nur als Richter, sondern auch als Partei beteiligt. Das sei jedoch nicht rechtens, denn niemand dürfe in seinen eigenen Sachen Richter sein; in den Worten COKES 122:

„The censors cannot be judges, ministers and parties, judges to give sentence or judgment, ministers to make summons; and parties to have the moiety of the forfeiture, - quia aliquis non debet esse Judex in propria causa, imo iniquum est aliquem suae rei esse judicem”.

Hierauf folgen dann die umstrittenen Ausführungen zur kontrollierenden Macht des COMMON LAW 123:

„And it appears in our books, that in many cases the common law will controul acts of Parliament, and sometimes adjudge them to be utterly void: for when an act of Parliament is against common right and reason, or repugnant, or impossible to be performed, the common law will controul it, and adjudge such Act to be void“.

118 E.R. 77, S. 647, 648.

119 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 51.

120 E.R. 77, S. 650, 651.

121 A.a.O., S. 651-654.

122 A.a.O., S. 652.

123 E.R. 77, S. 652.

Anmerkungen

Die komplette Druckseite folgt der Vorlage von Vollmer, wenig umformuliert, Satz für Satz, einschließlich der Fußnoten und des Texteinschubs in das Urteilszitat.

Vollmer wird nicht genannt.


[119.] Rm/Fragment 120 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 5-24, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 90, Zeilen: 4-18, 25-31, 101-104
Es ist augenscheinlich, dass die beiden Zitate Cokes in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen. Das erste Zitat gibt die generell-abstrakte Regel des common law wieder, dass niemand in eigener Sache sein Richter sein dürfe. Dieser Rechtsgrundsatz geht bereits weit ins Mittelalter zurück.697 Im zweiten Zitat verbindet Coke diesen Grundsatz des common law mit der entsprechenden Rechtsfolge und subsumiert sie auf den vorliegenden Fall: Parlamentsgesetze, die wie hier gegen „common right and reason“ etc. verstossen [sic!], d.h. hier den Präsidenten und die Zensoren des Royal College of Physicians zu Richtern in eigener Sache machen, sind nach common law nichtig (void). Damit bilden die beiden Zitate, trotz ihrer elaboraten Diktion, ein in sich geschlossenes rechtliches Argument, das bei gleichzeitiger Subsumtion einen Tatbestand mit einer Rechtsfolge verbindet698, indem es einen abstrakten Rechtssatz des common law auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwendet.699


Folglich ist davon auszugehen, dass Cokes umstrittene Ausführungen zur kontrollierenden Macht des common law gegenüber dem Gesetzesrecht nicht eine bloße beiläufige Rechtsbemerkung (obiter dicta) darstellten, sondern integrierender Bestandteil seiner rechtlichen Subsumtionen, mithin tragende Entscheidungsgründe (ratio decidendi) waren.700 Dafür spricht auch die Sorgsamkeit, mit der Coke seine Rechtsauffassung durch die bereits erörterten Präzedenzfälle aus dem Mittelalter und der Tudorzeit701 begründete.702


697 Vgl. Wade, Administrative Law, 128.

698 So zutreffend Vollmer, 90.

699 Vgl. zur Subsumtionstechnik Engisch, 33.

700 So auch Gough, 33; Thorne, L.Q.R. 1938, 543 ff.; Wade, Administrative Law, 129.

701 Vgl. oben § 6 A. I.

702 Vgl. E.R. 77, 646 (652 ff.). 

Zunächst ist unschwer zu erkennen, daß die beiden zuletzt aufgeführten Zitate von COKE nicht zufällig aneinandergereiht worden sind, sondern in einem inneren Zusammenhang stehen. Das erste Zitat enthält eine anerkannte Regel des COMMON LAW, deren Ursprung weit ins Mittelalter zurückreicht124: Niemand darf in seiner eigenen Sache Richter sein. Im zweiten Zitat knüpft COKE an dieses Verbot die Rechtsfolge: ACTS OF PARLIAMENT, die gegen „common right and reason“ etc. verstoßen, d.i. hier den Präsidenten und die Zensoren des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS zu Richtern in eigener Sache machen, sind (nach Common Law, das insoweit eine Kontrollfunktion ausübt), „void“. Die beiden Zitate bilden also, ungeachtet ihrer weitschweifigen Diktion, ein in sich geschlossenes rechtliches Argument, das bei gleichzeitiger Subsumtion einen Tatbestand mit einer Rechtsfolge verbindet, mit anderen Worten einen abstrakten Rechtssatz125 auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwendet.


[...] Daraus ergibt sich, daß COKES umstrittene Ausführungen zur kontrollierenden Macht des COMMON LAW nicht beiläufig (obiter dicta), sondern integrer Bestandteil seiner rechtlichen Subsumtion waren126. Dafür spricht auch die Sorgfalt, mit der COKE sich darum bemühte, seinen Rechtsstandpunkt durch die bereits erörterten Präzedenzfälle aus der Rechtsprechung des Mittelalters zu erhärten127.


124 Vgl. H.W R. Wade, Adm. Law, S. 128.

125 Vgl. Engisch, S. 33 ff.

126 Ebenso Gough, S. 33; Thorne, in L.Q.R. 1938, S. 543 ff.; H.W.R.Wade, Adm. Law, S. 129.

127 E.R.77, S. 652 ff.

Anmerkungen

Vollmer ist in Fn 698 zu einem Einzelsatz genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und einschließlich der Belegstellen, dem Gedankengang Vollmers Satz für Satz folgt.

Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 679 und 700) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 124 und 126) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.

Das Buch von Engisch wird in Fn 699 - wie bei Vollmer in Fn 125 - nach der 2. Auflage von 1959 zitiert. Für Rm wäre die 9. Auflage von 1997 die aktuelle gewesen. Dass Engisch als Belegstelle zur Subsumtionstechnik erwähnt, erstaunt schon bei Vollmer und gleichermaßen bei Rm: Das ist Standardwissen für Erstsemester; in einer juristischen Doktorarbeit sollte man voraussetzen dürfen, dass der Leser eine Vorstellung von der Subsumtionstechnik hat (und die Anfängerliteratur kennt).

Elaborat (adj) gibt es im Deutschen nicht, anders als im Englischen elaborate. Gemeint ist elaboriert.


[120.] Rm/Fragment 121 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 1-26, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 105-108, Zeilen: 12-13, 23-25; 33-34; 21-39, 102-104; 1-10, 101-102
b. Sir Edward Cokes Idee einer materiellen Gesetzeskontrolle


i. Die Nichtigkeitsgründe

Erinnern wir uns noch einmal daran, dass es nach Coke drei Gründe gibt, die die „Nichtigkeit“ eines Gesetzes zur Folge haben.703 Diese Gründe, Verstoß gegen „common right and reason“, „repugnancy“ und „impossibility of performance“ werden nunmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung aus Mittelalter- und Tudorzeit sowie dem Dr. Bonham’s Case (1610) verständlich.

Der Prüfungsmaßstab der „common right and reason“ knüpft an die Gedanken des Natur- und Vernunftrechts an, deren Verletzung das betreffende Parlamentsgesetz im Dr. Bonham’s Case nichtig machte. Dabei steht die Bezeichnung „right“ in der angelsächsischen Rechtsterminologie für „Berechtigung“ bzw. „subjektives Recht“. Den Gegenbegriff dazu bildet „the law“, das objektive Recht oder die Rechtsordnung schlechthin.70 Demzufolge wäre „common right“ eine Berechtigung gemäß „common law“, die im Zusammenspiel mit der Begrifflichkeit „reason“ in den Worten Vollmers „pars pro toto, die Summe jener mittels Rechtsvernunft aus dem Naturrecht abgeleiteten gemeinrechtlichen Berechtigungen bezeichnen, die Coke für unabdingbar hielt.“705. Welche subjektiven Rechte dies sind, konkretisiert Coke nicht weiter im Dr. Bonham’s Case. Vermutlich gehört hierzu die Bewahrung jenes Minimum [sic!] an Menschenwürde, dessen Schutz das von Coke im Calvin’s Case (1608)706 für unabdingbar erklärte Schutz- und Gnadenrecht der Krone bezweckte.

Den zweiten Nichtigkeitsgrund umschrieb Coke im Dr. Bonham’s Case mit dem Begriff „repugnant“, den er mit „unreasonable“ gleichgesetzt zu haben scheint.707 Damit bedeutet „repugnant“ so viel wie „unvernünftig“.708 Einen Hinweis für diese Deutung findet sich bereits in der Entscheidung Rowles v. Mason (1612), wo es u.a. heißt:

[„... for if there be repugnancy in statute, or unreasonableness in custom, the common law disallows and rejects it, as it appears by Dr. Bonham’s Case.”709]


703 Vgl. § 6 A. I.

704 Vgl. Austin, 158 ff.; Radbruch, 22.

705 Vollmer, 108.

706 Vgl. Co. Rep. 7, 13 b (14 a).

707 So auch Vollmer, 107.

708 So Brownlow (zit. Gough, 37).

709 E.R. 123, 892 (895).

4. COKES Idee des richterlichen Prüfungsrechts


[...]

Drei Gründe haben hiernach die „Nichtigkeit“ eines Gesetzes zur Folge: Verstoß gegen „common right and reason“, „repugnancy“ und „impossibility of performance““.

[Seite 106]

Weniger durchsichtig ist der Ausdruck „repugnant“, mit dem COKE den zweiten Nichtigkeitsgrund in Dr. BONHAM’S CASE umschreibt.

[Seite 107]

Einen Hinweis auf COKES eigene Wortdeutung finden wir in ROWLES v. MASON (1612), wo es – wie schon an anderer Stelle erwähnt – heißt207:

„ . . . for if there be repugnancy in statute, or unreasonableness in custom, the common law disallows and rejects it, as it appears by Dr. Bonham‘s Case"

Danach scheint COKE „repugnant" mit „unreasonable”, also mit unvernünftig gleichzusetzen. Für diese Deutung spricht auch BROWNLOWS Version von Dr. BONHAM’S CASE, nach der COKE die durch Parlamentsgesetz bestätigte Inkorporationsurkunde des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS, soweit sie dessen Präsidenten und Zensoren zu Destinatären der von ihnen selbst verhängten Geldbußen machte, als „absurd" bezeichnet haben soll”208.

Der Maßstab der Vernunft kehrt schließlich auch in COKES „common right and reason“ wieder, deren Verletzung das betreffende Parlamentsgesetz nach Dr. BONHAM’S CASE nichtig macht. Der Ausdruck „right“ steht hierbei für einen festen Rechtsbegriff im angelsächsischen Sprachgebrauch und bedeutet Berechtigung oder subjektives Recht; sein Gegen-

[Seite 108]

satz ist „the law“, das objektive Recht oder die Rechtsordnung schlechthin209. „Common right“ wäre demnach Berechtigung nach COMMON LAW. In Verbindung mit „reason” dürfte es, pars pro toto, die Summe jener mittels Rechtsvernunft aus dem Naturrecht abgeleiteten gemeinrechtlichen Berechtigungen bezeichnen, die COKE für unabdingbar hielt. Welche subjektiven Rechte dies sind, verrät Coke in Dr. BONHAM'S CASE nicht. Möglicherweise gehört hierher das Grundrecht auf Achtung jenes Minimum an Menschenwürde, dessen Schutz das von COKE in CALVIN'S CASE (1608)210 für unabdingbar erklärte Schutz- und Gnadenrecht der Krone bezweckt.


207 Vgl. oben Anm. 165.

208 Hier zitiert nach Gough, S. 37.

209 Vgl. Austin, S. 158 ff., 284 ff.; Radbruch, S. 22.

210 Vgl. oben, Anm. 160.

Anmerkungen

Vollmer wird zu zwei Einzelsätzen genannt. Es wird nicht erkennbar, dass auch die Abschnitte davor und danach, etwas umgestellt und wenig anders formuliert, einschließlich der Belegstellen, eine große Nähe zum Text Vollmers aufweisen.

Die Fn 208 bei Vollmer gibt den Beleg für das zitierte Wort "absurd", das bei Rm nicht vorkommt. Der dennoch verwendete Beleg (bei Rm Fn 708) ist bei Rm einer anderen Aussage zugeordnet, die sich in der Belegstelle nicht findet.

Vollmers in Fn 207 genannte Anmerkung 165 ist identisch mit der Fn 709 bei Rm; die in Fn 210 genannte Anmerkung 160 ist identisch mit der Fn 706.

Mit dem Ausdruck Begrifflichkeit scheint Rm so etwas zu meinen wie Begriff.


[121.] Rm/Fragment 122 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 3-26, 102-109
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 105, 106, 108, Zeilen: S.105, 26-36.102; S.106, 1-16.25-32.101-102; S.108,11-15.103
Der dritte Nichtigkeitsgrund der „impossibility of performance“ erinnert an die „Meinung“ (opinion) in Annuitie 41 (1449) zum Statute of Carlisle710, „that this statute is void for it is impertinent to be observed”711. Das Gericht begründete hier das „Impertinente” zum einen mit den widersprüchlichen, technisch undurchführbaren Regelungen zur Benutzung und Aufbewahrung der gemeinsamen Konventssiegel der Klöster. Zum anderen erblickte das Gericht das „Impertinente“ darin, dass die Anwendung des Statute of Carlisle – ungeachtet der wirklichen Rechtslage - stets die gleiche Partei bevorzuge und dadurch der vom Parlament gewollte Gesetzeszweck ins Gegenteil verkehrt werde712. Technische Unmöglichkeit und Unerreichbarkeit des gesetzlichen Erfolges sind demzufolge die Gründe, auf die das Gericht in Annuitie 41 für die Folge der Nichtigkeit des Statute of Carlisle rekurrierte. Gleichwohl wählte Coke im Dr. Bonham's Case nicht die Ausdrucksweise „impertinent to be observed", sondern die distanziertere und präzisere Formulierung „impossible to be observed", die allein an den Gesichtspunkt der technischen Undurchführbarkeit eines Gesetzes anzuknüpfen scheint.713 Coke führt jedoch außer dem Statute of Carlisle kein Gesetz an, auf das der Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed" zutreffen könnte. Mithin ist m.E. davon auszugehen, dass Coke im Zweifel auch solche Gesetze erfassen wollte, die zwar technisch durchführbar waren, deren Anwendung aber der ratio des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.714


Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass nach Coke technische Undurchführbarkeit, innerer Widerspruch, Nichterreichbarkeit des bezweckten Erfolges und Verstoß gegen bestimmte Grundsätze des common law die Gründe [sind, die den Richter berechtigen, Parlamentsgesetze für nichtig zu erklären, to „adjudge them to be utterly void“715]


710 Vgl. oben § 6 A. I. 1. c.

711 Zit. nach Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37), Anm. 25.

712 Vgl. oben § 6 A. I. 1. c.

713 Vgl. aus neuerer Zeit z.B. s. 9 Newspaper Libel and Registration Act 1881 (= 44 & 45 Victoria, c. 6), wonach den englischen Druckereibesitzern die Pflicht auferlegt wurde, bis spätestens zum 31.07.1881 bestimmte Erklärungen abzugeben, obwohl das Gesetz nicht vor dem 27.08.1881 in Kraft trat (vgl. Allen, Law, 447, Anm. 17).

714 Vgl. Vollmer, 106.

[715 ER. 77, 646 (652).]

[Seite 105]

Am einsichtigsten erscheint hiervon der dritte Grund. Er erinnert in der Diktion an den von COKE zitierten Präzedenzfall ANNUITIE 41 (1449), worin das angerufene Gericht zum STATUTE OF CARLISLE die „Meinung” (Opinion) vertrat, „that this statute is void for it is impertinent to be observed“200. Das „Impertinente” erblickte das Gericht bekanntlich einmal darin, daß die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften über die Aufbewahrung und Benutzung der gemeinsamen Konventssiegel der Klöster in sich widerspruchsvoll und daher schon rein technisch undurchführbar seien; zum anderen begründete es jene Impertinenz sinngemäß damit, daß bei gleichwohl erfolgender Anwendung des Gesetzes, ungeachtet der wirklichen Rechtslage, stets die gleiche Partei bevorzugt und

[Seite 106]

dadurch der vom Parlament gewollte Gesetzeszweck geradezu ins Gegenteil verkehrt würde. Technische Unmöglichkeit und Unerreichbarkeit des angestrebten gesetzlichen Erfolges sind mit anderen Worten die Gründe, an die das Gericht in ANNUITIE 41 die Folge der Nichtigkeit des STATUTE OF CARLISLE knüpfte. Aus der Tatsache, daß COKE in Dr. BONHAM'S CASE trotz der im übrigen unverkennbaren Anlehnung an ANNUITIE 41 statt des Ausdrucks „impertinent to be observed" die Formulierung „impossible to be performed” wählte, scheint zu folgen, daß er dabei nur an technisch undurchführbare Gesetze dachte. Hierher würde dann aus neuerer Zeit etwa der Fall des § 9 NEWSPAPER LIBEL AND REGISTRATION ACT, 1881201, gehören, der den englischen Druckereibesitzern die Pflicht auferlegte, bis spätestens zum 31.Juli 1881 bestimmte Erklärungen abzugeben, obwohl das Gesetz nicht vor dem 27. August 1881 in Kraft trat202. Indessen führt COKE außer dem STATUTE OF CARLISLE kein Gesetz an, auf das der Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed" zutreffen könnte. [...] Infolgedessen dürfte der von COKE in Dr. BONHAM'S CASE aufgestellte Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed” im Zweifel nicht nur technisch unausführbare Gesetze betreffen, eine Einschränkung, die bereits im Zusammenhang mit der Erörterung von ANNUITIE 41 zurückgewiesen worden ist, sondern wie der Terminus „impertinent to be observed” im letztgenannten Fall auch solche Gesetze umfassen, die technisch zwar durchführbar sind, deren Anwendung aber dem vom Gesetzgeber vorgestellten Zweck zuwiderlaufen würde.

[Seite 108]

Technische Undurchführbarkeit, innerer Widerspruch, Nichterreichbarkeit des bezweckten Erfolges und Verstoß gegen gewisse Grundwerte des COMMON LAW sind nach allem die Gründe, die den Richter nach COKE berechtigen, Parlamentsgesetze für nichtig zu erklären, to „adjudge them to be utterly void”211.


200 Vgl. oben Anm. 38.

201 44 & 45 Victoria c. 6.

202 Vgl. Allen, Law, S. 447 Anm. 1.

[...]

211 Vgl. oben Anm. 123.

Anmerkungen

Vollmer wird zu einem Einzelsatz mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz und wenig anders formuliert die Gedankenfolge Vollmers (mit Auslassungen) wiederholt, einschließlich des Ergebnisses und der Belegstellen.

Vollmers in Fn 200 genannte Anmerkung 38 ist identisch mit der Fn 711 bei Rm; die in Fn 211 genannte Anmerkung 123 ist identisch mit der Fn 715.


[122.] Rm/Fragment 123 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 3-26, 102-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 108-109, Zeilen: 15-36, 104-106; 1-8, 101-102
(1) Der Meinungsstand in der Literatur


Trotz Cokes eindeutiger Diktion im Dr. Bonham's Case, bestreiteten [sic!] Gough716 und Holdsworth717, dass Coke damit ein materielles Gesetzesprüfungsrecht für die Gerichte in Anspruch nehmen wollte. Goughs [sic!] drückt dies wie folgt aus:

„Admittedly his phraseology was wide, but it is not necessary to support [sic!] that he meant to claim for the courts general powers to declare statutes void on the ground of conflict with higher law. When he said that the common law would 'controul' [sic!] an act of parliament he meant that the courts would interpret it in such a way as not to conflict with those same accepted principles of reason and justice which . . . were presumed to underlie all law. Similarly, when he spoke of adjudging an act to be void, he did not mean that the court could declare it to have been beyond [sic!] power of parliament to enact, but that the court would construe it strictly, if this were necessary in order to bring it into conformity with these recognized principles, either disregarding such part of it as affected the case being tried, or ruling that the case lay outside the scope of [sic!] statute, and that the statute was therefore inapplicable."718

(2) Kritik

M.E. wird diese Deutung Goughs den Ideen Cokes nicht gerecht.719 Zugegebener [sic!] Maßen [sic!] besagt die Äußerung Cokes, „that in many cases the common law will controul acts of Parliament“720 nicht mehr und nicht weniger, als dass jedes Gesetz zunächst im Lichte des common law auszulegen und ein etwaiger Konflikt - ähnlich der verfassungskonformen Auslegung im deutschen Recht721 - nach Möglichkeit common law-konform zu interpretieren sei. Insoweit berief sich Coke ausdrücklich auf die Rechtsprechung im Strowd's Case (1575)722.


716 Vgl. Gough, 35.

717 Vgl. Holdsworth II, 443.

718 Gough, 35.

719 Vgl. Vollmer, 108.

720 E.R. 77, 646 (652).

721 Vgl. dazu Richter / Schuppert, 44 ff.

722 E.R. 77, 646 (652); vgl. § 6 A. I. 1. d.

Obwohl COKES Sprache in Dr. BONHAM`S CASE schwerlich eindeutiger sein kann, bestreitet GOUGH, daß COKE damit ein materielles Prüfungsrecht für die Gerichte in Anspruch nehmen wollte212:
„Admittedly his phraseology was wide, but it is not necessary to suppose that he meant to claim for the courts general powers to declare statutes void on the ground of conflict with higher law. When he said that the common law would 'control' an act of parliament he meant that the courts would interpret it in such a way as not to conflict with those same accepted principles of reason and justice which . . . were presumed to underlie all law. Similarly, when he spoke of adjudging an act to be void, he did not mean that the court could declare it to have been beyond the power of parliament to enact, but that the court would construe it strictly, if this were necessary in order to bring it into conformity with these recognized principles, either disregarding such part of it as affected the case being tried, or ruling that the case lay outside the scope of the statute, and that the statute was therefore inapplicable."

Diese Deutung, zu der anscheinend auch HOLDSWORTH neigt213, wird Dr. BONHAM'S CASE m. E. nicht gerecht. Sie trifft, wie schon GOUGHS Ausführungen zu den CHANTRY LAND CASES214, nur die halbe Wahrheit: Zutreffend ist, daß COKES Feststellung, „that in many cases the

[Seite 109]

common law will controul acts of Parliament“215, für sich betrachtet, nicht mehr besagt als daß (von den COMMON LAW-Gerichten) jedes Gesetz im Lichte des COMMON LAW zu interpretieren sei. Darin ist inzident die Forderung enthalten, Konflikte zwischen COMMON LAW und STATUTE LAW, sofern nur eben möglich, durch gemeinrechtskonforme Gesetzesauslegung zu lösen. Insoweit knüpft COKE an STROWD'S CASE (1575) an, auf dessen Vorbild er sich in Dr. BONHAM'S CASE ausdrücklich beruft216.


212 Gough, S. 35.

213 Vgl. Holdsworth II, S. 443.

214 Vgl. oben Anm. 73.

215 Vgl. oben, Anm. 123.

216 E.R. 77, S. 654.

Anmerkungen

Dem mit "M.E." eingeleiteten ersten Satz der "Kritik" ist in Fn 719 ein "Vgl. Vollmer" angefügt.

Es wird nicht erkennbar, dass die ganze "Kritik", auch in ihrer Herleitung und Begründung, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers wiederholt, der bezeichnenderweise ebenfalls m.E. schreibt.

Dies gilt (bei einer aktuellen Ergänzung) auch für die Belegstellen, einschließlich des langen Gough-Zitats (mit identischer Auslassung in der Mitte). (An mehreren Stellen enthält es Übertragungsfehler. "Controul" ist die Schreibweise Cokes - siehe bei Fn 720 -; Gough schreibt "control".)

Vollmers in Fn 215 genannte Anmerkung 123 ist identisch mit den Fn 720 und 722 bei Rm.


[123.] Rm/Fragment 124 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 1-16, 101-103
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 109, Zeilen: 8-30, 104-105
[Der] entscheidende Unterschied zum Strowd's Case bestand jedoch darin, dass Coke im Dr. Bonham's Case eben keine Möglichkeit einer common law-konformen Auslegung sah. Er vertrat die Auffassung, dass der Letters Patent des Royal College of Physicians, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankam, nicht mit dem gemeinrechtlichen Grundsatz „nemo judex in propria causa“ in Einklang zu bringen sei und deshalb dem common law der Vorrang gebühre. Entgegen der Ansicht Goughs, „... that the statute was therefore inapplicable“723 ließ es Coke ausdrücklich nicht bei einer „Unanwendbarkeit“ der gesetzlichen Regelung bewenden, sondern erklärte diese für nichtig. Eine andere Deutung lässt der sprachlich eindeutige Wortlaut „for when an act of Parliament is against common right and reason ... the common law will ... adjudge such Act to be void”724 m.E. nicht zu.


(3) Ergebnis

Mithin erweist sich Dr. Bonham's Case m.E. als ein Fall echter materieller Gesetzeskontrolle am Maßstab des common law, dessen Vorrangigkeit gegenüber dem betreffenden Gesetzesrecht naturrechtlich begründet wird.725


723 Gough, 35.

724 E.R. 77, 646 (652).

725 Vgl. Vollmer, 109.

Während aber in STROWD'S CASE die BENCH OF COMMON PLEAS eine Auslegungsmöglichkeit fand, bei der das dort streitige Parlamentsgesetz vor dem COMMON LAW bestehen konnte, sah COKE in Dr. BONHAM'S CASE keine Möglichkeit, die gesetzliche Inkorporationsurkunde des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankam, mit dem gemeinrechtlichen Grundsatz: „nemo judex in propria causa” in Einklang zu bringen. Deswegen mußte er sich für eine der beiden widerstreitenden Normen, nämlich entweder die gesetzliche oder die gemeinrechtliche, entscheiden. COKE gab bekanntlich dem COMMON LAW-Satz den Vorzug und setzte sich damit notwendig zugleich über die gesetzliche Regelung hinweg. Im Gegensatz zu CESSAVIT 42 (1360) und dem anonymen Kirchenlandurteil der QUEEN'S BENCH aus dem Jahre 1572 begnügte sich COKE in Dr. BONHAM'S CASE jedoch nicht damit, daß dem gemeinrechtlichen Grundsatz widersprechende Parlamentsgesetz einfach zu übergehen, vielmehr erklärte er dieses ausdrücklich für nichtig. Eine andere Deutung läßt der sprachlich völlig einhellige Sinn der Worte: „for when an act of Parliament is against common right and reason . . . the common law will . . . adjudge such Act to be void217 m.E. nicht zu. Damit erweist sich Dr. BONHAM'S CASE insoweit aber entgegen der Auffassung GOUGHS218 als ein Fall echter Gesetzeskontrolle, und zwar an Hand eines gemeinrechtlichen Prüfungsmaßstabes, dessen Vorrangigkeit gegenüber dem betreffenden STATUTE von COKE naturrechtlich begründet wird.

217 Vgl. oben, Anm. 123.

218 Vgl. oben, Anm. 197.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 725 mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers wiederholt, einschließlich des Ergebnisses und identischer Auslassungen beim Coke-Zitat. (Das Gough-Zitat findet sich bei Vollmer eine Seite vorher, siehe Rm/Fragment 123 03). Das doppelte m.E. suggeriert eine eine eigene Position, was angesichts der Übernahme zweifelhaft ist. Ehrlicherweise hätte man auf Vollmer mit So schon hinweisen müssen.


[124.] Rm/Fragment 124 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 17-25, 104-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 109-110, Zeilen: 31-36, 105; 1-7, 101-103
ii. Cokes Idee zur Parlamentsmacht

Fraglich bleibt indes, ob die von Coke vertretene Theorie der kontrollierenden Macht des common law mit seinen Ideen zur Parlamentsmacht vereinbar sind.

Coke führte zur Kompetenz des Parlaments u.a. aus:

“...the power and jurisdiction of parliament ... is so transcendent and absolute, as it cannot be confined either for causes or persons within any bounds."726

Die orthodoxe englische Staatsrechtslehre727 bedient sich dieses Ausspruches als historisches Argument zur Untermauerung des parlamentarischen Souveränitätsdogmas.728 Dem orthodoxen Schrifttum wäre beizupflichten, wenn Coke [tatsächlich die Theorie eines allen übrigen Rechtsarten im Range vorgehenden und daher am common law nicht nachprüfbaren Gesetzesrechts (statute law) verkünden wollte.]


726 Coke IV, 36.

727 Vgl. insbesondere Blackstone I, 160 a ; Dicey, 41.

728 O.H. Phillips, Constitutional Law, 54; Wade, C.L.J. 1955, 172 (174).

Fraglich kann deswegen nur bleiben, wie diese Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW sich mit COKES bereits erwähnter Eloge auf die Macht des Parlaments verträgt, wonach219
„the power and jurisdiction of parliament ... is so transcendent and absolute, as it cannot be confined either for causes or persons within any bounds.”

[Seite 110]

Diese Worte, die seit BLACKSTONE220 und DICEY221 von der herrschenden angelsächsischen Verfassungsrechtslehre als Beweis für die geschichtliche Haltbarkeit und darüber hinaus als einer der Eckpfeiler des parlamentarischen Souveränitätsdogmas angesehen werden222, sind mit Dr. BONHAM`S CASE nur dann unvereinbar, wenn COKE damit tatsächlich die Theorie eines allen übrigen Rechtsarten im Range vorgehenden und daher nicht meßbaren STATUTE LAW verkünden wollte.


219 Vgl. oben, Anm. 83.

220 Blackstone I, S. 160 a.

221 Constitution, S. 41.

222 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 54; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J 1955, S. 174.

Anmerkungen

Vollmer wird in FN 725 genannt.

Das Coke-Zitat bei Vollmer ist nicht exakt: Es fehlen die Wörter „the“ vor dem Wort „parliament“ und „it“ vor dem Wort „is“. In der untersuchten Arbeit fehlen dieselben beiden Wörter; auch die Auslassung nach „parliament“ ist identisch.

Bei den Fußnoten unterscheiden sich die Zitierweisen. Die Belege sind jedoch identisch: Fn 726 entspricht Fn 219, Fn 727 entspricht Fn 220 und 221, Fn 728 entspricht Fn 222.

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 728 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 222 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.

Bezeichnend ist auch die Übernahme der "reitenden Artilleriekaserne": "parlamentarischen Souveränitätsdogmas".


[125.] Rm/Fragment 125 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 4-33, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 110-111, Zeilen: 7-20, 104-107;1-11, 101
Dies kann indes aus seinen Worten keineswegs geschlossen werden, wie sich aus der Liste der von Blackstone und Dicey zitierten Beispiele Cokes für die „transzendente und absolute“ Macht des Parlaments ergibt:


„Daughters and heirs apparent of a man or woman, may by act of parliament inherit during the life of the ancestor. It may adjudge an infant, or minor of full age. To attaint a man of treason after his death. To naturalize a mere alien, to make him a subject borne. It may bastard a childe that by law is legitimate, viz. begotten by an adulterer, the husband being within the foure seas. To legitimate one that is illegitimate, and born before marriage absolutely, and to legitimate secundum quid, but not simpliciter."729

Dabei legt Coke bei seinen Ausführungen zur Macht des Parlaments besonderes Augenmerk auf das dritte Beispiel, wonach das britische Parlament einen Mann auch noch nach dessen Tod durch sog. „Act of Attainder“730 seiner Meinung nach rechtmäßig zum Tode verurteilen konnte. Gleichwohl hielt Coke eine derartige Verurteilung rechtspolitisch für sehr fragwürdig, weil durch eine [sic!] solchen Act of Attainder das in Art. 29 der Magna Charta verankerte Recht eines jeden Bürgers auf ein ordentliches Gerichtsverfahren unterlaufen und den Untergerichten ein schlechtes Beispiel gegeben werde.731 In den Ideen Cokes zur Parlamentsmacht lässt sich damit kein Bekenntnis zum Souveränitätsdogma finden. Denn bei Cokes Ausführungen zum Act of Attainder handelte es sich um sein extremstes Beispiel. Selbst dieses fügt sich widerspruchsfrei in die Rechtsprechung im Dr. Bonham's Case ein: Der grundsätzliche Vorrang des common law gegenüber dem Gesetzesrecht (statute law) wird durch die „transzendente und absolute“ Macht des Parlaments, die diesem im Einzelfall erlaubt, gewisse Regeln des common law ausnahmsweise durch Akte der Gesetzgebung durchbrechen zu können, nicht berührt.732 Denn dem common law verbleibt ein unabdingbarer Kernbereich, den kein Parlamentsgesetz wirksam antasten darf.733


729 Coke IV, 36.

730 Vgl. Halsbury / Kilmuir, H.L.E. 28, 398. Dieses Verfahren wurde letztmalig im Jahre 1805 auf Lord Melville angewandt; vgl. dazu May, 40.

731 Coke IV, 37 b.

732 Vgl. Jennings, Constitution, 318 ff. und 326.

733 Vgl. Vollmer, 111.

Das kann aber aus seinen Worten nicht geschlossen werden, wie die Liste der weder von BLACKSTONE noch von DICEY zitierten Fälle zeigt, die COKE als Beispiele für die „transzendente und absolute" Macht des Parlaments anführt223:
"Daughters and heirs apparent of a man or woman, may by act of parliament inherit during the life of the ancestor.
It may adjuge an infant, or minor of full age. To attaint a man of treason after his death. To naturalize a meere alien, and make him a subject borne. It may bastard a childe that by law is legitimate, viz. begotten by an adulterer, the husband being within the foure seas.
To legitimate one that is illegitimate, and born before marriage absolutely, and to legitimate secundum quid, but not simpliciter.”

Als Gipfel parlamentarischer Machtfülle erschien COKE hierbei das dritte Beispiel, worin das englische Parlament das Recht für sich in Anspruch nahm, einen Mann noch nach dessen Ableben durch sog. ACT OF ATTAINDER224 zum Tode zu verurteilen. Nicht ohne Bedenken freilich erkannte COKE dieses Verfahren, das letztmalig 1805 auf LORD MELVILLE angewandt wurde225, als rechtmäßig an. Rechtspolitisch hielt er es für wenig erstrebenswert, da es das in Art. 29 der MAGNA CARTA verankerte gemeinrechtliche Grundrecht eines jeden Bürgers auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletze und daher den niederen Gerichten ein schlechtes Beispiel gebe226. Ein Bekenntnis COKES zum parlamentarischen Souveränitätsdogma läßt sich aus der Tatsache, daß er ACTS OF ATTAINDER gleichwohl für rechtswirksam ansah, jedenfalls nicht herleiten. Gemessen an den großen Worten, mit denen COKE die Macht des Parlaments als „transzendent und absolut“ einführt, nimmt sich dieses Beispiel – COKES extremstes, wie gesagt – vielmehr recht bescheiden aus. Es steht zudem nicht im Widerspruch zu Dr. BONHAM’S

[Seite 111]

CASE: Der grundsätzliche Vorrang des COMMON LAW gegenüber dem STATUTE LAW, auf dem die darin entwickelte Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW fußt, wird durch die Fähigkeit des Parlaments, gewisse gemeinrechtliche Regeln durch Akte der Gesetzgebung durchbrechen zu können, nicht berührt. In COKES Rechtssystem stellt das COMMON LAW vielmehr das allgemeine, allen übrigen Normarten vorgehende Recht dar. Die „transzendente und absolute” Macht, die COKE dem Parlament zuschreibt, erlaubt diesem zwar, im Einzelfall davon Ausnahmen zu machen227. Es bleibt jedoch dem COMMON LAW ein unabdingbarer Kernbereich, den kein Parlamentsgesetz wirksam antasten kann.


223 Coke IV, S. 36.

224 Vgl. dazu Halsbury-Kilmuir, in H.L.E. 28, S. 398.

225 Vgl. May, S. 40.

226 Coke IV, S. 37 b.

227 Vgl. Jennings, Lord Coke, S. 326.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 733 mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers Satz für Satz wiederholt.

Das Coke-Zitat bei Vollmer weicht in Details vom Original ab. So schreibt er "apparent" statt "apparant" und fügt "and to legitimate [...]" an den vorherigen Satz an statt einen neuen Satz zu beginnen. Beide Abweichungen finden sich identisch bei Rm.

An zwei Stellen 'verbessert' Rm Vollmers Schreibweise, wo Letzterer aber das Original korrekt wiedergibt: "adjudge" statt "adjuge", "mere" statt "meere".

Halsbury-Kilmuir ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt.

Das Buch von May wird in Fn 730 - wie bei Vollmer in Fn 225 - nach der 16. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 22. Auflage von 1997 gewesen.


[126.] Rm/Fragment 126 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 1-16, 101-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 111-112, Zeilen: 11-21, 102-104; 5-8, 102-103
Gesetze, die dies gleichwohl tun und nach Dr. Bonham's Case gegen „common right and reason“ verstoßen, sind - und daran lässt Coke überhaupt keinen Zweifel - „utterly void“734, null und nichtig.


Mithin kann Coke m.E. keinesfalls als Vorkämpfer des parlamentarischen Souveränitätsdogmas gesehen werden, sondern ist von diesem Standpunkt aus - wie Sir Ivor Jennings treffend bemerkte - wohl eher als „Häretiker“735 zu klassifizieren. Coke entwickelte - gestützt auf Präzedenzfälle aus dem Mittelalter und der Tudorzeit736 - im Dr. Bonham's Case in sich widerspruchsfrei seine Idee von der kontrollierenden Macht des common law, die die Doktrin von der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.737

c. Zwischenergebnis

Nach alledem steht m.E. fest, dass Coke für den angelsächsischen Rechtskreis der eigentliche Begründer der materiellen richterlichen Gesetzeskontrolle ist738, die seit der berühmten Entscheidung Marbury v. Madison (1803)739 ausgehend von den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Siegeszug über die ganze Welt antrat.740


734 E.R. 77, 646 (652)

735 Jennings, Constitution, 318 ff.

736 Vgl. oben § 6 A. I.

737 Vgl. Vollmer, 111.

738 Vgl. Vollmer, 112.

739 Cranch 1, 137 ff.

740 Vgl. Marcic, 80 ff.

Gesetze, die dies gleichwohl unternehmen, nach Dr. BONHAM`S CASE: gegen „common right and reason" verstoßen, sind, daran läßt COKE keinen Zweifel, „utterly void“, null und nichtig228.


Nach allem erweist sich LORD COKE somit nicht als der Vorkämpfer des parlamentarischen Souveränitätsdogmas, als den ihn DICEY und seine Anhänger229 für sich in Anspruch nehmen. Von diesem Standpunkt aus betrachtet, war COKE im Gegenteil ein „Häretiker“, wie SIR IVOR JENNINGS treffend bemerkt230. Gestützt auf Präzedenzien des Mittelalters und der Tudorzeit entwickelte er in Dr. BONHAM`S CASE eine Theorie der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die den Gedanken der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.

[Seite 112]

Damit gebührt aber SIR EDWARD COKE das Verdienst, der eigentliche Begründer des richterlichen Prüfungsrechts zu sein, das später - über MARBURY v. MADISON (1803)232 - von Nordamerika aus seinen Siegeszug über die ganze Welt antrat233.


228 Vgl. oben, Anm. 123.

229 Vgl. oben, Anm. 82.

230 Lord Coke, S. 318 ff.

232 Cranch 1, S. 175.

233 Vgl. Marcic, S. 80 ff.

Anmerkungen

Zu zwei Sätzen wird Vollmer mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und mit einer Auslassung, die Gedankenfolge Vollmers Satz für Satz wiederholt, einschließlich des Zwischenergebnisses und der Belegstellen.

Die Zitierweisen unterscheiden sich: Auch die Fn 734 und 735 sind identisch mit den Fn 228 und 230 bei Vollmer.


[127.] Rm/Fragment 127 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 1-12, 107-112
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 113-114, Zeilen: 31-35, 103-105; 1-4, 11-22,30-35, 101-102, 105
a. Nemo judex in propria causa


Das gemeinrechtliche Prinzip, dass niemand sein eigener Richter sein könne, spielte im Anschluss an Dr. Bonham's Case (1610) u.a. noch in Day v. Savadge (1614)743, City of London v. Wood (1701)744 und R. v. Inhabitants of Cumberland (1795)745 eine Rolle.

i. Day v. Savadge (1614)

Im Fall Day v. Savadge ging es um die Klage des Londoner Kaufmannes Day, die sich gegen die Beschlagnahme (distress) seines Sackes Muskatnüsse durch den Kaibeamten Savadge richtete, nachdem sich Day - unter Berufung auf seine Eigenschaft als freier Bürger Londons und dem damit verbundenen Gewohnheitsrecht, von der Zahlung des Kaigelds befreit zu sein - geweigert hatte, für die Muskatnüsse ein Kaigeld an Savadge zu zahlen. Savadge bestritt, die Existenz eines deratigen [sic!] Gewohnheitsrechts und führte seinerseits an, dass ein Gewohnheitsrecht bestünde, wonach der Bürgermeister und der Rat der Stadt London befugt sei, Kaigeld zu erheben. Als Zeugen hierfür benannte er den städtischen Recorder - der als Vertreter von Rat und Bürgermeister aufgrund einer weiteren rechtlichen Übung - dafür zuständig sei, das Bestehen oder Nichtbestehen von städtischen Observanzen im Streitfall verbindlich festzustellen.746 Sir Henry Hobart, der Nachfolger Cokes als Präsident der Bench of Common Pleas747, lehnte ein Verfahren vor dem Recorder ab und entschied sich für das übliche Jury-Verfahren. Er begründete dies u.a. damit,

„it was against right and justice and against natural equity to allow them their certificate, wherein they are to try and judge their own cause.“748


743 E.R. 80, 235 ff.

744 E.R. 88, 1592 ff.

745 E.R. 101, 507 ff.

746 Vgl. Allen, Law, 129, Anm. 4; Blackstone I, 75.

747 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (49).

748 E.R. 80, 235 (237). 

2. Nemo Judex in propria causa


Der Grundsatz, daß niemand sein eigener Richter sein dürfe, spielte nach DR. BONHAM'S CASE (1610) u. a. noch in folgenden Entscheidungen eine Rolle: a) DAY v. SAVADGE (1614)239, b) CITY OF LONDON v. WOOD (1701)240 und c) R. V. INHABITANTS OF CUMBERLAND (1795)241 .

[Seite 114]

a) DAY v. SAVADGE (1614)

DAY v. SAVADGE242 ist eine Entscheidung der BENCH OF COMMON PLEAS aus dem Jahre 1614, die von SIR HENRY HOBART, dem Nachfolger COKES als Präsident der BENCH243, begründet wurde. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde 244 :

DAY, ein Londoner Kaufmann, hatte einen Sack Muskatnüsse (nutmegs) importiert und am QUEENHITHE-Kai, einem der Stadt London gehörenden Landungsplatz an der Themse entladen.

Hierfür wurde ihm von SAVADGE, dem zuständigen Kaibeamten der Stadt, im Auftrag des Bürgermeisters und des Rates ein Kaigeld berechnet. Da DAY die Zahlung verweigerte, beschlagnahmte SAVADGE die Muskatnüsse im Wege des „distress”245. Hiergegen erhob DAY Klage wegen rechtswidriger Besitzentziehung mit der Begründung, daß er als freier Bürger der Stadt London kraft Observanz von der Pflicht zur Zahlung von Kaigeld befreit sei. SAVADGE bestritt die Existenz eines derartigen Gewohnheitsrechts und berief sich seinerseits auf eine Observanz, wonach Bürgermeister und Rat der Stadt befugt seien, Kaigeld zu erheben. Als Zeugen hierfür benannte SAVADGE den städtischen RECORDER, der als Vertreter von Rat und Bürgermeister aufgrund eines weiteren Gewohnheitsrechts dazu berufen sei, das Bestehen oder Nichtbestehen von städtischen Observanzen im Streitfall verbindlich festzustellen246. [...]

Das Gericht entschied sich für das Jury-Verfahren. SIR HENRY HOBART führte für die Unzuständigkeit von Rat und Bürgermeister drei Gründe an, von denen der dritte darauf abstellte, daß247

„it was against right and justice and against natural equity to allow them their certificate, wherein they are to try and judge their own cause.“

239 E.R. 80, S. 235 ff.

240 E.R. 88, S. 1592 ff.

241 E.R. 101, S. 507 ff.

242 E.R. 80, S. 235 ff.

243 Vgl. Plucknett, Jud. Review in H.L, R. 1926/27, S. 49.

244 Vgl. Allen, Law, S. 129, Anm. 4; Blackstone I, S. 75.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

"U.a."-Auswahl der drei selben Fälle.

Im Text gegenüber den ausführlicheren Ausführungen Vollmers mit Auslassungen. Identität aller Belegstellen.


[128.] Rm/Fragment 128 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 1-14, 101-116
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 115-116, Zeilen: 1-33, 101,106; 3-17, 20-23, 101-104
Hobart rekurrierte - trotz der Ähnlichkeiten - bei seinen weiteren Ausführungen mit keinem Wort auf Dr. Bonham's Case. Dies geschah vermutlich aus taktischen Gründen, weil er nicht ebenso wie sein missliebiger Amtsvorgänger Coke bei Hofe in Ungnade fallen wollte.749

Gleichwohl begründete Hobart die Unzulässigkeit des angebotenen Recorder-Beweises u.a. ausdrücklich damit750, dass dadurch - ungeachtet der etwaigen Sanktionierung des gesetzlichen Verfahrens - der gemeinrechtliche Grundsatz „nemo iudex in propria causa“ verletzt würde:

„even an Act of Parliament, made against natural equity, as to make a man a [sic!] judge in his own case, is void [sic!] itself, for jura naturae sunt immutabilia, and they are leges legum.”751

Die Entscheidung Day v. Savadge ist damit, wie selbst Plucknett widerstrebend einräumen muss752, ein Fall echter materieller Gesetzeskontrolle anhand eines natur-/ gemeinrechtlichen Prüfungsmaßstabes.


749 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (50).

750 Vgl. auch die spätere Entscheidung Hobarts in Lord Sheffield v. Ratcliffe (1615), E.R. 80, S. 475 (486) über die Grundsätze der richterlichen Auslegung. Der Fall hatte die Auslegung der Rechtsfolge bei Hochverrat, nämlich die Verwirkung der „Eingeweide“ (entails) gemäß zwei Gesetzen aus der Regierungszeit Heinrichs VIII., zum Gegenstand. Verschiedene Auslegungen waren denkbar und Hobart äußerte sich vernunft- bzw. naturrechtlich dahingehend, dass der Richter „according to reason and best convenience, to mould them (gemeint: das Gesetzesrecht, „the statute laws“) to the truest and best use" zu entscheiden habe.

751 E.R. 80, 235 (237).

752 Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (50); ebenso Vollmer, 116; differenzierend Gough, 39; a.A. Allen, Law, 433, der meint, dass Hobarts Ausführungen insoweit nicht ratio decidendi gewesen seien. Dieser Ansatz ist nicht überzeugend, weil er durch naturrechts- oder gemeinrechtskonforme Auslegung des strittigen Gesetzes nicht mehr erklärt werden kann. Denn indem Hobart den Recorder-Beweis verneinte, nahm er dem Gesetz die einzige Anwendungsmöglichkeit.

Das für den Rats-RECORDER beanspruchte Beweisprivileg könne auch durch Gesetz nicht begründet werden, denn, so meinte SIR HENRY weiter248:
„even an Act of Parliament, made against natural equity, as to make a man Judge in his own case, is void in itself, for jura naturae sunt immutabilia, and they are leges legum. "

Bemerkenswert ist, daß sich CHIEF JUSTICE HOBART trotz der unverkennbaren Ähnlichkeit seiner Ausführungen mit denen COKES in DR.BONHAM'S CASE (1610) mit keinem Wort auf diese Entscheidung bezog, obwohl ihm COKES Fallbericht, der erstmals 1611 veröffentlicht wurde, bei der Abfassung seines Urteils bekannt gewesen sein dürfte249. Wahrscheinlich hielt es HOBART aus beruflichen oder taktischen Gründen für ratsamer, sich nicht in aller Form mit der bei Hofe ausgesprochen mißliebigen Rechtsprechung seines Amtsvorgängers zu identifizieren, um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden wie COKE, der bekanntlich250 erst im Jahr (1613) zuvor vom Präsidentenstuhl der COMMON BENCH hinwegkomplimentiert worden war251. In der Sache selbst beanspruchte HOBART ebenso wie sein kompromißloser Amtsvorgänger eine weitgehende Prüfungszuständigkeit für die COMMON LAW-Gerichte. Dies ergibt sich neben DAY v. SAVADGE (1614) auch aus einem Fall, den SIR HENRY ein Jahr später zu entscheiden hatte: LORD SHEFFIELD v. RATCLIFFE (1615)252. In diesem Fall ging es um die richtige Auslegung von zwei Gesetzen aus der Regierungszeit HEINRICHS VIII., nach deren Wortlaut Hochverrat die Verwirkung der „Eingeweide” (entails) des Missetäters zur Folge hatte. Verschiedene Auslegungen waren denkbar und wurden von HOBART erwogen. Dabei stellte sich die Frage, nach welchen Grundsätzen die Auswahl zu treffen sei. CHIEF JUSTICE HOBART antwortete252:

„ ... if you ask me, then, by what rule the Judges guided themselves in this diverse exposition of the self same word and sentence ? I answer, it was by that liberty and authority that Judges have over the laws, especially over statute laws, according to reason and best convenience, to mould them to the truest and best use ... "

[Seite 116]

[...] Das bedeutet aber nicht, wie GOUGH annimmt254, daß HOBART die Funktion dieser Grundsätze darin erschöpft sah. In DAY v. SAVADGE begründete HOBART vielmehr die Unzulässigkeit des angebotenen RECORDER-Beweises u. a. ausdrücklich damit, daß dadurch - ungeachtet der etwaigen gesetzlichen Sanktionierung dieses Verfahrens - der Grundsatz: nemo judex in propria causa verletzt würde. Dieses Argument, das entgegen der Ansicht ALLENS255 wesentlicher Bestandteil der Urteilsgründe war256, kann mit naturrechts- oder COMMON LAW-konformer Auslegung des strittigen Gesetzes nicht mehr erklärt werden; denn indem HOBART die Zulässigkeit des RECORDER-Beweises verneinte, nahm er dem Gesetz die einzige Anwendungsmöglichkeit, die es nach dem von ihm insoweit als richtig unterstellten Vorbringen von SAVADGE hatte. Von einer Anpassung des Gesetzes an den Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein dürfe, im Wege der Auslegung kann daher hier nicht die Rede sein. [...] GOUGH hilft daher kein Drehen und Wenden: DAY v. SAVADGE ist, wie selbst PLUCKNETT widerstrebend einräumt257, ein Fall echter (konkreter) Gesetzeskontrolle an Hand eines naturrechtlich-gemeinrechtlichen Maßstabs.


248 E.R. 80, S. 237.

249 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 49.

250 Vgl. oben, Anm. 88.

251 Vgl. Plucknett, a.a.O. S. 50.

252 E.R. 80, S. 475 ff.

253 E.R. 80, S. 486.

254 Gough, S. 39.

255 Allen, Law, S. 433.

256 Wie hier: Gough, S. 39.

257 Plucknett, Jud. Review, in H.C.R. 1926/27, S.50.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 752 zwischen anderen mit "ebenso" genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert, etwas umgestellt (mit Textverlagerungen in die Fußnoten) und verkürzt, Satz für Satz die Ausführungen Vollmers wiederholt, einschließlich aller Belegstellen und dem Fazit im letzten Textabsatz.

Das Zitat bei Fn 751 enthält gegenüber Vollmer und dem Original zwei Übertragungsfehler.


[129.] Rm/Fragment 128 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 15-18, 117
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 116, 120, Zeilen: 23; 21-25, 101-102
ii. City of London v. Wood (1701)


Während Chief Justice Holt (1642-1710), Präsident der King‘s Bench, in der Entscheidung R. v. Earl of Banbury (1693)753 keinen Zweifel daran ließ, dass er notfalls auch ein Parlamentsgesetz für nichtig erklären würde, denn dort [bezeichnete er dies als tägliches Geschäft der Gerichte, „... (to) construe and expound Acts of Parliament, and adjudge them to be void”754, [...] ]


753 E.R. 90, 231 ff.

754 E.R. 90, 231 (236).

b) CITY OF LONDON v. WOOD (1701)


[Seite 120]

Jedenfalls hat LORD HOLT in einer anderen früheren Entscheidung R. v. EARL OF BANBURY (1693)276 keinen Zweifel daran gelassen, daß er notfalls auch ein Parlamentsgesetz für nichtig erklären würde, denn dort bezeichnete er es als tägliches Geschäft der Gerichte, „ ... (to) construe and expound Acts of Parliament, and adjudge them to be void”277.


276 E.R. 90, S.231 ff.

277 E.R. 90, S.236.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 752 genannt.

Isoliert betrachtet wäre das Fragment ziemlich kleinteilig. Mit Blick auf die umgebenden Fragmente ist die ungekennzeichnete Übernahme aber ziemlich klar.


[130.] Rm/Fragment 129 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 6-30, 104-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 116-117, Zeilen: 27-34; 1-17, 24-34, 101-104, 107-108
Bei diesem Fall ging es um die Berufung gegen eine Entscheidung des Mayor’s Court in London, durch die Mr Wood zugunsten der Stadt eine Geldbuße von 400 Pfund Sterling auferlegt worden war, weil er sich geweigert hatte, das Amt des Sheriffs zu übernehmen. Der Mayor's Court hatte seine Verurteilung auf eine Statzung [sic!] (by-law) des Common Council der Stadt London aus der Zeit Charles II. (1660-1685) gestützt. Hiernach konnte jedes städtische Gericht derartige Geldstrafen verhängen und zugunsten der Stadt eintreiben. Die Berufung an die King's Bench - an der damals Lord Holt präsidierte - rügte u.a. die Verletzung des gemeinrechtlichen Grundsatzes „nemo iudex in propria causa“. Holt griff diesen Einwand auf und löste das damals noch zweifelhafte Problem der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Satzungen (by-laws)757 in der Dicey'schen Manier der orthodoxen Souveränitätslehre, indem er Akte der delegierten Gesetzgebung (by-laws) für gerichtlich nachprüfbar hielt, nicht jedoch Parlamentsgesetze:


„So in this case it is plaine, he (Wood) is guilty of a wrong in not obeying the act of common council, for it is a law in London; and ervery [sic!] by-law is a law, and as obligatory to all persons bound by it, that is, within its jurisdiction, as any act of parliament, only with this difference, that a by-law is liable to have its validity brought into [sic!] question, but an act of parliament is not; but when a by-law is once adjudged to be a good and reasonable by-law, it is to all intents as binding to those that it extends to as an act of parliament can be."758

Holt vertrat weiter die Auffassung, dass die Satzung nicht schon deswegen verworfen werden könne, weil die darin vorgesehenen Geldbußen ihrem Urheber zugute kämen; dies sei bei großen Gemeinwesen wie London im Interesse eines „better government“ vernünftig.


757 Vgl. Keir / Lawson, 24 f.

758 E.R. 88, 1592 (1597 ff.).

Zur Entscheidung stand eine Berufung gegen einen Spruch des MAYOR'S COURT in London, durch den WOOD zugunsten der Stadt eine Geldbuße von 400 Pfund Sterling auferlegt worden war, weil er sich geweigert hatte, das Amt des Sheriffs zu übernehmen. Die Verurteilung erfolgte aufgrund einer entsprechenden Satzung (by-law) des COMMON COUNCIL der Stadt London aus der Regierungszeit CHARLES II. (1660-1685), wonach jedes städtische Gericht derartige Strafen verhängen und zugunsten der Stadt ein-


[Seite 117]

treiben lassen durfte. Die Berufung an die KING'S BENCH, der zu jener Zeit CHIEF JUSTICE HOLT (1642-1710)259 präsidierte, rügte u.a., daß hierdurch der Grundsatz: nemo judex in propria causa verletzt würde. LORD HOLT, der das Berufungsurteil begründete, griff diesen Einwand auf, setzte sich aber zunächst mit der damals noch zweifelhaften260 Vorfrage auseinander, ob und inwieweit Satzungen (by-laws) von den Gerichten überhaupt nachprüfbar seien. Dabei stellte er einen Vergleich mit der Rechtslage zur richterlichen Nachprüfbarkeit der Parlamentsgesetze an und kam zu dem Ergebnis261:

„So in this case it is plaine, he (Wood) is guilty of a wrong in not obeying the act of common council, for it is a law in London; and every by-law is a law, and as obligatory to all persons bound by it, that is, within its jurisdiction, as any act of parliament, only with this difference, that a by-law is liable to have its validity brought in question, but an act of parliament is not; but when a by-law is once adjudged to be a good and reasonable by-law, it is to all intents as binding to those that it extends to as an act of parliament can be. ”

[...] Zwar könne, so meinte er263, die streitige Satzung der Stadt London nicht schon deswegen verworfen werden, weil die darin vorgesehenen Geldbußen ihrem Urheber zugute kämen. Große Gemeinwesen wie London müßten schließlich die Macht haben, ihre im Interesse eines „better government” erlassenen Rechtsnormen notfalls durch Verhängung von Strafen durchzusetzen [...].


259 Vgl. Keir-Lawson, S. xxx.

260 Vgl. a.a.O. S. 24, 25.

261 E.R. 88, S. 1597.

263 E.R. 88, S. 1597 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Holt-Zitat enthält im Original nicht den in runde Klammern gesetzten Namenszusatz "Wood"; es handelt sich bei Vollmer um eine nicht als solche gekennzeichnete Einfügung. Sie findet sich identisch bei Rm.


[131.] Rm/Fragment 130 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 1-30, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 117-118, Zeilen: 32-36, 106; 1-28, 101-103
[Gleichwohl hielt er die Satzung] wegen Verstoßes gegen den Grundsatz nemo judex in propria causa für nichtig und verwarf sie.759 Holt führte dazu aus:


„... the true and [sic!] great point is this, that the Court is held before the mayor and alder-men [sic!], and the action brought in the names of the mayor and the commonalty; and the very man, who is head of the city, and without whom the city has no ability or capacity to sue, is the very person before whom the action was brought, and this cannot be by the rules of any law whatever, for it is against all laws that the same person should be party and Judge in the same cause.”760

Indem Holt feststellt, dass „any law whatever“ niemanden zu seinem Richter in eigener Sache machen könne, liegt ein „obiter dictum“ vor. Denn Holt geht dabei über den Rahmen der tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) hinaus. Insoweit wäre die Erkenntnis ausreichend gewesen, dass die Satzung (by-law) der Stadt London gegen den Grundsatz „nemo judex in propria causa“ verstoße und daher nichtig sei.761 Gleichwohl geht Holt in seinem obiter dictum noch weiter und bezieht sich - trotz seiner vorherigen Ausführungen, dass ein Parlamentsgesetz gerichtlich nicht nachprüfbar sei762 - ausdrücklich auf den Dr. Bonham 's Case (1610):

"And what my Lord Coke says in Dr. Bonham's case in his 8. Co. is far from any extravagancy, for it is a very reasonable and true saying, that if an Act of Parliament should ordain that the same person should be party and Judge, or, which is the same thing, Judge in his own cause, it would be a void Act of Parliament; for it is impossible that one should be Judge and party, for the Judge is to determine between party and party, or between [sic!] Government and the party; and an Act of Parliament can do no wrong, though it may do several things that look pretty odd; for it may discharge one from his allegiance to the Government he lives under, and restore him to the state of nature; but it makes one that lives under a Government Judge and party. An Act of Parliament may not make adultery lawful, that is, it cannot make it lawful for A. to lie with the wife of B. but it may take [sic!] the wife of A. to be the wife of B. and dissolve her marriage with it.”763


759 Vgl. FN 758.

760 E.R. 88, 1592 (1602).

761 Vgl. Dimes v. Grand Junction Canal Company (1852), zit. nach: Wade, Administrative Law, 130.

762 Vgl. FN 722.

763 E.R. 88, 1592 (1602).

HOLT C.J. hielt jedoch die umstrittene Satzung und das darauf gestützte Urteil des MAJOR‘S COURT gegen WOOD aus einem anderen Grunde für untragbar264:
„. . . the true great point is this, that the Court is held before the mayor and aldermen, and the action brought in the names of the mayor

[Seite 118]

and the commonalty; and the very man, who is head of the city, and without whom the city has no ability or capacity to sue, is the very person before whom the action was brought, and this cannot be by the rules of any law whatever, for it is against all laws that the same person should be party and Judge in the same cause.”

Gemessen am Gebot der Beschränkung auf die „ratio decidendi", geht die Feststellung, daß kein „law whatever” jemand (rechtswirksam) zum Richter in eigener Sache machen könne, bereits über den Rahmen der notwendigen Entscheidungsgründe hinaus. Um der Berufung WOODS stattgeben zu können, wäre als Prämisse schon die Erkenntnis ausreichend gewesen, daß die Satzung, auf die der MAYOR'S COURT seinen Spruch gestützt hatte, gegen den Grundsatz: nemo judex in propria causa verstoße und daher nichtig sei265. Chefpräsident HOLT geht in seinen „obiter dicta“ aber noch weiter, denn er fährt fort266:

„... And what my Lord Coke says in Dr. Bonham's Case in his 8. Co. is far from any extravagancy, for it is a very reasonable and true saying, that if an Act of Parliament should ordain that the same person should be party and Judge, or, which is the same thing, Judge in his own cause, it would be a void Act of Parliament; for it is impossible that one should be Judge and party, for the Judge is to determine between party and party, or between the Government and the party; and an Act of Parliament can do no wrong, though it may do several things that look pretty odd; for it may discharge one from his allegiance to the Government he lives under, and restore him to the state of nature; but it make one that lives under a Government Judge and party. An Act of Parliament may not make adultery lawful, that is, it cannot make it lawful for A. to lie with the wife of B. but it may make the wife of A. to be the wife of B. and dissolve her marriage with it.”

264 E.R. 88, S. 1602.

265 Vgl. DIMES v. GRAND JUNCTION CANAL COMPANY (1852), in H.W.R. Wade, Adm. Law, S. 130.

266 E.R. 88, S. 1602.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Die beiden Holt-Langzitate enthalten bei Vollmer eine Reihe von Übertragungsfehlern:

- im ersten Satz des ersten Zitats ist das Wort "this" eingefügt

- im selben Satz ist vor "commonalty" das Wort "the" eingefügt

- im darauf folgenden Halbsatz steht "the very man" anstatt "that very man"

- am Ende des zweiten Zitats steht "with it" anstatt "with A.".

Alle diese Fehler finden sich identisch in der untersuchten Arbeit.

Der vorletzte Satz des zweiten Zitats enthält bei Vollmer einen sinnändernden Fehler: Durch Weglassung des Wortes "cannot" vor "make" wird der Sinn des Satzes in sein Gegenteil verkehrt. Auch dieser Fehler findet sich in der untersuchten Arbeit, wo allerdings das "make" ohne das "cannot" offenbar nicht als Infinitiv erkannt und in "makes" 'verbessert' wurde.

Zusätzliche individuelle Übertragungsfehler bei Rm sind mit "[sic!]" gekennzeichnet.

Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 761) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahl bei Vollmer (Fn 265) bezieht sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.

Die wörtlichen Zitate sollten nicht mitgezählt werden.


[132.] Rm/Fragment 131 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 1-10, 101-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 118-119, Zeilen: 29-37, 104-105; 1-2, 101-106
Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung des Wood einstimmig statt und hob den Bußgeldbescheid der Mayor's Court auf.764 Jedes britische Gericht würde heutzutage nach den Grundsätzen der ultra vires-Lehre ebenso entscheiden.765 Hiernach sind Akte der delegierten Gesetzgebung, z.B. Satzungen (by-laws) und Verordnungen (subordinate legislation), die ihren Urheber begünstigen, insbesondere zum Richter in eigener Sache machen, nicht von vornherein nichtig (void), sondern nur anfechtbar (voidable).766 Dies macht jedoch keinen Unterschied mehr, sobald - wie vorliegend geschehen - einmal Klage erhoben ist, denn in beiden Fällen sind die Rechtssetzungsakte und die auf sie gestützten Maßnahmen dann gerichtlich aufzuheben.767

764 Vgl. FN 763.

765 Vgl. z.B. R. v. Sunderland Justices (1901), in K.B. 1901, Bd. 2, 357 ff., R. v. Sussex Justices, ex p. McCarthy (1924), in K.B. 1924, Bd. 1, 259; Frome United Dairies v. Bath Justices (1926) in: A.C. 1926, 286 ff.; Franklin v. Minister of Town and Country Planning (1948) in: A.C. 1948, 87 ff.; R. v. Cumborne Justices (1955) in: Q.B. 1955, Bd. 1, 41 ff.

766 Vgl. Wade, Administrative Law, 131.

767 So zutreffend Vollmer, 118 ff.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung WOODS einstimmig statt und hob den Bußgeldbescheid des MAYOR`S COURT auf267. Jeder englische Richter würde im Zweifel heute ebenso entscheiden. Nach der modernen Ultra-Vires-Theorie sind Akte der sog. „delegierten Gesetzgebung”, die ihren Urheber begünstigen, insbesondere ihn zum Richter in eigener Sache machen, zwar nicht von vornherein nichtig (void), sondern nur anfechtbar (voidable)268. Dies macht jedoch, sobald einmal Klage erhoben ist, keinen Unterschied, denn in beiden Fällen sind die so diskreditierten Rechtsetzungsakte und die auf sie gestützten Maßnah-


[Seite 119]

men aufzuheben. Insoweit spiegelt CITY OF LONDON v. WOOD den auch heute noch gültigen Rechtsstandpunkt wieder [sic!]269.


267 E.R.88, S. 1602; vgl. Dias-Hughes, S. 97.

268 H.W.R. Wade, Adm. Law, S.131.

269 Vgl. DIMES v. GRAND JUNCTION CANAL COMPANY (1852), in H.W. R. Wade, Adm. Law, S.130, 131; R. v. SUNDERLAND JUSTICES (1901), in K.B. 1901, Bd.2, S. 357 ff.; vgl. auch R. v. SUSSEX JUSTICES. Ex parte McCARTHY (1924), in K.B.1924, Bd. 1, S. 259; FROME UNITED DAIRIS [sic!] v. BATH JUSTICES (1926), in A.C. 1926, S. 286 ff.; FRANKLIN v. MINISTER OF TOWN AND COUNTRY PLANNING (1948), in A.C. 1948, S. 87 ff.; R. v. CUMBORNE JUSTICES (1955), in Q.B. 1955, Bd. 1, S. 41 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 767 genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der gesamte Abschnitt, wenig anders formuliert, die Gedankenfolge Vollmers Satz für Satz wiederholt.

Zum Beleg dafür, wie britische Gerichte "heutzutage" entscheiden würden, verweist Rm in Fn 765 "z.B." auf fünf Entscheidungen, die jüngste davon aus dem Jahre 1955. Es sind dieselben Entscheidungen, die Vollmer in Fn 269 genannt hat.

Zwei dieser Entscheidungen sind bei Vollmer in Fn 269 falsch benannt:

- "Frome United Diaris" heißt richtig "Frome United Breweries". Derselbe Fehler findet sich bei Rm in Fn 765, wo lediglich die Schreibweise von "Diaris" in "Diaries" geändert ist. Vollmer gibt als Fundstelle für diese Entscheidung in der Reihe der "Appeal Cases" auch eine falsche Seitenzahl an ("286" anstatt "586"). Derselbe Fehler findet sich bei Rm.

- "R. v. Cumborne Justices" heißt richtig "R. v. Camborne Justices". Derselbe Fehler findet sich bei Rm.

Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 766) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahl bei Vollmer (Fn 268) bezieht sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.


[133.] Rm/Fragment 131 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 11-24, 108-114
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 119, Zeilen: 3-16, 107-109
Bemerkenswert ist, dass Holt einerseits die These aufstellt, die Rechtswirksamkeit von Parlamentsgesetzen sei nicht nachprüfbar768 , sich andererseits jedoch auf den Dr. Bonham's Case (1610) beruft, durch den Chief Justice Coke seine Theorie von der kontrollierenden Macht des common law entwickelt hatte. Diese Ansätze schließen sich, wie schon behandelt769, begrifflich aus. Es spricht daher vieles dafür, an der Authentizität des Urteils zu zweifeln770, welches zuerst in den „Modern Reports“ (1669-1755) veröffentlicht wurde771, die nicht den allgemeinen Anforderungen entsprachen, die heute an Entscheidungssammlungen gestellt werden.772 Chief Justice Holt beschwerte sich selbst einmal über die schlechte Berichterstattung mit seinem geflügelten Wort „these scrumbling reports (which) will make us to appear to posterity for a parcel of blockheads”773. Der aufgezeigte Widerspruch macht Lord Holts Urteil, wie Allen zutreffend anführt, „so confused that it is impossible to believe that it represents what a great judge really said“774

768 Vgl. FN 763.

769 Vgl. oben § 6 A. I. 2. b.

770 A.A. wohl Gough, 10.

771 Mod. 12, 669 ff.

772 Vgl. Vollmer, 119.

773 Slater v. May (1704) (zit. nach Allen, Law, 224).

774 Allen, Law, 434, Anm. 1.

Darüber hinaus sind die Ausführungen HOLTS jedoch in sich widerspruchsvoll. Die These, daß die Rechtswirksamkeit von Parlamentsgesetzen gerichtlich nicht nachprüfbar sei, einerseits, und das Bekenntnis zu COKE'S Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW in DR. BONHAM'S CASE anderseits, schließen sich gegenseitig aus. Dieser Widerspruch macht freilich LORD HOLTS Urteil nicht, wie ALLEN glaubt270, „so confused that it is impossible to believe that it represents what a great judge really said.” Die „Modern Reports” (1669-1755), in denen CITY OF LONDON v. WOOD zuerst veröffentlicht wurde271 , entsprechen hinsichtlich der Authentizität der in ihnen mitgeteilten Urteile sicher nicht den Anforderungen, die man heute an die Veröffentlichung von Entscheidungssammlungen stellt. CHIEF JUSTICE HOLT selbst protestierte einmal gegen „these scrumbling reports, (which) will make us to appear to posterity for a parcel of blockheads”272.

270 Allen, Law, S. 434 Anm.1.

271 Mod.12, S. 669 ff.

272 SLATER v. MAY (1704), in Allen, a. a. O., S. 224.

Anmerkungen

Vollmer wird zu einem Einzelsatz in Fn 772 mit "Vgl." genannt.

Bei Vollmer enthält das Holt-Zitat (gegenüber seiner Wiedergabe bei Allen, wonach zitiert wird) einen Übertragungsfehler („scrumbling“ statt „scrambling“). Derselbe Fehler steht auch bei Rm.

Die gedankliche Engführung entlang Vollmers Darstellung ist offensichtlich; immerhin sind aber die Formulierungen weitgehend eigenständig (abgesehen von den wörtlichen Zitaten). Bei ordentlichem Hinweis auf die Quelle wäre das unbedenklich gewesen (wenn auch vielleicht nicht originell).


[134.] Rm/Fragment 133 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-25, 101-110
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 120-121, Zeilen: 33-36, 105; 1-25, 101-103
iii. R. v. Inhabitants of Cumberland (1795)


Die Entscheidung R. v. Inhabitants of Cumberland (1795) 781 bedeutet die endgültige Verabschiedung vom common law Grundsatz „nemo index in propria causa" als Prüfungsmaßstab für Parlamentsgesetze. In diesem Fall musste sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, dass sie es unterlassen hatte, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Betreiben des Anklagevertreters von der King's Bench im Wege des sog. „certiorari“782 aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens783 bestand darin, dass das Untergericht den Rechtsstreit bereits vor einer eigenen Entscheidungsfindung an die King's Bench abgeben musste.784 Die Beklagten wandten sich hiergegen unter Berufung auf s. 5 des Bridges and Highway [sic!] Act 1701785, wonach

„all matters concering [sic!] the repairing and mending of bridges and highways here-inbefore [sic!] mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and ... no ... indictment for not reparing [sic!] such bridges and highways shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ..."

Der Wortlaut des Gesetzes erscheint eindeutig und eine Zuständigkeit der King's Bench im Wege des certiorari damit unzulässig. Gleichwohl erklärte sich die King’s Bench für zuständig. Chefpräsident Lord Kenyon begründete dies wie folgt:

„The words of this Act of Parliament are very general: but if in the construction we were to read them in their full extent, it would introduce [sic!] solecism to [sic!] the law; for it must be remembered that in these cases the defendants are the inhabitants [of a county, and if the indictment cannot be removed by certiorari, and a suggestion entered on the record that the inhabitants of the county are interested in order to have the trial elsewhere, the indictment must be tried by the very persons who are parties in the cause. This, I believe would be an anomalous case in the law of England."786]


781 E.R. 101, 507 ff.

782 Dies bedeutet „to be more fully informed“. Üblich ist eine Certiorari-Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Anweisung eines höheren an ein niederes Gericht zur Übersendung der Prozessakten zum Zwecke der Entscheidung über einen Berufungs- oder Revisionsantrag. Dieses Verfahren ist heutzutage besonders wichtig zur Überprüfung der Entscheidungen der administrative tribunals; vgl. Dietl / Lorenz, Bd. II, 108.

783 Vgl. den Administration of Justice (Miscellaneous Provisions) Act 1938, s. 7 sowie den Courts Act 1971, s. 10 (5), Sched. 8, para. 40.

784 Vgl. Griffith / Street, 209 ff. und 230 ff.; Wade, Administrative Law, 96 ff.

785 1 Anne St. 1, c. 18 in: St.L. 4, 97 ff.

c) R. v. INHABITANS [sic!] OF CUMBERLAND (1795)


In R. v. INHABITANTS OF CUMBERLAND (1795)280 mußte sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, daß sie es unterlassen hatten, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die

[Seite 121]

Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Ersuchen des Anklagevertreters von der KING'S BENCH im Wege des sog. „certiorari” aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens bestand darin, daß das untergordnete [sic!] Gericht den Rechtsstreit bereits vor seiner eigenen Entschließung an die KING'S BENCH abgeben mußte281. Die Beklagten erhoben hiergegen Protest und beriefen sich auf § 5 des BRIDGES AND HIGHWAYS ACT, 1701282, wonach

„all matters concerning the repairing and mending of bridges and highways hereinbefore mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and . . . no . . . indictment for not repairing such bridges and highways . . . , shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court . . .”

Obwohl der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, erklärte sich die KING‘S BENCH für zuständig. Chefpräsident LORD KENYON führte dazu aus283:

„The words of this Act of Parliament are very general: but if in the construction we were to read them in their full extent, it would introduce a solecism in the law; for it must be remembered that in these cases the defendants are the inhabitants of a county, and if the indictment cannot be removed by certiorari, and a suggestion entered on the record that the inhabitants of the county are interested in order to have the trial elsewhere, the indictment must be tried by the very persons who are parties in the cause. This, I believe would be an anomalous case in the law of England.”

280 E.R. 101, S. 507 ff.

281 Vgl. Griffith-Street, S. 209 ff. und S. 230 ff; H.W.R. Wade, Adm. Law, S.96 ff.

282 1 Anne St. 1 c. 18, in St. L.4, S. 97 ff.

283 E.R. 101, S. 507.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Gesetzeszitat bei Vollmer enthält Übertragungsfehler:

- vor dem Wort "bridges" gegen Anfang des Zitats fehlt das Wort "the"

- nach dem Wort "bridges" gegen Ende des Zitats muss es anstatt "and" richtig heißen: ", or the".

Beide Fehler finden sich identisch bei Rm, ebenso sind die Textauslassungen identisch.

Fn 782 entstammt nahezu wörtlich dem Band I (nicht Band II) des mit "vgl." genannten Rechtswörterbuches von Dietl / Lorenz.

Das Lehrbuch von Griffith / Street wird in Fn 784 - wie bei Vollmer in Fn 281 - nach der 2. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 5. Auflage von 1973 gewesen.

Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 784) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 281) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.


[135.] Rm/Fragment 134 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 6-26, 102-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 121-122, Zeilen: 26-39, 104; 1-7, 101
Dennoch scheute Lord Kenyon davor zurück, aus dem Gesagten die Konsequenzen zu ziehen und den gemeinrechtlichen Grundatz [sic!] „nemo judex in propria causa“ auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies ist vor dem Hintergrund des graduellen Abwendens von der Coke'schen Doktrin seit der Glorreichen Revolution, deren Gedankengut sich in den Köpfen der Richter zu diesem Zeitpunkt schon fast 100 Jahre zu festigen in der Lage war, und den jüngsten Ereignissen der französichen [sic!] Revolution (1789-1794) in Frankreich verständlich. Insoweit umging Lord Kenyon das Problem der kontrollierenden Macht des common law geflissentlich und berief sich stattdessen auf eine lange Reihe von Präzedenzfällen, in denen die Betroffenen die Abgabe derartiger Streitfälle an die King's Bench im Wege der certiorari ohne Beanstandungen hingenommen hatte, wobei er versicherte:


„If this [die Frage der Zulässigkeit des „certiorari“787] were res integra [noch nicht von einem Gericht behandelt788], we should consider whether the extensive words of this statute ought not be narrowed in their construction, in order to arrive at that point which is the object of all laws, the attainment of justice.“789

Nach alledem ist es extrem unwahrscheinlich, dass Lord Kenyon für sich ein materielles Prüfungsrecht in Anspruch nehmen wollte. Vielmehr sprechen der Eifer, mit dem er auf über zwei Folioseiten hinweg Präzedenz auf Präzedenz dafür anhäufte, dass s. 5 Bridges and Highway [sic!] Act 1701 obsolet sei, für das Gegenteil.790


787 Anm. d. Verf.

788 Anm. d. Verf.

789 E.R. 101, 507 und 508.

790 Ebenso Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (57); Vollmer, 122.

Von der Konsequenz, den hiermit als vorrangig anerkannten Grundsatz: nemo judex in propria causa nun auch auf den konkreten Fall anzuwenden, schreckte LORD KENYON allerdings zurück. Stattdessen stützte er sich auf eine lange Reihe von Präzedenzien, in denen die Betroffenen die Abgabe derartiger Streitfälle an die KING'S BENCH aufgrund „certiorari” ohne Beanstanden hingenommen hatten, wobei er freilich versicherte284:
„If this (die Frage der Zulässigkeit des „certiorari") were res integra (noch nicht von einem Gericht behandelt), we should consider whether the the [sic!] extensive words of this statute ought not to be narrowed in their construction, in order to arrive at that point which is the object of all laws, the attainment of justice.”

Ob LORD KENYON, vor die Entscheidung gestellt, wirklich ein materielles Prüfungsrecht für sich in Anspruch genommen hätte, ist mehr als

[Seite 122]

zweifelhaft. Der Eifer, mit dem KENYON diese Frage zu umgehen suchte, indem er über zwei Folioseiten hinweg Präzedenz auf Präzedenz dafür anhäufte, daß § 5 BRIDGES AND HIGHWAYS ACT obsolet sei, läßt eher das Gegenteil vermuten285. Die Zeiten, in denen Richter wie LORD COKE, SIR HENRY HOBART und wohl auch noch LORD HOLT den Grundsatz: „nemo judex in propria causa” als selbstverständlichen Prüfungsmaßstab für ACTS OF PARLIAMENT ansahen, sind jedenfalls vorbei.


284 E.R. 101, S.507/08.

285 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 57.

Anmerkungen

Vollmer wird am Ende der Fn 790 als "Ebenso" genannt. Daraus wird nicht erkennbar, dass (mit Ausnahme des eingeschobenen zweiten Satzes) Gedankengang und ganze Formulierungen der Vorlage von Vollmer folgen.

In Fn 787 und 788 eignet sich Rm die erklärenden Einschübe Vollmers im Kenyon-Zitat an.


[136.] Rm/Fragment 135 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 1-17, 101-120
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 122-124, Zeilen: 8-31, 102-110; 1-20, 25-30, 101-107; 32-37, 104
b. Die königliche Prärogative


Die königliche Prärogative, also das Dispensrecht der Krone, „im Einzelfall von der allgemeinen Geltung eines Gesetzes Ausnahmen zu machen“791, war von Coke im Case of Non Obstante (1582)792 und im Calvin’s Case (1608)793 als Prüfungsmaßstab von Parlamentsgesetzen bestätigt worden. Kurz vor der endgültigen Unterwerfung und Abhängigkeit der Krone vom Willen des Parlaments durch die Glorreiche Revolution (1688), erlebte die königliche Prärogative noch einen letzten gerichtlichen Erfolg in der Entscheidung Godden v. Hales (1686)794.

Nachdem der katholische Stuart-König James II. (1685-1688) eine Richterbank von zwölf Richtern zusammengestellt hatte, von denen er annehmen konnte, dass sie zu seinen Gunsten entscheiden würden795, ließ er in einem vorher mit den Parteien abgekarteten Musterprozess796 Anklage gegen Sir Edward Hales wegen Verletzung des Test Act 1673797 erheben.

Hiernach war die Aufnahme in den englischen Staatsdienst von der Eidesleistung auf die Kirche von England und dem Empfang des anglikanischen Abendmahls abhängig.798


791 Loewenstein, Parlamentarismus, 56.

792 E.R. 77, 1300. Hier hieß es zur königlichen Prärogative: „No act can bind the King from any prerogative which is sole and inseparable to his person ..."

793 Co. Rep. 7,1 (13 b und 14 a).

794 St.Tr. 11, 1165 ff.; E.R. 89, 1050 ff.; Keir / Lawson, 66 ff.; zuvor hatte Charles II. (1660-1685) von seinem Prärogativrecht in Thomas v. Sorrel [sic!] (1674), E.R. 124, 1098 ff. das letzte Mal Gebrauch gemacht.

795 Vgl. Taswell / Langmead, 492 und 493; Anson, Crown I, 46.

796 Vgl. O.H. Phillips, 48; Taswell / Langmead, 492 f.

797 25 Charles 2, c. 2.

798 Durch den Test Act hatte das 1. Parlament Charles II., das sog. Kavaliersparlament (1661- 1679), versucht, die katholische Religion in England zu unterdrücken. Das Kavaliersparlament war mehrheitlich ein Bündnis des niederen Adels (Gentry) mit dem anglikanischen Klerus. Es erhob durch den Clergy Act 1661 (13 Charles 2 St. 1, c. 2) und den Act of Uniformity 1663 (14 Charles 2, c. 14) den Anglikanismus zur Staatsreligion und zeigte sich gegenüber allen anderen Religionen völlig intolerant (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 56). Auf den Test Act 1673, der praktisch alle nichtkonvertierungsbereiten Andersgläubigen aus dem öffentlichen Dienst verbannte und erst im Jahre 1828 aufgehoben wurde, folgte 1678 der Papist Disabling Act (30 Charles 2 St. II, c. 2), der bis zur Aufhebung durch den Roman Catholic Relief Act 1828 (10 George 4, c. 7) die Katholiken von der Mitgliedschaft im [Parlament ausschloss (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 58). Als nach dem Tode Charles II. sein katholischer Bruder James II. (1685-1688) an die Macht kam, versuchte dieser entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine Rekatholisierung zu ersetzen (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 59). Das zu seinem Regierungsantritt neugewählte Parlament war royalistisch (Tory) eingestellt. Gleichwohl verweigerte es die Aufhebung der katholikenfeindlichen Gesetze im Jahre 1686. Nichtsdestotrotz besetzte James II. - gestützt auf sein königliches Prärogativrecht - Offiziersstellen und wichtige Staatsämter mit Katholiken, die er von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des Test Acts dispensierte (vgl. Vollmer, 123). Zur Rechtfertigung seiner Vorgehensweise, die de facto auf eine Rekatholisierung hinauslief, fand James II. in der Entscheidung Godden v. Hales (1686) richterliche Schützenhilfe (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 60).]

3. Die königliche Prärogative


Die königliche Prärogative, von COKE im CASE OF NON OBSTANTE (1582) 286 sowie in CALVIN’S CASE (1608) 287 als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW anerkannt, erzielte kurz vor der endgültigen Unterwerfung der Krone unter den Willen des Parlaments in der Glorreichen Revolution von 1688 in GODDEN v. HALES (1688) [sic!] 288 noch einmal einen letzten gerichtlichen Erfolg.

Streitgegenstand war wiederum das Dispensrecht, also die Befugnis der Krone, „im Einzelfall von der allgemeinen Geltung eines Gesetzes Ausnahmen zu machen” 289, diesmal von dem berüchtigten TEST ACT, 1673 290, der die Aufnahme in den Staatsdienst von der Eidesleistung auf die Kirche von England und dem Empfang des anglikanischen Abendmahls abhängig machte. Der TEST ACT gehört verfassungsgeschichtlich zu einer ganzen Reihe von Gesetzen, mit denen das erste Parlament CHARLES II., das sog. Kavaliersparlament (1661-1679), die katholische Religion in England zu unterdrücken versuchte. Das Kavaliersparlament war mehrheitlich ein Bündnis zwischen der Gentry, dem niederen Adel, und dem angelikanischen [sic!] Klerus. Es erhob durch den CLERGY ACT, 1661 291, und den ACT OF UNIFORMITY, 1663 292, den Anglikanismus zur Staatsreligion und zeigte sich gegenüber allen anderen Bekenntnissen völlig intolerant 293. Auf den TEST ACT von 1673, der praktisch alle nichtkonvertierungswilligen Andersgläubigen aus dem öffentlichen Dienst verbannte und erst 1828 aufgehoben wurde, folgte 1678 der PAPIST DISABLING ACT 294, der bis zu seiner Aufhebung durch den RO-

[Seite 123]

MAN CATHOLIC RELIEF ACT im Jahre 1829 295 die Katholiken von der Mitgliedschaft im Parlament ausschloß 296. Als nach dem Tode CHARLES II. mit seinem Bruder JAMES II. (1685-1688) ein Katholik auf den englischen Thron gelangte, versuchte dieser, die Anglikanisierung Englandes rückgängig zu machen und das Land wieder dem Katholizismus zuzuführen. Das zu seinem Regierungsantritt neugewählte Parlament, obwohl in seiner Mehrheit royalistisch (Tory), verweigerte jedoch (1686) die Aufhebung der katholikenfeindlichen Gesetze. Daraufhin griff der König zum Mittel des der Krone zuletzt 1674 in THOMAS v. SORELL [sic!] 297 gerichtlich bestätigten Dispensrechts und besetzte Offiziersstellen und wichtige Staatsämter mit Katholiken, die er von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TESTS ACT befreite. Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens, das praktisch auf eine indirekte Rekatholisierung hinauslief, suchte und fand JAMES II. in GODDEN v. HALES (1686) 298 richterliche Schützenhilfe 299.

Nachdem der König eine Richterbank von zwölf Richtern zusammengestellt hatte, von denen er annahm, daß sie zu seinen Gunsten entscheiden würden 300, ließ er in einem vorher mit den Parteien abgekarteten Musterprozeß 301 Anklage gegen SIR EDWARD HALES wegen Verletzung des TEST ACT erheben. [...] Zu seiner Verteidigung berief sich HALES auf einen königlichen Freibrief (letters patent), durch den ihn JAMES II. von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TEST ACT dispensiert hatte. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die Frage, ob der König aufgrund Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des TEST ACT machen könne. [...]

[Seite 124]

[...] Indem freilich der verblendete Stuart diese Rechtsposition zu dem Versuch mißbrauchte, entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine neue Katholisierung zu ersetzen 307, manövrierte er das Parlament gegenüber der Krone in eine Situation hinein, aus der nur noch die Revolution herausführen konnte.


285 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H. L. R. 1926/27. S. 57.

286 Vgl. oben, Anm. 153.

287 Vgl. oben, S. 126 ff., Anm. 160.

288 St. Tr. 11, S. 1165 ff.; E.R. 89, S. 1050 ff.; Keir-Lawson, S. 66 ff.

289 Loewenstein, Parlamentarismus, S. 56.

290 25 Charles 2 c. 2.

291 13 Charles 2 St. 1 c. 2.

292 14 Charles 2 c. 14.

293 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus. S. 56.

294 30 Charles 2 St.II c. 2.

295 10 George 4 c. 7.

296 Vgl. Loewenstein, a.a.O., S. 58.

297 E.R. 124, S. 1098 ff.

298 St. Tr. 11, S. 1165 ff.; E.R. 89, S. 1050 ff.; Keir-Lawson, S.66 ff.

299 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 60.

300 Vgl. Taswell-Langmead, S. 492/493; Anson, Crown I, S. 46.

301 Vgl. Phillips, Const. Law, S. 48; Taswell-Langmead, S. 492, 493.

307 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 59.  

Anmerkungen

Vollmer wird innerhalb der Fn 798 mit „vgl.“ einmal zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die gesamte Druckseite inhaltlich und bis in die meisten Formulierungen hinein sowie einschließlich der angegebenen Belegstellen der Vorlage von Vollmer folgt, wobei ein Teil des Textes von Vollmer in die Fn 798 verlagert wurde.

Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 794 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 288 - die 4. Auflage von 1959 zitiert.

Das Buch von Taswell-Langmead wird in Fn 795 – wie bei Vollmer in Fn 300 – nach der 10. Auflage von 1946 zitiert. Aktuell wäre – schon für Vollmer - die 11. Auflage von 1960 gewesen.

Bei Taswell-Langmead ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen.

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 796 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 301 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.


[137.] Rm/Fragment 136 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 1-21, 113-115
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 123-124, Zeilen: 20-30; 8-37, 101-104
[Hales war ein römisch-katholischer Konvertit, der] sich nach seiner Ernennung zum Oberst (colonel) geweigert hatte, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist den vorgeschriebenen Eid auf die Kirche von England zu leisten und das anglikanische Abendmahl zu empfangen. Hales führte zu seiner Verteidigung an, er sei - wie tatsächlich geschehen - durch königlichen Freibrief (letters patent) James II. von den Pflichten aus dem Test Act befreit worden.


Streitentscheidende Frage war damit, ob die königliche Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des Test Act machen könne.799 Mit Ausnahme von Justice Street800, [sic!] bejahten sämtliche Richter - unter Vorsitz von Chief Justice Sir Edward Herbert - diese Frage und erkannten zugunsten der Krone:

„1. That the kings of England are sovereign princes.

2. That the laws of England are the king’s laws.

3. That therefore ‘tis an inseparable prerogative in the kings of England, to dispense with penal law [sic!] in particular cases, and upon particular necessary reasons.

4. That of those reasons and those necessities, the king himself is sole judge: and then which is consequent upon all,

5. That this is not a trust invested in, or granted to the king by the people, but the ancient remains of the sovereign power and prerogative of the kings of England; which never yet was taken from them, nor can be. And therefore ... judgment ought to be given for the defendant.”801

Es mutet erstaunlich an, dass Cokes Lehre von der kontrollierenden Macht des common law, mit seiner Forderung nach einem ausgewogenen Verhältnis [zwischen common law und königlicher Prärogative, numehr dafür herhalten musste, „den ultramontanen Absolutismus James II. zu rechtfertigen“802.]


799 Vgl. Vollmer, 123.

800 Vgl. Vollmer, 124.

801 St.Tr. 11, 1199; Keir / Lawson, 66.

802 Vollmer, 124.

HALES, ein Konvertit zum römisch-katholischen Glauben, hatte sich nach seiner Ernennung zum Oberst (colonel) eines königlichen Infantrieregiments abredegemäß geweigert, innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist den vorgeschriebenen Eid auf die Kirche von England zu leisten und das Abendmahl nach anglikanischem Ritus zu empfangen. Zu seiner Verteidigung berief sich HALES auf einen königlichen Freibrief (letters patent), durch den ihn JAMES II. von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TEST ACT dispensiert hatte. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die Frage, ob der König aufgrund Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des TEST ACT machen könne.


[Seite 124]

Mit Ausnahme von JUSTICE STREET entschieden sämtliche Richter, an ihrer Spitze Chefpräsident SIR EDWARD HERBERT, zugunsten der Krone und erkannten 305 :

„1. That the kings of England are sovereign princes.
2. That the laws of England are the king’s laws.
3. That therefore 'tis an inseparable prerogative in the kings of England, to dispense with penal laws in particular cases, and upon particular necessary reasons.
4. That of those reasons and those necessities, the king himself is sole judge: and then, which is consequent upon all,
5. That this is not a trust invested in, or granted to the king by the people, but the ancient remains of the sovereign power and prerogative of the kings of England; which never yet was taken from them, nor can be. And therefore . . . judgment ought to be given for the defendant.”

LORD COKE hätte sich sicher nicht träumen lassen, daß seine Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die STATUTE LAW und königliche Prärogative in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander setzte, eines Tages dazu würde herhalten müssen, den ultramontanen Absolutismus eines JAMES II. zu rechtfertigen.


305 St.Tr. 11, S. 1199; Keir-Lawson, S. 66.  

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 802 für ein kurzes wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist das Zitat selbst, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, im Wortlaut etwas verändert). Zwei weitere Erwähnungen mit „Vgl.“ (Fn 799 und 800) beziehen sich auf Einzelaussagen. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt inhaltlich und bis in die Formulierungen hinein der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Belegstellen und der identischen Auslassung in dem Entscheidungszitat.

Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 801 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 305 - die 4. Auflage von 1959 zitiert.

Der letzte Satz im Fragment wird nicht mitgezählt, weil Vollmer für diesen korrekt als Quelle benannt ist. Fortsetzung in Fragment_137_01.


[138.] Rm/Fragment 137 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 3-8
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 124, Zeilen: 23ff
[Es mutet erstaunlich an, dass Cokes Lehre von der kontrollierenden Macht des common law, mit seiner Forderung nach einem ausgewogenen Verhältnis] zwischen common law und königlicher Prärogative, numehr dafür herhalten musste, „den ultramontanen Absolutismus James II. zu rechtfertigen“ 802. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass, trotz des Verdachts der Parteilichkeit des Gerichts, die königliche Prärogative dem damals geltenden, von Coke explizierten common law entsprach.803 Die verblendete Ausübung des Prärogativrechts im Sinne der Rekatholisierung Englands durch James II. führte jedoch zu einer Situation, die unvermeidlich auf die glorreiche Revolution hinauslaufen musste.

802 Vollmer, 124.

803 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (53); Wade / Phillips, 40.

LORD COKE hätte sich sicher nicht träumen lassen, daß seine Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die STATUTE LAW und königliche Prärogative in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander setzte, eines Tages dazu würde herhalten müssen, den ultramontanen Absolutismus eines JAMES II. zu rechtfertigen. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß, ungeachtet des Verdachts der Parteilichkeit des erkennenden Gerichts, der verfassungsrechtliche Kernsatz der Entscheidung, nämlich die Anerkennung einer unveräußerlichen Dispensgewalt der Krone, dem damals geltenden, von COKE explizierten COMMON LAW entsprach 306. Indem freilich der verblendete Stuart diese Rechtsposition zu dem Versuch mißbrauchte, entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine neue Katholisierung zu ersetzen 307, manövrierte er das Parlament gegenüber der Krone in eine Situation hinein, aus der nur noch die Revolution herausführen konnte.

306 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L R. 1926/27, S. 53; E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 40.

307 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 59.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_136_01. Im ersten Satz wird Vollmer nicht ganz korrekt wiedergegeben, aber korrekt als Quelle benannt; diese Zeilen werden deshalb nicht als Plagiat gewertet. Dass Rm auch den weiteren Gedankenverlauf aus Vollmer schöpft, wird daraus nicht ersichtlich. Für sich genommen wäre dieses Fragment vermutlich auf "Keine Wertung" gesetzt worden, als letzter Teil einer längeren Übernahme ist eine Einordnung als "Bauernopfer" angebracht.


[139.] Rm/Fragment 138 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 4-28, 102-106
Quelle: Loewenstein 1967
Seite(n): 14-15, Zeilen: S.14,31ff - S.15,1-13
Den Hintergrund für diese Entwicklungen lieferte die Glorreiche Revolution, die sich in drei für die englische Verfassungsgeschichte grundlegenden Gesetzgebungsakten institutionalisierte. Zunächst legte die Bill of Rights 1689809, ohne eigentlich neues Recht zu bringen, in gesetzlicher Form die längst bestehenden - von den Stuarts jedoch missachteten - Verfassungsgebräuche fest: Verboten sind hiernach Erlass oder Aufhebung eines Gesetzes ohne parlamentarische Zustimmung, willkürliche Abweichung von der Geltung allgemeiner Gesetze durch königliche Prärogative (dispensation) im Einzelfall, ein stehendes Heeres in Friedenszeiten ohne Parlamentsbeschluss, ein Ausnahmezustand und eine Gelderhebung ohne parlamentarische Genehmigung. Weiter wurden freie Wahlen zum Parlament, freie parlamentarische Debatten und häufigere Zusammentritte festgelegt. Die Geltung der bürgerlichen Freiheitsrechte nach den Grundätzen [sic!] des common law wurde feierlich bekräftigt. Der Triennial Meeting of Parliament Act 1694810 verlangte die Einberufung eines neuen Parlaments mindestens alle drei Jahre. Schließlich regelte der Act of Settlement 1700811 einerseits die Thronfolge, die in den Nachkommen der Kurfürstin Sophia von Hannover, der Enkelin James I. (1603-1625), verankert wurde, andererseits wurde mit der Unabhängigkeit der Richter - die in der Vergangenheit nicht immer gewährleistet gewesen war812 - ein weiterer Pfeiler des englischen Rechtsstaates geschaffen. Außerdem wurde mit der Bestimmung, dass der König nicht verantwortlich gemacht weren [sic!] kann, weil für seine Handlungen die sie veranlassenden Mitglieder im Kronrat (Privy Council) die Verantwortung zu übernehmen haben, endlich auch der Grundsatz der ministeriellen Verantwortung formell in die britische Verfassungsordnung eingeführt.813

809 1 Will. & Mary sess. 2, c. 2.

810 6 & 7 Will. & Mary c., 2.

811 12 & 13 Will. 3, c. 2.

812 Vgl. oben § 6 A. I.

813 Vgl. Loewenstein, Staatsrecht, Bd. 1,14 f.

[Seite 14]

Die Glorreiche Revolution institutionalisierte sich in drei für die englische Verfassungsgeschichte grundlegenden Gesetzgebungsakten. Zunächst legte die Bill of Rights 1689 von 1688 (1 Will. & Mary, sess. 2, c. 2), ohne eigentlich neues Recht zu bringen, in statutarischer Form die längst bestehenden, aber von den Stuarts mißachteten Verfassungsgebräuche fest: Verboten sind Erlaß oder Aufhebung eines Gesetzes ohne parlamentarische Zustimmung; willkürliche Abweichung von der Geltung allgemeiner Gesetze im Einzelfall (dispensation); des stehenden Heeres in Friedenszeiten ohne Parlamentsbeschluß; ferner des Ausnahmezustandes; und der Gelderhebung ohne parlamentarische Genehmigung. Weiter wurden freie Wahlen zum Parlament, freie parlamentarische Debatte und häufigere Zusammentritte festgelegt. Die Geltung der bürgerlichen Freiheitsrechte

[Seite 15]

nach dem Herkommen des common law wurde feierlich bekräftigt. Der Triennial Meeting of Parliament Act von 1694 (6 & 7 Will. & Mary, c. 2), frühere Bestimmungen wiederholend, verlangte die Einberufung eines neuen Parlaments mindestens alle drei Jahre. Schließlich regelte der Act of Settlement von 1700 (12 & 13 Will. 3, c. 2) einerseits die Thronfolge, die in den Nachkommen der Kurfürstin Sophia von Hannover, James' I. Enkelin, verankert wurde, andererseits wurde mit der Unabhängigkeit der Richter ein weiterer Pfeiler des englischen Rechtsstaats geschaffen. Außerdem aber wurde mit der Bestimmung, daß der König nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil für seine Handlungen die sie veranlassenden Mitglieder im Privy Council die Verantwortung zu übernehmen haben, endlich auch der Grundsatz der ministeriellen Verantwortung formell in die Verfassungsordnung eingeführt.

Anmerkungen

Bis in die Quellenangaben fast identisch. Der Verweis auf Loewenstein hat hier höchstens Alibifunktion und macht den Umfang der Übernahme nicht deutlich.


[140.] Rm/Fragment 139 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 2-16, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 125, Zeilen: 6-25, 101-102
Die königliche Prärogative verlor ihre Eigenschaft als Prüfungsmaßstab des Gesetzesrechts unmittelbar durch die Ereignisse der Glorreichen Revolution von 1688, durch die die beiden Häuser des englischen Parlaments den ins Exil geflohenen James II. „wegen Bruchs des zwischen Volk und Krone geschlossenen Sozialkontrakts“814 als abgesetzt erklärten und statt seiner die Protestanten Wilhelm und Maria von Oranien als König und Königin von Großbritannien einsetzten. Indem das Parlament Wilhelm und Maria zu Monarchen erklären [sic!], war das Königstum von Gottes Gnaden endgültig abgeschafft und die poltische [sic!] Souveränität des Parlaments begründet worden. Gleichwohl wurde verfassungsrechtlich an der Formel des „King in Parliament" festgehalten; in der politischen Realität verlagerten sich jedoch die politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse allein auf das Parlament. Die königliche Prärogative galt deshalb von diesem Zeitpunkt an nur mehr insoweit, als sie der Krone vom Parlament zugestanden wurde.815 Aus diesem Grunde spielte sie als Maßstab einer materiellen Gesetzeskontrolle in der nachrevolutionären Zeit keine Rolle mehr.816

814 Vollmer, 125.

815 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 61 ff.; Loewenstein, Parlamentarismus, 61; Maitland, History, 283 ff.; Taswell / Langmead, 497 ff.

816 Vgl. Vollmer, 125.

Als erste wird hiervon die königliche Prärogative betroffen. Diese hat, jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW, die Ereignisse von 1688 nicht überlebt. Die Glorreiche Revolution gipfelte bekanntlich darin, daß die beiden Häuser des englischen Parlaments den ins Exil geflohenen JAMES II. wegen Bruchs des zwischen Volk und Krone geschlossenen Sozialkontrakts als des Thrones verlustig und statt seiner Wilhelm und Maria von Oranien gemeinsam zu König und Königin von Großbritannien erklärten. Damit war die Monarchie von Gottes Gnaden der vom Parlament eingesetztem Krone gewichen und fortan die Nation, vertreten durch das Parlament, Inhaber der politischen Souveränität. Verfassungsrechtlich wurde zwar an der Zuständigkeit der Krone nichts geändert. Sogar die alte Formel des „King in Parliament” blieb erhalten. In der politischen Wirklichkeit aber verlagerte sich das Schwergewicht auf das Parlament, das sich zur Ausübung der Regierungsgewalt der Krone bediente. Die königliche Prärogative galt von nun an nur mehr insoweit, als sie der Krone vom Parlament zugestanden wurde 308. Damit war sie als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle ungeeignet geworden. Sie hat deswegen im Zusammenhang mit der Frage des richterlichen Prüfungsrechts in der nachrevolutionären Zeit auch keine Rolle mehr gespielt.

308 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 61; Maitland, History, S. 283 ff.; Taswell-Langmead, S. 497 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 814 für ein wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist nur ein Teil des wörtlich wiedergegebenen Zitates zwischen Anführungszeichen gesetzt). Eine weitere Erwähnung mit „Vgl.“ (Fn 816) bezieht sich auf eine Einzelaussage. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, etwas verkürzt und wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt.

Bei Taswell-Langmead ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen.


[141.] Rm/Fragment 139 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 18-27, 105-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 126, Zeilen: 1-13, 101-102
3. Die Aufgabe des common law und Naturrechts als Prüfungsmaßstab

Die Aufgabe von common law und Naturrecht als Prüfungsmaßstäbe einer materiellen Gesetzeskontrolle nahm ihren Anfang in The Duchess of Hamilton’s Case817. In diesem Fall vollzog sich erstmals die Akzentverlagerung von der Annulierung [sic!] eines an sich naturrechtswidrigen Gesetzes zur naturrechtskonformen Auslegung um jeden Preis.818 Richter Sir Thomas Powys drückte den Gesinnungswandel wie folgt aus:

„In the case of Day v. Savadge it is indeed said, that an Act of Parliament may be void from its first creation, as an Act against natural equity; for jura naturae [sunt immutabilia, sunt leges legum. But this must be a very clear case, and Judges will strain hard rather than interpret an Act void ab initio.”819]


817 E.R. 88, 651 ff.

818 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (58).

[819 E.R. 88, 651 (653).]

1. COMMON LAW und Naturrecht

Die ersten richterlichen Zweifel an der traditionellen Rechtsprechung zur materiellen Gesetzeskontrolle äußerte m.W. SIR THOMAS POWYS 1712 in THE DUCHESS OF HAMILTON’S CASE 311 :

„In the case of Day v. Savadge it is indeed said, that an Act of Parliament may be void from its first creation, as an Act against natural equity; for jura naturae sunt immutabilia, sunt leges legum. But this must be a very clear case, and Judges will strain hard rather than interpret an Act void ab initio.”

Beachtenswert an dieser Entscheidung ist die Akzentverlagerung von der Normenkontrolle zur Auslegung. POWYS zieht offensichtlich die naturrechtskonforme Interpretation um jeden Preis der Annulierung [sic!] des als naturrechtswidrig diskreditierten Gesetzes vor 312.


311 E.R. 88, S. 651 ff., auf S. 653.

312 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 58.

Anmerkungen

Fortsetzung in Rm/Fragment 140 03. Bezeichnend die Übereinstimmung bis in die ungewöhnliche/falsche Schreibweise bei der "Annulierung".


[142.] Rm/Fragment 140 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 3-24, 101-110
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 126, 128, Zeilen: 14-33, 103-109; 10-22, 104
Die entscheidende Abwendung von der Coke'schen Doktrin nahm die King’s Bench in der Entscheidung Great Charte v. Kennington (1742)820 vor. Hier hielt das Gericht zwar grundsätzlich am gemeinrechtlichen Prinzip des nemo judex in propria causa fest, ließ jedoch eine Ausnahme für den Fall zu, dass der betreffende an dem Rechtsstreit beteiligte Richter der einzige vom Gesetzgeber für zuständig erklärte Richter sei.821 Diese Rechtsprechung wurde in späterer Zeit immer wieder bestätigt, u.a. von Lord Longdale M.R. in Grand Junction Canal Company v. Dimes (1849)822 und in Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)823 durch Richter Blackburn, der dazu ausführte:


„It is contrary to the general rule of the law, not only in this country, but in every other, to make a person judge in his own case [sic!] ... though the Legislature can, and, no doubt, in a proper case would, depart from that general rule ...”824

Die prüfungsfeindliche Tendenz - wenngleich nur obiter dicta825 - wird ebenso deutlich in dem Fall Stewart v. Lawton (1823)826. Hier hatte Richter Park - unter stillschweigender Durchbrechung des Prinzips nemo judex in propria causa - die Zulässigkeit der Parteivernehmung des Klägers in eigener Sache zugelassen, da das entscheidungsrelevante Gesetz827 diese selbst zuließ.

Der große Kommentator Blackstone, der damit zum Wegbereiter für Diceys Souveränitätslehre wurde, konnte daher gegen Ende des 18. Jahrhunderts bereits mit Fug und Recht behaupten, dass für ihn rechtlich nicht mehr common law und Naturrecht, sondern der Wille des britischen Gesetzgebers das Maß aller Dinge sei:

[„An act of parliament is the exercise for [sic!] the highest authority that this kingdom acknowledges upon earth. It hath power to bind every subject in the land, and the dominions thereunto belonging; nay, even the king himself, if particularly named therein. And it cannot be altered, amended dispensed with, suspended, or repealed, but in the same forms and by the same authority of parliament.”828]


819 E.R. 88, 651 (653).

820 E.R. 93, 1107 ff.

821 Vgl. Vollmer, 126.

822 E.R. 50, 984 ff.

823 H.L. 1866, 93 ff.

824 H.L. 1866, 93 (110).

825 Vgl. Vollmer, 127.

826 E.R. 130, 151 (152).

827 D. h. hier der Candles, Clerks and Apprentices Duties Act 1709 (= 8 Anne, c. 9 in: St.L. 4, 390 ff.).

[828 Blackstone I, 184 b (185).] 

Die entscheidende Kehrtwendung vollzog dreißig Jahre später die KING’S BENCH in GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742) 313. Obwohl das Gericht prinzipiell an dem Grundsatz: nemo judex in propria causa festhielt, machte es hiervon eine Ausnahme für den Fall, daß der betreffende an dem Rechtsstreit persönlich interessierte Richter der einzige vom Gesetzgeber für zuständig erklärte Richter sei. Diese Auffassung wurde von LORD LONGDALE M.R. in GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849) 314 und von Richter BLACKBURN in MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866) 315 ausdrücklich bestätigt. BLACKBURN 316:
„It is contrary to the general rule of the law, not only in this country, but in every other, to make a person judge in his own cause . . . though the Legislature can, and, no doubt, in a proper case would, depart from that general rule . . .”

In einem andern [sic!] Fall, STEWART v. LAWTON (1823) 317 bejahte Richter PARK unter stillschweigender Durchbrechung des an sich zutreffenden und vom Anwalt des Beklagten dem Gericht auch entgegengehaltenen Grundsatzes: nemo judex in propria causa die Zulässigkeit der Parteivernehmung des Klägers in eigener Sache, da das entscheidungsrelevante Gesetz 318 selbst sie gestatte.

[Seite 128]

Jedenfalls läßt BLACKSTONE im übrigen keine Zweifel daran, daß rechtlich für ihn nicht mehr COMMON LAW oder Naturrecht, sondern der Wille des britischen Gesetzgebers das Maß aller Dinge ist 326 :

„An act of parliament . . . is the exercise of the highest authority that this kingdom acknowledges upon earth. It hath power to bind every subject in the land, and the dominions thereunto belonging; nay, even the king himself, if particulary [sic!] named therein. And it cannot be altered, amended, dispensed with, suspended, or repealed, but in the same forms (in denen das Gesetz erlassen wurde) and by the same authority of parliament.”

Damit wird BLACKSTONE zum Wegbereiter des von DICEY aufgegriffenen parlamentarischen Souveränitätsdogmas.


311 E.R. 88, S. 651 ff., auf S. 653.

312 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 58.

313 E.R. 93, S. 1107 ff.

314 E.R. 50, S. 984 ff.

315 H.L. 1866, S. 93 ff.

316 A.a.O., S. 110.

317 E.R. 130, S. 151 ff., auf S. 152.

318 § 43 CANDLES, CLERKS, AND APPRENTICES DUTIES ACT , 1709, 8 Anne c. 9, in St.L. 4, S. 390 ff.

326 Blackstone I, S. 184 b, 185.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 139 18.

Vollmer wird zu zwei Einzelaussagen mit ‘Vgl.” genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, nur wenig umformuliert und einschließlich der Belegstellen, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt. (Nur der letzte Satz von Vollmer ist bei Rm in den vorletzten Absatz gezogen.)


[143.] Rm/Fragment 141 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 6-20, 102-109
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 128-129, Zeilen: 23-33, 105-106; 1-6, 101-105
4. Die Aufgabe des göttlichen Rechts als Prüfungsmaßstab


Das göttliche Recht, das als Prüfungsmaßstab vor allem durch Richter Keble in R. v. Love (1651)829 geprägt worden war830, wurde durch den Präzedenzfall Brook v. Brook (1861)831 zu Grabe getragen. Bei dieser Entscheidung handelte es sich um einen Ehescheidungsprozess, in dem das House of Lords über die Frage zu befinden hatte, ob die Ehe der Parteien wegen unnatürlichen Verhaltens eines der Ehegatten nichtig sei.

Im Laufe des Prozesses wurde u.a. auf einige Gesetze aus der Regierungszeit Heinrichs VIII. rekurriert, die ein derartiges Verhalten als Verstoß gegen göttliches Recht unter Strafe stellten.832 Lord Cranworth äußerte den auch heute noch gültigen Rechtsstandpunkt833 wie folgt:

„We do not hold the marriage to be void because it is contrary to the law of God, but because our law has prohibited it on the ground of its being contrary to God’s law. It is our law which makes the marriage void, and not the law of God.”834


829 St.Tr. 5, 43 ff.

830 St.Tr. 5, 43 (172).

831 E.R. 11, 703 ff.

832 Vgl. 25 Henry 8, c. 22 (s. 3); 28 Henry 8, c. 7 (s. 12); vgl. dazu Allen, Law, 432, Anm. 1.

833 Vgl. Vollmer, 129.

834 E.R. 11, 717; vgl. auch R. v. Chadwick (1847) in: E.R. 116, S. 452 per Lord Denman C.J.: „The only point to be decided by this Court is, whether or not the marriage in question be void by the law of England.”

2. Das göttliche Recht


Auch die von Richter KEBLE in R. v. LOVE (1651) vertretene Auffassung, daß der staatliche Gesetzgeber an das göttliche Recht gebunden sei 327, mußte dem im 19. Jahrhundert auch bei der englischen Richterschaft immer stärker um sich greifenden Gedanken der absoluten Verbindlichkeit des positiven Gesetzes weichen. In BROOK v. BROOK, einem Ehescheidungsprozeß aus dem Jahre 1861 328, hatte das HOUSE OF LORDS u.a. über die Frage zu befinden, ob die Ehe der Parteien wegen unnatürlichen Verhaltens eines der Ehegatten nichtig sei. Dabei kam die Sprache auch auf einige Gesetze aus der Regierungszeit HEINRICHS VIII., die derartiges Verhalten als Verstoß gegen das göttliche

[Seite 129]

Recht unter Strafe stellten 329. Im Rahmen dieser Erörterung fixierte LORD CRANWORTH den seither gültigen Standpunkt wie folgt 330:

„We do not hold the marriage to be void because it is contrary to the law of God, but because our law has prohibited it on the ground of its being contrary to God’s law. It is our law which makes the marriage void, and not the law of God.”

327 Vgl. oben, Anm. 236.

328 E.R. 11, S. 703 ff.

329 25 Henry 8 c. 22 (§ 3); 28 Henry 8 c. 7 (§ 12); vgl. dazu im einzelnen, Allen, Law, S. 432 Anm. 1.

330 E.R. 11, S. 717; vgl. auch R. v. CHADWICK (1847), in E.R. 116, S. 452, per LORD DENMAN C.J.: ”The only point to be decided by this Court is, whether or not the marriage in question be void by the law of England."

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 833 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt.

Das Lehrbuch "Law in the Making" von Allen wird in Fn 832 - wie bei Vollmer in Fn 329 - nach der 6. Auflage von 1958 zitiert. Aktuell wäre - schon für Vollmer - die 7. Auflage von 1964 gewesen.


[144.] Rm/Fragment 142 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 1-23, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 129, Zeilen: 10-30, 106-108
5. Die Grundsatzentscheidung Lee v. Bude and Torrington Junction Railway Company (1871)


Den vorläufigen Abschluss dieser Entwicklung setzte der Court of Common Pleas in dem berühmten Präzedenzfall Lee v. Bude and Torrington (1871)835, auf den sich Rechtsprechung und Lehre für die Frage der materiellen Gesetzeskontrolle immer wieder berufen836 und der deshalb nachfolgend einer kurzen Darstellung bedarf. Dem Rechtsstreit lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, eine Gruppe von solicitors, hatten namens und im Auftrag einer Eisenbahngesellschaft zwei sog. Public Bills837 vom Westminster Parlament erwirkt, durch die besagte Eisenbahngesellschaft über eine Zwischengesellschaft in die Bude and Torrington Junction Railway Company umstrukturiert wurde. Da die so entstandene Bude and Torrington Junction Railway Company die von den solicitors für ihre Tätigkeit geforderte Vergütung nicht zahlte, erwirkten letztere gegen die Gesellschaft einen Zahlungstitel in Höhe von 5.395 Pfund Sterling. Nachdem die anschließende Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen fruchtlos verlaufen war, verklagten die solicitors zwei Aktionäre - die ihre Gesellschaftseinlagen noch nicht in voller Höhe eingezahlt hatten - in Höhe der noch ausstehenden Einlagen. Hiergegen führte einer der Aktionäre ins Feld, dass die Kläger das abschließende Umwandlungsgesetz ohne seine Zustimmung und durch Täuschung beim Parlament erwirkt hätten.838 Aus diesem Grund sei das Gesetz unwirksam, die Gesellschaft „a nonentity", d.h. kein Rechtssubjekt mangels Rechtspersönlichkeit839, und er, der Beklagte, kein Aktionär.840


835 C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 ff.

836 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 66.

837 Vgl. oben § 3 C. I.

838 Vgl. Vollmer, 129.

839 Ü. d. Verf.

840 Vgl. C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 ff. 

3. Lee v. Bude and Torrington Junction Railway Company (1871)


Den vorläufigen Schlußstrich unter diese Entwicklung zieht der COURT OF COMMON PLEAS in Lee v. BUDE AND TORRINGTON JUNCTION RAILWAY COMPANY (1871)331. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, eine Gruppe von Solicitors, hatten in den Jahren 1867 und 1869 für eine Eisenbahngesellschaft im Wege des sog. PRIVATE BILL-Verfahrens 332 zwei Gesetze im Parlament eingebracht, durch die die Auftraggeberin über eine Zwischengesellschaft in die BUDE AND TORRINGTON JUNCTION RAILWAY COMPANAY [sic!] umgewandelt wurde. Da letztere das geforderte Honorar nicht zahlte, erwirkten die Kläger 1870 einen Titel auf Zahlung von insgesamt 5.395 Pfund Sterling an Gebühren und Kosten. Die anschließende Zwangsvollstreckung verlief jedoch fruchtlos. Daraufhin verklagten die Solicitors zwei Aktionäre, die ihre Einlagen noch nicht voll eingezahlt hatten, auf Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft. Hiergegen wandte einer der Aktionäre ein, die Kläger hätten das abschließende Umwandlungsgesetz ohne seine Zustimmung und überdies mittels Täuschung beim Parlament durchgesetzt. Das Gesetz sei daher unwirksam, die Gesellschaft ein Nullum (a nonentity) und er, der Beklagte, kein Aktionär 333.


331 C.P. 1870/71 (Bd. 6), S. 576 ff.

332 Vgl. May, S. 885 ff. und S. 935 ff.

333 C.P. 1870/71 (Bd. 6), S. 576 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 838 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt.

Die einzige sachliche Abweichung von der Vorlage Vollmers, die Ersetzung von "Private Bill-Verfahren" durch "Public Bills", trägt einen Fehler in den Text: Die Gesetze, um die es in der Entscheidung ging, waren als Private Bills ins Parlament eingebracht worden.


[145.] Rm/Fragment 143 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 1-29, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 129-130, Zeilen: 31-32; 1-38, 101-105
[Die Bench of Common Pleas wies die Argumentation durch Richter Willes J. zurück, der seinerseits ausführte:


„that the company was a mere nonentity ... That resolves itself in [sic!] this, that Parliament was induced by fraudulent recitals ... to pass the Act which formed the company. I would observe, as to these Acts of Parliament, that they are the law] of this land and we do not sit here as a court of appeal from parliament. It was once said - I think in Hobart - that, if an Act of Parliament were to create a man judge in his own case, the court might disregard it. That dictum, however, stands as a warning rather than an authority to be followed. We sit here as servants of the Queen and the legislature. Are we to act as regent over what is done by parliament with the consent of the Queen, Lords and Commons? I deny that any such authority exists. If an Act of Parliament had been obtained improperly, it is for the legislature to correct it by repealing it; but so long as it exists as law, the Courts are bound to obey it. The proceedings here are judicial, not autocratic, which they would be if we could make laws instead of administering them. The Act of Parliament makes these persons shareholders, or it does not. If it does, there is an end to [sic!] the question ... Having neglected to take the proper steps at the proper time to prevent the Act from passing into law, it is too late now to raise any objection to it.”841

Bei der Argumentation von Willes ist deutlich zwischen tragenden Entscheidungsgründen (ratio decidenci [sic!]), die in Rechtskraft erwachsen sind und damit bindende Präzedenz [sic!] für nachfolgende Entscheidungen von Untergerichten und solche des High Court of Justice bilden, und beiläufigen Rechtsbemerkungen (obiter dicta) zu differenzieren.

Vorliegend ist ratio decidendi, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es wie hier bei der Urteilsfindung ankommt, nach seinem Inkrafttreten nicht mehr mit der Begründung angefochten werden kann, sein Erlass sei - wie hier seitens der Klägerin vorgetragen - durch Täuschung des Parlaments erwirkt worden, weil den Gerichten die Prüfungszuständigkeit fehle.842

Soweit Richter Willes sich gegen jegliche materielle Gesetzeskontrolle wendet, indem er äußerte „I deny that any such authority exists“, handelt es sich sich nach der angelsächsischen Fallmethodik843 um ein unmaßgebliches „obiter dictum“. Gleiches gilt insoweit für die angesprochenen Fälle Great Charte v. Kennington (1742)844, Stewart v. Lawton (1823)845, Grand Junction Canal [Company v. Dimes (1849)846, Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)847 sowie Brook v. Brook (1861)848.]


841 C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 (582). Der Bezug von Richter Willes auf Hobart bezieht sich auf dessen Entscheidung in Day v. Savadge (1614); vgl. dazu § 6 A. I: 3. a. i.

842 Vgl. Vollmer, 130.

843 Vgl. § 1 C. II.

844 E.R. 93, 1107 ff.

845 E.R. 130, 151 ff.

846 E.R. 50, 984 ff.

847 H.L. 1866, 93 ff.

848 E.R. 11, 703 ff.

Die COMMON PLEAS entschieden zugunsten der Kläger. Richter WILLES setzte sich in seinem Votum eingehend mit den Einwänden des


[Seite 130]

beklagten Aktionärs auseinander und wies dessen Auffassung zurück 334,

„that the Company was a mere nonentity.... That resolves itself into this, that Parliament was induced by fraudulent recitals.. . . to pass the Act which formed the company. I would observe, as to these Acts of Parliament, that they are the law of this land and we do not sit here as a court of appeal from parliament. It was once said — I think in Hobart — that, if an Act of Parliament were to create a man judge in his own case, the court might disregard it. That dictum, however, stands as a warning rather than an authority to be followed. We sit here as servants of the Queen and the legislature. Are we to act as regent over what is done by parliament with the consent of the Queen, Lords and Commons? I deny that any such authority exists. If an Act of Parliament had been obtained improperly, it is for the legislature to correct it by repealing it; but so long as it exists as law, the Courts are bound to obey it. The proceedings here are judicial, not autocratic, which they would be if we could make laws instead of administering them. The Act of Parliament makes these persons shareholders, or it does not. If it does, there is an end of the question... Having neglected to take the proper steps at the proper time to prevent the Act from passing into law, it is too late now to raise any objection to it”.

Bei diesen Ausführungen ist sehr sorgfältig zwischen tragenden Entscheidungsgründen und beiläufigen Rechtsbemerkungen zu unterscheiden. Ratio decidendi ist, daß ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es wie hier bei der Urteilsfindung ankommt, nach seinem Inkrafttreten nicht mehr mit der Begründung angefochten werden kann, sein Erlaß sei (hier: von den Klägern) durch Täuschung des Parlaments erwirkt worden, und zwar deswegen nicht, weil den Gerichten insoweit die Prüfungszuständigkeit fehlt. Richter WILLES bringt darüber hinaus unmißverständlich zum Ausdruck, daß er jede materielle Gesetzeskontrolle schlechthin ablehnt: „I deny that any such authority exists”. Diese Bemerkung geht weiter, als es zur Entscheidung des konkreten Streitfalles notwendig war. Sie ist daher nach der geltenden Methodik des englischen Fallrechts 335 nur ein unmaßgebliches „obiter dictum”.

Dasselbe trifft auch für die Verneinung des richterlichen Prüfungsrechts in den bereits erörterten Fällen: GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742), STEWART v. LAWTON (1823), GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849), MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866) 336 sowie BROOK v. BROOK (1861) 337 zu.


334 A.a.O., S.582; die Anspielung WILLES auf HOBART bezieht sich auf dessen Entscheidung in DAY v. SAVADGE (1614), vgl. oben, Anm. 248.

335 Vgl. oben, 1. Teil, Anm. 163.

336 Vgl. oben, Anm. 316.

337 Vgl. oben, Anm. 330.

Anmerkungen

In Fn 849 ist ein Vollmer-Zitat korrekt ausgewiesen, in Fn 842 wird Vollmer zu einer Einzelaussage mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt.

Das Willes-Langzitat enthält bei Vollmer Übertragungsfehler:

- in der Mitte des Zitats: "regent" anstatt richtig "regents"

- zwei Sätze später: "had been obtained" anstatt richtig "has been obtained".

Beide Fehler finden sich identisch bei Rm (der noch zwei weitere hinzufügt: "in" anstatt richtig "into" im ersten Satz und "to" anstatt "for" im vorletzten Satz).

Die Zitierweisen unterscheiden sich: Die Fn 843, 847 und 848 bei Rm entsprechen den Fn 335, 336 und 337 bei Vollmer.


[146.] Rm/Fragment 144 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 1-8, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 130, 131, Zeilen: 130: letzter Absatz, 104-105; 131: 1-7
[Gleiches gilt insoweit für die angesprochenen Fälle Great Charte v. Kennington (1742)844, Stewart v. Lawton (1823)845, Grand Junction Canal] Company v. Dimes (1849)846, Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)847 sowie Brook v. Brook (1861)848. Tragende Entscheidungsgründe dieser Fälle sind, dass ein Parlamentsgesetz von den Gerichten nicht mehr deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil es gegen den gemäß der Coke'schen Doktrin höherrangigen gemeinrechtlichen Grundsatz „nemo judex in prorpria [sic!] causa" oder gegen göttliches Rechts [sic!] verstößt. Mithin schaffen diese Fälle, wie Vollmer zutreffend ausführt, kein „...verbindliches Präjudiz gegen die materielle Gesetzeskontrolle an Hand jedes nur denkbaren Prüfungsmaßstabes schlechthin ...849.

844 E.R. 93, 1107 ff.

845 E.R. 130, 151 ff.

846 E.R. 50, 984 ff.

847 H.L. 1866, 93 ff.

848 E.R. 11, 703 ff.

849 Vollmer, 131.

[Seite 130]

Dasselbe trifft auch für die Verneinung des richterlichen Prüfungsrechts in den bereits erörterten Fällen: GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742), STEWART v. LAWTON (1823), GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849), MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866)336 sowie BROOK v. BROOK (1861)337 zu. Ratio decidendi dieser

[Seite 131]

Entscheidungen ist nur, daß ein Parlamentsgesetz von den Gerichten nicht (mehr) deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil es gegen den von COKE noch für unabdingbar gehaltenen gemeinrechtlichen Grundsatz: „nemo judex in propria causa” oder gegen das göttliche Recht verstößt. Ein verbindliches Präjudiz gegen die materielle Gesetzeskontrolle an Hand jedes nur denkbaren Prüfungsmaßstabes schlechthin schaffen jene Fälle daher nicht.


336 Vgl. oben, Anm. 316.

337 Vgl. oben, Anm. 330.

Anmerkungen

Das wörtliche Zitat ist lege artis gekennzeichnet.

Fortsetzung von Rm/Fragment 143 01.


[147.] Rm/Fragment 147 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 1-9
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 135, Zeilen: 9-17
[Im Hinblick auf die] walisische Nationalversammlung stellt sich das Problem der Einschränkung der Parlamentssouveränität nicht, da sie über keine eigenen Gesetzgebungsbefugnisse verfügt.861 Es ist hingegen von Bedeutung für das Verhältnis zwischen Westminster Parlament und schottischem Parlament, da das mit der Einschränkung substantieller Gesetzgebungsrechte an die schottische Legislative verfolgte Ziel, über schottische Angelegenheiten schottische Volksvertreter entscheiden zu lassen, verfehlt würde, wenn das Parlament in Westminster künftig weiterhin gesetzliche Regelungen in den übertragenen Angelegenheiten erlassen könnte.862

861 Vgl. Grote (FN 857), 135.

862 Vgl. Grote (FN 857), 135.

Im Hinblick auf die walisische Nationalversammlung stellt sich dabei die Frage nach einer Einschränkung der Parlamentssouveränität nicht, da diese Versammlung über keine eigenen Gesetzgebungsbefugnisse verfügen wird. Sie ist hingegen von Bedeutung für das Verhältnis zwischen dem Parlament von Westminster und dem neuen schottischen Parlament, da das mit der Einräumung substantieller Gesetzgebungsbefugnisse an die schottische Legislative verfolgte Ziel, über schottische Angelegenheiten schottische Volksvertreter entscheiden zu lassen, verfehlt würde, wenn das britische Parlament künftig weiterhin gesetzliche Regelungen in den übertragenen Angelegenheiten erlassen könnte.
Anmerkungen

Quelle ist in beiden Fn. genannt. Die wörtliche Übernahme geht daraus nicht hervor.

Sinnentstellend ist der Wechsel von Einräumung zu Einschränkung im zweiten Satz - Legislativbefugnisse sind dem neuen schottischen Parlament ja überhaupt erst gewährt (und nicht beschränkt) worden.


[148.] Rm/Fragment 148 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 1-31, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 152-153, Zeilen: 13-38, 102-105; 1-10, 101
[Zwar kam es unter dem] Protektorat Oliver Cromwells (1649-1653) vorübergehend zu einem Zusammenschluss von England und Schottland. Die Restauration unter Charles II. (1660-1685) stellte jedoch den ursprünglichen Zustand wieder her; er war wiederum nur König von England und König von Schottland. Erst unter Queen Anne (1704 [sic!]-1714) gelang die Vereinigung beider Monarchien zum Vereinigten Königreich von Großbritannien.868 Durch Austausch von Memoranden handelten die gesetzlich ernannten Kommissionäre der beiden nationalen Parlamente869 einen Unionsentwurf aus, der am 22.07.1706 in Westminster unterzeichnet und besiegelt wurde. Im Anschluss daran beriet zunächst das schottische Parlament über den Entwurf und stimmte diesem am 16.01.1707, nachdem man einige sehr wesentliche Änderungen vorgenommen hatte, zu. Zusammen mit einer Reihe von Zusatzgesetzen zum Schutze der presbyterianischen Landeskirche in Schottland sowie mit Regelungen über die geplante Wahl der schottischen Abgeordneten zu dem künftigen Parlament von Großbritannien wurde der ratifizierte Entwurf dem englischen Parlament zugeleitet und diesem anheim gestellt, die abgeänderten Artikel durch einseitige Bestimmungen zur Wahrung und Sicherung der Rechte der anglikanischen Staatskirche zu ergänzen. Das englische Parlament machte von dieser Maßgabe Gebrauch und nahm den im Jahre zuvor erlassenen Church of England (Securing) Act 1706870 in die Unionsurkunde auf und akzeptierte darüber hinaus die vom schottischen Parlament geänderte Fassung mitsamt den schottischen Zusatzgesetzen durch Act of Parliament vom 6.03.1707871. Schließlich wurde am 19.03.1707 eine unter dem Grossen [sic!] Siegel von England beglaubigte Ausfertigung des englischen Act of Union with Scotland auf Geheiß der Königin in die Annalen des schottischen Parlaments aufgenommen. Seit dem 1.05.1707 ist die Union in Kraft.872 Von diesem Zeitpunkt an waren England und Schottland keine selbständigen Völkerrechtssubjekte mehr.873 An ihre Stelle trat gemäß Art. 1 der Unionsurkunde in der Fassung des englischen Ratifikationsgesetzes das Vereinigte Königreich von Großbritannien mit einer Krone, einer Regierung und einem Parlament (Art. 3). Dieses so neu geschaffenen [sic!] Parlament des Vereinigten Königreiches ersetzte die beiden bisherigen Landesparlamente.

868 Vgl. Maitland, History, 331.

869 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (103, Anm. 9).

870 5 Anne, c. 5.

871 6 Anne, c. 11.

872 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 103 ff.; Taswell / Langmead, 526.

873 Vgl. Vollmer, 153.

Unter CROMWELLS Protektorat (1649-1653) kam es vorübergehend zu einem engeren Zusammenschluß; die Restauration stellte aber den alten Zustand wieder her: CHARLES II. (1660-1685) war wieder bloß König von Schottland und König von England. Erst unter Queen ANNE (1702-1714) gelang die Vereinigung der beiden Monarchien zum Vereinigten Königreich von Großbritannien485.


Die Unionsverhandlungen begannen damit, daß gesetzlich ernannte Kommissionäre der beiden nationalen Parlamente486 durch Austausch von Memoranden einen Unionsentwurf aushandelten, der am 22. Juli 1706 zu Westminster unterzeichnet und gesiegelt wurde. Anschließend beriet zunächst das schottische Parlament über den Entwurf und stimmte diesem nach einigen zum Teil sehr wesentlichen Änderungen am 16. Januar 1707 durch Gesetz zu. Zusammen mit einer Reihe von Zusatzgesetzen zum Schutze der protestantischen Religion und der presbyterianischen Landeskirche in Schottland sowie über die Wahl der schottischen Abgeordneten zu dem künftigen Parlament von Großbritannien wurde dann der ratifizierte Entwurf dem englischen Parlament mit der Maßgabe zugeleitet, daß es diesem freistehe, die abgeänderten Artikel durch einseitige Bestimmungen zur Wahrung und Sicherung der Rechte der anglikanischen Staatskirche in England zu ergänzen. Das englische Parlament machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem es den bereits im Jahre zuvor erlassenen CHURCH OF ENGLAND (SECURING) ACT487 in die Unionsurkunde aufnahm, und akzeptierte im übrigen die von Edinburgh geänderte Fassung mitsamt den schottischen Zusatzgesetzen durch ACT OF PARLIAMENT vom 6. März 1707488. Am 19. März 1907 wurde eine unter dem

[Seite 153]

Großen Siegel von England beglaubigte Ausfertigung des englischen ACT OF UNION WITH SCOTLAND auf Geheiß der Königin in die Annalen des schottischen Parlaments aufgenommen. Seit dem 1. Mai 1707 ist die Union in Kraft489.

Mit diesem Tage hörten England und Schottland auf, selbständige Völkerrechtssubjekte zu sein. An ihre Stelle trat gemäß Art. 1 der Unionsurkunde in der Fassung des englischen Ratifikationsgesetzes das Vereinigte Königreich von Großbritannien mit einer Krone, einer Regierung und einem Parlament (Art. 3). Letzteres ersetzte die beiden bisherigen Landesparlamente, [...]


485 Vgl. Maitland, History, S. 331.

486 Vgl. T.B. Smith, Union, in P.L. 1957, S. 103 Anm. 9.

487 5 Anne c. 5.

488 6 Anne c. 11.

489 Vgl. T. B. Smith, in P.L. 1957, S.103 ff.; Taswell-Langmead, S. 526.

Anmerkungen

Vollmer ist in Fn 873 zu einer Einzelaussage genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig umformuliert und einschließlich identischer Belegstellen, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt.

Bei Taswell-Langmead (Fn 872) ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen.

Zu Maitlands „Constitutional History of England“ gibt Vollmer im Literaturverzeichnis einen Neudruck aus dem Jahre 1961 der ersten Auflage an, ohne das Jahr dieser Erstauflage (1908) zu nennen. Im Literaturverzeichnis von Rm steht es genauso.


[149.] Rm/Fragment 149 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 149, Zeilen: 1-28, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 153-154, Zeilen: 9-35, 102-105; 1-6, 101
Dabei geht die herrschende Lehre davon aus, dass die ehemaligen Landesparlamente von England und Schottland - unter Auflösung ihrer selbst in einer juristischen Sekunde - ihre Machtbefugnisse auf das neue Parlament von Großbritannien übertragen hätten.874 Gleichwohl behielten England und Schottland ihre verschiedenen Rechts- und Gerichtssysteme bei. Dennoch war das Westminster Parlament gemäß Art. 18 des Act of Union 1707 ermächtigt, zur Vereinheitlichung des öffentlichen Rechts im Vereinigten Königreich das schottische Recht - ausgenommen schottische Privatrechte875 - zu ändern. Eine ähnliche Bindung des Westminster Parlaments besteht auch nach anderen Vorschriften des Act of Union 1707. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Vorschriften Prüfungsmaßstab einer materiellen Gesetzeskontrolle sein können. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich von der Einordnung der Rechtsnatur des Act of Union 1707 ab.


II. Die Rechtsnatur des Act of Union 1707

Die maßgebliche Unionsurkunde in der Fassung des englischen Ratifikationsgesetzes vom 6.03.1707 differenziert zwischen drei Arten von Normen: 1. Rechtssätze, die aufgrund ausdrücklich eingeräumten Gesetzesvorbehalts abgeändert werden dürfen (z.B. Art. 14); 2. Vorschriften, die weder von einem Gesetzesvorbehalt erfasst werden noch expressis verbis für unantastbar erklärt werden (z.B. Art. 5) und 3. unabdingbare Fundamentalnormen gemäß Art. 25 XI („fundamental and essential Conditions of the ... Union"), die gemäß Art. 1 und 25 XI für alle Zeiten („for ever", „in all Times coming") dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen sind.876 Die Vorschriften der ersten Kategorie können jederzeit durch Parlamentsgesetz aufgehoben, abgeändert oder eingeschränkt werden. Die Vorschriften der zweiten Gruppe dürften im Zweifel ebenfalls der Dispostion des Westminster Parlaments unterliegen.877 Dementsprechend scheiden sie als Prüfungsmaßstab von Parlamentsgesetzen aus. Umstritten ist hingegen die Handhabung der dritten Kategorie.


874 Vgl. O.H. Phillips, 65.

875 Vgl. O.H. Phillips, 64; schottische Privatrechte dürfen nur zum augenscheinlichen Wohl der Bürger Schottlands geändert werden.

876 Vgl. Lord Cooper in MacCormick v. Lord Advocate (1953), S.C. 1953, 396; S.L.T. 1953, 255 (262); vgl. dazu die Anmerkung von T.B. Smith, L.Q.R. 1953, 512 (516).

877 Insoweit einschränkend T.B. Smith, P.L 1957, 99 (113).

Letzteres ersetzte die beiden bisherigen Landesparlamente, von denen die herrschende Verfassungsrechtslehre annimmt, daß sie unter Auflösung ihrer selbst ihre Machtbefugnisse auf das neue Parlament von Großbritannien übertragen haben 490. Beide Länder behielten jedoch auch nach der Union ihre verschiedenen Rechts- und Gerichtssysteme bei. Allerdings wird der britische Gesetzgeber in Art. 18 der Unionsverfassung ermächtigt, zur Vereinheitlichung des öffentlichen Rechts im Vereinigten Königreich das schottische Recht zu ändern. Ausgenommen hiervon sind schottische Privatrechte. Diese dürfen nach der genannten Vorschrift nur zum augenscheinlichen Wohl der Bürger von Schottland geändert werden 491. Eine ähnliche Bindung legt die Unionsurkunde dem Parlament von Großbritannien auch in anderen Bestimmungen auf. Damit erhebt sich die Frage, ob und inwieweit diese Vorschriften als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet sind. Die Antwort hängt von der Rechtsnatur der Unionsverfassung ab.


II. Die Rechtsnatur der Unionsverfassung

Der englische ACT OF UNION WITH SCOTLAND, in dem der endgültige Text der Unionsverfassung festgelegt ist, unterscheidet drei Arten von Normen: a) Rechtssätze, die aufgrund ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts vom britischen Parlament abgeändert werden dürfen (z. B. Art. 14), b) Vorschriften, die weder mit einem Gesetzesvorbehalt versehen noch expressis verbis für unantastbar erklärt sind (z.B. Art. 5) sowie c) unabdingbare Fundamentalnormen (Art. 25 Abs. 11: „fundamental and essential Conditions of the... Union” ), die ausdrücklich für alle Zeiten (Art. 1: „for ever”, Art. 25 Abs. 11: „in all Times coming") dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen sind 492. Die erste Gruppe bereitet keine Schwierig-

[Seite 154]

keiten: Ihre Normen können jederzeit durch Parlamentsgesetz aufgehoben, eingeschränkt oder sonstwie abgeändert werden. Auch die Vorschriften der zweiten Kategorie dürften im Zweifel der Disposition des Gesetzgebers unterliegen 493. Sie scheiden deswegen als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW aus. Streit herrscht im angelsächsichen [sic!] Schrifttum dagegen bezüglich der dritten Gattung.


490 Vgl. O.H.Phillips, Const. Law, S. 65.

491 Vgl. a.a.O., S. 64.

492 Vgl. LORD COOPER in MACCORMICK v. LORD ADVOCATE (1953) in S.L.T 1953, S. 262; T.B. Smith, Cases, in L.Q.R. 1953, S. 516.

493 Einschränkend: T. B. Smith, Union, in P. L. 1957, S. 113.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Identität auch aller Beispiele, Auslassungen und Belege.


[150.] Rm/Fragment 150 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 1-15, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 154, Zeilen: 8-22, 102-104
1. Die orthodoxe Gesetzestheorie


Die orthodoxe Gesetzestheorie wird insbesondere von den Anhängern der (englischen) orthodoxen parlamentarischen Souveränitätslehre vertreten.878 Sie sehen den Act of Union with Scotland 1707879, durch den das damalige englische Parlament den mit dem schottischen Parlament ausgehandelten Unionsentwurf in der Fassung des schottischen Ratifikationsgesetetzes [sic!] mitsamt den schottischen Zusatzgesetzen akzeptierte, als die alleinige Rechtsgrundlage der Union an. Sie betrachtet die Unionsvereinbarung als ein gewöhnliches Gesetz, das wie jeder Act of Parliament der Gesetzgebungsallmacht des Westminister [sic!] Parlaments unterliege. Das mit Inkrafttreten der Union am 1.05.1707 aus der Vereinigung der beiden Landesparlamente hervorgegangene Parlament von Großbritannien bestünde aus dem ehemaligen englischen Parlament nebst den neuzugelassenen schottischen Mitgliedern. Deshalb seien die Gesetzgebungskompetenzen des Parlaments von Großbritannien dieselben wie die des früheren englischen Parlaments; insbesondere habe es dessen Souveränität beibehalten.880


878 Vgl. z.B. Anson, Parliament, 8; Dicey, 65 (145); Wade / Phillips, 56; vgl. auch die Zusammenstellung der englischen Lehre bei Thelen, 47 ff.

879 6 Anne, c. 12.

880 Vgl. O. Hood Phillips, 65.

1. Die Gesetzestheorie


Die Gesetzestheorie, die hauptsächlich von den Anhängern der orthodoxen parlamentarischen Souveränitätslehre vertreten wird 494, betrachtet den englischen ACT OF UNION WITH SCOTLAND (6 ANNE c. 12), durch den das damalige englische Parlament den mit Edinburgh ausgehandelten Unionsentwurf in der Fassung des schottischen Ratifikationsgesetzes mitsamt den schottischen Zusatzgesetzen akzeptierte, als die eigentliche Rechtsgrundlage der Union. Sie sieht dementsprechend in der Unionsverfassung ein gewöhnliches Gesetz, daß [sic!] wie jeder ACT OF PARLIAMENT der Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlamentes unterliege. Diese führt die orthodoxe Schule darauf zurück, daß das aus der Vereinigung der beiden Landesparlamente hervorgegangene Parlament von Großbritannien mit Inkrafttreten der Union am 1. Mai 1707 die (angeblich) traditionelle Gesetzgebungssouveränität des früheren englischen Parlaments erworben habe. Dazu O.H. PHILLIPS 495:


494 Vgl. z.B. Anson, Parliament, S. 8; Dicey, Constitution, S. 65, 145: E.C.S. Wade - G.G. Phillips, S. 56.

495 Const. Law, S. 65.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Von wem die orthodoxe Gesetzestheorie vertreten “wird”, ist in Fn 878 - wie bei Vollmer in Fn 494 mit Schriften aus den Jahren 1922, 1960 und 1961 belegt, wobei das nach der 6. Auflage zitierte Verfassungsrechtslehrbuch von Wade und Phillips schon bei Vollmer in 7. Auflage (1965) vorgelegen hatte, für Rm in der 9. von 1977.


[151.] Rm/Fragment 150 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 16-28, 105-106
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 48, Zeilen: 3-10, 102-111
Dabei gestehen Dicey und Rait der Unionsvereinbarung auch gewisse vertragsmäßige und revolutionäre Elemente zu.881 Der Act of Union sei ein höchst konservatives und revolutionäres Gesetz. Es habe die folgenden vier revolutionären und fundamentalen Veränderungen in den Verfassungen Englands und Schottlands mit sich gebracht: 1. die völlige politische Union der beiden Königreiche; 2. die Errichtung völliger Handelsfreiheit für alle Angehörigen des Vereinigten Königreichs im gesamten Vereinigten Königreich, sowie allen dominions; 3. völlige Sicherheit für die Staatskirchen von England und Schottland; 4. die Übertragung der Regierungsgewalt in Schottland von einem nichtsouveränen auf ein souveränes Parlament. Der Effekt des Act of Union bestehe darin, dass Schottland in beiden Häusern des britischen Parlaments eine wirkliche Vertretung erhalten habe, während das neue britische Parlament seinem Charakter nach ein in der Substanz englisches Organ bleiben sollte.882

881 Thoughts on the Union between England and Scotland (1920), 238 ff.

882 Dicey / Rait (FN 881), 239/240.

Die Gesetzestheorie verneint aber nicht völlig den vertragsmäßigen Charakter bzw. das revolutionäre Element der Union91.

Nach dieser englischen Auffassung bestand somit der Effekt des ACT OF UNION darin, daß Schottland in den beiden Häusern des britischen Parlaments eine wirkliche Vertretung erhielt, während das neue britische Parlament seinem Charakter nach ein in der Substanz englisches Organ bleiben sollte.92


91 So sehen Dicey und Rait (Thoughts on the Scottish Union, S. 238 ff.) in dem ACT OF UNION gleichzeitig ein höchst revolutionäres wie auch ein höchst konservatives Gesetz: Es habe die folgenden vier revolutionären und fundamentalen Veränderungen in den Verfassungen Englands und Schottlands mit sich gebracht: 1. die völlige politische Union der beiden Königreiche, 2. die Errichtung völliger Handelsfreiheit für alle Angehörigen des UK im gesamten UK sowie allen Dominien: 3. völlige Sicherheit für die Staatskirchen von Schottland und England; sowie 4. die Übertragung der Regierungsgewalt in Schottland von einem nichtsouveränen auf ein souveränes Parlament.

92 Vgl. Dicey & Rait, a. a. O., S. 239/240.

Anmerkungen

Thelen wird in FN 878 genannt.


[152.] Rm/Fragment 151 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 1-17, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 154-155, Zeilen: 30-33, 105; 1-16, 101-104
Dicey und Rait gehen weiter davon aus, dass die Väter des Act of Union bei Gründung der Union an die Möglichkeit geglaubt hätten, ein Parlament schaffen zu können, das zugleich souverän und an gewisse unabdingbare Fundamentalsätze der Unionsvereinbarung gebunden sei.883 Dieses Unterfangen sei jedoch zum scheitern [sic!] verurteilt gewesen, weil ein souveränes Westminster Parlament, das jedes Gesetz ändern könne, kraft eben dieser Gesetzgebungsallmacht dazu befähigt sei, sich über diejenigen Vorschriften hinwegzusetzen, die seine Macht zu begrenzen suchten. Der Unionsvereinbarung komme deshalb - trotz ihrer überragenden historischen, politischen und moralischen Verpflichtung für den Bestand des Vereinigten Königreichs - rechtlich nur einfacher Gesetzescharakter zu. Der Act of Union sei mit dem politisch völlig belanglosen Dentists Act 1878884 vergleichbar. Zur Begründung seiner These sützt [sic!] sich Dicey an anderer Stelle u.a. auf den Universities (Scotland) Act 1853885, der die schottischen Universitätsprofessoren von der in Art. 25 der Unionsvereinbarung für unabdingbar erklärten Pflicht befreite, bei ihrem Amtsantritt ein Glaubensbekenntnis zur presbyterianischen Religion abzulegen.886

883 Vgl. Dicey / Rait (FN 881), 252 ff.

884 41 & 42 Victoria, c. 33.

885 16 & 17 Victoria, c. 89.

886 Vgl. Anson, Parliament, 8.

Zu dem gleichen Ergebnis kommen auch DICEY und RAIT. Die Staatsmänner von 1707 hätten zwar, so meinen sie in ihren 1920 veröffentlichten „Thoughts on the Union between England and Scotland” 496, bei Gründung der Union an die Möglichkeit geglaubt, ein Parlament schaffen zu können,


[Seite 155]

das zugleich souverän und an gewisse unabdingbare Fundamentalsätze der Unionsverfassung gebunden sei. Dieses Unterfangen sei jedoch von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, weil ein absoluter Souverän (sei er nun Kaiser, König oder Parlament), der jedes Gesetz ändern könne, kraft eben dieser Autorität auch befähigt sei, sich über diejenigen Vorschriften hinwegzusetzen, die seine Macht zu begrenzen suchten. Mithin sei, so folgert DICEY an anderer Stelle 497, die Unionsverfassung von 1707 trotz ihrer überragenden geschichtlichen, politischen und moralischen Bedeutung für den Bestand des Vereinigten Königreichs rechtlich nicht minder der Änderung durch den britischen Gesetzgeber zugänglich als z.B. der politisch völlig belanglose DENTISTS ACT aus dem Jahre 1878 498. Zum Beweise führt DICEY u.a. den UNIVERSITIES (SCOTLAND) ACT von 1853 499 an, der die schottischen Universitätsprofessoren von der in Art. 25 der Unionsverfassung für unabdingbar erklärten Pflicht befreite, bei ihrem Amtsantritt ein Glaubensbekenntnis zur presbyterianischen Religion abzulegen 500.


496 Dicey-Rait, S. 252 ff.

497 Constitution, S. 65.

498 41 & 42 Victoria c. 33.

499 16 & 17 Victoria c. 89.

500 Vgl. auch Anson, Parliament, S. 8.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Identität auch der Belegstellen.


[153.] Rm/Fragment 151 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 17-20, 105
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 50, Zeilen: 1-4
Hierauf muss die schottische Seite eine plausible Antwort geben, wenn sie an ihrer These festhalten will, dass das britische Parlament von Rechts wegen nicht die Gesetzgebungskompetenz haben soll, alle Bestimmungen der Unionsvereinbarung ausser [sic!] Kraft zu setzen.887

887 Vgl. Thelen, 50.

Hierauf muß die schottische Seite eine plausible Antwort geben, wenn sie an ihrer These festhalten will, daß das britische Parlament von Rechts wegen nicht die Macht haben soll, alle Bestimmungen des Unionsvertrages außer Kraft zu setzen.96
Anmerkungen

Thelen wird mit "Vgl." genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass es sich um eine nahezu wörtliche Übernahme dieses Arguments handelt, mit dem die beiden Vollmer geschuldeten Textstücke Rm/Fragment 151 01 und Rm/Fragment 151 21 verbunden werden, wodurch die komplette Druckseite aus teils nicht, teils nicht hinreichend ausgewiesenem Fremdtext besteht.


[154.] Rm/Fragment 151 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 21-27, 106-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 155, Zeilen: 17-27, 104-107
2. Die Vertragstheorie


Die im schottischen Schrifttum vertretene Vertragstheorie888 meint, dass die Unionsvereinbarung dem Zugriff des Westminster Parlaments entzogen sei, soweit sie gewisse Grundsätze und Institutionen ausdrücklich für unabdingbar erkläre.889 Die Unabdingbarkeit dieser „Fundamentalgrundsätze“ beruhen nach der Vertragstheorie nicht auf Gesetz, sondern auf dem völkerrechtlichen Ursprung der Unionsvereinbarung. T.B. Smith führt dazu aus:


888 T.B. Smith, L.Q.R. 1953, 512 ff.; ders., P.L. 1957, 99 ff; im Ergebnis ebenso Middleton, J.R. 1954, 37 ff.; vgl. die ausführliche Differenzierung der Vertragstheorie bei Thelen, 50 ff.

889 Vgl. T. B. Smith, P.L. 1957, 99 (113 f.).

2. Die Vertragstheorie


Dagegen steht die Vertragstheorie, deren profiliertester Vertreter Professor THOMAS B. SMITH von der Universität Aberdeen ist 501, auf dem Standpunkt, daß die Unionsverfassung von 1707, jedenfalls soweit sie gewisse Grundsätze und Institutionen ausdrücklich für unabdingbar erkläre, dem Zugriff des britischen Gesetzgebers entzogen sei und daher nicht rechtswirksam abgeändert werden könne 502. Ihre Unabdingbarkeit verdanken jene „Fundamentalsätze” nach der Vertragstheorie dem völkerrechtlichen Ursprung der Unionsverfassung. Diese beruht hiernach nicht auf Gesetz, sondern auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der nach SMITH folgendermaßen zustande kam 503:


501 Vgl. Smith, Cases, in L.Q.R. 1953, S. 512 ff.; derselbe, Union, in P.L.1957, S. 99 ff.; im Ergebnis ebenso Middleton, in J.R. 1954, S. 37 ff.

502 Vgl. Smith, Union, a.a. O., S. 113, 114.

503 Smith, Union, in P.L. 1957, S. 105.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

1969 konnte T.B. Smith (von Vollmer) als „profiliertester Vertreter“ der Vertragstheorie bezeichnet werden. Smith starb 1988. Rm (2002) belegt die im schottischen Schrifttum „vertretene“ Vertragstheorie außer mit den von Vollmer angeführten Schriften aus den 1950er Jahren (Fn 501) lediglich noch mit einer deutschen Schrift aus dem Jahr 1973.

Vollmer gibt den vollständigen Namen von Smith im Literaturverzeichnis fehlerhaft als „Thomas Brown Smith“ an anstatt richtig als „Thomas Broun Smith“. Im Literaturverzeichnis von Rm findet sich derselbe Fehler.

Fortsetzung in Rm/Fragment 152 01.


[155.] Rm/Fragment 152 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 1-31, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 155-156, Zeilen: 25-31, 108
[T.B. Smith führt dazu aus:]

„The purported ‚ratification’ of the Articles by the Scottish Estates and associated legislation were in effect the offer of treaty terms by the Scottish Queen in Parliament to the English Queen in Parliament. The English Act of Union when the Queen gave her assent could possibly be regarded as the acceptance of that offer — though there is the anomaly that the act to secure the church of England is only in general terms assented to by the Scottish Estates and has no legislative effect in Scotland. The English Act may thus seem more in the nature of counter offer. Probably in the recording by her Majesty’s command of the English Exemplification under the Great Seal of England in the Books of the Scottish Parliament on March 19, 1707, may be regarded as the final stage in concluding the treaty. No objection was made to the terms then registered. Then it was that the Commissioners reported the Queen’s satisfaction that the Union was thus concluded.890

Demgemäß stellt nach T.B. Smith der englische Act of Union with Scotland 1707891, den die orthodoxe Schule als die eigentliche Rechtsgrundlage der Unionsvereinbarung ansieht892, nur eine der Vertragserklärungen dar, die zur englisch-schottischen Union führten. Erst die von Edinburgh stillschweigend gebilligte Eintragung dieser Erklärung in die Annalen des schottischen Parlaments893 besiegelte die Union, mit deren Inkrafttreten am 1. Mai 1707 der so zustandegekommene völkerrechtliche Vertrag seinen Zweck erfüllt habe und als „source of international obligation“894 erloschen sei. Gleichwohl habe der Unionsvertrag damit nicht jegliche Bedeutung für die Union verloren. Vielmehr wirke er als deren verfassungsrechtlicher Geltungsgrund fort und stehe über dem durch ihn erst geschaffenen Parlament von Großbritannien, das nur im Rahmen der durch die Unionsvereinbarung übertragenen Kompetenzen wirksame Gesetze erlassen könne. Demzufolge könne die Unionsvereinbarung nur insoweit abgeändert werden, als sie den britischen Gesetzgeber ausdrücklich oder konkludent dazu ermächtigt habe. Soweit die Unionsvereinbarung hingegen gewisse Grundsätze und Institutionen ausdrücklich für unabdingbar erklärt habe, ist sie nach Auffassung der Vertragstheorie der Disposition der „Queen in Parliament“ entzogen.895


890 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (105).

891 6 Anne, c. 11.

892 Vgl. FN 881.

893 Vgl. oben § 6 B. II. 1.

894 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109).

895 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109, 111 und 113 ff.).

Diese beruht hiernach nicht auf Gesetz, sondern auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der nach SMITH folgendermaßen zustande kam 503:
„The purported ’ratification’ of the Articles by the Scottish Estates and associated legislation were in effect the offer of treaty terms by the Scottish Queen in Parliament to the English Queen in Parliament. The English Act of Union when the Queen gave her assent could possibly

[Seite 156]

be regarded as the acceptance of that offer — though there is the anomaly that the Act to secure the Church of England is only in general terms assented to by the Scottish Estates and has no legislative effect in Scotland. The English Act may thus seem more in the nature of counter offer. Probably the recording by Her Majesty’s command of the English Exemplification under the Great Seal of England in the Books of the Scottish Parliament on March 19, 1707, may be regarded as the final stage in concluding the treaty. No objection was made to the terms then registered. Then it was that the Commissioners reported the Queen’s satisfaction that the Union was thus concluded”.

Der englische ACT OF UNION WITH SCOTLAND, den die orthodoxe Schule als die eigentliche Rechtsgrundlage der Unionsverfassung ansieht, stellt hiernach nur eine der Vertragserklärungen dar, die zur englisch-schottischen Union führten. Erst die von Edinburgh stillschweigend gebilligte Eintragung dieser gesetzlichen Erklärung in die Annalen des schottischen Parlamentes besiegelte die Union. Mit deren Inkrafttreten am 1. Mai 1707 erreichte der so zustande gekommene völkerrechtliche Vertrag nach SMITH freilich schon seinen Zweck und erlosch, wenigstens als „source of international Obligation” 504.

Damit hat der Unionsvertrag in den Augen der Vertragstheorie jedoch nicht jegliche Bedeutung für die Union verloren. Vielmehr wirkt er als deren verfassungsrechtlicher Geltungsgrund fort. Als solcher steht er über dem durch ihn erst geschaffenen Parlament von Großbritannien. Dieses kann daher nur im Rahmen der Befugnisse, die ihm die Unionsverfassung übertragen hat, wirksam Gesetze erlassen. Das gilt zumal für die Änderung der Unionsverfassung selbst. Diese kann nur insoweit abgeändert werden, als sie den britischen Gesetzgeber ausdrücklich oder stillschweigend dazu ermächtigt. Soweit die Unionsverfassung dagegen gewisse Grundsätze und Einrichtungen expressis verbis für unabdingbar erklärt, ist sie nach Auffassung der Vertragstheorie der Disposition der „Queen in Parliament” entzogen 505.


503 Smith, Union, in P.L. 1957, S. 105.

504 A.a.O., S. 109.

505 Vgl. Smith, Union, in P.L. 1957, S. 109, 111, 113 ff.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 151 21.

Vollmer wird nicht genannt.

In dem langen Smith-Zitat heißt es bei Vollmer im letzten Satz fehlerhaft „Commissioners“ anstatt richtig „Commissioner“. Derselbe Fehler findet sich bei Rm, der zudem im vorletzten Satz nach dem Wort „Probably“ das Wort „in“ einfügt.


[156.] Rm/Fragment 153 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 153, Zeilen: 1-30, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 156-157, Zeilen: 38, 105; 1-34, 101-102
[T.B. Smith formuliert dies wie folgt:]

„...that the terms of the [sic!] union (in their final form) as eventually agreed between England and Scotland, though set out in statute form, are in fact fundamental law - and have the force of a constituent document.”896

Darin liegt, wie Vollmer treffend bemerkt, „eine klare Absage an das parlamentarische Souveränitätsdogma, das die Idee eines fundamentalen, den Gesetzgeber bindenden Rechts bekanntlich ausschließt“897. Daraus folgt zugleich, dass die Unionsvereinbarung nach der Vertragstheorie, soweit unabdingbare Regelungen betroffen sind, den Rang von Verfassungsrecht genießt und damit als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle in Betracht kommt. Die Rechtsgrundlage dafür, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen, beruht nach T.B. Smith auf dem schottischen Richtereid:

„The judicial oath binds our judges to do right ,after the law [sic!] and usages of the [sic!] realm’. If I am right that the terms of the [sic!] Union are constituent, then Parliament can only legislate lawfully within the powers conferred upon it; and the Judiciary would be bound by their oath to pay regard to the fundamental law in preference to a mere Act of Parliament.”898

In entsprechender Anwendung der Coke’schen Doktrin seien die schottischen Gerichte jedoch gehalten, nach Möglichkeit eine verfassungskonforme Auslegung mit der Unionsvereinbarung vorzunehmen und nur bei besonders gravierenden Verstößen von ihrem Prüfüngsrecht Gebrauch zu machen:

„In my opinion, only where really important issues are involved - such as those affecting the Church and jurisdiction of the Supreme Courts - should judges by virtue of their judicial oath be expected to assume jurisdiction to refuse effect [sic!] legislation in apparent conflict with the fundamental terms of the Union, but in general they would be prepared to construe legislation so as to reconcile it, if possible, with the limits set in 1707.899

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Vertragstheorie die Unionsvereinbarung als völkerrechtlichen Vertrag wertet, an dessen unabdingbaren Fundamentalnormen die Souveränität des Westminster Parlaments seine Grenzen findet.


896 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109).

897 Vollmer, 157.

898 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (114).

899 VGl. [sic!] FN 898.

Richtig ist vielmehr, so Professor SMITH 508:


[Seite 157]

„that the terms of Union (in their final form) as eventually agreed between England and Scotland, though set out in Statute form, are in fact fundamental law — and have the force of a constituent document”.

Darin liegt nicht nur eine klare Absage an das parlamentarische Souveränitätsdogma, das die Idee eines fundamentalen, den Gesetzgeber bindenden Rechts bekanntlich ausschließt; daraus folgt zugleich, daß die Unionsverfassung von 1707, soweit sie derartige Fundamentalsätze aufstellt, grundsätzlich als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist. Die Rechtsgrundlage dafür, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen, sieht SMITH in dem Richtereid509:

„The judicial oath binds our judges to do right 'after the laws and usages of this realm’. If I am right that the terms of Union are constituent, then Parliament can only legislate lawfully within the powers conferred upon it; and the Judiciary would be bound by their oath to pay regard to the fundamental law in preference to a mere Act of Parliament”.

Allerdings sollten die Gerichte, so fährt Smith in entsprechender Anwendung der COKE’schen Doktrin fort, nur in Fällen besonders schwerwiegender Verletzung der Unionsverfassung, in denen eine verfassungskonforme Auslegung des betreffenden Parlamentsgesetzes nicht mehr möglich sei, von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch machen510:

„In my opinion, only where really important issues are involved - such as those affecting the Church and jurisdiction of the Supreme Courts - should judges by virtue of their judicial oath be expected to assume jurisdiction to refuse effect to legislation in apparent conflict with the fundamental terms of the Union, but in general they would be prepared to construe legislation so as to reconcile it, if possible, with the limits set in 1707”.

[...] Die Vertragstheorie wertet sie als einen völkerrechtlichen Vertrag, an dessen unabdingbaren Fundamentalnormen die Souveränität der „Queen in Parliament” ihre Grenzen finde.


508 A.a.O, S. 109.

509 Union, in P.L. 1957, S. 114.

510 A.a.O.

Anmerkungen

Vollmer wird im Text und in Fn 897 korrekt zu einem Einzelzitat genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, wenig anders formuliert, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt.

Aus dem 22-seitigen Aufsatz von Smith sind bei Rm exakt dieselben drei Stellen wiedergegeben wie bei Vollmer.

Mehrere Übertragungsfehler bei Rm sind jeweils mit „[sic!]“ gekennzeichnet.


[157.] Rm/Fragment 154 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 1-25, 101-111
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 56-57, Zeilen: 18-28, 108; 1-8, 101-107
3. Die Revolutionstheorie


Zum gleichen Ergebnis wie die Vertragstheorie, jedoch mit anderer Begründung, kommt auch die Sondermeinung von Mitchell900. Mitchell vertritt die Revolutionstheorie. Sie hebt sich von der Vertragstheorie insbesondere dadurch ab, dass sie die Vereinigung Englands und Schottlands nicht als völkerrechtlichen Vertrag, sondern als „revolutionären Akt“ im Sinne eines Konstitutivaktes ansieht, der einen neuen Staat mit gänzlich neuen Organen, vor allem einem völlig neuen Parlament schuf, dessen Befugnisse in einem Verfassungsdokument, nämlich den Unionsartikeln niedergelegt seien. Für Mitchell stellen sich die Geschehnisse von 1688/89 ebenso dar wie diejenigen von 1707: In beiden Fällen habe hinter einer „Fassade der Legalität“ eine Revolution stattgefunden, die einen ganz neuen Anfangspunkt gesetzt habe. Logische Argumente, wie die von T.B. Smith in Hinblick auf die Delegation von Legislativbefugnissen oder bzgl. der früheren Stellung des Monarchen in Schottland901, sind für Mitchell ebenso irrelevant wie die in England vorgebrachten Argumente, die Legalität der Glorious Revolution von 1688/89 zu beweisen902. Mitchell ist der Meinung, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, dass das englische Parlament einerseits von Rechts wegen unfähig gewesen sei, sich zu binden, andererseits aber das schottische Parlament fähig gewesen sein soll, sich Bindungen aufzuerlegen. 903 Zur Begründung beruft sich Mitchell auf Sir Winston Churchill’s geflügeltes Wort:

„The word ,never’ is one which in politics can only be used in its general relativity to the subject.”904

Dieser Relativismus habe insbesondere für solche Wendungen zu gelten, wie etwa „in all time coming“905.


900 Mitchell, P.L. 1956, 294 ff. (hier zit. nach Thelen, 56, FN 117); ders., C.M.L.R. 1967/68, 112 (116 und 119 ff.); ders., Cambrian L.R. 1980, 69 ff. (hier zit. nach Schmidt-Steinhauser, 79, FN 61).

901 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 ff.

902 Vgl. Thelen, 57.

903 Vgl. Mitchell, P.L. 1956, 295 (hier zit. nach Thelen, 57, FN 118).

904 Sir Winston Churchill (zit. nach Thelen, 57, FN 118, der sich wiederum auf Mitchell, P.L. 1956, 294 (295) beruft), H.C.D., Vol. 531, col. 1033.

905 Vgl. Stair Memorial Encyclopedia, Bd. 1, Tit. IV, S. 61: „Whatever a Parliament can do at one time in making of laws or determining of causes, may be at their pleasure abrogate or derogate."

c') Die Revolutionstheorie

Sie wird hauptsächlich von J. D. B.Mitchell117 vertreten. Sie hebt sich von der Vertragstheorie vor allem dadurch ab, daß sie die Vereinigung Englands und Schottlands weniger als völkerrechtliche Vereinbarung als vielmehr als einen »revolutionären Akt« ansieht im Sinne eines Konstitutivaktes, der einen neuen Staat mit gänzlich neuen Organen, also insbesondere auch einem völlig neuen Parlament schuf, dessen Befugnisse in einem Verfassungsdokument, nämlich den Unionsartikeln, niedergelegt sind.

Für Mitchell gibt es insoweit zwischen 1689 und 1707 keinen Unterschied: In beiden Fällen habe eine Revolution stattgefunden hinter einer »Fassade der Legalität«, die einen ganz neuen Anfangspunkt setzte.

[Seite 57]

Logische Argumente, wie etwa die von T. B. Smith bzgl. der Delegation von Legislativbefugnissen oder bzgl. der früheren Stellung des Monarchen in Schottland, sind für Mitchell daher ebenso irrelevant wie solche Argumente es in England seien, um die Legalität der Revolutionslösung von 1688/9 zu beweisen. Mitchell meint, es könne nicht die eindeutige Feststellung getroffen werden, daß einerseits das englische Parlament von Rechts wegen unfähig war, sich zu binden, andererseits aber das schottische Parlament fähig war, sich Bindungen aufzuerlegen118.


117 in: Public Law 1956, S. 294 f.

118 Er zitiert insoweit ein Wort Sir Winston Churchill’s (H.C.D., Vol. 531, col. 1033; zitiert bei Mitchell, a.a.O., S. 295), der meinte: “The Word ‘never' is one which in politics can only be used in its general relativity to the subject." Dieser Relativismus habe insbes. für solche Wendungen zu gelten, wie etwa “in all time coming” und dgl. Vgl. als einen schottischen Kommentar z.B. Stair (Bk. I Tit. IV, S. 61): “Whatever a Parliament can do at one time in making of laws or determining of causes, may be at their pleasure abrogate or derogate.”  

Anmerkungen

Thelen wird in den Fußnoten mehrfach erwähnt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite (mit einem Einschub eines Teils der Fn 118 von Thelen in den Haupttext) Satz für Satz der Vorlage von Thelen folgt.

Aufschlussreich ist Fn 905 und ihre anzunehmende Genese: Diese Fn mit dem Zitat von Stair entspricht dem letzten Satz der Fn 118 bei Thelen, dort mit „Vgl.“ eingeleitet. Das Zitat von Stair steht auch schon in Mitchells Buchbesprechung, die dem Abschnitt „c‘“ bei Thelen zugrundeliegt. Mitchell nennt dazu den Namen „Stair“, nicht aber den Titel des Werkes aus dem das Zitat stammt, sondern nur die konkrete Stelle, die er wie folgt angibt: „Bk I, Tit IV, 61“. Für einen schottischen Juristen (John D.B. Mitchell war Professor für Verfassungsrecht in Edinburgh) und seine Leser in einer Fachzeitschrift war mehr nicht notwendig: Bei Stairs „Institutions of the Law of Scotland“ aus dem 17. Jahrhundert, der Quelle des Zitats, handelt es sich um ein für das schottische Recht grundlegendes, bis heute vielzitiertes Werk – und es wird allgemein in der von Mitchell verwendeten Weise zitiert. Allerdings ist ihm dabei ein Zahlendreher unterlaufen: Das Zitat steht nicht in „B[oo]k I, Tit[le] IV“ des Werkes, sondern umgekehrt in ‚Book IV, Title I‘, was einem zwingend auffallen muss, wenn man die Primärquelle nachschlägt. Thelen übernimmt die fehlerhafte Angabe und fügt noch ein „S.“ ein – er missversteht das „61“ wohl als Seitenangabe; tatsächlich handelt es sich um die Abschnittsnummer. Welchem Werk das Zitat entstammt, hat Thelen offenbar nicht ermittelt – jedenfalls taucht Stair in seinem Literaturverzeichnis nicht auf. Bei Rm – mit demselben Zahlendreher und demselben eingefügten „S.“ in Fn 905 – fehlt Stair im Literaturverzeichnis ebenfalls. Allerdings ist bei ihm in der Fußnote eine Quelle angegeben: die „Stair Memorial Encyclopedia“ [vollständig und korrekt: „The Laws of Scotland: Stair Memorial Encyclopaedia“] - ohne nähere Angaben zu diesem Werk. Tatsächlich handelt es sich dabei überhaupt nicht um Schriften von Stair, sondern um die ihm zu Ehren so benannte vielbändige Gesamtdarstellung des geltenden schottischen Rechts aus der Feder vieler Autoren. - Im Ganzen eine Fehlzitatenkette über mehrere Stufen.

Auffällig auch, dass Rm, der ansonsten bei Namen den korrekten deutschen Genitiv (ohne Apostroph) verwendet, hier (mit „Churchill’s“) der von Thelen durchgängig verwendeten englischen Schreibweise (mit Apostroph) folgt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 155 01.


[158.] Rm/Fragment 155 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-4
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57, Zeilen: 8-13
[Nach Mitchell ist es daher nicht möglich, die] Verbindlichkeit der Unionsartikel durch die Behauptung nachzuweisen, dass die Doktrin, dass sich das Parlament nicht binden könne, eine ausschließlich englische Lehre ohne jedes schottische Gegenstück und daher für die Verfassungstheorie des Vereinigten Königreichs nicht annehmbar sei. Nach Mitchell ist es daher nicht möglich, die Verbindlichkeit der Unionsartikel - so wie Lord Cooper in MAC CORMICK V. LORD ADVOCATE, 1953, dies tut - durch die Behauptung nachzuweisen, daß die Doktrin, daß sich das Parlament nicht binden könne, eine rein englische Lehre ohne jedes schottische Gegenstück und daher für die Verfassungstheorie des UK nicht annehmbar sei.
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 154 01.


[159.] Rm/Fragment 155 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 5-28, 101-107
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 79-80, Zeilen: 79: 7-23, 107-113; 80: ???
Mitchell bestreitet grundsätzlich die traditionelle Ansicht von der Parlamentssouveränität. Er bezweifelt, ob sie überhaupt existiere.906 Dabei richtet er sein besonderes Augenmerk - von einem EG-rechtlichen Ansatz her kommend - auf die Frage der Übertragung von Hoheitsrechten. In der Verfassungsgeschichte des Vereinigten Königreichs gebe es mehrere Fälle, in denen die Abgabe von Legislativgewalt möglich gewesen und anerkannt worden sei. So stelle die Unionsvereinbarung von 1707 ein „Grundgesetz“ dar mit dem Effekt, die Kompetenzen des Westminster Parlaments, und damit seine Souveräntiät zu reduzieren.907 Eine ähnliche Übergabe von Legislativgewalt können [sic] man auch auf die Europäischen Gemeinschaften annehmen. Selbst Dicey habe eingeräumt908, dass das Parlament seine Macht auf ein anderes Organ übertragen könne, wodurch ein weiterer Gesetzgeber geschaffen werde:

„... An autocrat, such as the Russian Czar, can undoubtly abdicate ... If the Czar can abdicate, so can Parliament ... A sovereign may again transfer sovereign authority to another person or body of persons.”909

Daraus folgert Mitchell, dass Dicey nicht eine Souveränitätsübertragung i.S. eines parlamentarischen Souveränitätsverzichts für unvereinbar mit seiner Doktrin halte, sondern lediglich eine Beschränkgung [sic!] i.S. einer „Rechtsversteinerung“.910 Mitchell argumentiert weiter, dass die Vorstellung von der Parlamentssouveränität in ihrer ganzen Strenge im 19. Jahrhundert im Zuge weiterer Demokratisierungsprozesse entwickelt worden sei und im Zeitalter einer Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen und Institutionen nicht mehr notwending [sic!] Bestand haben müsse. Selbst Vertreter der traditionellen Lehre stimmen dem wohl zu. So äußerte sich der Lordkanzler 1967 in seiner Rede zum Weißbuch:


906 Vgl. a.a.O. (FN 903).

907 Mitchell, C.M.L.R. 1967/68, 119 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 79, FN 62) spielt dabei auch auf die Independence Acts an.

908 Vgl. Jennings, Constitution, 68 ff.

909 Vgl. Jennings, Constitution, 69; Winterton, L.Q.R. 1976, 591 (600 ff.).

910 Ebenso Petersmann, Souveränität, 279 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 65); Rix-Mackenthun, 119; vgl. auch die Interpretation von Wade, C.L.J. 1955, 172 (194).

Darüber hinaus wird die traditionelle Ansicht der 'Sovereignty of Parliament' auch grundsätzlich bestritten. So bezweifelt Mitchell, ob die Doktrin der `Sovereignty of Parliament' überhaupt existiere.61 Dabei konzentriert er sich, von seinem gemeinschaftsrechtlichen Ansatz her kommend, besonders auf die Frage der Übertragung von Hoheitsrechten. In der Verfassungsgeschichte des VK gebe es mehrere Fälle, in denen die Übergabe von Legislativgewalt möglich gewesen und anerkannt worden sei. So stelle der Act of Union zwischen England und Schottland von 1707 ein "Grundgesetz" dar mit dem Effekt, die Kompetenzen des britischen Parlaments, und damit seine Souveränität zu reduzieren.62 Eine ähnliche Übergabe von Legislativgewalt könne man für die Gemeinschaften annehmen.

Selbst Dicey habe eingeräumt,63 daß das Parlament seine Macht an ein anderes Organ abgeben könne, wodurch ein weiterer Gesetzgeber geschaffen werde:64

"... An autocrat, such as the Russian Czar, can undoubtly abdicate ... If the Czar can abdicate, so can Parliament ... A sovereign may again transfer sovereign authority to another person or body of persons".

Daraus schließt Mitchell, daß Dicey nicht eine Souveränitätsübertragung i.S. eines parlamentarischen Souveränitätsverzichts für unvereinbar mit seiner Doktrin hal-

[Seite 80]

te, sondern lediglich eine Beschränkung i.S. einer "Rechtsversteinerung".65 Mitchell begründet seine Bedenken auch damit, daß die Vorstellung der 'Sovereignty of Parliament' im vergangenen Jahrhundert situationsbezogen entwickelt worden sei und damit heute nicht mehr notwendig Bestand haben müsse.

Auch Vertreter der traditionellen Lehre sehen dies wohl ein. So sagte der Lord-Chancellor 1967 in der Rede zum Weißbuch:


61 MITCHELL, Lb, 74 ff.; DERS., CMLRev 1967/68, 112 (116 u. 119 f.); und DERS., CDE 1970, 251 ff.; evtl. auch noch seinen letzten Aufsatz; ähnlich ablehnend auch FAWCETT, Issue, 198 ff.; MITCHELL, Cambrian LR 1980, 69 ff.

62 Im Auge hat er hier außerdem die Independence Acts, MITCHELL, CMLRev 1967/68, 112 (119).

63 JENNINGS, 68 f.

64 Ebenda, 69; vgl. dazu auch WINTERTON, LQR 1976, 591 (600 ff.).

65 Ebenso PETERSMANN, Souveränität, 279; RIX-MACKENTHUN, 119; vgl. dazu die Interpretation von WADE, CLJ 1955, 172 (194).

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird mehrmals genannt. Es aber wird nicht deutlich, dass der komplette Abschnitt, Satz für Satz und wortlautnah, der Vorlage von Schmidt-Steinhauser folgt.

Für das wörtliche Dicey-Zitat bei Fn 64 gibt Schmidt-Steinhauser die Fundstelle der Primär-Quelle nicht an, sondern verweist auf Schriften von Jennings und Winterton. Bei Jennings findet es sich dort jedoch nicht. Auch Winterton bringt dieses Zitat nicht, verweist aber für ein anderes Zitat auf das Verfassungslehrbuch von Dicey, das auch diese Zeilen enthält. Allerdings sind sie nicht korrekt wiedergegeben. Im ersten Satz lautet es richtig „undoubtedly“ anstatt fehlerhaft „undoubtly“.- Ganz genauso ist es auch bei Rm: Original-Fundstelle nicht genannt, unzutreffender Verweis auf Jennings und Winterton, Fehler im Wortlaut. 

Fortsetzung in Rm/Fragment 156 01.


[160.] Rm/Fragment 156 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-5, 101-103
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 80, Zeilen: 7-10
„... several Acts of Parliament have reduced for all times vast areas of our sovereignty.“911


Nach Mitchells Ansatz erscheint es daher möglich, eine Übertragung von Hoheitsgewalt unter endgültigem Ausschluss des Westminster Parlaments durchzuführen.912


911 H.L., Deb., vol. 282, col. 1204 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 66).

912 Im Anschluss an Mitchell will auch Petersmann, Souveränität, 301 ff. (zitiert nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 67), die Zusammensetzung des Parlaments neu definieren.

"... several Acts of Parliament have reduced for all times vast areas of our sovereignty".66

Mitchell erscheint es daher möglich, eine Übertragung von Hoheitsgewalt unter endgültigem Ausschluß des Parlaments des VK durchzuführen.67


66 H.L. Deb., vol. 282 , col. 1204. 

67 Im Anschluß an MITCHELL will auch PETERSMANN, Souveränität, 301 ff., die Zusammensetzung des Parlaments neu definieren.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 155 05.


[161.] Rm/Fragment 156 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 19-27, 105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 158, Zeilen: 6-17, 102-103
Die Bezeichnung „Elizabeth II.", die einen Bestandteil des königlichen Titels darstellt, hatte die jetzige Königin auf Empfehlung ihrer Ratgeber 1952 im Accession Council, der der feierlichen Inthronisation jedes Monarchen vorausgeht, kraft der ihr eigenen königlichen (Residual-) Prärogative angenommen.914 Im Dezember 1952 trat daraufhin die Commonwealth-Konferenz zusammen, die den Beschluss verabschiedete, dass Elizabeth II. in jedem Mitgliedstaat des Commonwealth unter einem anderen Titel proklamiert werden sollte, der den besonderen Beziehungen des betreffenden Landes zur Krone Rechnung trage. In Ausführung dieses Beschlusses erließ das Westminster Parlament 1953 den [Royal Titles Act 1953915, demgemäß die Königin ermächtigt wurde, sich die entsprechenden Titel zuzulegen.]

914 Vgl. Wade, Introduction, 1; ders., S.L.T. 1953, 255.

915 1 & 2 Elizabeth 2, c. 9.

Den Namen ELISABETH II., der ein Bestandteil des königlichen Titels ist, hatte die jetzige Königin auf Empfehlung ihrer Ratgeber 1952 im ACCESSION COUNCIL, der der feierlichen Inthronisation jedes neuen Monarchen vorausgeht, kraft der ihr eigenen königlichen Prärogative angenommen 512. Kurz darauf, im Dezember 1952, trat in London die Konferenz der Commonwealth-Länder zusammen, auf der beschlossen wurde, daß ELISABETH II. in jedem Mitgliedstaat unter einem anderen Titel, der die besonderen Beziehungen des betreffenden Landes zur Krone zum Ausdruck bringe, als Königin proklamiert werden solle. In Ausführung dieses Beschlusses erließ das britische Parlament 1953 den ROYAL TITLES ACT 513, der die Königin ermächtigte, sich die entsprechenden Titel beizulegen.

512 Vgl. E.C.S. Wade, Introduction, S. lxiv; S.L.T. 1953, S. 255.

513 1 & 2 Elizabeth 2 c.9.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Eine Schrift “Wade, Introduction” (Fn 914) taucht im Literaturverzeichnis von Rm nicht auf. Wie sich über Fn 512 bei Vollmer aus dessen Literaturverzeichnis ergibt, handelt es sich um die von Wade verfasste umfangreiche Einleitung zum Nachdruck der 10. Auflage des Verfassungsrechts-Klassikers von Dicey.

Eine Schrift von Wade in der Scots Law Times 1953, 255 (Fn 914) gibt es nicht. (Vielmehr ist dort die Entscheidung MacCormick v. Lord Advocate abgedruckt.) Bei Vollmer bleibt in Fn 512 unklar, wie der Bezug dieser Belegstelle genau gemeint ist. Bei Rm („ders.“) ist sie in Fn 914 fehlerhaft dem Autor Wade zugeordnet.

Fortsetzung in Rm/Fragment 157 01.


[162.] Rm/Fragment 157 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 1-27, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 158-159, Zeilen: 15-23, 34-35, 103-104, 106; 1-8, 14-30, 102
[In Ausführung dieses Beschlusses erließ das Westminster Parlament 1953 den] Royal Titles Act 1953915, demgemäß die Königin ermächtigt wurde, sich die entsprechenden Titel zuzulegen. Die Königin entschied sich dann zwecks Proklamation im Vereinigten Königreich für den Titel „Elizabeth the Second, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of her other realms [sic!] and Terretories [sic!] Queen, Head of the Commonwealth, Defender of Faith", unter dem sie am 2.05. [sic!] 1953 zu Westminster feierlich gekrönt wurde.916


Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen Art. 1 des Act of Union 1707, der lautet:

„That the two Kingdoms of England and Scotland shall upon the first Day of May which shall be in the Year one thousand seven hundred and seven, and forever after, be united into one Kingdom by the Name of Great Britain; and that the Ensigns Armorial of the said [sic!] Kingdom be such as her Majesty shall appoint, and the Crosses of St. George and St. Andrew shall be conjoined in such Manner as her Majesty shall think fit, and used in all Flags, Banners and Ensigns, both at Sea and Land.917

Nach Auffassung der Kläger stellt Art. 1 eine der Grundbedingungen der Unionsvereinbarung dar. Demzufolge sei es für den britischen Gesetzgeber „ultra vires" sich darüber hinwegzusetzen. Art. 1 sei eine der fundamentalen Vorschriften der Unionsvereinbarung918, die die Kompetenzen des neuen Unionsgesetzgebers erst definiere und an die dieser deshalb gebunden sei. Hinzu komme, dass das schottische Parlament von 1707 unstreitig nicht souverän gewesen sei. Mithin könne es auf das neue Parlament des Vereinigten Königreichs keine Art von Souveränität übertragen haben, die es selbst niemals besessen habe. Zwar strebe Art. 18 der Unionsvereinbarung eine Angleichung des öffentlichen Rechts in England und Schottland an919, dies jedoch nur mittels Gesetzen, die der ursprünglichen Vereinbarung nicht zuwiderliefen.920


915 1 & 2 Elizabeth 2, c. 9.

916 Vgl. O.H. Phillips, 233.

917 St.L. 4, 223.

918 Vgl. oben § 6 B. I.

919 Vgl. oben § 6 B. II.

920 Vgl. S.L.T. 1953, 255 (259 f.); vgl. auch Marshall, Sovereignty, 73. 

In Ausführung dieses Beschlusses erließ das britische Parlament 1953 den ROYAL TITLES ACT 513, der die Königin ermächtigte, sich die entsprechenden Titel beizulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung wählte die Königin für ihre Proklamation im Vereinigten Königreich den Titel „Elizabeth the Second, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of her other Realms and Territories Queen, Head of the Commonwealth, Defender of Faith”, unter dem sie am 2. Juni 1953 zu Westminster feierlich gekrönt wurde 514.


[...] Dieses Gesetz verstoße schon inhaltlich nicht gegen Art. 1 der Unionsverfassung, welcher lautet 516:

[Seite 159]

„That the two Kingdoms of England and Scotland shall upon the first Day of May which shall be in the Year one thousand seven hundred and seven, and forever after, be united into one Kingdom by the Name of Great Britain; and that the Ensigns Armorial of the said united Kingdom be such as her Majesty shall appoint, and the Crosses of St. George and St. Andrew shall be conjoined in such Manner as her Majesty shall think fit, and used in all Flags, Banners and Ensigns, both at Sea and Land”.

[...]

Die Kläger erwiderten auf die Thesen des LORD ADVOCATE: Art. 1 stelle eine der Grundbedingungen des Unionsvertrages dar. Infolgedessen sei es für den britischen Gesetzgeber „ultra vires”, sich darüber hinwegzusetzen. Der Unionsvertrag, durch den das Parlament des Vereinigten Königreichs am 1. Mai 1707 erst geschaffen worden sei, enthalte vielmehr eine Reihe von Bestimmungen, die die Befugnisse des neuen Unionsgesetzgebers erst definierten und an die dieser daher gebunden sei. Hinzu komme, daß das schottische Parlament vor 1707 unstreitig nicht souverän gewesen sei. Folglich könne es auf das neue Parlament des Vereinigten Königreichs keine Souveränität von der Art übertragen haben, die es selbst niemals besessen habe. Art. 18 der Unionsverfassung strebe zwar eine Angleichung des öffentlichen Rechts der beiden Länder an, dies jedoch nur durch Gesetze, die dem ursprünglichen Vertrag nicht zuwiderliefen. Dessen Fundamentalnormen sei das (1707 in das britische Parlament aufgegangene) englische Parlament deswegen selbst dann unterworfen, wenn es vor Inkrafttreten der Union in dem vom LORD ADVOCATE behaupteten Sinn souverän gewesen sei 518.


513 1 & 2 Elizabeth 2 c.9.

514 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 233.

516 St.L. 4, S. 223; Sp.d.V.

518 A.a.O., S. 259, 260; vgl. auch Marshall, Sovereignty, S. 73.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Dem offiziellen "Royal Style" der derzeitigen britischen Königin fehlt in dem bei Vollmer zwischen Anführungszeichen wiedergegebenen Wortlaut vor dem Wort "faith" das Wort "the". In dem in Fn 514 angegebenen Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips steht die korrekte Fassung einschließlich "the". Dieselbe Auslassung - mit demselben falschen Beleg - findet sich bei Rm.


[163.] Rm/Fragment 158 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 1-28, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 158-160, Zeilen: 24-34, 105; 9-12, 31-39, 101; 1-9, 101
[Die Kläger beantragten,]

„that the use in Her Majesty’s title of the numeral two was not only inconsistent with the historical fact and political reality but involved a contravention of Article One of the Treaty of Union, 1707.921

Der Lord Advocate beantragte (als Vertreter der Krone),

die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Königin sei durch den Royal Titles Act 1953 ausdrücklich zur Beifügung der Nummer II hinter ihrem Namen ermächtigt gewesen. Art. 1 des Act of Union 1707 verstoße schon seinem Wortlaut nach nicht gegen den Royal Titles Act 1953. Sollten sich die Vorschriften jedoch als unvereinbar mit Art. 1 des Act of Union 1707 erweisen, so gehe der Royal Titles Act 1953 als späteres Gesetz vor, da das britische Parlament aufgrund seiner Souveränität dazu ermächtigt gewesen sei, Art. 1 des Act of Union 1707 abzuändern.922

Das Outer House of the Court of Session923 wies die Klage im ersten Rechtszuge durch Lord Guthrie aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II im Titel der Königin durch den Royal Titles Act 1953 ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne von den Gerichten wegen Verletzung der Unionsvereinbarung oder aus irgendeinem anderen Grund abgeändert werden. Zweitens ergebe sich aus Art. 1 weder ausdrücklich noch konkludent, dass der Gebrauch jener Ziffer verboten sei. Der Klage fehle daher die Rechtsgrundlage. Drittens habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den die Kläger in ihren Privatrechten nicht verletzt würden.924

Die Berufungskammer (Inner House925) des schottischen Sessionsgerichts926 bestätigte das erstinstanzliche Urteil und machte sich in seiner [sic!] Begründung das zweite und dritte Argument von Lord Guthrie zueigen. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen des Act of Union 1707 der Gesetzgebungsallmacht von Westminster unterworfen sei, widersprach das Gericht obiter dicta. Lord President Cooper ließ insoweit eine deutliche Skepsis [gegenüber dem traditionellen Verständnis der Lehre von der unbeschränkten Parlamentssouveränität anklingen:]


921 S.L.T. 1953, 255.

922 S.L.T. 1953, 255.

923 Vgl. dazu oben § 3 B. II. 1.

924 Vgl. S.L.T. 1953, 255 (259 f.).

925 Vgl. dazu oben § 3 B. II. 1.

926 Die Kammer war besetzt mit dem Lord President Cooper, Lord Carmont und Lord Russel.

Hiergegen erhoben der Rektor und ein Rechtsstudent der Universität Glasgow in MacCORMICK v. LORD ADVOCATE beim schottischen Sessionsgericht (COURT OF SESSION) Klage mit dem Antrag, festzustellen 515,
„that the use in Her Majesty’s title of the numeral two was not only inconsistent with historical fact and political reality but involved a contravention of Article One of the Treaty of Union, 1707”.

Der LORD ADVOCATE beantragte als Vertreter der Krone, die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Beifügung der Nummer II zum Namen der Königin sei durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt.

[Seite 159]

Sollten sich jedoch beide Vorschriften als unvereinbar erweisen, so gehe der ROYAL TITLES ACT vor, da das britische Parlament kraft seiner Souveränität berechtigt gewesen sei, Art. 1 der Unionsverfassung abzuändern 517. [...]

Das äußere Haus (OUTER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts wies im ersten Rechtszug die Klage durch LORD GUTHRIE aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II (im Titel der Königin) durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne aber von den Gerichten wegen Verletzung des Unionsvertrages oder aus irgendeinem anderen Grund geändert werden. Zweitens verbiete Art. l des Vertrages weder ausdrücklich noch impliziter den Gebrauch jener Ziffer, die Klage könne daher nicht auf eine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden. Drittens fehle den Kläger das Rechtsschutz-

[Seite 160]

interesse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den sie in ihren Privatrechten nicht verletzt würden 519.

Die Berungskammer [sic!] (INNER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts (LORD PRESIDENT COOPER, LORD CARMONT und LORD RUSSEL) bestätigte dieses Urteil, wobei es [sic!] sich das zweite und das dritte Argument LORD GUTHRIES zueigen machte. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen der Unionsverfassung der Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments unterworfen seien, widersprach das Gericht.


515 S.L.T. 1953, S. 255.

517 S.L.T. 1953, S. 255.

519 S.L.T. 1953, S. 259, 260.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das von Vollmer im Text bei Fn 515 wiedergegebene Zitat entstammt nicht der Gerichtsentscheidung selbst, sondern dem zusammenfassenden (redaktionellen) Vorspann vor dem Abdruck der Entscheidung, und es steht dort nicht auf Seite 255, sondern auf Seite 256. Beide Auffälligkeiten finden sich identisch bei Rm, der als Fehler noch den Einschub des Wortes „the“ vor dem Wort „historical“ hinzufügt.

Falsche Seitenzahl auch bei Vollmer in Fn 517 – und ebenso bei Rm in Fn 922. Bemerkenswert der Fehler beim Personalpronomen es, den Rm übernimmt, daraus aber ein falsches Possessivpronomen (seiner) macht.


[164.] Rm/Fragment 159 29

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 29-31
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57, Zeilen: 17-22
In der Theorie erscheint die Sondermeinung von Mitchell, dass sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten lässt, dass der Act of Union einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament [schuf und gleichzeitig beschränkte, plausibel.] Theoretisch ist in der Tat nichts gegen die Mitchellsche These einzuwenden, daß sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten läßt, daß der ACT OF UNION einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament schuf und gleichzeitig beschränkte.
Anmerkungen

Thelen wird auf Seite 160 mehrfach genannt.

Das Fragment setzt sich fort in Fragment_160_01 (Thelen), geht dann unmittelbar über in Fragment_160_03.


[165.] Rm/Fragment 160 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-3
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57, Zeilen: 17-22
[In der Theorie erscheint die Sondermeinung von Mitchell, dass sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten lässt, dass der Act of Union einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament] schuf und gleichzeitig beschränkte, plausibel. Die Verfassungspraxis steht ihr aber in der gleichen Weise entgegen wie die Vertragstheorie von T.B. Smith und Middleton. Theoretisch ist in der Tat nichts gegen die Mitchellsche These einzuwenden, daß sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten läßt, daß der ACT OF UNION einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament schuf und gleichzeitig beschränkte. Die Verfassungspraxis steht ihr aber in gleicher Weise entgegen wie der Vertragstheorie von Smith und K.W.B. Middleton.
Anmerkungen

Thelen wird auf der Seite mehrfach genannt.

Das Fragment ist die Fortsetzung von Fragment_159_29 (Thelen), geht dann unmittelbar über in Fragment_160_03 (Vollmer), und dieses wiederum unmittelbar in Fragment_160_08 (Thelen).


[166.] Rm/Fragment 160 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 3-7, 101-102
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 156, Zeilen: 31-36, 103-104
Das Argument der Vertragstheorie, dass sich der britische Gesetzgeber seit der Gründung der Union bereits in mehreren Fällen mit Erfolg über fundamentale Grundsätze der Unionsvereinbarung hinweggesetzt habe930, ist wenig überzeugend, denn „the fact that Parliament has done something cannot prove that it was entitled to do it"931.

930 Vgl. dazu Dicey, 65 ff.

931 Vgl. Middleton, J.R. 1954, 37 (49).

Dem kann die orthodoxe Schule nach MIDDLETON nicht entgegenhalten, daß sich der britische Gesetzgeber seit Gründung der Union bereits in mehreren Fällen mit Erfolg über fundamentale Grundsätze der Unionsverfassung hinweggesetzt habe 506, denn „the fact that Parliament has done something cannot prove that it was entitled to do it” 507.

506 Vgl. dazu Dicey, Constitution, S. 65 ff.

507 Middleton, in J.R. 1954, S. 49.

Anmerkungen

Unmittelbare Fortsetzung von Rm/Fragment 160 01 (Thelen), geht danach unmittelbar über in Rm/Fragment 160 08 (Thelen).


[167.] Rm/Fragment 160 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 8-20, 24-26, 103-111
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57-58, Zeilen: 23-30; 1-15, 101-106
Der Theorienstreit über die Rechtsnatur der Unionsartikel hat m.E. seine Ursache vor allem in dem nach wie vor stark vorhandenen Nationalbewusstsein beider Hauptteile des Vereinigten Königreichs. Die Problematik der juristischen Einordnung beruht darauf, dass im Jahre 1707 der „Bundesstaat“ noch nicht in das juristische Bewusstsein getreten war.932 Diese Staatsform hätte durch eine geschriebene Verfassung zwecks Niederlegung der jeweiligen Kompetenzen von Bund und Gliedstaaten viele Schwierigkeiten beseitigen können und wäre m.E. im Falle der englisch-schottischen Union von 1707 angemessen gewesen. Die Fakten sehen jedoch anders aus: Das Vereinigte Königreich ist durch die Unionsvereinbarung ein unitarisches Staatsgebilde geworden. Damit scheint sich bei den Unionsverhandlungen letztendlich die englische Konzeption durchgesetzt zu haben, die die Bildung einer „inkorporierenden Union“ zum Inhalt hat, während die schottische Seite wohl eine lockere Verbindung anstrebte933. Die schottischen Auffassungen beruhen damit, wie Thelen treffend bemerkt, „auf einer Wunschkonzeption, die sie aber tatsächlich 1707 nie erreichen konnten“934.

Auch die Stellungnahme des obersten schottischen Zivilgerichts, des Court of Session935, in Mac Cormick v. Lord Advocate (1953) kann nicht als richterliches Präjudiz für eine materielle Gesetzeskontrolle in dem Sinne angesehen werden, [dass das derzeitige britische Parlament an bestimmte Artikel der Unionsvereinbarung von 1707 gleichsam wie an eine Verfassung gebunden ist.]


932 So zutreffend Thelen, 57.

933 T.B. Smith, The UK-Scotland etc., 644 (zit. nach Thelen, 58, FN 119). So vermochten Dicey und Rait, Thoughts on the Union between England and Scotland (1920), 257/258 zu schreiben: „Englishmen no doubt ... felt that the Union was a triumph for England, and a triumph which on the face of it immensely increased the power of Great Britain ”. Dies muss selbst T.B. Smith, The UK-Scotland etc., 645 (zit. nach Thelen, 58, FN 119) zugestehen, wenn er einräumt: „Articles I-III provided for an incorporating Union - as desired by England".

934 Thelen, 58.

935 Vgl. dazu oben § 3 B.II.1.

d') Stellungnahme

Der Theorienstreit über den Charakter der Unionsartikel scheint in der Tat seine Ursache in dem immer noch stark vorhandenen Nationalbewußtsein beider Hauptteile des Vereinigten Königreichs zu haben. Die juristischen Hauptschwierigkeiten beruhen vor allem darauf, daß im Jahre 1707 der »Bundesstaat« noch nicht in das juristische Bewußtsein getreten war. Diese Staatsform mit einer geschriebenen Verfassung zwecks Niederlegung der jeweiligen Kompetenzen von Bund und Gliedstaaten wäre ohne Zweifel

[Seite 58]

auch im Falle der englisch-schottischen Union von 1707 die adäquate Staatsform gewesen. So aber ist das VEREINIGTE KÖNIGREICH ein unitarisches Staatsgebilde geworden. Es scheint sich somit - ob mit oder ohne Gewalt, soll hier dahinstehen - bei Aushandlung der Union die englische Konzeption durchgesetzt zu haben, die die Bildung einer »inkorporierenden Union« zum Inhalt hatte, während die schottische Seite doch wohl eine lockere Verbindung anstrebte 119. Die schottischen Auffassungen resultieren somit aus einer Wunschkonzeption, die sie aber tatsächlich 1707 nicht erreichen konnten120.

cc) Zusammenfassung

Die Entscheidung des obersten schottischen Zivilgerichts, des Court of Session, in MAC CORMICK V. v. LORD ADVOCATE, 1953, kann nicht als richterliches Präjudiz dafür angesehen werden, daß das jetzige britische Parlament an bestimmte Artikel des Unionsvertrages von 1707 gleichsam wie an eine Verfassung gebunden ist.


119 Vgl. T.B. Smith, The UK-Scotland etc., S. 644. So vermag Dicey (Dicey & Rait, Thoughts, S. 257/58) zu schreiben: “Englishmen no doubt . . . felt that the Union was a triumph for England, and a triumph which on the face of it immensely increased the power of Great Britain." Dies muß selbst T.B. Smith (The UK-Scotland etc., S. 645) einräumen, wenn er sagt: “Articles I-III provided for an incorporating Union - as desired by England.”

120 [...]

Anmerkungen

Thelen wird mehrfach genannt, an einer Stelle - die nicht als Plagiat gewertet wird - wird er wörtlich zitiert. Es wird aber nicht deutlich, dass der gesamte Abschnitt in Gedankenfolge, Beispielen und Nachweisen, nur wenig anders formuliert, Satz für Satz die Vorlage Thelens wiedergibt.

Auffällig ist auch, dass Rm den Namen des Klägers aus der Entscheidung "MacCormick v. Lord Advocate" - (nur) in diesem Abschnitt fehlerhaft "Mac Cormick" schreibt - so wie Thelen.


[168.] Rm/Fragment 162 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 13-23
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 109, 110-111, Zeilen: S.109, 6-11 und S.110,32-35 - S.111,1.3-6
Durch den Scotland Act 1998944, [sic!] setzte die Labour-Regierung unter Tony Blair ihr [sic!] Wahlversprechungen zur „devolution945 in die Tat um. Sie schaffte [sic!] für Schottland ein eigenes Parlament und unternahm damit den erfolgreichen Versuch, die unitarische Struktur des Vereinigten Königreichs durch die abgestufte Anerkennung eines schottischen Parlaments als Träger eines eigenen politischen Willens und Zuordnungssubjekt legislativer und exekutiver Gestaltungsbefugnisse wesentlich zu reformieren. Zwar hält der Scotland Act 1998 an der traditionellen Konzeption der Parlamentssouveränität fest. Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität [basierenden Begriff der devolution orientiert.]

944 1998, c. 46 (http://www.legislation.hmso.gov.uk/act/actl998/19980046.htm); ss. 1-18 des Scotland Act 1998 traten bereits zum 19.11.1998 in Kraft; die übrigen Vorschriften wurden erst später (u.a. am 1.07.1999) wirksam [...].

945 Vgl. auch oben §6 E. I.

[Seite 109]


Mit den Volksbefragungen vom 11. und 18. September 1997 über die Schaffung gewählter Regionalversammlungen für Schottland1 und Wales2 hat die britische Labour-Regierung einen neuen Anlauf unternommen, die unitarische Struktur des Vereinigten Königreichs durch die abgestufte Anerkennung einzelner Regionen als Träger eines eigenen politischen Willens und Zuordnungssubjekt bestimmter legislativer und/oder exekutiver Gestaltungsbefugnisse zu reformieren.

[Seite 110]

Danach beruht das Bundesstaatsprinzip auf der Teilung der Souveränität zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten8, während andererseits die devolution gerade dadurch charakterisiert sein soll, daß durch die Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf die Peripherie

[Seite 111]

die Souveränität des zentralstaatlichen Parlaments nicht angetastet wird ("delegation of central government powers without the relinquishment of sovereignty").9 Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität basierenden Begriff der devolution orientiert.


1 [...]

2 [...]

8 [...]

9 [...]

Anmerkungen

Im Mittelteil paraphrasierend und stark gekürzt, ansonsten mit starken Entlehnungen oder weitgehend wörtlich übereinstimmend. Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet. Auf der Folgeseite geht es nahtlos weiter.


[169.] Rm/Fragment 163 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 1-10, 101-103
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 111, 135, Zeilen: S.111,3-13.101-105 und S.135,17-21
[Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität] basierenden Begriff der devolution orientiert. Damit wird die Frage nach einem wirksamen verfassungsrechtlichen Schutz der Schottland durch die devolution eingeräumten Autonomiebefugnisse aufgeworfen. Denn auf der Grundlage der Parlamentssouveränität entschied das britische Parlament im Scotland Act 1998 nicht nur frei darüber, welche Kompetenzen es an Schottland abtritt, sondern hat - jedenfalls in der Theorie - jederzeit die Möglichkeit, den Scotland Act 1998 ganz oder teilweise zu widerrufen. So kann das heutige Westminster Parlament künftige Parlamente nicht durch ein von ihm erlassenes Gesetz binden und folglich auch nicht durch die ausdrückliche oder implizite Änderung des Autonomiegesetzes durch ein späteres Gesetz verhindern.946

946 Vgl. Dicey, 68: „The logical reason why Parliament has failed in its endeavours to enact unchangeable enactments is that a sovereign power cannot, while retaining its sovereign character, restrict its own powers by any particular enactment ..."

[Seite 111]

Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität basierenden Begriff der devolution orientiert. Damit wird freilich die Frage nach einem wirksamen verfassungsrechtlichen Schutz der den Regionen durch die devolution eingeräumten Autonomiebefugnisse aufgeworfen. Denn auf der Grundlage des Dogmas von der Parlamentssouveränität entscheidet das britische Parlament nicht nur frei darüber, welche Kompetenzen es an die gewählten parlamentarischen Versammlungen in den Regionen abtritt, sondern hat auch jederzeit die Möglichkeit, diese Abtretung durch Gesetz, welches das ursprüngliche Autonomiegesetz ganz oder teilweise aufhebt, zu widerrufen. [...]10


10 Zu diesem Aspekt der Parlamentssouveränität s. die klassische Formulierung von A.V. Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 10. Aufl., London 1959, 68: "The logical reason why Parliament has failed in its endeavours to enact unchangeable enactments is that a sovereign power cannot, while retaining its sovereign character, restrict its own powers by any particular enactment ...".

[Seite 135]

Genau diese Konsequenz ist aber auf dem Boden des geltenden Verfassungsrechts unvermeidbar, da das heutige Parlament künftige Parlamente nicht durch ein von ihm erlassenes Gesetz binden und folglich auch nicht die ausdrückliche oder implizite Änderung des Autonomiegesetzes durch ein späteres Gesetz verhindern kann.

Anmerkungen

Ein Zusammenschnitt wörtlich übernommener Passagen ohne jede Kennzeichnung.


[170.] Rm/Fragment 163 16

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 16-21
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 135, Zeilen: 22-26
Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper949 zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, dass in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Westminter [sic!] Parlaments in den von der Gesetzsgebungszuständigkeit [sic!] des schottischen Parlaments erfassten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen:

The Government recognise that no UK Parliament can bind its Successors. The Government however believe that the popular support for the Scottish Parliament, once established, will make sure that its future in the UK constitution will be secure.950


949 Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Diskussionspapier über Vorhaben der Regierung.

950 Scotland's Parliament, para. 4.2. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (135), FN 153).

Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, daß in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Parlaments von Westminster in den von der Gesetzgebungszuständigkeit des schottischen Parlaments erfaßten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen: "The Government recognise that no UK Parliament can bind its successors. The Government however believe that the popular support for the Scottish Parliament, once established, will make sure that its future in the UK constitution will be secure".153

153 Scotland's Parliament, para. 4.2.

Anmerkungen

Setzt die ungekennzeichnete Übernahme aus Rm/Fragment_163_01 fort.

Das Fragment wurde als Bauernopfer gewertet, obwohl die Grote-Referenz sich explizit nur auf die Übernahme des Zitats bezieht. Das Zitat wird nur mitdokumentiert, nicht mitgezählt.


[171.] Rm/Fragment 164 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 4-25
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 124, Zeilen: 4-26
Der Scotland Act 1998 weist in ss. 28 ff. dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des Royal Assent bedürfen und nach dessen Erteilung als „Acts of the Scottish Parliament“ bezeichnet werden. Dabei geht s. 29 nach dem negativen Enumerationsprinzip - ähnlich wie im Government of Ireland Act 1920951 - vor und ist damit durchaus mit Art. 70 I GG vergleichbar, wonach die deutschen Bundesländer grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz verleiht. Das schottische Parlament ist für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das britische Parlament vorbehalten sind. Ss. 29 und 30 unterscheiden zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (general reservations952), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits teilweise ganz konkret953 oder allgemein954 umschrieben sind — dem Westminster Parlament vorbehalten werden (specific reservations). Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im [Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.]

951 Der - später nur für Nordirland in Kraft getretene - Government of Ireland Act 1920 sah in s. 4 vor, dass die Parlamente von Nord- und Südirland in ihrem Jurisdiktionsbereich jeweils die allgemeine Befugnis besitzen sollten, Gesetze zu beschließen, und führte die dem Westminster Parlament vorbehaltenen Regelungsmaterien im einzelnen auf. Im Gegensatz dazu galt nach ss. 17, 18 i.V.m. sched. 10 Scotland Act 1978 (Public General Acts and Measures 1978, Part II) für die auf vier Jahre nach relativem Mehrheitswahlrecht gewählte schottische Versammlung noch das positive Enumerationsprinzip; vgl. Grote (FN 950), 118.

952 Dies lässt sich mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 und 73 GG vergleichen.

953 Z.B. durch Bezugnahme auf existierende Gesetze und Verordnungen.

954 Durch den globalen Verweis auf bestimmte Politikfelder.

Der Gesetzentwurf weist dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des Royal Assent bedürfen und nach der Erteilung der königlichen Zustimmung als “Acts of the Scottish Parliament” bezeichnet werden. Bei der Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungskompetenzen des schottischen Parlaments wird - ähnlich wie im Government of Ireland Act 192086, aber anders als im Scotland Act 197887 - nach dem negativen Enumerationsprinzip verfahren: Das schottische Parlament soll für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig sein, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das Westminster-Parlament vorbehalten sind. Dabei unterscheidet der Gesetzentwurf der Regierung zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (general reservations), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits z.T. ganz konkret (z.B. durch Bezugnahme auf existierende Gesetze oder Verordnungen), z.T. nur allgemein (durch den globalen Verweis auf bestimmte Politikfelder) umschrieben sind - dem Parlament in Westminster vorbehalten werden (specific reservations). Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören Fragen der Verfassung, die Außenpolitik einschließlich der Beziehungen zur Europäischen Union, der Öffentliche Dienst, die Verteidigung und die Regelung der Landesverratsdelikte. Die Gebiete, die dem Parlament in Westminster nicht en bloc, sondern nur hinsichtlich einzelner Teilfragen vorbehalten bleiben sollen, betreffen die Bereiche Wirtschaft und Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und Soziale Sicherheit. Die Ratio dieser Abgrenzung zwischen devolved matters und Vorbehaltsmaterien läßt sich dahin gehend zusammenfassen, daß neben den “klassischen” Zuständigkeiten in den Bereichen Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik vor allem diejenigen Gesetzgebungskompetenzen in der zentralstaatlichen Verantwortung verbleiben sollen, die für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerläßlich sind.

86 Der - später nur für Nordirland in Kraft getretene - Government of Ireland Act 1920 sah in Sec. 4 vor, daß die Parlamente in Nord- und Südirland in ihrem Jurisdiktionsbereich jeweils die allgemeine Befugnis besitzen sollten, Gesetze zu beschließen, und führte die dem Parlament in Westminster vorbehaltenen Regelungsmaterien im einzelnen auf.

87 Vgl. oben Anm. 51.

Anmerkungen

Die Quelle wird am Ende von Fn 951 am Rande erwähnt mit Verweis auf S. 118. Das macht den Umfang der Übernahme nicht ansatzweise deutlich.


[172.] Rm/Fragment 165 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 1-22
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 124, 125, Zeilen: 124: 19 ff; 125: 1 ff.
[Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im] Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.


Das schottische Parlament ist nach ss. 28 ff. Scotland Act 1998 für die Gesetzgebung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kommunalrecht, Wohnungswesen, regionale Struktur- und Verkehrspolitik, Recht und innere Sicherheit, Umwelt einschließlich Denkmal- und Katastrophenschutz, Land und Forstwirtschaft, Fischerei, Förderung des Sports und der Künste zuständig. Dies sind in etwa die Angelegenheiten, die sich bislang in der administrativen Zuständigkeit des Scottish Office befanden. Allerdings werden nicht alle diese Materien en bloc auf das schottische Parlament übertragen. Vielmehr fallen bestimmte Bereiche der Zivil- und Strafgesetzgebung, wie z.B. die Strafbarkeit des Drogenerwerbs und -Verbrauchs955 oder des Schusswaffenbesitzes956 nach wie unter die Gesetzgebungskompetenz von Westminster. Dem schottischen Parlament verbleiben insoweit jedoch substantielle Regelungsbefugnisse, z.B. auf Wiedereinführung der Todesstrafe für Delikte, für die sie im Vereinigten Königreich bereits abgeschafft worden ist.957 Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen kann das schottische Parlament auch bestehende Gesetze des Westminster Parlaments abändern.958 Dabei unterliegen Vorbehaltsmaterien der Modifizierung durch Verordnung, die gemäß s. 30 (2) i.V.m. Sched. 4 bzw. 5 Scotland Act 1998 der Zustimmung durch beide Häuser des Parlaments bedarf.

Gemäß s. 28 (7) Scotland Act 1998 verbleibt das Prinzip der unbeschränkten Souveränität des Westminster Parlaments formal unangetastet:


955 Vgl. die Erläuterung des Secretary of State for Scotland im britischen Unterhaus vom 31.07.1997, Hansard Col., S. 459 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 108 (125), FN 89).

956 Scotland’s Parliament, para. 2.4. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 108 (125), FN 90).

957 Vgl. die entsprechende Erklärung des Staatssekretärs im Innenministerium, Lord Williams of Mostyn, im House of Lords vom 30.07.1997, Hansard Col., S. 277 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 91). Die Todesstrafe ist in Großbritannien durch den Murder (Aboltion [sic!] of Death Penalty) Act 1965 für die meisten Straftaten abgeschafft worden, besteht jedoch für einige Straftaten wie Landesverrat, die allerdings seit langem nicht mehr verfolgt werden, fort; vgl. Dickson, The Right to a Fair Trial in England and Wales in: D. Weissbrodt / R. Wolfrum (Hrsg.), The Right to a Fair Trial (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 129, Berlin etc. 1997 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 91). Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert.

958 Scotland’s Parliament, para 2.3. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 92).

Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören Fragen der Verfassung, die Außenpolitik einschließlich der Beziehungen zur Europäischen Union, der Öffentliche Dienst, die Verteidigung und die Regelung der Landesverratsdelikte. Die Gebiete, die dem Parlament in Westminster nicht en bloc, sondern nur hinsichtlich einzelner Teilfragen vorbehalten bleiben sollen, betreffen die Bereiche Wirtschaft und Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und Soziale Sicherheit. Die Ratio dieser Abgrenzung zwischen devolved matters und Vorbehaltsmaterien läßt sich dahin gehend zusammenfassen, daß neben den klassischen Zuständigkeiten in den Bereichen Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik vor allem diejenigen Gesetzgebungskompetenzen in der zentralstaatlichen Verantwortung verbleiben sollen, die für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerläßlich sind.


Das schottische Parlament wird nach dieser Konzeption zuständig sein für die Gesetzgebung in den Bereichen Gesundheit, Bildung (einschließlich der beruflichen Bildung), Kommunalrecht und Wohnungswesen, regionale Struktur- und Verkehrspolitik, Recht und innere Sicherheit, Umwelt (einschließlich Erhaltung nationaler Baudenkmäler und Katastrophenschutz), Land- und Forstwirtschaft,

[Seite 125]

Fischerei, Förderung des Sports und der Künste.88 Dies sind in etwa die Bereiche, die sich bisher in der administrativen Zuständigkeit des Scottish Office befanden. Allerdings werden nicht alle diese Materien en bloc auf das schottische Parlament übertragen. So werden etwa im Bereich der Zivil- und Strafrechtsgesetzgebung bestimmte Materien (z. B. die Strafbarkeit des Drogenerwerbs und -verbrauchs89 oder des Besitzes von Schußwaffen90) weiter einer für das gesamte Königreich einheitlichen Regelung unterliegen. Dennoch bleiben der schottischen Legislative auch in diesen Bereichen Regelungsbefugnisse von substantiellem Gewicht: So könnte etwa das schottische Parlament die Todesstrafe auch für Delikte wieder einführen, für die sie im Vereinigten Königreich bereits abgeschafft worden ist91. In den Bereichen, für die künftig das schottische Parlament zuständig ist, kann es auch bestehende Gesetze des Westminster-Parlaments ändern.92 Die Liste der Vorbehaltsmaterien unterliegt der Modifizierung durch Verordnung, die der Zustimmung durch beide Häuser des Parlaments von Westminster bedarf.93

Der Regierungsentwurf läßt das Prinzip der unbeschränkten Souveränität des Parlaments von Westminster formal unangetastet.


88 Scotland's Parliament, para. 2.4.

89 Vgl. die Erläuterung des Secretary of State for Scotland im britischen Unterhaus vom 31.7.1997, Hansard Col. 459.

90 Scotland's Parliament, para. 2.4.

91 Vgl. die entsprechende Erklärung des Staatssekretärs im Innenministerium, Lord Williams of Mostyn, im House of Lords vom 30.7.1997, Hansard Col. 277. Die Todesstrafe ist im Vereinigten Königreich durch den Murder (Abolition of Death Penalty) Act 1965 für die meisten Delikte abgeschafft worden, besteht jedoch für einige Delikte wie Landesverrat, die allerdings seit langem nicht mehr verfolgt werden, fort, vgl. B. Dickson, The Right to a Fair Trial in England and Wales, in: D. Weissbrodt/R. Wolfrum (Hrsg.), The Right to a Fair Trial (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 129), Berlin etc. 1997. Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert.

92 Scotland's Parliament, para. 2.3.

93 Sec. 29 (2), 101 (1) Scotland Bill.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 164 04.

Quelle ist in allen Fn gegen Ende genannt. Der Umfang der Übernahmen wird nicht ersichtlich.


[173.] Rm/Fragment 166 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-28
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 125, 126, Zeilen: 17 ff.; 1 ff.
This section does not affect the power of the Parliament of the United Kingdom to make laws for Scotland.

Dementsprechend wird das schottische Parlament im Verhältnis zum britischen Parlament als untergeordnetes Gesetzgebungsorgan (subordinate body959) eingeordnet, da es nur einen Souveränitätsträger im Vereinigten Königreich geben kann. Der Scotland Act 1998 erstreckt dabei bestimmte Schutzwirkungen des Dogmas von der Parlamentssouveränität teilweise auch auf das schottische Parlament; gemäß s. 28 (5) gilt auch für das schottische Parlament der Grundsatz, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.960 Der Umfang der Gesetzgebungskompetenzen des schottischen Parlaments wird eingeschränkt und die Beachtung dieser Schranken der justizförmigen961 Kontrolle durch externe Organe unterworfen.

Gemäß s. 29 (1) ist ein vom schottischen Parlament verabschiedetes Gesetz dann unwirksam, wenn es nicht von der durch den Scotland Act (1998) übertragenen Gesetzgebungskompetenz gedeckt wird:

An Act of the Scottish Parliament is no [sic!] law so far as any provision of the Act is outside the legislative competence of [sic!] Parliament.

S. 29 (2) unterscheidet insoweit fünf Fälle, in denen das schottische Parlament seine Gesetzgebungszuständigkeit überschreitet: (a) Die Regelung greift in territorialer Hinsicht über die Grenzen Schottlands hinaus; (b) sie modifiziert eine Bestimmung des Autonomiegesetzes; (c) sie regelt eine Frage, die zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Westminster Parlaments gehört (reserved matters), (d) sie steht in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder mit Bestimmungen des primären und/oder sekundären EG-Rechts962; (e) sie enthebt den Lord Advocate seiner Funktion als obersten Leiter der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. S. 29 (2) (d) bezieht sich dabei gemäß s. 100 (1) Scotland Act 1998 i.V.m. s. 1 (1) Human Rights Act [(1998) auf die in den Artt. 2-12 und 14 der EMRK sowie in Artt. 1-3 des Ersten Zusatzprotokolls enthaltenen Gewährleistungen.]


959 So zutreffend Grote, ZAÖV 1998, 109 (125).

960 Vgl. zum Problemkreis der analogen Anwendung der Commonwealth-Rechtsprechung auf die formelle Gesetzeskontrolle im Vereinigten Königreich § 5 B. Der britische Gesetzgeber hat sich damit im Scotland Act 1998 der orthodoxen Lehre (vgl. § 5 B. I.) angeschlossen.

961 So zutreffend die Charakterisierung von Grote, ZAÖV 1998, 109 (127).

962 Vgl. s. 100 (6) Scotland Act 1998.

"This section does not affect the power of the Parliament of the United Kingdom to make laws for Scotland." In Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß es nur einen Träger der Souveränität geben kann, hat das schottische Parlament demzufolge im Verhältnis zum Westminster-Parlament den Status eines subordinate body. Zwar erstreckt der Regierungsentwurf bestimmte Schutzwirkungen des Dogmas der Parlamentssouveränität in der Ausprägung, die es durch Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Jahrhunderte im Hinblick auf das Parlament von Westminster erfahren hat, auch auf das schottische Parlament. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz, daß der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.94 Doch wird der Umfang der Gesetzgebungskompetenzen des Parlaments durch den Entwurf nachhaltig eingeschränkt und die Beachtung dieser Schranken der Kontrolle durch externe Organe unterworfen. Sec. 28 (1) legt fest, daß ein vom schottischen Parlament beschlossenes Gesetz insoweit unwirksam ist, als es nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments gedeckt


[Seite 126]

wird: "An Act of the Scottish Parliament is not law so far as any provision of the Act is outside the legislative competence of the Parliament." Nach Sec. 28 (2) überschreitet eine vom schottischen Parlament verabschiedete gesetzliche Bestimmung in fünf Fällen die dem Parlament zustehende Gesetzgebungszuständigkeit: (a) Die Regelung greift in territorialer Hinsicht über die Grenzen Schottlands hinaus; (b) sie modifiziert eine Bestimmung des Autonomiegesetzes; (c) sie regelt eine Frage, die zu den reserved matters gehört; (d) sie ist unvereinbar mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts; (e) sie enthebt den Lord Advocate seiner Funktion als oberster Leiter der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Der Regierungsentwurf enthält folglich neben formellen auch materielle Kriterien für die Beurteilung der Kompetenzgemäßheit von Gesetzgebungsakten des schottischen Parlaments, insbesondere unter Sec. 28 (2) (d), der die inhaltliche Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der EMRK und des Gemeinschaftsrechts betrifft.95


94 Sec. 27 (5) Scotland Bill.

95 Die Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 2-12 und 14 der EMRK sowie in Art. 1-3 des Ersten Zusatzprotokolls enthaltenen Gewährleistungen, vgl. Sec. 111 (1) Scotland Bill i.V.m. Sec. 1 (1) Human Rights Bill, http://www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/ld199798/ldbills/051/97051.htm. Unter Community Law ist das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Gemeinschaften zu verstehen, vgl. Sec. 111 (6) Scotland Bill.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm 165.


[174.] Rm/Fragment 167 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 3, 10-30, 101-104
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 126-127, Zeilen: S.126, 15-22, 27-33, 106, 108-110; S. 127, 1-7, 101-102.
II. Kontrolle der vom Parlament erlassenen Gesetze


[...]

Die interne Kontrolle verläuft dergestalt, dass ein Minister der schottischen Regierung vor Einbringung eines Gesetzentwurfs gemäß s. 31 eine Erklärung dahingehend abgeben muss, dass nach seiner Auffassung ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, das die in dem Entwurf enthaltenen Vorschriften übernimmt, sich innerhalb der Grenzen der dem schottischen Parlament zustehenden Gesetzgebungskompetenzen bewegen würde.

Eine externe Kontrolle kann nach s. 33 (1) und (2) durch die law officers, d.h. den Advocate General, den Lord Advocate oder den Attorney General, eingeleitet werden. Dabei handelt es sich um Mitglieder der Exekutive, welche die Regierung in allen Rechtsfragen beraten und als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft fungieren, soweit der Attorney General oder der Lord Advocate beteiligt ist, sowie in gerichtlichen Verfahren die Krone und das öffentliche Interesse vertreten.963 Dabei ist entscheidend, dass die law officers zwar der Regierung angehören964, jedoch bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen gehalten sind, sich nicht an politischen Gesichtspunkten, sondern an rechtlichen Maßstäben zu orientieren.965 Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Annahme des Gesetzentwurfs das Judicial Committee of the Privy Council966 gemäß s. 33 um eine Entscheidung darüber zu ersuchen, ob das beschlossene Gesetz oder einzelne Vorschriften des Gesetzes sich innerhalb der dem schottischen Parlament zustehenden Kompetenzen halten.


963 Vgl. Lyall, 163 zu den Funktionen des Attorney General.

964 Vgl. insoweit zur Stellung des Lord Chancellor oben § 3 B. I. 1. a. ii.

965 Vgl. Boyd in: Bates, Devolution to Scotland, 29.

966 Vgl. oben § 3 B. I. 3.

[Seite 126]


c) Kontrolle der vom Parlament erlassenen Gesetze

Die Beachtung der Kompetenzschranken ist Gegenstand sowohl interner als auch externer Kontrolle. Bevor ein Minister der schottischen Regierung einen Gesetzentwurf im Parlament einbringt, muß er eine Erklärung dahin gehend abgeben, daß nach seiner Auffassung ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, das die in dem Entwurf enthaltenen Vorschriften übernimmt, sich in den Grenzen der dem schottischen Parlament zustehenden Gesetzgebungskompetenzen halten würde.96 [...] Eine externe Kontrolle kann durch den Advocate General, den Lord Advocate oder den Attorney General eingeleitet werden.98 Dabei handelt es sich um Mitglieder der Exekutive, welche die Regierung in allen Rechtsfragen beraten, als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft fungieren (im Falle des Attorney General und des Lord Advocate) und in gerichtlichen Verfahren die Krone und das öffentliche Interesse vertreten.99 Entscheidend für den vorliegenden Zusammenhang ist, daß die law officers zwar der Regierung angehören, sich

[Seite 127]

jedoch bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen nicht an politischen Gesichtspunkten, sondern an rechtlichen Maßstäben orientieren.100 Sie sollen nach den Regierungsplänen die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Annahme des Gesetzentwurfs das Judicial Committee des Privy Council um eine Entscheidung darüber zu ersuchen, ob das beschlossene Gesetz oder einzelne Vorschriften des Gesetzes sich innerhalb der dem Parlament zustehenden Kompetenzen halten.


96 Sec. 30 Scotland Bill.

97 Sec. 31 (1), (2) Scotland Bill.

98 Sec. 32 (1) Scotland Bill.

99 Zu den Funktionen des Attorney General im einzelnen s. F. Lyall, An Introduction to British Law, Baden-Baden 1994, 163.

100 Vgl. C. Boyd, Parliaments and Courts: Powers and Dispute Resolution, in: T.Stj.N. Bates (Hrsg.), Devolution to Scotland: The Legal Aspects, Edinburgh 1997, 29.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 166 01 .

Grote wird nicht genannt.


[175.] Rm/Fragment 168 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 1-31 (komplett), 102-105
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 127, 128, Zeilen: S.127,7-35 - S.128,1-6
[Das Gesetz darf gemäß s. 32 (2) bzw. - vor der Verkündigung der] Entscheidung des Judicial Committee of the Privy Council - nach s. 32 (2) (a) i.V.m. s. 33 nicht der Königin zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden. Stellt der Judicial Committee eine Kompetenzüberschreitung fest, so kommt eine Vorlage zur Erteilung des Royal Assent erst nach entsprechender Modifzierung [sic!] der Gesetzesvorlage nach s. 33 (2) (b) und (3) in Betracht.

Der justizförmige Charakter dieser präventiven Normenkontrolle wird durch die Besetzung des Judicial Committee deutlich, der insoweit nur mit solchen Mitgliedern besetzt ist, die entweder Lord of Appeal in Ordinary967 sind oder ein anderes hohes Richteramt gegenwärtig bekleiden oder in der Vergangenheit inne hatten. Gemäß s. 103 (1) bindet die Entscheidung des Judicial Committee alle Gerichte, nicht jedoch das Judicial Committee selbst. Darüber hinaus kann der Secretary of State for Scotland eine politisch-administrative Präventivkontrolle gemäß s. 35 (1) ausüben, indem er dem Präsidenten des schottischen Parlaments untersagen kann, ein schottisches Gesetz der Königin zwecks Erteilung des Royal Assent vorzulegen, wenn er „vernünftige Gründe“ vorbringen kann, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen mit den vom Vereinigten Königreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist, wobei allerdings Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und der EMRK außer Betracht bleiben. Ferner kann der Secretary of State for Scotland nach s. 35 in Fällen eingreifen, in denen das Autonomiegesetz dem schottischen Parlament wegen Sachzusammenhangs die gesetzliche Regelung auch solcher Fragen erlaubt, die bei isolierter Betrachtungsweise zu den reserved matters gehören, falls er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffende Regelung die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu den Vorbehaltsmaterien nachteilig berührt.

Ferner gibt es auch eine Art inzidenter Normenkontrolle. So kann die Kompetenzwidrigkeit eines schottischen Gesetzes - nach Erteilung des Royal Assent - von den Beteiligten eines vor einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens968 bzw. vom Lord Advocate (in Schottland) und dem Attorney General (in England und Wales)969 geltend gemacht werden. Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage [dann einem Obergericht970 vorlegen.971]


967 Vgl. oben § 3 B. I. 2.

968 Argumentum e contrario aus Sched. 6, para. 2 Scotland Act 1998, wonach die Behauptung einer Partei vom Vorliegen eines „devolution issue“ (nur) dann unbeachtlich sein soll, wenn sie dem Prozessgericht „frivolous or vexatious “ erscheint.

969 Vgl. Sched. 6, paras. 4, 15 Scotland Act 1998.

[970 Vgl. dazu oben § 3 B. I.

971 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109 (128).]

[Seite 127]

Das Gesetz darf vor Ablauf der Frist bzw. vor der Verkündung der Entscheidung des Judicial Committee nicht der Königin zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden.101 Stellt das Judicial Committee fest, daß die fraglichen Regelungen nicht von der Kompetenz des schottischen Parlaments gedeckt sind, kommt eine Vorlage zur Erteilung des Royal Assent erst nach entsprechender Modifizierung der Gesetzesvorlage in Betracht.102 Der justizförmige Charakter dieser Präventivkontrolle wird dadurch unterstrichen, daß nur solche Mitglieder des Judicial Committee an dem Verfahren teilnehmen können, die das Amt eines Lord of Appeal in Ordinary (d. h. eines Mitglieds des richterlichen Ausschusses des House of Lords) oder ein hohes Richteramt entweder gegenwärtig bekleiden oder in der Vergangenheit bekleidet haben. Die Entscheidung des Judicial Committee bindet alle Gerichte (nicht jedoch das Judicial Committee selbst).103

Es ist noch eine weitere Form der Präventivkontrolle vorgesehen, die jedoch nicht justizieller, sondern politisch-administrativer Natur ist und von dem Secretary of State for Scotland ausgeübt wird. Danach kann der Minister dem Präsidenten des schottischen Parlaments untersagen, ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz der Königin zwecks Erteilung des Royal Assent vorzulegen, wenn er "vernünftige Gründe" zu der Annahme hat, daß das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen unvereinbar mit den vom Vereinigten Königreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ist, wobei allerdings die Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht und der EMRK ergeben, außer Betracht bleiben.104 Diese Möglichkeit soll ferner in den Fällen bestehen, in denen das Autonomiegesetz dem schottischen Parlament wegen Sachzusammenhangs die gesetzliche Regelung auch solcher Fragen erlaubt, die bei isolierter Betrachtungsweise zu den reserved matters gehören, falls der Secretary of State Grund zu der Annahme hat, daß die betreffende Regelung die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu den Vorbehaltsmaterien nachteilig berührt.105

Die Kompetenzwidrigkeit eines vom schottischen Parlament verabschiedeten Gesetzes kann auch nach Erteilung des Royal Assent von den Beteiligten eines vor

[Seite 128]

einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens106 bzw. von dem Lord Advocate (in Schottland) und dem Attorney General (in England und Wales)107 geltend gemacht werden. Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage einem in der Anlage 6 zum Regierungsentwurf näher bezeichneten Obergericht (Inner House of the Court of Session in Schottland, High Court bzw. Court of Appeal in England und Wales) vorlegen.



101 Sec. 31 (4) Scotland Bill.

102 Sec. 31 (5) Scotland Bill.

103 Sec. 94 (1), (2) Scotland Bill.

104 Sec. 111 (7) Scotland Bill.

105 Sec. 33 (1) Scotland Bill.

106 Umkehrschluß aus Sched. 6, para. 2, wonach die Behauptung einer Partei vom Vorliegen eines "devolution issue" (nur) dann unbeachtlich sein soll, wenn sie dem Prozeßgericht "frivolous or vexatious" erscheint.

107 Sched. 6, paras. 4, 15 Scotland Bill.

Anmerkungen

Fortsetzung der ungekennzeichneten Übernahmen. Wörtliche Übereinstimmung liegt bis in den Fußnotenapparat hinein vor.

Der Hinweis auf den eigentlichen Urheber Grote erfolgt erst auf der Folgeseite 169; daher wird das Fragment (eine komplette Seite) als Verschleierung gewertet.


[176.] Rm/Fragment 169 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 1-12
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 128, Zeilen: 3-20
[Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage] dann einem Obergericht970 vorlegen.971 Wird die Kompetenzfrage erstmals vom Court of Session bzw. Court of Appeal aufgeworfen, kann dieser sie seinerseits dem Judicial Committee vorlegen.972 Entscheidet das Obergericht selbst, besteht die Möglichkeit der Berufung zum Judicial Committee.973 Das House of Lords soll im Regelfall auch vorlegen, kann jedoch selbst entscheiden, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen hält. Ein Rechtsmittel zum Judicial Committee besteht dann nicht.974 Der Einfluss der law officers ist dabei beträchtlich. Zwar ist eine Konzentrationszuständigkeit für devolution issues gesetzlich nicht festgeschrieben, jedoch steht es im Ermessen der law officers diese faktisch herbeizuführen. So kann eine Vorlage zum Judicial Committee durch einen entsprechenden Antrag des Lord Advocate, des Advocate General oder des Attorney General erzwungen werden.975

970 Vgl. dazu oben § 3 B. I.

971 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109 (128).

972 Vgl. Sched. 6, paras. 10 et seq., 22 et seq. Scotland Act 1998.

973 Vgl. Sched. 6, paras. 12 et seq., 23 et seq. Scotland Act 1998.

974 Vgl. Sched. 6, para. 32 Scotland Act 1998.

975 Vgl. Sched. 6, para. 33 Scotland Act 1998.

Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage einem in der Anlage 6 zum Regierungsentwurf näher bezeichneten Obergericht (Inner House of the Court of Session in Schottland, High Court bzw. Court of Appeal in England und Wales) vorlegen. Wird die Kompetenzfrage erstmals vor dem Court of Session bzw. dem Court of Appeal aufgeworfen, kann dieser seinerseits dem Judicial Committee vorlegen.108 Entscheidet das Obergericht die Kompetenzfrage selbst, ist eine Berufungsmöglichkeit zum Judicial Committee vorgesehen.109 Das House of Lords soll im Regelfall eine Kompetenzfrage, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren auftritt, ebenfalls dem Judicial Committee vorlegen, kann aber auch selbst entscheiden, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessener hält. Ein Rechtsmittel zum Judicial Committee ist dann nicht gegeben.110 Obwohl somit eine Konzentration der Zuständigkeit zur Entscheidung von devolution issues nicht gesetzlich festgeschrieben wird, steht es doch im Ermessen der law officers, eine solche faktisch herbeizuführen. Denn eine Vorlage unmittelbar zum Judicial Committee kann in allen vorgenannten Fällen durch einen entsprechenden Antrag des Lord Advocate, des Advocate General oder des Attorney General erzwungen werden.111

108 Sched. 6, paras. 10 et seq., 22 et seq. Scotland Bill.

109 Sched. 6, paras. 12 et seq., 23, Scotland Bill.

110 Sched. 6, para. 32 Scotland Bill.

111 Sched. 6, para. 33 Scotland Bill.

Anmerkungen

Und weiter geht die ungekennzeichnete Übernahme.


[177.] Rm/Fragment 169 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 14-28
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 135, 136, Zeilen: S.135,22-26.30-38 - S.136,1-6
Die Ausführungen im white paper zeigen, dass sich die Regierung Blair der negativen politischen Konsequenzen, die ein Eingriff des Westminster Parlaments in die dem schottischen Parlament übertragenen Kompetenzen haben würde, bewusst ist.976

Es ist daher wahrscheinlich, dass sich eine Verfassungskonvention (constitutional convention977) herausbilden wird, derzufolge ein derartiger Eingriff in schottische Angelegenheiten als nicht tragbar ansehen wird. Die Einhaltung einer solchen Verfassungskonvention könnte zwar nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Gleichwohl würde sie politisch als verpflichtend empfunden werden. Die Anpassung obsoleter verfassungsrechtlicher Dogmen an die politischen Realitäten mit Hilfe entsprechender Konventionalregeln ist für die britische Verfassungspraxis nichts Ungewöhnliches. So bestand z.B. von 1921-1972 - während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont - eine entsprechende Verfassungskonvention, nach der das Westminster Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of [Ireland Act 1920 übertragenen Bereichen erlassen würde, obwohl s. 75 des Ireland Act 1920 die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des britischen Parlaments für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.978]


976 Vgl. oben § 6 B. II. 5.

977 Vgl. oben § 1 A. II.

978 S. 75 des Ireland Act 1920 lautet (zitiert nach Bogdanor, 50): „Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof."

[Seite 135]

Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, daß in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Parlaments von Westminster in den von der Gesetzgebungszuständigkeit des schottischen Parlaments erfaßten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen: [...] Darin spiegelt sich die Erwartung wider, daß die negativen politischen Konsequenzen, die ein Eingriff des Westminster-Parlaments in die dem schottischen Parlament übertragenen Kompetenzen mit sich brächte, jenes von einem solchen Schritt abhalten werden und sich auf dieser Basis eine zwar gerichtlich nicht durchsetzbare, wohl aber politisch als verpflichtend empfundene Verfassungskonvention herausbilden wird. Die Anpassung obsoleter verfassungsrechtlicher Dogmen an die politischen Realitäten mit Hilfe entsprechender Konventionalregeln ist für die britische Verfassungspraxis nichts Ungewöhnliches. So bestand während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont von 1921-1972 eine ent-

[Seite 136]

sprechende Verfassungskonvention dahin gehend, daß das britische Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of Ireland Act 1920 übertragenen Angelegenheiten beschließen würde, obwohl Sec. 75 desselben Gesetzes die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des Parlaments in Westminster für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.154


154 Bogdanor (Anm. 3), 50. Sec. 75 Government of Ireland Act 1920 lautete: "Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof."

Anmerkungen

Weiterhin ohne Kennzeichnung als Übernahme und ohne Nennung der Quelle. Offensichtlich werden selbst die in der Quelle aufgeführten Zitate an den entsprechenden Stellen mit eingebaut.


[178.] Rm/Fragment 170 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 135-137, Zeilen: S.135, ??, S.136,1-6.8-12.16-18.32-35 - S.137,1-8.107-110
[So bestand z.B. von 1921-1972 - während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont - eine entsprechende Verfassungskonvention, nach der das Westminster Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of] Ireland Act 1920 übertragenen Bereichen erlassen würde, obwohl s. 75 des Ireland Act 1920 die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des britischen Parlaments für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.978

Anders als noch im Scotland Act 1978 entschied sich die Regierung im Scotland Act 1998 für das negative Enumerationsprinzip: Alle Gesetzgebungszuständigkeiten, die nicht ausdrücklich dem britischen Parlament Vorbehalten werden, sind dem schottischen Parlament zugewiesen. Gleichwohl ist eine trennscharfe Abgrenzung der Regelungskompetenzen für jedes einzelne Sachgebiet mit Unwägbarkeiten verknüpft, die in der Praxis genügend Raum für Zuständigkeitskonflikte lassen wird.979 Insoweit sind die justizförmigen Kontrollmechanismen von großer Bedeutung. Dabei spielt das Judicial Committee of the Privy Council eine entscheidende Rolle. Dieses ist kein Gericht im formellen Sinne980, nimmt aber traditionell richterliche Funktionen als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus den überseeischen Commonwealth-Besitzungen der Krone wahr, die noch nicht ihre Unabhängigkeit erklärt haben.981 Eine Zuständigkeit schottischer oder englischer Gerichte zur letztverbindlichen Entscheidung über die Einhaltung der Kompetenzgründe scheidet aus nationalpolitischen Erwägungen aus, und im Vergleich zum House of Lords sprechen für das Judicial Committee, wie Grote zutreffend ausführt, „die Tradition und seine Erfahrung in der Auslegung und Anwendung von Dokumenten mit Verfassungscharakter, die er sich in seiner Tätigkeit als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Commonwealth-Mitgliedstaaten erworben hat, die über geschriebene Verfassungen verfügen982.

Das Argument von Jones, das Judicial Committee of the Privy Council sei aufgrund seines „kolonialen Flairs” nicht das geeignete Forum zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten im Zusammenhang mit der devolution983, ist m.E. sachlich nicht gerechtfertigt.


978 S. 75 des Ireland Act 1920 lautet (zitiert nach Bogdanor, 50): „Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof."

979 Vgl. Grote (FN 971), 136.

980 Vgl. oben § 3 B. I. 3.

981 Vgl. Barnett, 27 ff.; Turpin, 228.

982 Grote (FN 971), 137.

983 Vgl. Jones, P.L. 1997, 281 (295).

[Seite 135]


So bestand während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont von 1921-1972 eine ent-

[Seite 136]

sprechende Verfassungskonvention dahin gehend, daß das britische Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of Ireland Act 1920 übertragenen Angelegenheiten beschließen würde, obwohl Sec. 75 desselben Gesetzes die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des Parlaments in Westminster für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.154

[...] Anders als noch im Scotland Act 1978 hat sich die Regierung nunmehr für einen Regelungsansatz entschieden, der die Gesetzgebungszuständigkeit für alle Fragen, die nicht ausdrücklich dem Parlament von Westminster vorbehalten werden, der schottischen Volksvertretung zuweist. [...] Eine trennscharfe Abgrenzung der Regelungskompetenzen für jedes einzelne Sachgebiet ist mit zahlreichen Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten verknüpft, die in der Praxis noch genügend Raum für Zuständigkeitskonflikte läßt.

[...] Die zentrale Rolle des Judicial Committee erscheint in diesem Zusammenhang durchaus sachgerecht. Der Richterliche Ausschuß des Privy Council ist zwar kein Gericht im formellen Sinne155, er nimmt aber traditionell richterliche Funktionen als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus den überseeischen Besit-

[Seite 137]

zungen der Krone wahr. Eine Zuständigkeit schottischer oder englischer Gerichte zur letztverbindlichen Entscheidung über die Einhaltung der Kompetenzgrenzen durch das schottische Parlament scheidet aus naheliegenden Gründen aus, und im Vergleich zum House of Lords sprechen für das Judicial Committee des Privy Council die Tradition157 und seine Erfahrung in der Auslegung und Anwendung von Dokumenten mit Verfassungscharakter, die er sich in seiner Tätigkeit als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Commonwealth-Mitgliedstaaten erworben hat, die über geschriebene Verfassungen verfügen.158


154 Bogdanor (Anm. 3), 50. Sec. 75 Government of Ireland Act 1920 lautete: “Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof.”

158 A.A. T.H. Jones, Scottish Devolution and Demarcation Disputes, Public Law 1997, 281, 295, der den richterlichen Ausschuß des Privy Council aufgrund seines “kolonialen Flairs” nicht für das geeignete Forum zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten im Zusammenhang mit der devolution hält.

Anmerkungen

Neben einem korrekten Zitat stehen viele nicht ausreichend gekennzeichnete inhaltliche und sogar wörtliche Übernahmen.

Die Belegstelle für das Gesetzeszitat in Fn 978 - wie bei Grote in Fn 154 - bezieht sich auf eine Schrift Bogdanors ('Devolution', 1979), die im Literaturverzeichnis von Rm nicht aufgeführt ist.


[179.] Rm/Fragment 171 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 3-28, 102-109
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 137-138, Zeilen: S.137, 9 ff - S.138, 1-5
Hervorzuheben ist, dass der Scotland Act 1998 den justizförmigen Charakter des Verfahrens vor dem Judicial Committee betont.984 Einerseits zeigt sich dies an den Vorschriften über die Zusammensetzung des Committee in Verfahren, die Bereiche der devolution betreffen, und andererseits in der ausdrücklichen Anordnung der Bindungswirkung seiner Entscheidungen in allen gerichtlichen Verfahren. Im Hinblick auf die neue Rolle des Judicial Committee darf man daher durchaus von einem Verfassungsgericht in statu nascendi sprechen.985 Zwar haben die Entscheidungen des Judicial Committee insoweit nur die Frage der Kompetenzmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns des schottischen Parlaments zum Gegenstand. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sie faktisch eine erhebliche Bindungswirkung auch für das Westminster Parlament entfalten, wenn es um die Frage geht, ob es in einer Angelegenheit gesetzgeberisch tätig werden soll, die nach der ausdrücklichen Feststellung des Judicial Committee zum Kompetenzbereich des schottischen Parlaments gehört.986

Eine Ausnahme von der im Scotland Act 1998 festgelegten Tendenz, eine gerichtliche Klärung von devolution issues zu schaffen, ist die dem Westminster Parlament zugestandene Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass von Rechtsakten der durch die Autonomiegesetzgebung geschaffenen Regionalorgane zu verhindern. Zum einen ist dies der Fall, wenn nach Auffassung des Secretary of State for Scotland ein schottischer Akt gegen die internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs verstoßen würde. Zum anderen ist die Kompetenz der Zentralregierung zur politisch-administrativen Präventivkontrolle in solchen Fällen zulässig, in denen der Scotland Act 1998 dem schottischen Parlament aufgrund Sachzusammenhangs ausnahmsweise das Recht zugesteht, auch Fragen gesetzlich zu regeln, die isoliert betrachtet zu den reserved matters gehören987, der Minister aber begründeten [Anlass zu der Annahme hat, dass die fragliche Bestimmung die Anwendung einer bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmung im Bereich der vorbehaltenen Angelegenheiten beeinträchtigen würde.988]


984 Vgl. Grote (FN 971), 137.

985 Vgl. Bogdanor, Devolution: The Constitutional Problem in: ders., Politics and the Constitution, 211; so auch bereits Malanczuk, 237 ff., zu den ähnlich ausgestalteten Kompetenzen des Judicial Committee nach dem Scotland Act 1978.

986 Vgl. Bogdanor (FN 985), 211.

987 Vgl. s. 28 (4) und (5) des Scotland Act 1998, der lautet: „A provision is not outside the competence [= the legislative competence of the Scottish Parliament] ... merely because it makes modifications of Scots private law, or Scots criminal law, as it applies to reserved matters if the provision does so in such a way that the law in question applies consistently to de[volved and reserved matters ... A provision is not outside that competence ... merely because it makes modifications of any enactment as it applies to reserved matters which are incidental to or consequential on provsion [sic!] made (whether by the Act in question or another enactment) for purposes relating to any devolved matters."

988 Ähnliche Interventionsrechte waren bereits im Scotland Act 1978 enthalten; vgl. dazu Malanczuk, 232 ff.]

[Seite 137]

Festzuhalten bleibt jedenfalls, daß die Autonomiegesetzgebung den justizförmigen Charakter des Verfahrens vor dem Judicial Committee betont. Dies zeigt sich nicht nur an den Vorschriften über die Zusammensetzung des Committee in Verfahren, die devolution issues betreffen, sondern auch in der ausdrücklichen Anordnung der Bindungswirkung seiner Entscheidungen in allen gerichtlichen Verfahren. Vereinzelt spricht man im Hinblick auf die neue Rolle des Judicial Committee bereits von einem Verfassungsgericht in statu nascendi.159 Zwar betreffen die Entscheidungen des Judicial Committee unmittelbar nur die Frage der Kompetenzgemäßheit des gesetzgeberischen Handelns des schottischen Parlaments. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sie faktisch eine erhebliche Bindungswirkung auch für das Parlament von Westminster entfalten, wenn es um die Frage geht, ob es in einer Angelegenheit gesetzgeberisch tätig werden soll, die nach der ausdrücklichen Feststellung des Judicial Committee zum Kompetenzbereich des schottischen Parlaments gehört.160

Eine Ausnahme von der in den Gesetzentwürfen zum Ausdruck kommenden Tendenz, eine gerichtliche Klärung von devolution issues zu ermöglichen, bildet allerdings die der Zentralregierung zugebilligte Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen den Erlaß von Rechtsakten der durch die Autonomiegesetzgebung geschaffenen Regionalorgane zu verhindern. Diese Befugnis besteht einmal im Hinblick auf alle Akte der Regionalorgane, die nach Auffassung des Ministers mit den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nicht in Einklang stehen oder stehen würden. Darüber hinaus wird die Befugnis zur politisch-administrativen Präventivkontrolle in den speziellen Fällen anerkannt, in denen der Regierungsentwurf dem schottischen Parlament aufgrund Sachzusammen-

[Seite 138]

hangs ausnahmsweise das Recht zubilligt, auch Fragen gesetzlich zu regeln, die isoliert betrachtet zu den reserved matters gehören161, der Minister aber begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die fragliche Bestimmung die Anwendung einer bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmung im Bereich der vorbehaltenen Angelegenheiten beeinträchtigen würde.


159 V. Bogdanor, Devolution: The Constitutional Problems, in: ders., Politics and the Constitution, Aldershot etc. 1996, 211. So auch bereits Malanczuk (Anm. 3), 237 f., zu den ähnlich ausgestalteten Kompetenzen des Judicial Committee nach dem Scotland Act 1978.

160 Bogdanor, ibid.

161 Der Scotland Bill regelt die in Betracht kommenden Fallgestaltungen in Sec. 28 (4), (5): “A provision is not outside that competence [= the legislative competence of the Scottish Parliament] ... merely because it makes modifications of Scots private law, or Scots criminal law, as it applies to reserved matters if the provision does so in such a way that the law in question applies consistently to devolved and reserved matters.” “A provision is not outside that competence ... merely because it makes modifications of any enactment as it applies to reserved matters which are incidental to or consequential on provision made (whether by the Act in question or another enactment) for purposes relating to any devolved matters.”

162 Dazu Malanczuk (Anm. 3), 232 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die bis in die Fußnoten hinein herrschende vollständige inhaltliche und größtenteils wörtliche Übereinstimmung mit der in einer einzigen Fußnote genannten Quelle.


[180.] Rm/Fragment 180 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 13-27, 103-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 133, Zeilen: 6-19, 111-115
1. Monismus


Nach der monistischen Theorie besteht eine einheitliche, universelle Rechtsordnung, innerhalb derer das Völkerrecht Vorrang vor dem staatlichen Recht genieße, mit der Konsequenz, dass völkerrechtliche Verbindlichkeiten ohne Zwischenschaltung eines staatlichen Aktes innerstaatliche Wirkung hätten und widersprechendes staatliches Recht außer Geltung setzen würden.1016 Ein Teil der monistischen Lehre bejaht insoweit die Überprüfbarkeit staatlicher Normen am Maßstab des Völkerrechts.1017 Die Normen des Völkerrechts regeln hiernach das Verhalten von Individuen, wobei die Folgen solchen Verhaltens nicht dem einzelnen, sondern seinem Staat zugerechnet werden.1018

Oppenheim und Lauterpacht sehen deshalb zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht keinen wesentlichen Unterschied, beide seien „manifestations of a single concept of law“1019. Aus dieser begrifflichen Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht, die naturgemäß nach praktischer Verwirklichung dränge, folge für den Staat die Pflicht, nicht nur seinen [sic!] eigenen Normen, son[dern auch die des Völkerrechts zu erfüllen.1020]


1016 Vgl. Kelsen, Souveränität, 146 ff.

1017 Vgl. a.a.O. (FN 1016).

1018 Vgl. Keeton, 255; Brierly, brit. Y.B. 1928, 47.

1019 Oppenheim / Lauterpacht, 38.

1020 Vgl. Verdross, 116.

2. Monistische Theorie


Die Überprüfbarkeit staatlicher Normen an Hand des Völkerrechts wird jedoch von einem Teil der monistischen Lehre bejaht 355. Diese unterscheidet sich von der dualistischen Auffassung im wesentlichen dadurch, daß sie beide Rechtsarten als Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung ansieht 356. Auch die Normen des Völkerrechts regeln hiernach letztlich das Verhalten von Individuen; nur werden die Folgen solchen Verhaltens nicht dem einzelnen, sondern dem Staat, seinem Staat, zugerechnet 357. Zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht besteht deswegen kein wesentlicher Unterschied, beide sind vielmehr „manifestations of a single concept of law” 358. Aus dieser begrifflichen Einheit des Rechts, die naturgemäß nach praktischer Verwirklichung drängt, folgt für den Staat die Pflicht, nicht nur seine eigenen Normen, sondern auch die des Völkerrechts zu erfüllen 359.


355 Vgl. Kelsen, Souveränität, S. 146 ff.

356 Vgl. Maunz, S. 280.

357 Vgl. Keeton, S. 255; Brierly, Theory, in brit. Y.B. 1928, S.47.

358 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 38.

359 Vgl. Verdross, Völkerrecht, S. 116.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Auch Identität aller Belegstellen, einschließlich der unüblichen Abkürzung "brit. Y.B." für "The British Yearbook of International Law".


[181.] Rm/Fragment 181 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1-19
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 133-134, Zeilen: 19-24, 116; 1-20, 101-104
In Staaten mit bereits bestehenden monistischen Rechtssystemen, so z.B. die USA1021, wird diese Aufgabe dadurch erleichtert, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden in diesen Ländern zumindest die Regeln des allgemeinen Völkerrechts unmittelbar anwenden können, ohne erst ihre innerstaatliche Umsetzung durch ein staatliches Gesetz abwarten zu müssen.1022 Das allgemeine Völkerrecht ist in diesen Fällen schon per se Bestandteil des betreffenden Landesrechts.1023

Damit kommt es auf die Frage der Rangordnung der beiden Rechte an. Innerhalb der monistischen Theorie werden dazu zwei Ansichten vertreten. Ein Teil der Monisten befürwortet den Primat des staatlichen Rechts1024, andere setzen beim Völkerrecht an und halten dieses für vorrangig1025. Folgt man der monistischen Auffassung vom Staatsrechtsprimat, so muss eine materielle Gesetzeskontrolle von vornherein ausscheiden. Gleichwohl halten auch die monistischen Anhänger des Völkerrechtsprimats innerstaatliche Normen, die gegen Völkerrecht verstoßen, nicht von vornherein für unverbindlich.1026 Anderer Auffassung war seinerzeit Kelsen mit seiner Theorie des „radikalen“ Monismus1027, derzufolge jeder „völkerrechtswidrige Normsetzungsakt des Staates - nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich - nichtig“ sei 1028. Seine Theorie konnte sich jedoch nicht durschsetzen [sic!].1029


1021 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 41 ff.

1022 Vgl. Kimminich, 263 ff.

1023 Vgl. Verdross, 117.

1024 Vgl. z.B. Pohl, 4; Wenzel, 387; Zorn, 300 ff.

1025 Vgl. Kelsen, Souveränität, 148; ders., FS für Alfred Verdross, 157 ff.

1026 Vgl. Neuhold / Hummer / Schreuer, Rdnr. 576.

1027 Vgl. Verdross, 111 f.

1028 Kelsen, Souveränität, 148.

1029 Vgl. Fischer / Köck, Rdnr. 47; Kimminich, 262 ff.; Neuhold / Hummer / Schreuer, Rdnr. 575 f.

Diese Aufgabe wird in Staaten mit bereits bestehendem monistischen Rechtssystem, zu denen seit altersher z.B. die Vereinigten Staaten von Nordamerika gehören 360, in der Regel dadurch erleichtert, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden in diesen Ländern zumindest die Regeln des allgemeinen Völkerrechts unmittelbar anwenden können, ohne erst ihre Durchführung durch


[Seite 134]

ein staatliches Gesetz abwarten zu müssen. Das allgemeine Völkerrecht ist in solchen Fällen schon von sich aus Bestandteil des betreffenden Landesrechts 361.

Damit stellt sich notwendigerweise sogleich die Frage nach der Rangfolge der beiden Rechte. Hierzu haben sich innerhalb der monistischen Theorien zwei Auffassungen gebildet: Die eine geht vom innerstaatlichen Recht aus und befürwortet dementsprechend den Primat des staatlichen Rechts; die andere setzt beim Völkerrecht an und gibt folglich diesem den Vorrang 362.

In Systemen mit Staatsrechtsprimat ist für eine materielle Gesetzeskontrolle naturgemäß kein Raum. Denn diese setzt, wie bereits eingangs betont, den Vorrang des Völkerrechts voraus, da jeder Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann. Auf der anderen Seite halten allerdings auch die Befürworter des völkerrechtlichen Primats innerstaatliche Normen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, nicht von vornherein für unverbindlich. Die gegenteilige Auffassung des „radikalen” Monismus 363, die früher vornehmlich von KELSEN vertreten wurde und in dem Satz gipfelte, daß jeder „völkerrechtswidrige Normsetzungsakt des Staates — nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich — nichtig” sei 364, hat sich nicht durchgesetzt.


360 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 41 ff.

361 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 117.

362 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673; Verdross, Völkerrecht, S. 111.

363 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111, 112.

364 Kelsen, Souveränität, S. 148; vgl. aber derselbe, Unrecht, in ZÖR 1932, S. 481.

365 Verdross, a.a.O., S. 111, 113.

366 A.a.O., S. 112.

367 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 39; Verdross, Völkerrecht, S. 113, 115; derselbe, Einheit, S. 162 ff.

368 Vgl. Verdross, Einheit, S. 162 ff.; derselbe, Völkerrecht, S. 113, 115.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Zum Buch von Kelsen wird im Literaturverzeichnis angegeben: "2. Aufl. (Nachdruck) Aalen 1960" - es wird nicht mitgeteilt, dass die 2. Auflage aus dem Jahr 1928 stammt. Genau so ist es auch bei Vollmer im Literaturverzeichnis formuliert.


[182.] Rm/Fragment 182 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-18, 108-115
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 134-135, Zeilen: 20-34, 105-109; 1-12, 101-105
Sie halten Kelsen zutreffend entgegen, „dass [sic!] die staatlichen Gerichte Organe einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung sind und als solche jene Normen anzuwenden haben, die ihnen das eigene Recht vorschreibt"1033. Die gemässigten [sic!] Monisten beurteilen deshalb die bestehende Völkerrechtswidrigkeit innerstaatlichen Rechts als vörläufigen [sic!] Zustand, der sich - vorausgesetzt, die beteiligten Staaten halten sich an die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Spielregeln halten [sic!] - stets zu Gunsten des Völkerrechts auflöse.1034 Denn jeder Staat, der eine völkerrechtswidrige Norm erlasse, sei völkerrechtlich verpflichtet, diese auf Verlangen des dadurch verletzten Staates wiederaufzuheben oder abzuändern.1035 Darüber hinaus bestehe die Vermutung, dass kein Staat bewusst das Völkerrecht verletzen wolle.1036 Daher seien staatliche Normen, soweit wie möglich, völkerrechtskonform auszulegen.1037


Ist eine völkerrechtskonforme Auslegung jedoch nicht möglich, so muss es konsequenter [sic!] Weise [sic!] zur richterlichen Normenkontrolle am Maßstab des Völkerrechts kommen. Damit kann die von den gemäßigten Monisten anerkannte und geforderte Einheit des Rechts auf der Gundlage [sic!] der Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft erst richtig verwirklicht werden.1038


1033 Verdross, 112.

1034 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 39; Verdross, 113 und 115.

1035 Vgl. Verdross, 113 und 115.

1036 Vgl. a.a.O. (FN 1035).

1037 Vgl. Verdross, 112; vgl. insoweit bereits das Saar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.05.1955, NJW 1955, 865.

1038 Vgl. Verdross, 113 f.; vgl. zur amerikanischen Rechtslage Oppenheim / Lauterpacht, 42 ff.

Ihr wird aus den Reihen des sog. „gemäßigten” Monismus 365 entgegengehalten, „daß die staatlichen Gerichte Organe einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung sind und als solche jene Normen anzuwenden haben, die ihnen das eigene Recht vorschreibt” 366. Die insoweit bestehende Verbindlichkeit völkerrechtswidriger Gesetze wird von den gemäßigten Monisten aber nur für vorläufig angesehen. Auf die Dauer muß sich der ursprüngliche Konflikt zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht (vorausgesetzt, daß sich die beteiligten Staaten an die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Spielregeln halten) stets zugunsten des Völkerrechts auflösen 367. Zwei Grundsätze — beide Ausfluß der Idee des Völkerrechtsprimats — wirken in diese Richtung: Nach dem ersten Grundsatz ist jeder Staat, der eine völkerrechtswidrige Norm erläßt, verpflichtet, diese auf Verlangen des dadurch verletzten Staates wiederaufzuheben oder abzuändern“368. Der zweite Grundsatz geht von der Vermutung aus, daß kein Staat be-


[Seite 135]

wußt das Völkerrecht verletzten will, und gebietet dementsprechend alle staatlichen Normen und Gesetze, soweit wie möglich, völkerrechtskonform auszulegen 369. „Nur wenn ein Gesetz klar und deutlich eine dem VR widersprechende Norm enthält, muß es von den staatlichen Gerichten angewendet werden . . . ” 370 Am Ende dieser Entwicklung steht, wenn sie programmgemäß verläuft, der Übergang zur richterlichen Normenkontrolle am Maßstab des Völkerrechts, wodurch die auch von den gemäßigten Monisten anerkannte und geforderte Einheit des Rechts auf der Grundlage der Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft erst richtig verwirklicht werden kann 371.


361 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 117.

362 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673; Verdross, Völkerrecht, S. 111.

363 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111, 112.

364 Kelsen, Souveränität, S. 148; vgl. aber derselbe, Unrecht, in ZÖR 1932, S. 481.

365 Verdross, a.a.O., S. 111, 113.

366 A.a.O., S. 112.

367 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht. S. 39; Verdross, Völkerrecht, S. 113, 115; derselbe, Einheit, S. 162 ff.

368 Vgl. Verdross, Einheit, S. 162 ff.; derselbe, Völkerrecht, S. 113, 115.

369 Vgl. Saar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1955, in NJW 1955, S. 865; Maunz, S. 243; Verdross, Völkerrecht, S. 112.

370 Verdross, a.a.O.

371 Vgl. a.a.O., S.113, 114; Oppenheim-Lauterpacht, S. 42 ff., zur amerikanischen Rechtslage.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.


[183.] Rm/Fragment 183 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 1-15, 101-111
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 132, Zeilen: 5-21, 102-113
2. Dualismus


Nach der dualistischen (pluralistischen) Theorie bilden staatliches Recht und Völkerrecht zwei vollständig getrennte, gleichwertige Rechtskreise.1039 Beide würden auf verschiedenen Geltungsgründen beruhen und sich an verschiedene Adressaten richten. Das staatliche Recht verdanke seine Geltung der jeweiligen nationalen Verfassung; es könne nur für Individuen und innerstaatliche Körperschaften Rechte und Pflichten begründen.1040 Völkerrechtliche Normen1041 hingegen entstünden in einem internationalen Verfahren - etwa durch sog. Usancen (Gewohnheiten)1042, Verträge1043, Vereinbarungen1044 oder internationale Gerichtsentscheidungen1045 - und würden allein souveräne Gemeinschaften verpflichten.1046 Aus der strikten Trennung von staatlichem Recht und Völkerrecht folgern die Anhänger der dualistischen Theorie, dass kein Rechtskreis den anderen berühre oder gar in seiner Wirksamkeit beeinträchtigen könne.1047 Beide Rechtsordnungen stünden vielmehr gleichwertig nebeneinander.1048


1039 Die dualistische Theorie wird vor allem in der italienischen Völkerrechtslehre vertreten; vgl. Anzilotti, Völkerrecht, 36 ff.; ders., Corso, 49 ff.; Morelli, 69 ff.; Perassi, 35 ff.

1040 Vgl. Keeton, 255.

1041 Vgl. zur Definition des Völkerrechts Ipsen, Rdnrn. 1 ff.

1042 Vgl. Anzilotti, Corso, 43; Guggenheim, 275 ff.

1043 Vgl. Verdross, 158 ff.

1044 Vgl. Jellinek, System, 313 ff.

1045 Vgl. Brierly, Basis, 17 ff.; Oppenheim / Lauterpacht, 31 ff.

1046 Vgl. Verdross, 111.

1047 Vgl. Keeton, 255.

1048 Vgl. Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 122).  

1. Dualistische Theorie


Nach der dualistischen oder pluralistischen Theorie, die von Triepel 340 und Anzilotti 341 begründet wurde und noch heute insbesondere von der italienischen Völkerrechtslehre 342 vertreten wird, bilden staatliches Recht und Völkerrecht zwei vollständig getrennte, gleichwertige Rechtskreise. Beide beruhen auf verschiedenen Geltungsgründen und richten sich an verschiedene Adressaten. Das staatliche Recht verdankt seine Geltung der jeweiligen nationalen Verfassung; es kann nur für Individuen und innerstaatliche Körperschaften Rechte und Pflichten begründen 343 Die Normen des Völkerrechts dagegen entstehen in einem internationalen Verfahren — z.B. durch weltweite Gewohnheiten 344, Verträge 345, Vereinbarungen 346 oder internationale Gerichtsentscheidungen 347 — und verpflichten allein souveräne Gemeinschaften 348. Aus dieser völligen Selbstständigkeit von staatlichem und Völkerrecht folgern die Dualisten, daß kein Rechtskreis den anderen berührt oder gar in seiner Wirksamkeit beeinträchtigen kann 349. Beide Rechtsordnungen stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander 350.


339 Vgl. Verdross, Völkerrecht, S. 111.

340 Triepel, S. 10 ff.

341 Anzilotti, Völkerrecht, S. 36 ff; derselbe, Corso, S.49 ff.

342 Vgl. Morelli, S. 69 ff.; Perassi, S. 35 ff.

343 Vgl. Keeton, S. 255; Verdross, a.a.O.

344 Vgl. Anzilotti, Corso, S. 42; Guggenheim, S. 275 ff; Scelle, S. 304 ff.; Verdross, a.a.O. S. 137 ff.

345 Verdross, a.a.O., S. 158 ff.

346 Vgl. Jellinek, System, S. 313 ff.

347 Vgl. Brierly, Basis, S. 17 f.; Oppenheim. Lauterpacht, S. 31 ff.

348 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111.

349 Vgl. Keeton, S. 255.

350 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Dass die dualistische Theorie vor allem in der italienischen Völkerrechtslehre vertreten "wird", ist mit vier Schriften aus den Jahren 1929 bis 1955 belegt (Fn 1039) - denselben, die Vollmer genannt hat (Fn 341 und 342).

Vollmer schreibt den Vornamen des Autors Perassi im Literaturverzeichnis fehlerhaft "Thomaso" anstatt richtig "Tomaso". Derselbe Fehler findet sich im Literaturverzeichnis bei Rm.

Das Buch von Jellinek (Fn 1044) fehlt im Literaturverzeichnis. (Bei Vollmer ist es nach einem Nachdruck aus dem Jahr 1963 zitiert. Es stammt aus dem Jahr 1905.)


[184.] Rm/Fragment 184 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 5-9, 102-111
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 132-133, Zeilen: 26; 1-5, 101-110
Aus alldem folgt, dass staatliche Normen - falls nicht die Verfassung (z.B. Art. 25 GG1051) ausnahmsweise etwas anderes bestimmt - grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich sind, wenn sie gegen Völkerrecht verstoßen. Damit ist dieses nach der dualistischen Theorie per se nicht als Prüfungsmaßstab einer richterlichen Gesetzeskontrolle geeignet.1052

1051 Diese Vorschrift lässt sich m. E. sowohl mit dem Völkerrechtsprimat der monistischen Theorie als auch mit der völkerrechtsfreundlichen Meinung innerhalb der dualistischen Theorie vereinbaren. Misst man Art. 25 GG nur deklaratorische Bedeutung zu, so spräche dies für die monistische Theorie. Dann müßte [sic!] Art. 25 GG jedoch das gesamte Völkerrecht und nicht nur dessen „allgemeine Regeln“ für innerstaatlich verbindlich erklären. Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Art. 25 GG unterscheiden hier jedoch zwischen den allgemeinen und den besonderen Regelungen des Völkerrechts. Mithin ist Art. 25 GG m. E. nur sinnvoll, wenn er als konstitutive Bestimmung verstanden wird, also lediglich den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ihre innerstaatliche Verbindlichkeit verleiht; so auch Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 123).

1052 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 37 f.. [sic!]

Zum anderen sind die


[Seite 133]

staatlichen Normen, falls nicht die Verfassung ausnahmsweise etwas anderes bestimmt 352, grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn sie gegen das Völkerrecht verstoßen 353. Damit ist dieses nach der dualistischen Theorie per se nicht als Prüfungsmaßstab für eine richterliche Gesetzeskontrolle geeignet 354.


352 Vgl. Art. 25 GG. Diese Vorschrift läßt sich allerdings sowohl mit dem noch zu erörternden Völkerrechtsprimat der monistischen als auch der völkerrechtsfreundlichen Einstellung innerhalb der dualistischen Theorie vereinbaren; vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673. Das Bundesverfassungsgericht scheint in BVerfGE Bd. 1, S. 233, der ersteren Auffassung zuzuneigen, während Maunz, S. 280, meint, nach Entstehungsgeschichte und Wortlaut scheine Art. 25 GG eher der Lehre von den zwei Rechtskreisen zu entsprechen. Art. 25 GG würde dann (ebenso wie Art. 4 WRV) die Transformation gewisser völkerrechtlicher Normen in das Staatsrecht der Bundesrepublik bewirken.

353 So die h.L. zu Art. 4 WRV; vgl. Anschütz, Anm. 2 zu Art. 4 WRV; Stier-Somlo, S. 341.

354 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 37, 38.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.


[185.] Rm/Fragment 185 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 15-26, 104-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 136-137, Zeilen: 10-15, 20-21, 23-25, 103-106, 111, 114; 107
1. Das allgemeine Völkerrecht


Im britischen Recht bilden die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des common law.1058 Sie berechtigen und verpflichten die Bürger unmittelbar und können vor den Gerichten ohne besonderen Transformationsakt geltend gemacht werden.1059 Der berühmte Kommentator Blackstone führt dazu aus:

„In England ... the law of nations ... is here adopted in it’s full extent by the common law, and is held to be part of the law of the land. And those acts of parliament, which have from time to time been made to enforce this universal law, or to facilitate the execution of it’s decisions, are not to be considered as introduction of any new rule, but merely as declaratory of the old fundamental constitutions of this kingdom; without which it must cease to be part of the civilized world.”1060


1058 Vgl. Blackstone IV, 67; Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51; ders. / Brierly, XXII; Oppenheim / Lauterpacht, 39.

1059 Vgl. Brierly, Law, 90; ders., brit.Y.B. 1928, 40 (47).

1060 Blackstone IV, 67. 

1. Das allgemeine Völkerrecht


Nach englischer Rechtstradition bilden die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts seit altersher „per se” einen Bestandteil des COMMON LAW 377. Wie dieses verpflichten und berechtigen sie den Bürger unmittelbar und können von den Gerichten ohne besonderen Transformationsakt angewendet werden 378. [...] Diese Doktrin der generellen Adoption der allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen 382, [...] faßte 1765 BLACKSTONE im Vierten Buch seiner „Commentaries on the Laws of England” in die noch heute gültigen Worte 385:

[Seite 137]

„In England . . . the law of nations . . . is here adopted in it’s full extent by the common law, and is held to be part of the law of the land. And those acts of parliament, which have from time to time been made to enforce this universal law, or to facilitate the execution of it’s decisions, are not to be considered as introduction of any new rule, but merely as declaratory of the old fundamental constitutions of this kingdom; without which it must cease to be part of the civilized world.”

377 Vgl. Blackstone IV, S. 67; Lauterpacht, Brierly, S. XXII; derselbe, Part, in T.G.S. 1939, S. 51; Oppenheim-Lauterpacht, S. 39.

378 Vgl. Brierly, Law, S. 90; derselbe, Theory, in brit. Y.B. 1928, S.40, 47; Lauterpacht, Part, a.a.O., S. 63; Verdross, Völkerrecht, S. 117.

382 Vgl. Verdross, a.a.O.

385 Blackstone IV, S. 67.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Blackstone-Zitat bei Vollmer enthält Übertragungsfehler:

- im ersten Satz fehlt vor dem Wort "part" das Wort "a"

- im zweiten Satz heißt es fehlerhaft "introduction" anstatt richtig "introductive"

- im zweiten Satz heißt es fehlerhaft "this kingdom" anstatt richtig "the kingdom"

- gegen Ende fehlt vor dem Wort "part" das Wort "a".

Dieselben Fehler finden sich identisch bei Rm, auch die Auslassungen sind identisch.

Identität aller Belegstellen, einschließlich der unüblichen Abkürzung "brit. Y.B." für "The British Yearbook of International Law".


[186.] Rm/Fragment 186 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 1-13, 101-127
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 137-140, Zeilen: 8-10, 15-19, 101-102, 104; 32-33; 1-13, 101-114; 1-13, 101-102
In der Praxis1061 findet die These Blackstones Unterstützung in der Entscheidung des berühmten Lord Mansfield (1705-1793)1062 in Triquet v. Bath (1764)1063. Hierin bekennt sich Lord Mansfield zu der Auffassung, dass das allgemeine Völkerrecht in seinem vollen Umfang Bestandteil des englischen Rechts sei.1064 Dieser Grundsatz hat sich in der Rechtsprechung in Viveash v. Becker (1814)1065, Novello v. Toogood (1823)1066, De Wutz v. Hendricks (1824)1067, Duke of Brunswick v. The King of Hanover (1844)1068, De Haber v. The Queen of Portugal (1851)1069, Magdalena Steam Navigation Company v. Martin (1859)1070 und Emperor of Austria v. Day and Kossuth (1861)1071, West Rand Central Gold Mining Company v. The King (1905)1072, Mortensen v. Peters (1906) 1073,Res Suarez (1918)1074, Engelke v. Musman (1928)1075, The Cristina (1938)1076 sowie Chung Chi Cheung v. The King (1938)1077 durchgesetzt.

1061 Vgl. zum Meinungsstand den Überblick bei Vollmer, 136 ff.

1062 Vgl. Keir / Lawson, I; Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51(53).

1063 Triquet v. Bath (1764), E.R. 97, 936 per Lord Mansfield.

1064 Vgl. a.a.O. (FN 1063).

1065 E.R. 105, 619 ff.

1066 Zit. nach Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51 (55).

1067 E.R. 130, 326 ff.

1068 Zit. nach Lauterpacht (FN 1066).

1069 Zit. nach Lauterpacht (FN 1066).

1070 Zit. nach Lauterpacht (FN 1066), 56.

1071 E.R. 66, 263 ff. - In diesem Fall ging es um die interessante Frage, ob den Beklagten (den ungarischen Revolutionären Day und Kossuth) im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden konnte, in England falsche Geldnoten für Aufständische gegen Kaiser Franz Joseph I. (1848-1916) von Österreich drucken zu lassen. Das Gericht gewährte die einstweilige Verfügung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass durch die Unterstützung der Aufständischen mit Falschgeld das völkerrechliche [sic!] Grundrecht von Kaiser Franz Jospeph [sic!] I. auf Achtung seiner Immunität (vgl. Verdross, 236 und 238) verletzt würde. Dessen Immunität sei in England innerstaatlich verbindlich: „A public right, recognised by the law of nations, is a legal right, because the law of nations is part of the common law of England. These propositions are supported by unquestionable authority" (E.R. 66, 263 ff; hier zit. nach Lauterpacht (FN 1066), 56).

1072 K.B. 1905, Bd. 2, 391 ff.

1073 (1906) 14 S.L.T., 227; Allen / Thompson / Walsh, 59 ff.; Keir / Lawson, 3.

1074 Ch. 1918, Bd. 1, 176 (192).

1075 A.C. 1928, 433(449).

1076 A.C. 1938, 485 (490 und 502).

1077 A.C. 1939, 160 (168).

In die Rechtsprechung fanden BLACKSTONES Thesen vor allem durch LORD MANSFIELD (1705-1793) 386, nach LAUTERPACHT387 einer der größten englischen Richter, Eingang. [...] Jedenfalls bekannte sich LORD MANSFIELD fast 30 Jahre später als Richter in TRIQUET v. BATH (1764) ausdrücklich zu der von LORD TALBOT seinerzeit vertretenen Auffassung, daß das (allgemeine) Völkerrecht in seinem vollen Umfang Bestandteil des englischen Landesrechts sei 389.


[Seite 138]

In der Praxis haben sich die von BLACKSTONE und LORD MANSFIELD

[Seite 139]

niedergelegten Grundsätze jedenfalls durchgesetzt. VIVEASH v. BECKER (1814) 401, NOVELLO v. TOOGOOD (1823) 402, DE WUTZ v. HENDRICHS [sic!] (1824) 403, DUKE OF BRUNSWICK v. KING OF HANOVER (1844) 404, DE HABER v. THE QUEEN OF PORTUGAL (1851) 405, MAGDALENA STEAM NAVIGATION COMPANY v. MARTIN (1859) 406 und EMPEROR OF AUSTRIA v. DAY AND KOSSUTH (1861) 407 im 19. Jahrhundert, WEST RAND CENTRAL GOLD MINING COMPANY v. THE KING (1905) 408, MORTENSEN v. PETERS (1906) 409, RES SUAREZ (1918) 410, ENGELKE v. MUSMAN (1928) 411, THE CRISTINA (1938) 412 oder CHUNG CHI CHEUNG v. THE KING (1938) 413 in diesem Jahrhundert sind führende Rechtsfälle, in denen die Doktrin der generellen Adoption der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts durch das COMMON LAW, wenngleich hier und dort mit einigem Zögern 414, immer wieder bestätigt wurde.

[Seite 140]

In EMPEROR OF AUSTRIA v. DAY AND KOSSUTH (1861) ging es darum, ob den Beklagten von einem englischen Gericht kraft allgemeinen Völkerrechts im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden konnte, in England falsche Geldnoten für Aufständische gegen Kaiser FRANZ JOSEPH I. (1848-1916) von Österreich drucken zu lassen. Das Gericht gewährte die einstweilige Verfügung mit der Begründung, daß durch die Unterstützung der Aufständischen mit Falschgeld das völkerrechtliche Grundrecht des Kaisers auf Achtung seiner Immunität 416 verletzt würde, und sagte zu der innerstaatlichen Verbindlichkeit dieses Rechts 417:

„A public right, recognised by the law of nations, is a legal right, because the law of nations is part of the common law of England. These propositions are supported by unquestionable authority.”

386 Vgl. Keir-Lawson. S.I.

387 Part, in T.G.S. 1939, S. 53.

389 E.R. 97, S. 936.

401 E.R. 105, S. 619 ff.

402 Lauterpacht, Part, in T.G.S. 1939, S. 55.

403 E.R. 130, S. 326 ff.

404 Lauterpacht, a.a.O., S. 55.

405 A.a.O.

406 A.a.O., S. 56.

407 E.R.66, S. 263 ff.

408 K.B. 1905, Bd. 2, S. 391 ff.

409 Keir-Lawson, S. 3.

410 Ch. 1918, Bd. l, S. 176 ff., auf S. 192.

411 A.C. 1928, S. 433 ff., auf S. 449.

412 A.C. 1938, S. 485 ff., auf S.490, 502.

413 A.C. 1939, S. 160 ff., auf S. 168.

414 Vgl. Lauterpacht, a.a.O., S. 77 ff.

417 E.R. 66, S. 263 ff.; hier zitiert nach Lauterpacht, Part, a.a.O., S. 56.

Anmerkungen

In Fn 1061 wird mit "Vgl." für den "Meinungsstand" auf "den Überblick bei Vollmer" verwiesen.

Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, einschließlich des Fazits, wenig anders formuliert und gekürzt, der Vorlage Vollmers folgt, wobei ein Teil des Textes in die Fn 1071 verlagert ist.

Die Entscheidung "In re Suarez. Suarez v. Suarez" wird bei Vollmer in der unüblichen Weise "Res Suarez" zitiert - und ebenso bei Rm.

Mehrere Entscheidungen hat Vollmer nicht nach dem Original, sondern aus einem Aufsatz Lauterpachts zitiert - und ebenso Rm.


[187.] Rm/Fragment 187 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 1-24, 101-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 141-142, Zeilen: 19-33, 106; 1-17, 101-103
Damit bleibt festzuhalten, dass die englische Rechtsprechung common law und allgemeines Völkerrecht als Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung ansieht und insoweit die monistische Theorie vertritt.1078


2. Das besondere Völkerrecht

Das besondere Völkerrecht, insbesondere also die Staatsverträge, sind nicht ohne weiteres Bestandteil des englischen Rechts. Sie erlangen, sofern sie Privatrechte betreffen oder ihre Durchführung eine Modifikation der Rechtsordnung erfordert, innerstaatlich erst durch entsprechende Transformationsgesetze Geltung.1079 Die dualistische Schule, namentlich deren Begründer Triepel, sieht die von der britischen Rechtsprechung und Literatur propagierte Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht als bloßes „Lippenbekenntnis“ an. Wenn ein ratifizierter, völkerrechtlich bindender Vertrag innerstaatlich nicht ohne besonderen Transformationsakt wirksam werde, dann könnten, meinte er, die in einem solchen Vertrag enthaltenen Normen des Völkerrechts auch nicht Bestandteil des englischen Landesrechts sein.1080 Das Argument Triepels ist theoretisch schlüssig, für die Praxis m. E. jedoch nicht zutreffend, weil es den Besonderheiten der britischen Verfassungswirklichkeit nicht hinreichend Rechnung trägt.1081 Triepel berücksichtigt nicht, dass nach britischem Recht Transformationsgesetze eben nur für solche Staatsverträge erforderlich sind, die Privatrechte Dritter berühren oder - wie z.B. die EMRK - für ihre Durchführung in formeller bzw. materieller Hinsicht eine Änderung der Rechtsordnung erfordern. Alle übrigen Staatsverträge, die keine [sic!] Änderung der Rechtsordnung bedürfen, scheinen daher auch ohne besonderen Transformationsakt Gerichte und Bürger zu verpflichten.1082


1078 Vgl. Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51 (65); Verdross, 119.

1079 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 40; Verdross, 119.

1080 Vgl. Triepel, 147 ff.

1081 Im Ergebnis so auch Vollmer, 142.

1082 Vgl. Lauterpacht, T.G.S. 1939, 75; McNair, 7 ff.; Vollmer, 142, der als Beispiel die Entscheidung der King’s Bench in Porter v. Freudenberg (1915), K.B. 1915, Bd. 1, 857 ff. anführt. Hierin hatte die King's Bench die Vorschriften der 5. Haager Konvention über Landkriegsrecht für die englischen Gerichte für verbindlich erklärt, obwohl das britische Parlament niemals ein entsprechendes Durchführungsgesetz erlassen hatte. M.E. geht das Beispiel Vollmers fehl, da die Bestimmungen der Haager Konvention wohl nicht als besonderes Völkerrecht, sondern vielmehr als allgemeines Völkerrecht (vgl. Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 123)) einzuordnen sind. Denn die Haager Konvention enthält grundlegende Sätze des Kriegsrechts über die menschenwürdige Behandlung von Gefangenen. Als Bestandteil des [allgemeinen Völkerrechts wäre die Haager Konvention aber per se Bestandteil des common law (vgl. oben § 6 F. II.).]

Nach allem folgt, daß die englische Rechtsprechung COMMON LAW und allgemeines Völkerrecht als Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung ansieht und insoweit der monistischen Doktrin anhängt 426.


2. Das besondere Völkerrecht

Im Gegensatz zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen sind die Regeln des besonderen Völkerrechts, insbesondere also die Staatsverträge, nicht ohne weiteres in das englische Landesrecht aufgenommen. Sie erlangen vielmehr, sofern sie Privatrechte berühren oder für ihre Durchführung eine Modifikation der Rechtsordnung erfordern, innerstaatlich erst durch entsprechende Transformationsgesetze Geltung427. TRIEPEL, der Begründer der dualistischen Schule, folgerte hieraus, daß die von der englischen Rechtsprechung und Literatur propagierte Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht eine bloße Redensart sei [sic!] Wenn nämlich ein ratifizierter, völkerrechtlich verbindlicher Vertrag innerstaatlich nicht ohne besonderen Transformationsakt

[Seite 142]

wirksam werde, dann könnten, meinte er, die in einem solchen Vertrag enthaltenen Normen des Völkerrechts auch nicht Bestandteil des englischen Landesrechts sein428. Dieser Einwand ist theoretisch zwingend; er geht jedoch an der Eigengesetzlichkeit der britischen Verfassungswirklichkeit, die sich in kein logisch geschlossenes System pressen läßt, vorbei. Vor allem übersieht TRIEPEL, daß innerstaatliche Transformationsgesetze nach englischem Recht grundsätzlich nur für solche Staatsverträge unbedingt notwendig sind, die — wie bereits erwähnt — Privatrechte berühren oder für ihre Durchführung einer Änderung der Rechtsordnung bedürfen. Staatsverträge, bei denen dies nicht der Fall ist, scheinen dagegen auch ohne besonderen Transformationsakt Gerichte und Bürger zu verpflichten 429. So hat z. B. während des Ersten Weltkrieges die KING’S BENCH in PORTER v. FREUDENBERG (1915) 430 die Bestimmungen der 5. HAAGER KONVENTION über das Landkriegsrecht für die englischen Gerichte für verbindlich erklärt, obwohl das britische Parlament niemals ein entsprechendes Durchführungsgesetz erlassen hatte.


426 Vgl. Lauterpacht, Part, a .a .O ., S .65; Verdross, Völkerrecht, S. 119.

427 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 40; Verdross, Völkerrecht, S. 119.

428 Vgl. Triepel, S. 147 ff.

429 Vgl. Lauterpacht, Part, in T.G.S. 1939, S. 75; McNair, S. 7 ff.

430 K.B. 1915, Bd. l, S. 857 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 1081 genannt und Fn 1082 enthält eine korrekte sachliche Auseinandersetzung mit einem Einzelbeispiel Vollmers.

Es wird aber nicht erkennbar, dass fast die gesamte Druckseite der Vorlage Vollmers, wenig anders formuliert, Satz für Satz folgt.


[188.] Rm/Fragment 191 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 3-11, 101-127
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 147-150, Zeilen: 24-35, 102-104; 1-18, 101-103; 1-7, 11, 19, 101-104; 6-8, 101-103
2. Die Lehre vom Primat des nationalen Rechts


Britische Rechtsprechung1111 und Literatur1112 folgen vielmehr der Lehre vom Primat des nationalen bzw. staatlichen Rechts. Vielleicht am klarsten äußerte sich Lord Justice General Dunedin (1849-1942)1113 in Mortensen v. Peters (1906)1114:

„In this Court we have nothing to do with the question whether the Legislature has or has not done what foreign powers may consider a usurpation in a question with them. Neither are we a tribunal sitting to decide whether an act of the legislature is ultra vires as in contravention of general acknowledged principles [of international law.]


1111 So dezidiert Lord Campbell (1779-1861) im Zusammenhang mit s. 29 des Slave Trade Abolition Act 1824 (5 George 4, c. 113) in Lopez v. Burslem (1843), E.R. 12, 318 ff. - Die britische Flotte hatte außerhalb der britischen Hoheitsgewässer das Schiff eines Sklavenhändlers aufgebracht und dabei u.a. eine Ladung, die dem Brasilianer Lopez gehörte, beschlagnahmt. Die Beschlagnahme war von einem britischen Admiralitätsgericht be-stätigt [sic!] worden. Im Anschluß [sic!] an diese Entscheidung hatten die Eigentümer es entgegen s. 29 des Slave Trade Abolition Act 1824 unterlassen, innerhalb von 12 Monaten nach Erlass der Seegerichtsentscheidung die Freigabe der Ladung (inhibition) zu beantragen. In der Rechtsmittelinstanz beriefen sie sich deshalb auf eine Regel des allgemeinen Völkerrechts, nach der die staatliche Gerichtshoheit über Ausländer an den völkerrechtlichen Gren-zen [sic!] des staatlichen Hoheitsbereiches ende. Lord Campell [sic!] lehnte dieses Argument ab und äußerte wörtlich (E.R. 13, 318 (320)): „The British Parliament certainly has no general power to legislate for foreigners out of the dominions and beyond the jurisdiction of the British Crown, but it cannot be doubted for a moment that a British Statute may fix a time within which application must be made for redress to the tribunals of the empire. This is a matter of procedure, and becomes law of the forum. On matter of procedure all mankind, whether aliens or liege subjects, plaintiffs or defendants, appellants or respondents, are bound by the law of the forum. If a law were made upon this subject, working oppression and injustice to the subjects of a foreign State, that State might make representations and remonstrations against this law to our Government; but while it remains in force, Judges have no choice but to give it effect”. - Vgl. ebenso The Zollverein (1856), E.R. 166, 1038 ff.; Cail v. Papayanni (1863), E.R. 15, 778 ff.; Niboyet v. Niboyet (1878), P.D. 1878/79, 1 ff.; Mortensen v. Peters (1906) 14 S.L.T., 227 ff.; The Zamora (1916) A.C.(P.C.) 1916, Bd. 2, 77 (93); Croft v. Dunphy (1933), A.C.(P.C.) 1933, 156 (162 und 164).

1112 Vgl. z.B. Dicey, 62 ff.; O.H. Phillips, 60; Wade / Phillips, 46.

1113 Vgl. Keir / Lawson, XXIV.

1114 Vgl. a.a.O. (FN 1111).

b) Primat des STATUTE LAW

Den Meinungsumschwung vollzog LORD CAMPBELL (1779-1861) 457 in LOPEZ v. BURSLEM (1843) 458. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die englische Flotte hatte außerhalb der britischen Hoheitsgewässer das Schiff eines Sklavenhändlers aufgebracht und dabei auch eine Ladung, die den Brasilianern LOPEZ gehörte, beschlagnahmt. Die Beschlagnahme war von einem britischen Admiralitätsgericht bestätigt worden. Hiergegen hätten die Eigentümer nach § 29 des SLAVE TRADE ABOLITION ACT, 1824 459, binnen 12 Monate nach Erlaß der Seegerichtsentscheidung die Freigabe der Ladung (inhibition) beantragen können. Das hatten sie jedoch versäumt und beriefen sich nunmehr, in der Beschwerdeinstanz, auf eine Regel des allgemeinen Völkerrechts,

[Seite 148]

wonach die staatliche Gerichtsbarkeit über Ausländer an den völkerrechtlichen Grenzen des staatlichen Hoheitsbereiches ende. LORD CAMPBELL entschied 460:

„The British Parliament certainly has no general power to legislate for foreigners out of the dominions and beyond the jurisdiction of the British Crown, but it cannot be doubted for a moment that a British Statute may fix a time within which application must be made for redress to the tribunals of the empire. This is a matter of procedure, and becomes the law of the forum. On matter of procedure all mankind, whether aliens or liege subjects, plaintiffs or defendants, appellants or respondents, are bound by the law of the forum. If a law were made upon this subject, working oppression and injustice to the subjects of a foreign State, that State might make representations and remonstrations against this law to our Government; but while it remains in force, Judges have no choice but to give it effect.”

Die gleiche Überlegenheit des staatlichen Rechts über das Völkerrecht finden wir in DR. LUSHINGTONS Entscheidungen in THE ZOLLVEREIN (1856) 461 und CAIL v. PAPAYANNI (1863) 462 wieder.

[Seite 149]

Noch entschiedener äußerten sich LORD DUNEDIN in MORTENSEN v. PETERS (1906) 466:

„In this Court we have nothing to do with the question whether the Legislature has or has not done what foreign powers may consider a usurpation in a question with them. Neither are we a tribunal sitting to decide whether an Act of Legislature is ultra vires as in contravention of generally acknowledged principles of International Law. [...]

LORD PARKER in THE ZAMORA (1916) 467:

[...]

sowie LORD MACMILLAN in CROFT v. DUNPHY (1933) 468:

[...]

[Seite 150]

Diese Auffassung wurde in den neueren Standardwerken des englischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts von O. H. PHILLIPS 474 und E.C.S. WADE-G.G. PHILLIPS 475 kritiklos übernommen.


457 Vgl. Keir-Lawson, S. xxix.

458 E.R. 13, S. 318 ff.

459 5 George 4 c. 113.

460 E.R. 13, S. 320.

461 E.R. 166, S. 1038 ff.

462 E.R. 15, S. 778 ff.

466 Keir-Lawson, S. 3.

473 Dicey, Constitution, S. 62 ff.

474 Constitutional and Administrative Law, 3. Auflage, London 1962, S. 60.

475 Constitutional Law, 6. Auflage (Nachdruck), London 1961, S. 46.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Dunedin-Zitat bei Vollmer enthält gegenüber dem Original Fehler: - im ersten Satz fehlt vor dem Wort „whether“ das Wort „of“ - im selben Satz ist vor dem Wort „usurpation“ das Wort „a“ hinzugefügt. Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. (Bei Rm ist außerdem das Wort „generally“ zu „general“ verkürzt, und bei Vollmer fehlt noch das Wort „the“ vor dem Wort „Legislature“.)

Ein großer Teil des Textes bei Vollmer ist bei Rm in die Fn 1111 verlagert. Das lange Campbell-Zitat enthält bei Vollmer gegenüber dem Original Fehler: - im zweiten Satz ist vor dem Wort „matter“ das Wort „a“ hinzugefügt - im letzten Satz heißt es fehlerhaft „remonstrations“ anstatt richtig „remonstrances“. Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. (Bei Rm fehlt außerdem im zweiten Satz nach dem Wort „becomes“ das Wort „the.)

Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 1112 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 747 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962.

Fortsetzung in Rm/Fragment 192 01.


[189.] Rm/Fragment 192 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 1-8, 101
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 149-150, Zeilen: 7-10; 1-5, 101
[...] For us an Act of Parliament duly passed by Lords and Commons and assented [sic!] by the King, is supreme, and we are bound to give effect to its terms...”


Dicey selbst sieht in der Höherrangigkeit des statute law gegenüber dem Völkerrecht ein weiteres Argument für seine These, dass der britische Gesetzgeber rechtlich an keinerlei irgendwie geartete Maßstäbe der Moral, Religion, der königlichen Prärogative oder der internationalen Gemeinschaft gebunden sei.1115


1115 Vgl. Dicey, 62 ff.

[...] For us an Act of Parliament duly passed by Lords and Commons and assented to by the King is supreme, and we are bound to give effect to its terms”;

[Seite 150]

DICEY selbst sah in der Unterordnung des Völkerrechts unter das STATUTE LAW einen weiteren Beweis für die Richtigkeit seiner These, daß der britische Gesetzgeber rechtlich an keinerlei irgendwie gearteten Maßstäbe der Moral, der Religion, der königlichen Prärogative oder der internationalen Gemeinschaft gebunden sei 473.


473 Dicey, Constitution, S. 62 ff.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 191 03.

Vollmer wird nicht genannt.


[190.] Rm/Fragment 195 23

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 195, Zeilen: 23-27
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 90, Zeilen: 27 ff.
Die Europäische Union ist eine neuartige supranationale Organisationsform von Staaten, die - ohne Bundesstaat oder Staatenbund zu sein - durch den Vertrag von Maastricht 1993 in Kraft getreten ist.1133 Die Union basiert auf dem Fundament der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Europäische [Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Europäische Atomgemeinschaft (EAG)), die durch den Pariser Vertrag von 1951 (EGKS) sowie die römischen Verträge 1957 (EWG, EAG) geschaffen wurden.] The Union is a novel, supranational grouping of states which was created in 1993 when the Maastricht Treaty took effect. It is directly founded upon the European Communities, in particular the European Economic Community, created by the Treaty of Rome 1957.
Anmerkungen

Text wird wörtlich übersetzt und teils ergänzt. Beginn einer längeren Übernahme aus Bradley, der zuvor und anschließend, aber nicht in diesem Kontext erwähnt wird. Fortsetzung in Fragment_196_01.


[191.] Rm/Fragment 196 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 1-29
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 90, 91, Zeilen: S. 90: 28 ff., S. 91: 1 ff.
[Die Union basiert auf dem Fundament der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Europäische] Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Europäische Atomgemeinschaft (EAG)), die durch den Pariser Vertrag von 1951 (EGKS) sowie die römischen Verträge 1957 (EWG, EAG) geschaffen wurden. Das Vereinigte Königreich trat den Gemeinschaften durch den Vertrag von Brüssel im Jahr 1972 bei, der durch den European Communities Act 1972 innerstaatlich umgesetzt wurde.1134


Was die Europäische Union von anderen internationalen Organisatonen [sic!] ganz wesentlich unterscheidet, ist die Tatsache, dass den Unionsorganen (Kommission, Ministerrat, Parlament, Gerichtshof, Europäische Zentral- und Investitionsbank) von den Mitgliedstaaten erhebliche legislative, exekutive, judikative und fiskalische Kompetenzen übertragen worden sind. Dabei wacht der Europäische Gerichtshof über die Einhaltung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten und die übrigen Gemeinschaftsorgane. Gemäß Art. 249 I und II (Art. 189 I und II EGV) EG1135 entfalten Verordnungen eine Direktwirkung (direct effect) in den Mitgliedstaaten. Sie wirken inter omnes und entsprechen insoweit Gesetzen auf nationaler Ebene. Durch Verordnungen können Individualrechte kreiert werden, die vor den nationalen Gerichten auch prozessual durchsetzbar sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Gemeinschaften wie folgt charakterisiert:

... the Community constitutes a new legal order of international law, for the benefit of which the states have limited their sovereign rights, albeit within limited fields, and the subjects of which comprise not only Member States but also their nationals."1136

Dabei hat der EuGH immer wieder die Bedeutung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten betont, ohne das Bedürfnis separater Gesetzgebungsmaßnahmen der Einzelstaaten abzuwarten:

The law stemming from the treaty, an independent source of law, could not, because of its special and original nature, be overridden by domestic legal provisions, however framed, without being deprived of its character as Community [law and without the legal basis of the Community itself being called into question."1137]


1134 Vgl. den historischen Überblick bei Allen / Thompson / Walsh, 85 ff.

1135 In der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 2.10.1997, BGBl. 1998 II, 387 (465). Der Amsterdamer Vertrag trat am 1.05.1999 in Kraft.

1136 Van Gend en Loos v. Nederlandse Tarief Commissie [1963] C.M.L.R., 105 (129).

1137 Costa v. ENEL [1964], C.M.L.R., 425 (455 f.).

It is directly founded upon the European Communities, in particular the European Economic Community, created by the Treaty of Rome 1957. The United Kingdom acceded to the EEC by the Treaty of Brussels 1972, which took effect in the United Kingdom by means of the European Communities Act 1972. What is distinctive about the Community compared with many international organizations is that broad executive, legislative, and fiscal


[Seite 91]

powers are vested in organs of the Community. Moreover, the European Court of Justice exercises extensive judicial powers in applying and enforcing Community law. Regulations made by the Council of Ministers are directly applicable in all Member States as soon as they have been promulgated by the Council.45 Treaty provisions and other Community measures may have direct effect in Member States, i.e. they may create rights which are directly enforceable by individuals in national courts. As was said by the European Court of Justice in 1963, '... the Community constitutes a new legal order of international law, for the benefit of which the states have limited their sovereign rights, albeit within limited fields, and the subjects of which comprise not only Member States but also their nationals.'46

The Court has often emphasized the importance of Community law being uniformly applicable throughout Member States, without the need to wait for separate legislative action by individual states: 'The law stemming from the treaty, an independent source of law, could not, because of its special and original nature, be overridden by domestic legal provisions, however framed, without being deprived of its character as Community law and without the legal basis of the Community itself being called into question.'47


45 EEC Treaty, Art. 189.

46 Van Gend en Loos v. Nederlandse Tarief Commissie [1963] CMLR 105, 129.

47 Costa v. ENEL [1964], CMLR 425 455-6.

Anmerkungen

Die Quelle wird auf dieser Seite nicht genannt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung mit nur kleinen Einschüben.

Die Zitate aus Urteilen des EuGH werden in englischer Sprache aus der Quelle übernommen, obwohl beide zitierten Urteile aus der Zeit vor dem Beitritt Großbritanniens zu den Europäischen Gemeinschaften stammen. Rm spart den Aufwand, die deutsche Fassung der Urteile einzusehen. Entsprechend werden die Urteile auch nicht nach der Amtlichen Sammlung, sondern wie bei Bradley nach dem Common Market Law Review zitiert.

Gelegentlich merkt man der Übersetzung noch die Quelle an; so spricht Rm von Direktwirkung (als Übersetzung von direct effect), wo üblicherweise der Terminus unmittelbare Wirkung verwendet wird.


[192.] Rm/Fragment 197 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 1-29
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 91, 92, Zeilen: S. 91: 15 ff., S. 92: 1 ff.
[„The law stemming from the treaty, an independent source of law, could not, because of its special and original nature, be overridden by domestic legal provisions, however framed, without being deprived of its character as Community] law and without the legal basis of the Community itself being called into question."1137


Das Gemeinschaftsrecht erzeugt damit bestimmte bindende Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten; darüber hinaus vermag es auch Individualrechte zu gestalten, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten nehmen durch ihre Regierungen und Abgeordneten im Europa-Parlament an dem komplexen Willensbildungsprozess der Gemeinschaftsorgane teil.

Aus alldem wird deutlich, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung in Widerspruch mit der traditionellen Doktrin von der Parlamentssouveränität steht. Denn diese verlangt nach Dicey gerade, dass „no person or body recognised by the law of England as having a right to override or set aside the legislation of Parliament1138. Tatsächlich beugt sich auch das britische Recht den Entscheidungen oder Verordnungen der Gemeinschaftsorgane, die sich über Gesetze des Westminster Parlaments hinwegsetzen.1139 Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts, der vornehmlich auf wirtschaftliche und soziale Bereiche beschränkt ist, kann nicht neben einem Supremat des nationalen Rechts Bestand haben. Auch andere Mitgliedstaaten hatten Probleme bei der Einbettung des Europarechts in das jeweilige nationale Verfassungsrecht.1140 Der Europäische Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene weder verhindert noch aufgeschoben werden dürfe:

A national court which is called upon, within the limits of its jurisdiction, to apply provisions of Community law is under a duty to give full effect to those provisions, if necessary refusing of its own motion to apply any conflicting provisions of national legislation, even if adopted subsequently, and it is not necessary for the court to request or await the prior setting aside of such provisions by legislative or other constitutional means.1141

Als Dänemark, die Irische Republik und das Vereinigte Königreich den Beitrittsvertrag im Jahre 1972 unterzeichneten, wurde ihnen aufgegeben, die not[wendigen Schritte zu treffen, das Gemeinschaftsrecht mit ihrer Rechtsordnung in Einklang zu bringen.]


1137 Costa v. ENEL [1964], C.M.L.R., 425 (455 f.).

1138 Dicey, 40.

1139 Vgl. Bradley (FN 1129), 79 (91).

1140 Vgl. Warner, L.Q.R. 93 (1977), 349.

1141 Amministrazione delle Finanze dello Stato v. Simmenthal SpA (NO. 2) [1978] 3 C.M.L.R., 263 (283).

'The law stemming from the treaty, an independent source of law, could not, because of its special and original nature, be overridden by domestic legal provisions, however framed, without being deprived of its character as Community law and without the legal basis of the Community itself being called into question.'47 Community law thus creates specific obligations which bind Member States, and also individual rights which are enforceable in national courts. Member States through their governments participate in the complex procedures which take place before the Community decisions are made.


It is evident that the Community legal order is inconsistent with the traditional doctrine of the sovereignty of Parliament. Thus, Dicey asserted that 'no person or body is recognised by the law of England as having a right to override or set aside the legislation of Parliament.'48 In fact, United Kingdom law now recognizes that Community organs have the right to make decisions and issue regulations, which may have the effect of overriding legislation by Parliament. The supremacy or primacy of Community law within the economic or social areas with which it deals cannot stand comfortably alongside a simple version of national legislative supremacy. While the problem takes a special form in the United Kingdom, other Member States have experienced comparable difficulties in adjusting their own systems of constitutional law to take account of the requirements of Community law.49 Yet the European Court of Justice has

[Seite 92]

continued to emphasize that the application of Community law should not be obstructed or delayed by obstacles at national level. In 1978, the Court stated:

A national court which is called upon, within the limits of its jurisdiction, to apply provisions of Community law is under a duty to give full effect to those provisions, if necessary refusing of its own motion to apply any conflicting provisions of national legislation, even if adopted subsequently, and it is not necessary for the court to request or await the prior setting aside of such provisions by legislative or other constitutional means.50

When Denmark, the Republic of Ireland, and the United Kingdom signed the Treaty of Accession in 1972 they were required to take appropriate steps to accommodate Community law within their legal systems.


47 Costa v. ENEL [1964], CMLR 425 455-6.

48 Dicey, Law of the Constitution, 40.

49 See J. P. Warner, 'The Relationship between European Community Law and the National Laws of Member States' (1977) 93 LQR 349.

50 Amministrazione delle Finanze dello Stato v. Simmenthal SpA (No. 2) [1978] 3 CMLR 263, 283, discussed in J. D. B. Mitchell [...]

Anmerkungen

Ein "Vgl."-Verweis auf Bradley. Die Seite ist eine wörtliche Übersetzung mit einer kleinen Kürzung. Alle Belege werden übernommen. Auch hier bleiben die EuGH-Zitate in der englischen Fassung stehen. Beim Dicey-Zitat entfernt Rm wohl versehentlich das Verb. In der Eile der Übersetzung wird aus is inconsistent with statt im Widerspruch zu etwas ungenau in Widerspruch mit.


[193.] Rm/Fragment 198 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 1-29
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 92, 93, Zeilen: S. 92: 10-36, S 93: 1-3
[Als Dänemark, die Irische Republik und das Vereinigte Königreich den Beitrittsvertrag im Jahre 1972 unterzeichneten, wurde ihnen aufgegeben, die not]wendigen Schritte zu treffen, das Gemeinschaftsrecht mit ihrer Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Für Dänemark und Irland wurden dadurch Verfassungsänderungen notwendig.1142 Dieser Weg war für das Vereinigte Königreich mangels geschriebener Verfassung nicht möglich. So war die parlamentarische Zustimmung zur Rezeption des Gemeinschaftsrechts und die Ermächtigung der Judikative, über dessen Einhaltung zu wachen, wesentlich. Ferner musste sich die Inkorporierung nicht nur auf bestehendes, sondern auch auf künftiges Gemeinschaftsrecht beziehen.


Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen, [sic!] war der Grundsatz der Parlamentssouveränität sowohl von Vorteil als auch eine Problemquelle.1143 Der Vorteil bestand darin, dass eine formelle Verfassungsänderung nicht notwendig war. Es bedurfte nur ein paar Zeilen in einem Parlamentsgesetz, eben jenem s. 2 (1) und (4) European Communities Act 19721144, um die enorme Rechtsmenge, die das Europarecht ausmacht, im Vereinigten Königreich zu rezipieren und die britische Regierung mit zusätzlichen Kompetenzen im Bereich der Gemeinschaftsangelegenheiten auszustatten. Insoweit beschwerten sich die Gegner des Beitritts und die Euroskeptiker im Westminster Parlament umsonst, dass der European Communities Act 1972 eine ungerechtfertigte und illegitime Abweichung von der britischen Verfassungstradition sei.1145 Das Problem der Aufnahme des Gemeinschaftsrechts stellte sich im Kontext der Bindung zukünftiger Parlamente (Parliament cannot bind its successors)1146. Die damit verbundene Frage war, ob eine Verfassungsgarantie bzw. gesetzliche Zusicherung gegeben werden konnte, dass das Westminster Parlament aus den Europäischen Gemeinschaften nicht eines Tages austreten bzw. niemals (versehentlich oder absichtlich) gemeinschaftswidrige Gesetze erlassen würde.

Die Regierung vertrat dazu im Jahr 1972 die Auffassung, dass keine absolute legislative Zusicherung gegeben werden könne, weil das Parlament einer künftigen Legislaturperiode eine solche Bindung missachten könne.1147 Stattdessen wurden den Gerichten gemäß s. 2 (1) und (4) European Communities Act [1972 Anweisungen erteilt, wie sie auch zukünftiges Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben.]


1142 Vgl. Bradley (FN 1129), 79 (92).

1143 Vgl. Warner, ,European Community Law and National Laws’, 364 (zit. nach Bradley (a.a.O. FN 1129), 79 (92), FN 51).

1144 Zit. nach Allen / Thompson / Walsh, 135.

1145 Vgl. Bradley (FN 1129), 79 (92).

1146 Vgl. oben § 4 A. II.

1147 Vgl. Bradley (FN 1129), 79 (92).

When Denmark, the Republic of Ireland, and the United Kingdom signed the Treaty of Accession in 1972 they were required to take appropriate steps to accommodate Community law within their legal systems. In the case of Denmark and Ireland formal constitutional amendments were necessary. This course of action was not open to the United Kingdom, but it was essential that Parliament should authorize the reception of Community law and should empower British courts to administer Community law. The force of law within the United Kingdom had to be given not only to existing but also to future rules of Community

law.

Given these objectives, the sovereignty of Parliament was 'at once an advantage and a source of difficulty'.51 The advantage was that no formal constitutional amendment was necessary. It took only a few lines in an Act of Parliament to receive within the United Kingdom a massive body of Community law and to equip the British government with additional powers to handle Community affairs. In vain did anti-Marketeers in Parliament complain that the provisions of the European Communities Act 1972 were an unjustifiable and illegitimate departure from British constitutional tradition.

The difficulty came in so far as the future was concerned: could any constitutional guarantee be give, nor an undertaking entrenched that Parliament would not at some future date either legislate to leave the Community or (whether inadvertently or intentionally) legislate in a manner which conflicted with Community law?

The view taken by the government in 1972 was that no absolute legislative undertaking by Parliament should be given, since a future Parliament could disregard such an undertaking. [...]

[Seite 93]

Instead, the accession legislation went as far as was thought possible in instructing British courts how to apply Community law in the future.


51 Warner, 'European Community Law and National Laws', 364.

Anmerkungen

Die Quelle Bradley wird viermal auf der Seite erwähnt.

Weitgehend wörtliche Übersetzung, die einige Anglizismen enthält und englische Grammatik übernimmt ("das Westminster Parlament"; "Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen, war der Grundsatz...").


[194.] Rm/Fragment 199 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 1-30
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 93, Zeilen: 1-34
[Stattdessen wurden den Gerichten gemäß s. 2 (1) und (4) European Communities Act] 1972 Anweisungen erteilt, wie sie auch zukünftiges Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben. Im Jahr 1967 war die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch der Ansicht gewesen, dass ein Gesetz des britischen Parlaments die Übertragung bestimmter legislativer Kompetenzen auf die Gemeinschaften gemäß dem Vertrag rechtsgültig erreichen könne. Dies schließe sowohl derzeitiges als auch künftiges Gemeinschaftsrechts ein:

... this entails for the legislative activity of Parliament, i.e. adoption of measures required by Community law, present and future; avoidance of measures incompatible with Community law.1148

Die Wörter „activity“ und „avoidance“ stellen sich indes als diplomatische Floskeln dar, die am eigentlichen Problem der Parlamentssouveränität vorbeigehen. Schließlich gab die Kommission am 19. Januar 1972 ihre formale Stellungnahme (opinion) zum Beitrittsgesuch des Vereinigten Königreichs ab. Dabei ist wohl davon auszugehen, dass die Kommission den Gesetzesentwurf des späteren European Communities Act 1972 vorher gesehen und gebilligt hatte.

Gemäß s. 2 (1) ist derzeitiges und künftiges Gemeinschaftsrecht, das in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, für das Vereinigte Königreich rechtsverbindlich; s. 2 (1) sieht damit die umfassende Rezeption des Europarechts vor. Dabei besteht die Pflicht der Gerichte zur europarechtskonformen Auslegung nach s. 2 (4). Ferner werden Fragen des Gemeinschaftsrechts gemäß s. 3 durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dessen Entscheidungen für die britischen Gerichte bindend sind.

Bei den parlamentarischen Debatten über diese - für die Parlamentssouveränität - so brisanten Vorschriften einigte man sich darauf, dass diese einen Widerruf (repeal) des European Communities Act 1972 sowie einen potentiellen Austritt Großbritanniens aus den Europäischen Gemeinschaften nicht ausschliessen [sic!] würden. In diesem Sinne blieb die Parlamentssouveränität formal nicht angetastet, wenngleich man davon absah, eine entsprechende Erkärung [sic!] in den [European Communities Act 1972 aufzunehmen.1149]


1148 Vgl. Opinion of E.C. Commission on Application for Membership received from U.K., Ireland, Denmark and Norway, 29 Sept. 1967, 80-1 (zit. nach Bradley (a.a.O., FN 1129), 79 (93), FN 53).

Instead, the accession legislation went as far as was thought possible in instructing British courts how to apply Community law in the future.

Earlier, in 1967, the opinion of the EC Commission on Britain's entry had been that an Act of Parliament could validly achieve a transfer to the Community of certain legislative powers" as required by the Treaty, 'with the consequences this entails for the legislative activity of Parliament, i.e. adoption of measures required by Community law, present and future; avoidance of measures incompatible with Community law'.53 Especially in the two words 'activity' and 'avoidance', this diplomatic statement was evasive on the key issues that we are considering. On 19 January 1972 the EC Commission gave its formal opinion on Britain's application for membership. It must be assumed that the Commission had already seen and approved the text of what was to become the European Communities Act 1972.

Section 2 (1) of that Act gave effect within the United Kingdom to all rules of Community law which have direct application or direct effect within Member States. This applied both to existing and to future Community rules. By section 2 (4) it was, inter alia, provided that 'any enactment passed or to be passed, other than one contained in this part of the Act, shall be construed and shall have effect subject to the foregoing provisions of this section'- subject, in other words, to the comprehensive reception of Community law made by section 2 (1). Further, by section 3, questions of Community law were to be decided by the European Court of Justice or in accordance with the decisions of that Court, and all courts in the United Kingdom were required in future to take judicial notice of decisions made by the European Court.

When these provisions were debated in Parliament, it was widely agreed that they did not exclude the possibly that the United Kingdom Parliament might one day wish to repeal the Act and thus effectively prevent the continued operation of Community law within the United Kingdom. In this sense the ultimate sovereignty of Westminster was not affected, as ministers admitted, even though they refused to allow a statement to this effect to be included in the Act.54

Anmerkungen

Auf Bradley wird nur als Quelle für die aus zweiter Hand zitierte Stellungnahme der Kommission verwiesen. Bradley wird hier weitgehend wörtlich übersetzt, nur der vierte Absatz bei Rm fasst den dritten Absatz bei Bradley leicht zusammen.


[195.] Rm/Fragment 200 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 1-25
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 93, 94, Zeilen: S. 93: 31ff, S. 94:1ff
[In diesem Sinne blieb die Parlamentssouveränität formal nicht angetastet, wenngleich man davon absah, eine entsprechende Erkärung [sic!] in den] European Communities Act 1972 aufzunehmen.1149 Über mehrere Jahre hinweg herrschte jedoch Unsicherheit über die Handhabung von Gesetzen, die nach 1972 verabschiedet werden und in Widerspruch zu anerkannten Regeln des Europarechts stehen würden.


2. Die Umsetzung durch die britische Rechtsprechung

Für diese Situation ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang gebührt. Fraglich war, ob die britischen Gerichte, wie durch s. 3 indiziert ist, den gleichen Standpunkt übernehmen würden.1150 Im Parlament betonten die Minister, dass s. 2 (4) eine wesentliche Auslegungsvorschrift enthalten [sic!], derzufolge die britischen Gerichte offensichtlichen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch europarechtskonforme Auslegung zu begegnen hätten. Lord Colville formulierte dazu wörtlich:

It is only if they cannot do so that the law of the English courts allows them to give precedence to the later English Act.151

Lord Diplock äußerte in derselben Debatte die Meinung:

This clause is designed to ensure that the courts, when they are construing that subsequent Act of Parliament, will recognise that it was the intention of Parliament not to conflict with Community law... But when a conflict could not be resolved by construction, the courts would be bound to give effect to the subsequent Act of Parliament.1152


a. Die frühe Rechtsprechung

Die frühe Rechtsprechung der Gerichte zum European Communities Act 1972 war keineswegs eindeutig zum Problem der Bindung zukünftiger Gesetzgebung durch das Gemeinschaftsrecht. Zunächst bemühte sich die Richterschaft, Konflikte zwischen Europarecht und nationalem Recht zu vermeiden. 1974 vertrat [Lord Denning M.R. die Meinung, dass sich die hereinkommende Welle des Gemeinschaftsrecht nicht mehr aufhalten lasse:]


1149 Vgl. H.C. Debate, 5 July 1972, cols. 556-644 (zit. nach Bradley (a.a.O., FN 1129), 79 (93), FN 54).

1150 Vgl. Bradley (a.a.O., FN 1129), 79 (93 f.), FN 55 und 56 m. w. Nachw.

1151 H.L. Deb., 8 Aug. 1972, cols. 1026-7.

1152 H.L. Deb., 8 Aug. 1972, col. 1029.

In this sense the ultimate sovereignty of Westminster was not affected, as ministers admitted, even though they refused to allow a statement to this effect to be included in the Act.54 But there was for many years uncertainty about a less extreme situation, should an Act passed after 1972 be found to contain a provision inconsistent with an established rule of Community law. In this situation, we have already seen that the European Court will insist that Community law must prevail. But should the British courts take up the same position (as section 3 of the 1972 Act would indicate is their


[Seite 94]

duty55), or does the later Act of Parliament override the 1972 Act, including sections 2 and 3, to the extent of requiring the conflict to be resolved from a British standpoint?56

In Parliament in 1972, ministers emphasized that section 2 (4) contained what was essentially a rule of construction, so that if an apparent conflict arose between a later Act and Community law, the British courts were if at all possible to construe the Act in such a way as to achieve consistency rather than conflict. Lord Colville said, 'It is, only if they cannot do so that the law of the English courts allows them to give precedence to the later English Act.'57 Speaking in the same debate, the judge, Lord Diplock, said, 'This clause is designed to ensure that the courts, when they are construing that subsequent Act of Parliament, will recognise that it was the intention of Parliament not to conflict with the Community law.'58 But, said Lord Diplock, when a conflict could not be resolved by construction, the courts would be bound to give effect to the subsequent Act of Parliament.

The case-law under the 1972 Act did not at first speak with a certain voice. Initially the British judges were inclined to avoid finding clashes and inconsistencies between the domestic law and Community law. In 1974, Lord Denning MR said that the incoming tide of Community law could not be held back.



54 HC Deb., 5 July 1972, cols. 556-644.

55 See Mitchell, 'Sovereignty of Parliament', at 41.

57 HL Deb., 8 Aug. 1972, cols. 1026-7.

58 Ibid., col 1029.

Anmerkungen

Bradley wird mit einem "Vgl."-Verweis erwähnt. Es handelt sich um eine weitgehend wörtliche Übersetzung mit nur kleinen Änderungen. Zwei Überschriften werden eingeschoben.

Bei dem Zitat von Lord Diplock lässt Rm ein Wort aus; im Original steht - wie bei Bradley angegeben - "not to conflict with the Community law". Danach übersieht Rm, dass Bradley nicht ein Zitat von Diplock wiedergibt, sondern ihn zusammenfassend paraphrasiert. Der Satz "But [...] when a conflict could not be resolved by construction, the courts would be bound to give effect to the subsequent Act of Parliament" ist also ein wörtliches Zitat aus Bradley, nicht von Lord Diplock.


[196.] Rm/Fragment 201 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 1-21
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 94, 95, Zeilen: S. 94: 20ff, S. 95: 1ff
[1974 vertrat] Lord Denning M.R. die Meinung, dass sich die hereinkommende Welle des Gemeinschaftsrecht [sic!] nicht mehr aufhalten lasse:


Parliament has decreed that the Treaty is henceforth to be part of our law. It is equal force to any statute.1153

Die eigentlich entscheidende Frage, ob das Gemeinschaftsrecht die gleiche Autorität wie nationales Recht besitzt bzw. ob ihm der Vorrang gegenüber zukünftigen europarechtswidrigen Gesetzen gebührt, beantworteten die Gerichte damit jedoch nicht.

Ein erster Lösungsansatz ergab sich aus dem arbeitsrechtlichen Fallrecht, das sich mit dem Problem der gleichen Bezahlung von Männern und Frauen beschäftigte. In diesem Bereich ging das Gemeinschaftsrecht weiter als das britische Recht, weil es dem Arbeitgeber ohne Einschränkung aufgab, Männer und Frauen gleich zu behandeln. Das Westminster Parlament erließ zur Regelung dieser Materie den Equal Pay Act 1970 und den Sex Discrimination Act 1975. Gemäß Art. 141 EG (Art. 119 EGV) muss jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Der EuGH judizierte, dass diese Vorschrift direkt anwendbare und prozessual gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Individualrechte erzeuge, selbst wenn der Schutz von Art. 141 (Art. 119 EGV) EG über den nationalen Gesetzgebungsstandard hinausgehen sollte.1154 Für gewöhnlich wenden britische Gerichte und Tribunale nationale Gesetze kritiklos an1155. Gleichwohl hat sich mittlerweile die Rechtsregel durchgesetzt, dass die Judikative den Schutz der Arbeitnehmerrechte am Maßstab der direkt anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu treffen hat.1156

Im übrigen ist die Rechtsprechung der siebziger und achtziger Jahre - unter Hinweis auf s. 2 (4) European Communities Act 1972 - Konflikten zwischen Europarecht und nationalem Recht aus dem Wege gegangen und hat nicht eindeutig Farbe zum Supremat des Gemeinschaftsrechts bekannt.1157 In dieser [Hinsicht äußerte sich auch Lord Diplock in der Entscheidung Garland v. British Rail Engineering Ltd.1158.]


1153 H.P. Bulmer v. J. Bollinger SA [1974] Ch., 410 (418); vgl. auch Felixstowe Dock and Railway Co. v. British Transport Docks Board [1976] 2 Lloyd’s Law Reports, 656 (663).

1154 Vgl. Defrenne v. Sabena [1976] 2 C.M.L.R., 98.

1155 Vgl. oben § 3 C. I. 2.

1156 Vgl. Snoxell v. Vauxhall Motors Ltd. [1978] Q.B., 11; Schields v. E. Coomes (Holdings) Ltd. [1978] 1 W.L.R., 1408 (1415).

1157 Vgl. Macarthys Ltd. v. Smith [1979] 3 All E.R, 325 und [1981] Q.B., 180.

In 1974, Lord Denning MR said that the incoming tide of Community law could not be held back. 'Parliament has decreed that the Treaty is henceforward to be part of our law. It is equal in force to any statute.'59 The crucial question, however, was not whether Community law has the same force as a statute, but whether it has greater force than a statute by prevailing over subsequent Acts which may be in conflict with it.


Some light on the problem was cast by cases concerning equal pay for men and women, an area in which Community law went further than national law in imposing a duty on employers to treat men and women equally. Westminster legislated on this subject in the Equal Pay Act 1970 and the Sex Discrimination Act 1975. But by Article 119 of the EEC Treaty, Member States must maintain the principle that men and women receive equal pay for equal work. The European Court held that this Article creates rights directly enforceable by an individual against the employer, even though these rights go beyond those arising out of national

[Seite 95]

legislation on equal pay.60 Ordinarily courts and tribunals in Britain apply national legislation, but it is now established that they must recognize and protect the rights of employees under directly effective provisions of Community law.61

We have already seen that by section 2 (4) of the European Communities Act 1972 any existing or future national enactment 'shall be construed and shall have effect' subject to the directly effective provisions of Community law. Relying on the words quoted, the courts have taken the view that where possible national legislation is to be interpreted and applied so that it does not conflict with Community law.62 In Garland v. British Rail Engineering Ltd.,63 Lord Diplock stated that where a statute relating to British treaty obligations had to be construed, and the statutory words were reasonably capable—'without undue straining of the ordinary meaning of language'—of bearing a meaning that was consistent with those treaty obligations, they should be given that meaning.


59 H. P. Bulmer v. J. Bollinger SA [1974] Ch. 410, 418. Cf. Felixstowe Dock and Railway Co. v. British Transport Docks Board [1976] 2 Lloyd's Law Reports 656, 663.

60 Defrenne v. Sabena [1976] 2 CMLR 98.

61 See e.g. Snoxell v. Vauxhall Motors Ltd. [1978] QB 11 and Shields v. E. Coomes (Holdings) Ltd. [1978] 1 WLR 1408, 1415.

62 Macarthys Ltd. v. Smith [1979] 3 All ER 325 and [1981] QB 180.

Anmerkungen

Bradley wird nicht erwähnt. Rm folgt ihm eng im Gedankengang und übersetzt dabei überwiegend wörtlich. Beim Abschreiben des Zitates von Lord Denning unterlaufen Rm zwei Fehler. In Fußnote 61 wird "Shields" eingedeutscht zu "Schields".


[197.] Rm/Fragment 203 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 203, Zeilen: 1-31
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 95, 96, Zeilen: S. 95: 32-33, S. 96: 1ff
Die Betreiber spanischer Fischerboote machten im Rahmen einer Klage geltend, dass der Merchant Shipping Act 1988 gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Hintergrund der Klage war die Tatsache, dass Gruppierungen spanischer Fischereiinteressen Gesellschaften in Großbritannien gegründet hatten, die vorwiegend spanische Fischerboote für sich operieren ließen, um von den E.G.- Fischquoten des Vereinigten Königreichs zu profitieren. Um die britischen Fischereiinteressen zu schützen, legte das Westminster Parlament im Rahmen des Merchant Shipping Act 1988 Bedingungen fest, die fremde Eigentümer zu erfüllen hatten, bevor sie ihre Boote im Vereinigten Königreich registrieren lassen konnten. Die Anwendung des Merchant Shipping Act 1988 hätte unweigerlich zur Folge gehabt, dass die spanischen Eigentümer die Fischerei in britischen Hoheitsgewässern hätten einstellen müssen. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen - während der Zeit des Vorlageverfahrens beim EuGH - wären von der britischen Regierung nicht ersatzfähig gewesen, selbst wenn der Merchant Shipping Act 1988 tatsächlich für europarechtswidrig erachtet worden wäre.1166

Das zentrale Problem bestand damit nicht darin, ob - wie später bejaht wurde1167 - der Merchant Shipping Act 1988 tatsächlich gemeinschaftsrechtswidrig sei, sondern ob die englischen Gerichte den Klägern einstweiligen Rechtsschutz (interim relief) gegen die britische Regierung gewähren durften, während der Fall beim EuGH gemäß Art. 234 (177 a. F.) EG anhängig war. Die Kläger suchten damit im Ergebnis, die vorläufige Nichtanwendung des Merchant Shipping Act 1988 von den englischen Gerichten zu erreichen.

In der ersten Factortame-Entscheidung beschloss das House of Lords, dass es nicht ermächtigt sei, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, weil dem Merchant Shipping Act 1988 der Vorrang gebühre, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei.1168 Als zweiten Grund führte man an, dass das House of Lords keine einstweilige Verfügung gegen die Krone oder den Transportminister erlassen könne.1169 Gleichzeitig legte das House of Lords dem EuGH die Frage vor, ob es ein überragendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts gäbe, demzufolge die nationalen Gerichte gehalten seien, einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick [auf die bestehenden Gemeinschaftsrechte des Antragstellers gewähren zu müssen.]


1166 Vgl. Bradley (FN 1129), 79 (96).

1167 R. v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd. (No. 3) [1991] 2 Lloyd’s Law Rep., 648.

1168 Vgl. a.a.O. (FN 1167).

1169 Diese Rechtsprechung gab das House of Lords später auf; vgl. In re M. [1993] 3 W.L.R., 433.

That issue arose in R. v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd.,67 where it was


[Seite 96]

claimed by Spanish fishing-boat operators that provisions in the Merchant Shipping Act 1988 were in conflict with Community law. The background to this claim lay in the fact that Spanish fishing interests had formed companies registered in the United Kingdom to which Spanish fishing boats were transferred in order to benefit from the EEC fishing quota allocated to the United Kingdom. In protection of British fishing interests, the 1988 Act introduced various tests which foreign owners had to satisfy before their boats could be registered in the United Kingdom. If the Act came into force, the Spanish-owned companies would have to stop fishing; the economic loss that they would suffer while the matter was referred from English courts to the Luxemburg court would not be recoverable from the British government, even if the 1988 Act was eventually held to be inconsistent with their Community rights.

The central issue was not whether the Act of 1988 was itself contrary to Community law, as it was later held to be,68 but the vital procedural point of whether the English courts could grant interim relief to the Spanish fishermen against the British government while the case was before the European Court on an Article 177 reference. In effect, the applicants were asking that the Merchant Shipping Act 1988 should be disapplied by the English court. In its first Factortame decision, the House of Lords held that it had no jurisdiction to grant such relief, primarily for the reason that the 1988 Act must be presumed to be valid until the contrary had been shown. A secondary reason was that the English courts had no power to issue an interim injunction against the Crown or the Secretary of State for Transport.69 But the House of Lords referred to the European Court of Justice the question of whether there was an 'overriding principle of Community law' that required national courts to secure effective interim protection for the applicants' rights in Community law.


68 R. v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd. (No. 3) [1991] 2 Lloyd's Rep. 648.

69 This part of the decision was later reversed by the House of Lords In re M. [1993] 3 WLR 433.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche, teilweise allzu wörtliche Übersetzung ("Gruppierungen spanischer Fischereiinteressen"; "zu erfüllen hatten, bevor..."). Nur ein "Vgl."-Verweis auf Bradley.


[198.] Rm/Fragment 204 01

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 1-30
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 96, 97, Zeilen: S. 96: 25ff, S. 97: 1ff
[Gleichzeitig legte das House of Lords dem EuGH die Frage vor, ob es ein überragendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts gäbe, demzufolge die nationalen Gerichte gehalten seien, einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick] auf die bestehenden Gemeinschaftsrechte des Antragstellers gewähren zu müssen.


Der EuGH bejahte die Vorlagefrage und stellte klar, dass direkt anwendbare Regeln des Europarechts in allen Mitgliedstaaten voll und einheitlich in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Präzedenzrecht anzuwenden seien.1170 Dies führe dazu, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften automatisch unanwendbar seien. Jede Rechtsregel oder juristische Praxis, die ein nationales Gericht daran hindere, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sei europarechtswidrig und folglich durch das nationale Gericht außer Kraft zu setzen.

Nach Zurückverweisung an das House of Lords musste dieses - bei pflichtgemäßer Ermessensausübung - darüber entscheiden, ob den Antragstellern der einstweilige Rechtsschutz zu gewähren war, den der EuGH für in die Kompetenz der englischen Gerichte fallend beurteilt hatte. Die Law Lords gewährten eine entsprechende einstweilige Verfügung (interim injunction) gegen den britischen Transportminister (Secretary of State for Transport), indem es die (vorläufige) Austragung spanischer Schiffe aus dem britischen Schiffsregister anordnete. Das Argument, die Entscheidung des EuGH sei eine neue und gefährliche Unterminierung des Grundsatzes von der Parlamentssouveränität, wies Lord Bridge zurück:

If the supremacy ... of Community law over the national law of member states was not always inherent in the E.C. Treaty it was certainly well established in the jurisprudence of the Court of Justice long before the United Kingdom joined the Community. Thus, whatever limitation of its sovereignty Parliament accepted when it enacted the European Communities Act was entirely voluntary. [There] is nothing in any way novel in according supremacy to rules of Community law in those areas to which they apply and to insist that, in the protection of rights under Community law, national courts must not be inhibited by rules of national law from granting interim relief in appropriate cases is no more than a logical recognition of that supremay [sic!].1171


1170 Vgl. R. v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame (No. 2) [1991] 1 A.C., 603 (643).

1171 Vgl. a.a.O. (FN 1170), 603 (658 f.).

But the House of Lords referred to the European Court of Justice the question of whether there was an 'overriding principle of Community law' that required national courts to secure effective interim protection for the applicants' rights in Community law.


In answering this question affirmatively, the European Court of Justice applied the principle that directly applicable rules of Community law 'must be fully and uniformly applied in all the Member States from the date of their entry into force ... in accordance with the principle of the precedence of Community law'.70 This principle of Community law rendered 'automatically inapplicable' any conflicting provision of national law. Any legal rule or judicial practice which might withhold from the national court the power to ensure the full effect of Community rules was

[Seite 97]

contrary to Community law. Thus, any rule of national law that prevented a court from granting interim relief had to be set aside by that court.

When the case came back to the House of Lords, the House had to consider in the exercise of its discretion whether to grant the interim relief which the European Court had held was within the power of the English courts; the House duly granted an injunction against the Secretary of State from removing the Spanish-owned ships from the register of British fishing vessels. On the main constitutional question, Lord Bridge rejected the view that the decision of the European Court of Justice was a novel and dangerous invasion by a Community institution of the sovereignty of Parliament, saying:

If the supremacy . . . of Community law over the national law of member states was not always inherent in the EEC Treaty it was certainly well established in the jurisprudence of the Court of Justice long before the United Kingdom joined the Community. Thus, whatever limitation of its sovereignty Parliament accepted when it enacted the European Communities Act was entirely voluntary. [There] is nothing in any way novel in according supremacy to rules of Community law in those areas to which they apply and to insist that, in the protection of rights under Community law, national courts must not be inhibited by rules of national law from granting interim relief in appropriate cases is no more than a logical recognition of that supremacy.71


70 R. v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd. (No. 2) [1991] 1 AC 603, 643.

71 Ibid. 658-9; and see N. Gravells (1991) Public Law 180; and H. W. R. Wade (1991) 107 LQR 1.

Anmerkungen

An einer Stelle leicht gekürzt, ansonsten wörtliche Übersetzung, die an einer Stelle den Sinn der Aussage verkehrt: eine einstweilige Anordnung "against the Secretary of State from removing the Spanish-owned ships from the register" verbietet dem Minister die Austragung, während Rm anordnen lässt, dass der Minister die Schiffe austragen muss - ein weiteres Indiz, dass Rm die Entscheidung nicht gelesen hat.

Sowohl die Version von Bradley als auch die von Rm weichen geringfügig vom Original des Urteils ab, das an der entscheidenden Stelle lautet: "If the supremacy within the European Community of Community law over the national law of member states was not always inherent in the E.E.C. Treaty (Cmnd. 5179-II) ..." Rm kopiert die Auslassungen von Bradley.

Bradley wird auf der gesamten Seite nicht erwähnt.


[199.] Rm/Fragment 205 21

ÜbersetzungsPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 21-31
Quelle: Bradley 1994
Seite(n): 97, Zeilen: 28 ff.
Eine Außerachtlassung dieses Gebots kommt daher m.E. nur in Betracht, wenn der britische Gesetzgeber in einem zukünftigen Gesetz ausdrücklich festlegen sollte, dass er vom European Communities Act 1972 abweichen möchte. Eine solche gesetzgeberische Absicht ließ sich dem Merchant Shipping Act 1988 noch nicht entnehmen. Denn allein die Tatsache, dass der Merchant Shipping Act 1988 europarechtswidrige Vorschriften enthielt, ist kein hinreichendes Indiz für eine vom European Communities Act 1972 abweichende Intention des Gesetzgebers.1174 Damit die Richter die Factortame-Grundsätze wieder aufgeben, müsste das Parlament seine volle Souveränität von den Gemeinschaften zurückfordern, also aus der Europäischen Union austreten.

1174 Vgl. Bradley (FN 1129), 79 (97).

Since this duty of the United Kingdom courts to apply Community law derives from the European Communities Act 1972, it would appear that the Westminster Parliament could by subsequent legislation modify or abrogate that duty only if it expressed a direct intention to do so. That intention was not to be implied in the Merchant Shipping Act 1988 from the fact that its provisions were inconsistent with rights guaranteed by Community law. It would therefore be necessary for express words to be used in a future statute should the Westminster Parliament wish to exercise what might be called its ultimate sovereign right to require British courts to depart from their duty to protect rights which arise under Community law. And it must be uncertain where the duty of the British courts would lie unless that statute also manifested the plainest intention by Parliament to leave the European Union.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche, leicht zusammenfassende Übersetzung von Bradley, wie schon auf den vorausgehenden und nachfolgenden Seiten. Nur ein "Vgl."-Verweis auf diesen Autor. Dadurch wird nicht recht deutlich, dass die von Rm unter der Überschrift "Kritik" dargelegten Überlegungen nicht von ihm selbst stammen.


[200.] Rm/Fragment 208 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 1-21
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 309, 310, 311, 312, 313, Zeilen: S. 309: 7 ff., S. 310: 13 ff., 31 ff.
[So gehörte das Vereinigte Königreich bislang zu den wenigen Staaten der Welt, in denen Grundrechte nicht Gegenstand einer besonderen Gewährleistung] in einem geschriebenen Grundrechtskatalog waren.1179 Mangels geschriebener Verfassung genossen Grundfreiheiten, z.B. Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, nach traditionellem Rechtsverständnis einen Residualcharakter.1180 Sie sind nirgends verfassungskräftig garantiert, ihre Ausübung ist dem einzelnen jedoch so lange gestattet, als sie nicht durch Parlamentsgesetz oder Gerichtsurteil ausdrücklich verboten worden sind.1181 Insbesondere Dicey prägte die Auffassung, dass der Schutz der Grundrechte im britischen System, welches die Bewahrung individueller Rechte dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und den Gerichten anvertraue, mindestens ebenso wirksam sei wie in der übrigen Welt, wo dieser Schutz durch eine allgemeine, gegebenenfalls folgenlose Prinzipienerklärung gestützt werde.1182


2. Die fehlende unmittelbare Wirkung der Konvention im britischen Recht

Der EMRK fehlte - mangels innerstaatlicher Umsetzung1183 - die unmittelbare Geltung im Vereinigten Königreich. Denn eine solche Inkorporierung durch die Verabschiedung eines entsprechenden Parlamentsgesetzes ist nach britischem Verfassungsrecht unabdingbare Voraussetzung, damit ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbare (subjektiv-öffentliche) Rechte und Pflichten für den einzelnen Bürger begründen kann.1184 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Konvention ohne jede Bedeutung für die Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts gewesen wäre.1185


1179 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 ff.

1180 Vgl. Feldman, 61; Hofmann JuS 1988, 845.

1181 Vgl. Barendt, P.L. 1993, 459 ff.; Turpin, 75 ff.

1182 Vgl. Dicey, 197 ff.

1183 Vgl. Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar, Einführung vor Rdnr. 6; Lord Lester in: Jowell / Oliver (Hrsg.), The Changing Constitution, 36 (40): Irland, das ebenfalls die Inkorporierung nicht durchgeführt hat, besitzt eine eigene Bill of Rights (Verfassung), die mit der EMRK inhaltlich weitgehend übereinstimmt. Aus der Konvention selbst ergibt sich keine Pflicht zur Inkorporation, vgl. Swedish Engine Drivers’ Case, Judgment of 6 February 1976, Series A no. 29, § 50; Silver v. United Kingdom, Judgment of 25 March 1983, Series A no. 61, § 113; vgl. dazu ebenfalls Frowein in: Gardner (Hrsg.), Aspects of Incorporation, 4 ff.

1184 Vgl. Attorney-General for Canada v. Attorney-General for Ontario [1937] A.C., 326 (346); Blackburn v. Attorney General [1971] 1 W.L.R. 137, 1037 (1040) per Lord Denning M.R.

1185 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (313).

Das Vereinigte Königreich gehörte bislang zu den wenigen Staaten in der Welt, in denen die Grundrechte nicht Gegenstand einer besonderen Gewährleistung in einem geschriebenen Grundrechtskatalog waren.


[Seite 310]

Als Folge dieser Entwicklung haben Grundfreiheiten wie die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit etc. im traditionellen Rechtsverständnis einen Residualcharakter: Sie sind nirgends verfassungskräftig garantiert, ihre Ausübung ist dem einzelnen aber so lange erlaubt, als sie nicht durch Gerichtsurteil oder Parlamentsgesetz ausdrücklich verboten worden ist.3 [...]

Unter dem Einfluß insbesondere der Schriften des großen viktorianischen Verfassungsjuristen Dicey herrschte in Großbritannien lange Zeit die Auffassung vor, daß der Schutz der Grundrechte in einem System, das die Bewahrung der individuellen Rechte den Gerichten und dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber anvertraut, mindestens ebenso wirksam gewährleistet ist wie in einem System, in dem sich dieser Schutz auf eine allgemeine, aber u. U. praktisch folgen-

[Seite 311]

lose Prinzipienerklärung stützt.5

[Seite 312]

1. Fehlende umittelbare Einwirkung der Konvention auf das innerstaatliche Recht

Im Unterschied zu fast allen Vertragsstaaten hatte das Vereinigte Königreich bislang von einer Inkorporierung der EMRK in das innerstaatliche Recht abgesehen.12 Eine solche Inkorporierung durch die Verabschiedung eines entsprechen-

[Seite 313]

den Parlamentsgesetzes ist nach britischem Verfassungsrecht Voraussetzung, damit ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen begründen kann.13 Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Konvention für die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts ohne jede Bedeutung gewesen wäre.


2 David Feldman, Civil Liberties and Human Rights, Oxford 1993, 61. Hasso Hofmann, zur Herkunft der Menschenrechtserklärungen, JuS 1988, 845. [...]

3 Eric Barendt, Libel and Freedom of Speech in English Law, Public Law 1993, 459; Turpin (Anm. 1), 105.

5 A. V. Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 10. Aufl., London 1959, 197 ff. [...]

11 Lord Lester, European Human Rights and the British, Constitution, in: Jeffrey Jowell/Dawn Oliver (Hrsg.), The Changing Constitution, 3. Aufl., Oxford 1994, 36.

12 Neben dem Vereinigten Königreich hatten vor allem die skandinavischen Staaten lange Zeit darauf verzichtet, der EMRK intern Gesetzeskraft beizulegen. Sie haben jedoch mittlerweile (bis auf Norwegen) die Inkorporierung vollzogen, vgl. Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u. a. 1996, Einführung Rdnr. 6. Irland, das ebenfalls die Inkorporierung nicht durchgeführt hat, besitzt eine eigene Bill of Rights, die mit der EMRK, inhaltlich weitgehend übereinstimmt, vgl. Lord Lester (Anm. 11), 40. Aus der Konvention selbst ergibt sich eine Pflicht zur Inkorporierung nicht, vgl. Swedish Engine Drivers' Union Case, Judgement of 6 February 1976, Series A no. 20, § 50; Silver v. United Kingdom, Judgement of 25 March 1983, Series A no. 61, § 113. Dazu Jochen Abr. Frowein, Incorporation of the Convention into Domestic Law, in: J.P. Gardner (Hrsg.), Aspects of Incorporation of the European Convention of Human Rights into Domestic Law, London 1993, 4 f.

13 Attorney-General for Canada v. Attorney-General for Ontario [1937] AC 326, 346; Blackburn v. Attorney-General [1971] 1 WLR 1037 CA.

Anmerkungen

Anfangs und am Ende "Vgl."-Verweise auf Grote, aus dessen Aufsatz der Verfasser hier einzelne Stücke zusammenfügt. Auch die Belege werden vollständig übernommen. Das wird aus den Fn. 1179 und 1185 nicht ersichtlich.


[201.] Rm/Fragment 209 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 1-22
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 313, 314, Zeilen: 313: 19 ff.; 314: 1 ff.
So erwog der berühmte Richter Lord Denning M.R.1186 in Birdi v. Secretary for Home Affairs (1975)1187 gar die Nichtigkeit eines Parlamentsgesetzes bei Verstoß gegen die EMRK. Bereits ein Jahr später gab er jedoch diese mit dem althergebrachten Verständnis der Doktrin von der Parlamentssouveränität kaum vereinbare Ansicht auf und prononcierte die Unabhängigkeit des Westminster Parlaments auch im Hinblick auf die EMRK:


If an Act of Parliament contained any provision contrary to the Convention: the Act of Parliament must prevail.“1188

3. Der Einfluss der Konvention auf die Rechtsprechung

Dennoch war die EMRK von Bedeutung für die Rechtsprechung der britischen Gerichte, wenngleich diese nicht überbewertet werden darf.1189

a. Die mittelbare Wirkung auf die Auslegung des Gesetzesrechts

Trotz fehlender Umsetzung hatte die EMRK zumindest mittelbar Einfluss auf die Auslegung des Gesetzesrechts.1190 Mit Ausnahme von Schottland1191 hat sich in der Gerichtspraxis des Vereinigten Königreichs der Grundsatz der EMRK-konformen bzw. EMRK-freundlichen Auslegung herauskristallisiert. Einer solchen Auslegung bedarf es, wenn ein Parlamentsgesetz mehrdeutig ist. Dann ist von den in Betracht kommenden Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, die mit der EMRK in Einklang steht.192 Dabei hat es den Anschein, als ob der Grundsatz der EMRK-konformen Auslegung vor allem dort eine Rolle spielt, wo es um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen geht, die speziell zur Behebung einer vom Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Kon[ventionsverletzung erlassen worden sind, weniger bei der Auslegung anderer Gesetze.1193]


1186 Vgl. oben FN 296.

1187 Bar Library Transcript Nor. 67 B 1975 (zit. nach: Bratza in: Gardner (Hrsg.), Aspects of Incorporation, 67, Anm. 67).

1188 R. v. Secretary of State for the Home Department, ex parte Bajan Singh [1976] 1 Q.B., 198 (207).

1189 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (314).

1190 Vgl. R. v. Secretary of State for the Home Department, ex parte Brind [1991] 1 A.C., 696 (747 f.) per Lord Bridge.

1191 Vgl. Kaur v. Lord Advocate 1981 S.L.T., 322 (330) per Lord Ross; Moore v. Secretary of State for Scotland 1985 S.L.T., 38 ff.; vgl. dazu Murdoch, P.L. 1991, 40 ff.

1192 Vgl. R. v. Secretary of State for the Home Department (a.a.O., FN 1190).

Die weitestgehende Schlußfolgerung im Hinblick auf die innerstaatlichen Rechtswirkungen der EMRK im Vereinigten Königreich ist in einer Entscheidung des Court of Appeal aus dem Jahre 1975 enthalten, in der Lord Denning, der damalige Master of the Rolls, die Nichtigkeit eines Parlamentsgesetzes bei Verstoß gegen Konventionsbestimmungen in Betracht zog.16 Bereits ein Jahr später gab er diese mit dem traditionellen Verständnis der Lehre von der Parlamentssouveränität kaum vereinbare Ansicht auf und betonte die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers auch im Hinblick auf die EMRK:
"If an Act of Parliament contained any provision contrary to the Convention: the Act of Parliament must prevail."17

[Seite 314]

2. Mittelbare Einwirkung auf die Auslegung des Gesetzesrechts

[...] Eine Berücksichtigung der sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Schutzes individueller kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ein Parlamentsgesetz mehrdeutig ist. Dann ist von den möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, die mit der EMRK in Einklang steht: [...] 18

Diese "Ausstrahlungswirkung" der EMRK auf die Auslegung mehrdeutiger Gesetzesvorschriften wird jedoch nicht von allen Gerichten des Vereinigten Königreichs anerkannt. So hat der schottische Court of Session entschieden, daß bei der Auslegung von Vorschriften des schottischen Rechts eine Berücksichtigung der EMRK nicht in Betracht kommt, solange nicht der Gesetzgeber ein entsprechendes Inkorporationsgesetz erlassen hat.19 Der Grundsatz der EMRK-konformen Auslegung des Gesetzesrechts bleibt daher auf die Gerichte in England, Wales und Nordirland beschränkt. Auch insoweit kann jedoch von einer einheitlichen Anwendung der Auslegungsregel nicht gesprochen werden.20


16 Birdi v. Secretary of State for Home Affairs, Bar Library Transcript No. 67B 1975, zitiert nach Nicolas Bratza, The Treatment and Interpretation of the European Convention on Human Rights by the English Courts, in: Gardner (Anm. 12), 67.

17 R. v. Secretary of State for the Home Department, ex p. Bajan Singh [1976] 1 QB 198, 207.

18 R. v. Secretary of State for the Home Department, ex p. Brind 1 AC 696, 747 f. (Lord Bridge).

19 Kaur v. Lord Advocate 1981 SLT 322, 330 (Lord Ross); Moore v. Secretary of State for Scotland 1985 SLT 38. Dazu J.L. Murdoch, The European Convention on Human Rights in Scots Law, Public Law 1991, 40 ff.

20 Es hat vielmehr den Anschein, als ob der Grundsatz der EMRK-konformen Auslegung vor allem dort eine Rolle spielt, wo es um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen geht, die speziell zur Behebung einer vom Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung erlassen worden sind, weniger bei der Auslegung anderer Gesetze, vgl. Klug/Starmer (Anm. 15), 226 f.

Anmerkungen

Grote wird einmal für einen "Vgl."-Verweis erwähnt. Die Belege von Grote werden übernommen.


[202.] Rm/Fragment 210 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 1-22
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 314, 315, Zeilen: S. 314: 27 f., S. 315: 1 ff.
[Dabei hat es den Anschein, als ob der Grundsatz der EMRK-konformen Auslegung vor allem dort eine Rolle spielt, wo es um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen geht, die speziell zur Behebung einer vom Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Kon]ventionsverletzung erlassen worden sind, weniger bei der Auslegung anderer Gesetze.1193


b. Die mittelbare Einwirkung auf die Fortbildung des common law

Ferner wirkte die EMRK mittelbar auf die Fortblidung [sic!] des common law ein.1194 Hierbei waren der Berücksichtigung der EMRK enge Grenzen gesetzt. Die Heranziehung der EMRK war auf Fälle beschränkt, in denen der genaue Inhalt bereits anerkannter grundrechtsrelevanter Prinzipien des common law unklar war. Die EMRK ermächtigte jedoch nicht dazu, Lücken im geltenden common law durch Übernahme der in der Konvention garantierten Rechte in das nationale Recht zu schließen.1195 So lehnte der High Court in der Entscheidung R. v. Chief Metropolitan Stipendiary Magistrate, ex parte Choudhoury1196 eine Erstreckung der nach common law bestehenden Strafbarkeit wegen Gotteslästerung auf die Verletzung der religiösen Gefühle nichtchristlicher Gläubiger unter Berufung auf Art. 7 (Verbot der rückwirkenden Bestrafung) und Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) ab. Im Fall Attorney-General v. BBC1197 zogen zwei Richter des House of Lords (Law Lords1198) Art. 10 EMRK zur Begründung ihres restriktiven Ansatzes bei der Frage heran, ob die Grundsätze der Ungebühr vor Gericht (contempt of court) und die sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Berichterstattung von Presse und Rundfunk über Gerichtsprozesse auch im Hinblick auf schwebende Verfahren vor lokalen Widerspruchsausschüssen gelten, bei denen unklar ist, ob sie administrativen oder gerichtlichen Charakter besitzen.


1193 Vgl. Klug / Starmer, P.L. 1997, 224 ff.

1194 Vgl. weiterführend Grote, ZAÖV 1998, 309 (314 ff.).

1195 So dezidiert Sir Robert Megarry in Malone v. Metropolitan Police Commissioner (No. 2) [1979] Ch., 344 (379): „I readily accept that if the question before me were one of construing a statute enacted with the purpose of giving effect to obligations imposed by the Convention, the court would readily seek to construe the legislation in a way that would effectuate the Convention rather than frustrate it. However, no relevant legislation of that sort is in existence. It seems to me that where Parliament has abstained from legislating on a point that is plainly suitable for legislation, it is indeed difficult for the court to lay down new rules of common law or equity that will carry out the Crown ’s treaty obligations, or to discover for the first time that such rules have always existed".

1196 [1991] 1 Q.B., 429 ff.

1197 [1981] A.C., 303 ff. (H.L.).

1198 Vgl. dazu oben § 3 B. I. 2.

3. Mittelbare Einwirkung auf die Fortbildung des common law

Ein zweiter Aspekt der mittelbaren Einwirkung der EMRK auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts betrifft die Fortbildung derjenigen Prinzipien des common law, die für den Schutz der bürgerlichen Freiheiten bedeutsam sind. Auch insoweit sind der Berücksichtigung der Konvention jedoch enge Grenzen gesetzt.

[Seite 315]

Sie ermächtigt nicht dazu, Lücken im geltenden common law durch Übernahme der in der EMRK garantierten Rechte in das nationale Recht zu schließen. Dies wurde von Sir Robert Megarry in der Malone-Entscheidung klargestellt, in der es um die Schlußfolgerung ging, die aus dem Fehlen eines allgemeinen Rechts auf Achtung der Privatsphäre im englischen Recht trotz Anerkennung eines solchen Rechts in Art. 8 EMRK zu ziehen ist:

"I readily accept that if the question before me were one of construing a statute enacted with the purpose of giving effect to obligations imposed by the Convention, the court would readily seek to construe the legislation in a way that would effectuate the Convention rather than frustrate it. However, no relevant legislation of that sort is in existence. It seems to me that where Parliament has abstained from legislating on a point that is plainly suitable for legislation, it is indeed difficult for the court to lay down new rules of common law or equity that will carry out the Crown's treaty obligations, or to discover for the first time that such rules have always existed."21

Die Heranziehung der Konventionsbestimmungen ist daher auf Fälle beschränkt, in denen der genaue Inhalt bereits anerkannter grundrechtsrelevanter Prinzipien und Institute des common law unklar ist. So lehnte der High Court eine Erstreckung der nach common law bestehenden Strafbarkeit wegen Gotteslästerung auf die Verletzung der religiösen Gefühle nicht-christlicher Gläubiger ab und stimmte in diesem Zusammenhang ausdrücklich der Argumentation der Verteidigung zu, daß eine solche erweiternde Auslegung im Widerspruch zu den Bestimmungen der Konvention, insbesondere zu Art. 7 (Verbot der rückwirkenden Bestrafung) und Art. 10 (Meinungsfreiheit), stehe.22 In der Entscheidung Attorney-General v. BBC zogen zwei Richter des House of Lords Art. 10 EMRK zur Begründung ihres (restriktiven) Ansatzes bei der Entscheidung der Frage heran, ob die Grundsätze des contempt of court und die sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Berichterstattung durch Presse und Rundfunk über Gerichtsprozesse auch im Hinblick auf schwebende Verfahren vor lokalen Widerspruchsausschüssen gelten, bei denen unklar ist, ob sie administrativen oder gerichtlichen Charakter besitzen.23


20 Es hat vielmehr den Anschein, als ob der Grundsatz der EMRK-konformen Auslegung vor allem dort eine Rolle spielt, wo es um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen geht, die speziell zur Behebung einer vom Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung erlassen worden sind, weniger bei der Auslegung anderer Gesetze, vgl. Klug/Starmer (Anm. 15), 226 f.

21 Malone v. Metropolitan Police Commissioner (No.2) [1979] Ch 344, 379.

22 R. v. Chief Metropolitan Stipendiary Magistrate, ex p. Choudhoury [1991] 1 QB 429.

23 [1981] AC 303 HL. Vgl. aber auch die einschränkenden Bemerkungen von Lord Fraser: "... in deciding this appeal the House has to hold the balance between the principle of freedom of expression and the principle that the administration of justice must be kept free from outside interference. Neither principle is more important than the other, and where they come into conflict, as in this case, the boundary has to be drawn between the spheres in which they respectively operate. That is not the way in which the European Court of Human Rights would approach the question ... This House, and other courts in the United Kingdom, should have regard to the provisions of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms ... and to the decisions of the Court of Human Rights in cases, of which this is one, where our domestic law is not firmly settled. But the Convention does not form part of our law, and the decision on what the law is is for our domestic courts and for this House."

Anmerkungen

Grote wird in einer Fußnote als "Vgl. weiterführend" erwähnt.


[203.] Rm/Fragment 211 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 211, Zeilen: 12-22
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 321, Zeilen: 1 ff.
d. Der Einfluss auf richterliche Ermessensentscheidungen


Außerdem machte sich der Einfluss der EMRK auf richterliche Ermessensentscheidungen in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten bemerkbar, die Auswirkungen auf die Ausübung der von der Konvention geschützten Freiheiten hatten. So hat z.B. der Court of Appeal die Notwendigkeit gesehen, bei der Überprüfung der von Geschworenen (jury) im Rahmen von Verleumdungsklagen festgesetzten Schmerzensgeldsummen das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden, um zu gewährleisten, dass durch die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht stärker in die Meinungsfreiheit eingegriffen wird, als zur Befriedigung des berechtigten Interesses des Klägers - Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Ansehens - erforderlich.1201


1201 Vgl. Rantzen v. Mirror Group Newspapers Ltd. [1994] Q.B., 670 (692) per Lord Justice Neil.

5. Einfluß der Konvention auf richterliche Ermessensentscheidungen


Am stärksten scheint der Einfluß der EMRK auf die Anwendung innerstaatlichen Rechts dort zu sein, wo es nicht um die Kontrolle von Ermessensentscheidungen der Exekutive geht, sondern um die Handhabung eigener Ermessensspielräume durch die Gerichte, insbesondere bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, die Auswirkungen auf die Ausübung der von der Konvention geschützten Freiheiten haben können. So hat der Court of Appeal die Notwendigkeit anerkannt, bei der Überprüfung der von der Jury im Rahmen von Verleumdungsklagen festgesetzten Schmerzensgeldsumme das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden, um zu gewährleisten, daß durch die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht stärker in die Meinungsfreiheit eingegriffen wird, als zur Befriedigung des berechtigten Interesses des Klägers - Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Ansehens - erforderlich ist.40


40 Rantzen v. Mirror Group Newspapers Ltd [1994] QB 670, 692 (Neil L.J.).

Anmerkungen

Grote wird in diesem Abschnitt nicht erwähnt.


[204.] Rm/Fragment 212 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 1-23
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 321-323, Zeilen: S. 321: 15 ff., S. 322: 15 ff., 31 ff.; S. 323: 1 ff.
e. Die Einwirkung der EMRK über das Europarecht


Darüber hinaus „strahlte“ die EMRK schon bisher über das Europarecht in das britische Recht. Gemäß s. 2 European Communities Act 1972 genießen primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Dies gilt auch dann, wenn es sich um nationale Rechtsvorschriften handelt, die in einem Parlamentsgesetz enthalten sind.1202 Dabei sind britische Gerichte gehalten, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten, der eine Reihe von sog. Gemeinschaftsgrundrechten1203 entwickelt, für die sich der EuGH nach eigenen Angaben an der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten und den Prinzipien der EMRK orientiert.1204 Soweit es also um die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Parlament und Behörden des Vereinigten Königreichs geht, sind diese Gemeinschaftsgrundrechte auch von den britischen Gerichten zu beachten und anzuwenden.1205 Gleiches gilt entsprechend für die Marktfreiheiten.1206 Jedoch ist der im Gemeinschaftsrecht angelegte grundrechliche [sic!] bzw. grundrechtsähnliche Schutz begrenzt, da der Regelungsbereich des Europarechts funktionell begrenzt ist und sich schwerpunktmäßig lediglich auf wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten erstreckt.1207

II. Die Umsetzungsdefizite der britischen Grundrechtspraxis

Die fehlende innerstaatliche Umsetzung der Konvention führte dazu, dass das Vereinigte Königreich neben Italien - seit der Anerkennung des Individualbeschwerderechts gemäß Art. 25 EMRK im Jahre 1966 - der am häufigsten verurteilte Mitgliedstaat der EMRK war.1208 Mitunter hat es die britische Regierung [nicht auf ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ankommen lassen, sondern die Feststellungen der Europäischen Menschenrechtskommission zur Konventionswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens akzeptiert und entsprechende Änderungen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Rechtspraxis auch ohne vorherige Verurteilung vorgenommen.1209]


1202 Vgl. oben § 6 G. I. 1.

1203 Diese sind Rechtsgrundsätze des primären Gemeinschaftsrechts, die auf den Schutz der Gemeinschaftsbürger vor Grundrechtseingriffen der Gemeinschaftsorgane abzielen; siehe Grote, ZAÖV 1998, 309 (321).

1204 Vgl. Rs. 4/73, Slg. 1974, 491 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften); Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727 (Liselotte Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz).

1205 Grote, ZAÖV 1998, 309 (321).

1206 Vgl. insoweit zum Verhältnismäßigkeitsprinzip Rs. C.55/94 (Reinhard Gebhard / Consiglio dell’ordine degli avocati e procuratori di Milano), NJW 1996, 579 (581).

1207 Vgl. Lord Browne-Wilkinson, P.L. 1992, 397 (401).

1208 Anlässlich der Vorstellung der Human Rights Bill im House of Lords sprach der Lord Chancellor von fünfzig Fällen, in denen das Vereinigte Königreich bisher wegen einer [Verletzung der Verpflichtungen aus der Konvention verurteilt worden sei, siehe H.L. Official Report, 3 November 1997, col. 1228.]

6. Einwirkung der EMRK auf das innerstaatliche Recht über den Umweg des Gemeinschaftsrechts


Das Bild wäre allerdings nicht vollständig, ohne die Einwirkung zu erwähnen, welche die EMRK schon bisher auf den innerstaatlichen Rechtsraum durch die Vermittlung des EG-Rechts entfaltet hat. Nach Sec. 2 des European Communities Act 1972 genießt (primäres und sekundäres) Gemeinschaftsrecht den Vorrang vor entgegenstehendem innerstaatlichen Recht, und zwar auch dann, wenn es sich um nationale Rechtsvorschriften handelt, die in einem Parlamentsgesetz enthalten sind. Bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts haben die britischen Gerichte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu beachten. Der EuGH hat eine Reihe von Rechtsgrundsätzen des (primären) Gemeinschaftsrechts entwickelt, die auf den Schutz der Gemeinschaftsbürger vor Grundrechtseingriffen der Gemeinschaftsorgane abzielen. Bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang der grundrechtlich geschützten Rechtsposition orientiert sich der Gerichtshof nach seinen eigenen Angaben an der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten und den Prinzipien der EMRK.41 Soweit es also um die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch das Parlament und die Behörden des Vereinigten Königreichs geht, sind die Gemeinschaftsgrundrechte auch von den britischen Gerichten zu beachten und anzuwenden.

[Seite 322]

Der durch das Gemeinschaftsrecht vermittelte grundrechtliche bzw. grundrechtsähnliche Schutz ist allerdings begrenzt, da der Regelungsbereich des Gemeinschaftsrechts funktionell begrenzt ist und sich schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten beschränkt.45 [...]

IV. Die britische Grundrechtspraxis vor den Straßburger Konventionsorganen

1. Art und Umfang der durch die Straßburger Organe festgestellten Konventionsverletzungen

[...] Großbritannien ist neben Italien das Land, das seit Anerkennung des Individualbeschwerderechts nach Art. 25 EMRK im Jahre 1966 am häufigsten vor den Europäischen Gerichtshof zitiert und

[Seite 323]

am häufigsten von ihm verurteilt worden ist.46 Mitunter hat die britische Regierung es nicht auf ein Verfahren vor dem Gerichtshof ankommen lassen, sondern die Feststellungen der Europäischen Menschenrechtskommission zur Konventionsrechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens akzeptiert und entsprechende Änderungen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Rechtspraxis auch ohne vorherige Verurteilung vorgenommen.47


41 Rs. 4/73, Slg. 1974, 491 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften); Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727 (Liselotte Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz).

42 Rs. C-55/94 (Reinhard Gebhard/Consiglio dell'ordine degli avocati e procuratori di Milano), NJW 1996, 579, 581.

43 R. v. Chief Constable of Sussex, ex p. International Traders' Ferry Ltd [1997] 2 CMLR 164 (Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit durch ungenügenden Polizeischutz von Schlachtviehtransporten).

44 Beloff/Mountfield (Anm. 14), 473 f. (m.N.).

45 Lord Browne-Wilkinson, The Infiltration of a Bill of Rights, Public Law 1992, 401.

46 Vgl. die detaillierte Statistik bei Francesca Klug/Keir Starmer/Stewart Weir, The Three Pillars of Liberty, London/New York 1996, 55. Anläßlich der Vorstellung des von der Regierung zur Inkorporierung der EMRK eingebrachten Gesetzentwurfs im House of Lords sprach der Lord Chancellor von fünfzig Fällen, in denen das Vereinigte Königreich bisher wegen einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Konvention verurteilt worden sei, HL Official Report, 3 November 1997, col. 1228.

47 [...]

Anmerkungen

Grote wird zweimal für Detailfragen erwähnt.


[205.] Rm/Fragment 215 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 215, Zeilen: 1-21
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 327-329, Zeilen: S. 327: 6ff, 22ff; S. 328: 1ff, S. 329: 1ff
[Der Richtlinie des Cabinet Office aus dem Jahre 1987, derzufolge die Ministerien bei Gesetzesentwürfen und Verwaltungsmaßnahmen die Anforderungen der EMRK und die] Spruchpraxis der Konventionsorgane zu berücksichtigen hatten, blieb der Erfolg versagt.1220


IV. Die Inkorporierungsdiskussion

Die Diskussion über die Inkorporierung der EMRK in englisches Recht begann bereits gegen Ende der sechziger Jahre1221 und erfuhr ihren ersten Höhepunkt durch die Schrift „English Law - The New Dimension“ (1974) des prominenten Richters am Court of Appeal, Sir Leslie Scarman, der die Kampagne zur Inkorporierung der EMRK ausdrucksstark unterstützte. Bis zur Verabschiedung des Human Rights Act 1998 mußten [sic!] jedoch noch einige Widerstände überwunden werden.1222 Im Jahre 1978 brachte Lord Wade einen Gesetzesentwurf zur Inkorporierung der EMRK ein, mit dem sich ein besonderer Fachausschuss (Select Committee) befasste, der ihn mit knapper Mehrheit befürwortete.1223 Die im Jahre 1979 unter Margret [sic!] Thatcher an die Macht gekommene konservative Partei (Tory Party) zeigte jedoch wenig Interesse, dem Gedanken einer Inkorporierung näherzutreten.1224 Den in der Folgezeit initiierten Gesetzesentwürfen zur Inkorporierung der EMRK blieb in der Ära der konservativen Regierung (bis zur verlorenen Wahl im Mai 1997) der Erfolg versagt.1225 In der öffentlichen Diskussion trat seit Beginn der neunziger Jahre ein Stimmungsumschwung ein, der die Aussichten für die Schaffung einer britischen „Bill of Rights“ langfristig entscheidend verbessern sollte1226 und den sich die Arbeiterpartei (Labour Party) im Anschluss an die verlorene Unterhauswahl 1992 zu eigen machte.


1220 Vgl. Bradley in: Finnie / Himsworth / Walker, Edinburgh Essays, 193.

1221 Maßgeblich dafür war die Veröffentlichung der Schrift „Democracy and Individual Rights" von Anthony Lester (dem späteren Lord Lester of Herne Hill) gewesen, der sich unablässig für die Verabschiedung einer britischen Bill of Rights eingesetzt hat; vgl. Zander, Bill, 1 ff.

1222 Vgl. weiterführend Bradley in: Jowell / Oliver, The Changing Constitution, 79 (98 ff.); Grote, ZAÖV 1998, 309 (327 ff.); Lord Lester, P.L. 1995, 198 ff.; Zander, Bill, 20 ff.

1223 Report of the Select Committee of [sic!] a Bill of Rights, House of Lords, Paper 176, June 1978.

1224 Dies muss umso mehr erstaunen, als dass einer der prominentesten Mitglieder der Conservative Party, Lord Hailsham (der damals Lord Chancellor war), sich für die Annahme des von Lord Wade eingebrachten Gesetzesentwurfs stark machte; vgl. dazu Lester, P.L. 1984, 62 ff.

1225 Vgl. Lord Lester, P.L. 1995, 198 ff.; Zander,Bill, 29.

1226 Sir Thomas Bingham, L.Q.R. 109 (1993), 390.

Zwar existiert eine Richtlinie des Cabinet Office aus dem Jahr 1987, in der die Ministerien angehalten werden, bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen und Verwaltungsmaßnahmen die Anforderungen der EMRK, wie sie sich aus der Spruchpraxis der Konventionsorgane ergeben, zu berücksichtigen. [...]


V. Die Diskussion um die Inkorporierung der EMRK im Vereinigten Königreich

1. Überblick über den Verlauf der Inkorporierungsdiskussion

Die Diskussion über die Vorzüge und Nachteile einer möglichen Inkorporierung der EMRK in innerstaatliches Recht begann im Vereinigten Königreich bereits Ende der sechziger Jahre.82 Einen ersten Höhepunkt erlebte sie Mitte der siebziger Jahre, als mit Sir Leslie Scarman erstmals ein prominenter Richter am Court of Appeal seiner Unterstützung für die Kampagne zur Inkorporierung der Konvention durch eine Bill of Rights Ausdruck verlieh.83

[Seite 328]

Ein Jahr später sprach sich die Standing Advisory Commission on Human Rights für Nordirland in einem umfassenden Bericht einmütig für die Inkorporierung der EMRK aus, und zwar mit Wirkung für das gesamte Vereinigte Königreich.85 Aus Anlaß der Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Inkorporierung der EMRK durch ein prominentes Mitglied des House of Lords, Lord Wade, befaßte sich ein Select Committee eingehend mit der Problematik und befürwortete, wenn auch nur mit knapper Mehrheit, ebenfalls eine Inkorporierung.86

Ende der siebziger Jahre ließ der Reformdruck vorübergehend nach. Die neue konservative Regierung, die 1979 die Regierungsgeschäfte übernahm, zeigte sich wenig geneigt, dem Gedanken einer Inkorporierung näherzutreten, obwohl einige ihrer prominenten Mitglieder - darunter insbesondere der Lord Chancellor, Lord Hailsham - sich in der Opposition dafür ausgesprochen hatten und an ihrer Auffassung auch nach der Rückkehr in die Regierung festhielten.87 [...]

Obwohl den Bemühungen um die Inkorporierung der Konvention unter der konservativen Regierung der parlamentarische Erfolg versagt blieb, trat in der öffentlichen Diskussion seit Beginn der neunziger Jahre ein Stimmungsum-

[Seite 329]

schwung ein, der die Aussichten für die Schaffung einer britischen Bill of Rights langfristig entscheidend verbessern sollte. [...] Sie erhielt zum anderen Auftrieb durch Stellungnahmen angesehener Mitglieder des richterlichen Ausschusses des House of Lords und des Court of Appeal, die öffentlich die Inkorporierung der EMRK befürworteten. 1993 wählte der damalige Master of the Rolls und spätere Lord Chief Justice Sir Thomas Bingham für seinen Vortrag im Rahmen der traditionellen Denning Lecture den Titel: "The European Convention on Human Rights: Time to Incorporate".91 In den Debatten über die von Lord Lester eingebrachten Gesetzesvorlagen zur Inkorporierung der EMRK im House of Lords sprachen sich zahlreiche namhafte Richter für ein solches Vorhaben aus.92

Den entscheidenden Wendepunkt markierte indes die Änderung der Haltung der Labour Party zur Frage der Inkorporierung im Anschluß an die verlorene Unterhauswahl von 1992.


80 Bradley (Anm. 31), 193.

81 Klug/Starmer/Weir (Anm. 46), 57.

82 Mit der Veröffentlichung der Schrift "Democracy and Individual Rights" von Anthony Lester (dem späteren Lord Lester of Herne Hill), der sich seitdem unablässig für die Verabschiedung einer britischen Bill of Rights eingesetzt hat, s. Michael Zander, A Bill of Rights?, 4. Aufl., London 1997, 1 ff.

83 Leslie Scarman, English Law - The New Dimension, London 1974, 19 f.

84 Zu den Einzelheiten s. Zander (Anm. 82), 20.

85 Northern Ireland Standing Advisory Commission on Human Rights, The Protection of Human Rights by Law in Northern Ireland, Cmnd. 7009 (1977).

86 Report of the Select Committee on a Bill of Rights, House of Lords, Paper 176, June 1978.

87 Lord Chancellor Hailsham setzte sich nachhaltig für die Annahme des von Lord Wade eingebrachten Gesetzentwurfs zur Inkorporierung der EMRK ein, fand dafür jedoch innerhalb der Regierung keine Unterstützung, vgl. Anthony Lester, Fundamental Rights: The United Kingdom Isolated?, Public Law 1984, 62 f.

90 Zander (Anm. 82), 29 ff.

91 LQR 109 (1993), 390.

92 Zander (Anm. 82), 36.

93 Lester (Anm. 87), 63; Zander (Anm. 82), 38.

94 Vgl. dazu die detaillierten Angaben bei Zander, ibid., 11 ff.

Anmerkungen

Grote wird in einer Fußnote erwähnt, als zweiter von vier weiterführenden Verweisen. Damit wird nicht erkenntlich, dass Rm hier Grote zusammenfassend paraphrasiert.


[206.] Rm/Fragment 216 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 216, Zeilen: 1-24
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 332, 334, Zeilen: 332: 12ff, 334: 1ff
Der Schwerpunkt der Inkorporierungsdiskussion lag auf der Frage, welcher Rang den Konventionsbestimmungen im innerstaatlichen Recht beigelegt werden sollte, ob sie Bindungswirkung nur für die Ministerien, Behörden und Gerichte oder auch für den parlamentarischen Gesetzgeber entfalten sollten.1227


Die weitestgehende Lösung bestand darin, der EMRK - nach dem Vorbild der amerikanischen, deutschen oder österreichischen Verfassung - einen Rang über dem Parlamentsgesetz beizulegen. Dies brächte die Schaffung einer Verfassungsgerichtsbarkeit mit sich, die dann gehalten wäre, konventionswidrige Gesetze für nichtig zu erklären.1228 Diese Lösung liefe folglich auf die Beseitigung des Prinzips der parliamentary sovereignty hinaus, die im Vereinigten Königreich nur im Rahmen eines constitutional settlement, z.B. im Rahmen der Schaffung einer geschriebenen Verfassung, denkbar wäre.1229 Damit schied diese Lösungsmöglichkeit von vornherein aus.1230

Unterhalb dieser Schwelle kamen einige Lösungen in Betracht, die dem Gesetzgeber den Zugriff auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des einzelnen zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen würden.1231 Denkbar war der Ansatz, der EMRK die gleiche Geltung zu verschaffen wie dem Europarecht gemäß s. 2 des European Communities Act 1972. Hiernach genießen gemeinschaftliche Regelungen Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Gesetzesrechts. Die einschlägige nationale Vorschrift wird von den Gerichten nicht angewandt1232, wenn und soweit dadurch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereitelt oder beeinträchtigt würde.1233 Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts könnte nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber s. 2 des European Communities Act 1972 aufhebt oder abändert, was [gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.1234]


1227 Vgl. die Motive (White Paper) der Regierung, Rights Brought Home: The Human Rights Bill, Home Office, London 1998, CM 3782, 9 ff. (paras 2.11 ff.); Straw / Boateng, E.H.R.L.R. 1997, 75.

1228 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (334).

1229 A.a.O. (FN 1228).

1230 A.a.O. (FN 1228).

1231 A.a.O. (FN 1228).

1232 Vgl. Gravells, P.L. 1989, 568 ff.

1233 Vgl. Factortame v. Secretary of State for Transport (No. 2) [1991] 1 A.C., 603 (659) (H.L.) per Lord Bridge: „Under the terms of the 1972 Act it has always been clear that it was the duty of a United Kingdom Court, when delivering final judgment, to override any rule of national law found to be in conflict with any directly enforceable rule of Community law."

Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Frage, welcher Rang den Konventionsbestimmungen im innerstaatlichen Recht beigelegt werden sollte, ob sie Bindungswirkung nur für die Ministerien, Behörden und Gerichte oder auch für den parlamentarischen Gesetzgeber entfalten sollten.


[Seite 334]

Die weitestgehende Lösung bestünde darin, nach dem Vorbild der amerikanischen oder der deutschen Verfassung den Konventionsrechten einen Rang über dem Parlamentsgesetz beizulegen mit der Folge der - von den Gerichten auszusprechenden - Unwirksamkeit gesetzlicher Regelungen, die den Anforderungen der Konventionsrechte nicht entsprechen. Diese Lösung liefe jedoch auf die Beseitigung des Prinzips der parliamentary sovereignty hinaus, die nur im Rahmen eines neuen constitutional settlement, etwa im Rahmen der Schaffung einer geschriebenen Verfassung für das Vereinigte Königreich, verwirklicht werden könnte.

Unterhalb dieser Schwelle kommen eine Reihe von Lösungen in Betracht, die dem einfachen Gesetzgeber den Zugriff auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des einzelnen zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen. Ein denkbares Modell ist in Sec. 2 des European Communities Act 1972 verwirklicht, welche die innerstaatliche Anwendbarkeit des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts im Vereinigten Königreich regelt. Die Gerichte legen diese Bestimmung dahin aus, daß gemeinschaftsrechtliche Regelungen Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Gesetzesrechts genießen. Die einschlägige nationale Regelung findet keine Anwendung, wenn und soweit dadurch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereitelt oder beeinträchtigt würde.111 Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts kann nur dadurch beseitigt werden, daß der Gesetzgeber Sec. 2 des European Communities Act aufhebt oder abändert, was allerdings gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.112


111 Factortame v. Secretary of State for Transport (No. 2) [1991] 1 AC 603 659 HL (Lord Bridge): "Under the terms of the 1972 Act it has always been clear that it was the duty of a United Kingdom Court, when delivering final judgement, to override any rule of national law found to be in conflict with any directly enforceable rule of Community law".

112 [...]

Anmerkungen

Grote wird hier gleich viermal in den Fußnoten erwähnt, aber nicht kenntlich gemacht, dass der gesamte Seitentext mit leichten Änderungen aus Grote übernommen wird.


[207.] Rm/Fragment 217 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 217, Zeilen: 1-25
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 334, 335, Zeilen: S. 334: 20ff, S. 335: 1ff
[Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts könnte nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber s. 2 des European Communities Act 1972 aufhebt oder abändert, was] gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.1234

Weniger einschneidend fällt die Konzeption der Canadian Charter of Rigths [sic!] and Freedoms aus, die integraler Bestandteil der kanadischen Bundesverfassung von 1982 ist.1235 Die in der Charter garantierten Grundrechte binden grundsätzlich auch den Gesetzgeber; dieser kann jedoch nach s. 33 (1) der Charter durch ausdrückliche Regelung im jeweiligen Gesetz bestimmen, dass die Vorschriften des Gesetzes ungeachtet ihrer möglichen Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Charter Anwendung finden sollen (sog. notwithstanding-clause). Das kanadische Parlament hat damit die Möglichkeit, sich seiner Bindung an die Grundrechte zu entziehen, wenn es seinen Willlen [sic!] dahingehend ausdrücklich kundgetan hat. Dies dürfte in der Praxis oftmals schwierig sein.1236

Als weiteres Inkorporierungsmodell wurde die neuseeländische Bill of Rights 1990 herangezogen.1237 Diese lässt die parlamentarische Entscheidungsfreiheit weitgehend unberührt, da sie lediglich eine Auslegungsklausel enthält, wonach alle Gesetze in Übereinstimmung mit der Bill of Rigths [sic!] auszulegen sind, soweit dies möglich ist.1238 Der Gesetzgeber kann sich hiernach auch konkludent über die in der Bill of Rights verbrieften Recht hinwegsetzen, soweit die entsprechenden gesetzlichen Regelungen eindeutig genug gefasst sind.1239

Die potentiellen Auswirkungen der diskutierten Inkorporierungsmodelle auf das Prinzip der Parlamentssouveränität sind sehr unterschiedlich. Eine Inkorporierung nach dem Vorbild des European Communities Act 1972 hätte den Gerichten die Möglichkeit zu einer weitgehenden inhaltlichen Kontrolle der vom Parlament verabschiedeten Gesetze ermöglicht. Die Parlamentssouveränität wäre - aufgrund des parlamentarischen Letztentscheidungsrecht [sic!] - formell unan[getastet geblieben.1240]


1234 Vgl. Bradley in: Jowell / Oliver, The Changing Constitution, 79 (97).

1235 Vgl. Penner, P.L. 1996, 107.

1236 Bis in das Jahr 1996 hat das Bundesparlament von dieser Klausel allerdings noch keinen Gebrauch gemacht; vgl. Penner, P.L. 1996, 107 (110).

1237 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 9 f. (para 2.11).

1238 S. 5 des New Zealand Bill of Rgihts [sic!] Acts 1990 lautet (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 309 (335), FN 115): „Wherever an enactment can be given a meaning that is consistent with the rights and freedoms contained in this Bill of Rights that meaning shall be preferred to any other meaning."

1239 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (335).

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts kann nur dadurch beseitigt werden, daß der Gesetzgeber Sec. 2 des European Communities Act aufhebt oder abändert, was allerdings gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.112

Weniger einschneidend fällt die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Parlaments (d.h. des Bundesparlaments und der Provinzparlamente) im Falle der Canadian Charter of Rights and Freedoms aus, die integraler Bestandteil der kanadischen Bundesverfassung von 1982 ist.113 Die in der Charter garantierten Grundrechte binden grundsätzlich auch den Gesetzgeber. Nach Sec. 33(1) der Charter besitzt er jedoch die Möglichkeit, durch ausdrückliche Regelung im Gesetz zu bestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes ungeachtet ihrer möglichen Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Charter Anwendung finden sollen (sog. notwithstanding-clause). Dem Parlament wird in dieser Variante also das Recht eingeräumt, seine Bindung an die Grundrechte punktuell außer Kraft zu setzen, unter der Voraussetzung, daß es seinen dahingehenden Willen ausdrücklich kund-

[Seite 335]

tut, eine Voraussetzung, deren Erfüllung in der Praxis politisch schwierig sein kann.114

Die parlamentarische Entscheidungsfreiheit weitgehend unberührt läßt hingegen die dritte Lösung, die in der Aufnahme einer Auslegungsklausel in die Bill of Rights besteht, wonach alle Gesetze in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bill of Rights auszulegen sind, soweit dies möglich ist. Diesem Ansatz folgt die neuseeländische Bill of Rights von 1990.115 Der Gesetzgeber kann sich danach auch konkludent über die in der Bill of Rights verbrieften Rechte hinwegsetzen, soweit die entsprechenden gesetzlichen Regelungen eindeutig genug gefaßt sind.

In der britischen Inkorporierungsdiskussion spielten alle vorstehend genannten Modelle eine Rolle. Ihre potentiellen Auswirkungen auf das Prinzip der Parlamentssouveränität waren freilich von sehr unterschiedlichem Gewicht. Eine Inkorporierung nach dem Vorbild des European Communities Act 1972 hätte den Gerichten die Möglichkeit zu einer weitgehenden inhaltlichen Kontrolle der vom Parlament verabschiedeten Gesetze eröffnet. Die Parlamentssouveränität wäre zwar - aufgrund des parlamentarischen Letztentscheidungsrechts über die Fortgeltung des Inkorporierungsgesetzes - formell unangetastet geblieben, ihre Ausübung in der Praxis indes, wie die Factortame-Rechtsprechung116 zeigt, nachhaltig eingeschränkt worden.


112 A.W. Bradley, The Sovereignty of Parliament – in Perpetuity?, in: Jowell/Oliver (Anm. 11), 79, 97.

113 Roland Penner, The Canadian Experience with the Charter of Rights: Are there Lessons for the United Kingdom?, Public Law 1996, 107.

114 Das Bundesparlament hatte bis 1996 von der Klausel noch keinen Gebrauch gemacht, vgl. Penner (Anm. 113), 110.

115 Sec. 5 New Zealand Bill of Rights Act 1990: "Wherever an enactment can be given a meaning that is consistent with the rights and freedoms contained in this Bill of Rights that meaning shall be preferred to any other meaning."

116 [...]

Anmerkungen

Korrekt als Übernahme von Grote ausgewiesen wird hier das Zitat in Fußnote 1238. Ein weiterer "Vgl."-Verweis auf Grote in Fußnote 1239 lässt nicht erahnen, dass, von einigen Änderungen im Wortlaut abgesehen, die gesamte Seite von Grote stammt.


[208.] Rm/Fragment 218 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 218, Zeilen: 1-19
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 335-337, Zeilen: S. 335: 15 ff., S. 336: 10 ff., S. 337: 1-2.
[Die Parlamentssouveränität wäre - aufgrund des parlamentarischen Letztentscheidungsrecht [sic!] - formell unan]getastet geblieben.1240 Gleichwohl wäre die parlamentarische Entscheidungsfreiheit in der Praxis, wie die Factortame-Rechtsprechung1241 belegt, nachhaltig eingeschränkt worden. Auf der anderen Seite hätte eine Inkorporierung nach dem neuseeländischen Modell keine weitergehende Einschränkung des Westminster Parlaments gebracht, als sie bereits nach dem geltenden Recht bestand, das bei gesetzlichen Vorschriften, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen, eine EMRK-konforme Auslegung vorsah.


V. Der Human Rights Act 1998

Letztendlich entschied man sich für einen Mittelweg, der zwischen der Konzeption im Sinne von s. 2 European Communties Act 1972 und dem neuseeländischen Modell liegt. Die von der Labour-Regierung unter Tony Blair im Oktober 1997 im House of Lords eingebrachte Human Rights Bill, trat nach der Verabschiedung durch beide Häuser (House of Lords und House of Commons) in England am 2.10.2000, in Schottland aufgrund des Scotland Act 1998 bereits am 1.07.1999 in Kraft.1242 Ziel des Human Rights Act 1998 ist es, die innerstaatliche Wirksamkeit der Konvention zu verbessern1243 und den Bürgern im Vereinigten Königreich denselben Schutz der Konventionsrechte vor den britischen Gerichten zu verleihen, den sie bisher bereits vor den Straßburger Organen genossen.1244 Die Entscheidung, die EMRK zur Grundlage des ersten [modernen Grundrechtskatalogs der britischen Verfassungsgeschichte1245 zu machen, wird in den begleitenden Motiven der Regierung (white paper) mit dem Hinweis auf die Rolle Großbritanniens bei der Entstehung der Konvention und die Vertrautheit der Bevölkerung mit den dort garantierten Rechten begründet.1246]


1240 Vgl. a.a.O. (FN 1239).

1241 Vgl. Factortame Ltd. v. Secretary of State for Transport [1990] 2 A.C., 85 (H.L.); Factortame v. Secretary of State for Transport (No. 2) [1991] 1 A.C., 603 (H.L.).

1242 Vgl. Human Rights Act 1998: (= 1998, c. 42; http://www.legislation.hmso.gov.uk/acts/acts1998/19980042.htm); vgl. Scotland Act 1998: (= 1998, c. 46; http://www.legislation.hmso.gov.uk/act/act1998/19980046.htm); Lord Hardie, St.L.R. (1999), vol. 20, no. 3, 210 ff; Megarry / Wade / Harpum, Preface (viii); Smith, S.J. 2000, 796 f.

1243 Vgl. die Erläuterungen von Lord Chancellor Irvine in den Anschlussberatungen des House of Lords, H.L. Official Report, 18 November 1997, col. 478.

1244 Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs von Innenminister Straw in der zweiten Lesung des Unterhauses, H.C. Official Report, 16 February 1998, vol. 770: „The rights, originally developed by Britain, are no longer seen as British, and enforcing them takes too long and costs far too much on average five years and 30,000 to get an action into the European Court at Strasbourg once all domestic remedies have been exhausted. Bringing these rights home will mean that British people will be able to argue for their rights in the British courts, without inordinate delay and cost. It will also mean that the rights will be brought home more fully into the jurisprudence of the courts throughout the United Kingdom, and their interpretation will thus be far more woven into our common law."

Die Parlamentssouveränität wäre zwar - aufgrund des parlamentarischen Letztentscheidungsrechts über die Fortgeltung des Inkorporierungsgesetzes - formell unangetastet geblieben, ihre Ausübung in der Praxis indes, wie die Factortame-Rechtsprechung116 zeigt, nachhaltig eingeschränkt worden. Andererseits hätte eine Inkorporierung nach dem Muster der neuseeländischen Bill of Rights keine weitergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit des Gesetzgebers dargestellt, als sie bereits nach dem geltenden Recht bestand, das bei gesetzlichen Vorschriften, die mehrere Interpretationsmöglichkeiten zulassen, eine Auslegung im Einklang mit den nach der Konvention bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen vorsieht.


[Seite 336]

VI. Die Konzeption des Regierungsentwurfs zur Inkorporierung der EMRK

Die von der Regierung im Oktober 1997 im House of Lords eingebrachte Human Rights Bill, die nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament voraussichtlich im Herbst 1998 als Human Rights Act 1998121 in Kraft treten wird, knüpft weitgehend an die von der Labour Party in der vorangegangenen Legislaturperiode erarbeiteten Vorschläge zur Inkorporierung der EMRK in das britische Recht an. Das Ziel des Entwurfs besteht darin, die innerstaatliche Wirksamkeit der Konvention zu verbessern122 und den Bürgern des Vereinigten Königreichs denselben Schutz ihrer Konventionsrechte vor den britischen Gerichten zu gewährleisten, den sie bisher bereits vor den Straßburger Organen genossen.123 Die Entscheidung, die EMRK zur Grundlage des ersten modernen Grundrechtskatalogs der britischen Verfassungsgeschichte124 zu machen, wird in dem begleitenden white paper mit dem Hinweis auf die Rolle Großbritanniens bei der Entstehung

[Seite 337]

der Konvention und die Vertrautheit der Bevölkerung mit den dort garantierten Rechten begründet.125


116 Factortame Ltd. v. Secretary of State for Transport [1990] 2 AC 85 HL; Factortame v. Secretary of State for Transport (No. 2) [1991] 1 AC 603 HL.

118 Ibid., 199.

119 Vgl. Zander (Anm. 82), 35.

120 Jack Straw / Paul Boateng, Bringing Rights Home: Labour's Plans to Incorporate the European Convention on Human Rights into U.K. Law, EHRLR 1997, 75.

121 Sec. 22 (1) Human Rights Bill. Der Gesetzentwurf wird im folgenden in der von der Regierung im House of Lords eingebrachten Fassung zitiert (HL Bill 38).

122 Die Regierung geht dabei davon aus, daß die Konvention bereits bisher eine - eingeschränkte, siehe oben III. - innerstaatliche Wirkung entfaltet hat, wie bereits der volle Titel des Gesetzes zeigt: An Act to give further effect to rights and freedoms guaranteed under the European Convention of Human Rights ... (Hervorh. des Verf.). Vgl. hierzu die Erläuterung von Lord Chancellor Irvine in den Ausschußberatungen des House of Lords, HL Official Report, 18 November 1997, col. 478.

123 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs von Innenminister Straw in der Zweiten Lesung des Unterhauses, HC Official Report, 16 February 1998, vol. 770: "The rights, originally developed by Britain, are no longer seen as British, and enforcing them takes far too long and costs far too much - on average five years and 30,000 to get an action into the European Court at Strasbourg once all domestic remedies have been exhausted. Bringing these rights home will mean that the British people will be able to argue for their rights in the British courts, without inordinate delay and cost. It will also mean that the rights will be brought much more fully into the jurisprudence of the courts throughout the United Kingdom, and their interpretation will thus be far more woven into our common law."

124 Vgl. die Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons vom 16.2.1998, HC Official Report, col. 769.

Anmerkungen

Grote wird auf dieser Seite nicht erwähnt. In dem Zitat in Fußnote 123 lässt Grote gegenüber dem Original versehentlich das £-Zeichen vor der Summe aus. Rm übernimmt diese Auslassung und fügt drei weitere Übertragungsfehler hinzu: Auslassung der Wörter "far" (too long) und "the" (British people), Veränderung von "much more fully" in "home more fully".

Aus den "Ausschußberatungen" im House of Lords (Grote, Fußnote 122) werden in der Übernahme "Anschlussberatungen" (Fußnote 1243)


[209.] Rm/Fragment 219 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 1-28
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 336, 337, Zeilen: S. 336: 19 ff., S. 337: 1 ff.
[Die Entscheidung, die EMRK zur Grundlage des ersten] modernen Grundrechtskatalogs der britischen Verfassungsgeschichte1245 zu machen, wird in den begleitenden Motiven der Regierung (white paper) mit dem Hinweis auf die Rolle Großbritanniens bei der Entstehung der Konvention und die Vertrautheit der Bevölkerung mit den dort garantierten Rechten begründet.1246


1. Der Umfang der inkorporierten Konventionsrechte

Gemäß s. 1 (1) des Human Rights Acts 1998 sind Artt. 2-12, Artt. 1-3 des ersten Protokolls sowie Artt. 1 und 2 des sechsten Protokolls i.V.m. Artt. 16-18 EMRK innerstaatlich verbindlich. Die vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 15 EMRK vorgenommene Aussetzung der Anwedung [sic!] des Art. 5 III EMRK im Hinblick auf die Inhaftierung mutmaßlicher Terroristen wird bis auf weiteres aufrechterhalten.1247 Gemäß s. 16 (l)-(3) soll sie indes nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Human Rights Act 1998 automatisch ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht von dem zuständigen Minister mit Zustimmung der Lords und Commons für eine weitere Frist von fünf Jahren verlängert wird; dasselbe Erfordernis gilt auch für weitere Maßnahmen der Regierung, mit denen Konventionsrechte gemäß Art. 15 EMRK vorübergehend außer Kraft gesetzt werden.

Der Human Rights Act 1998 inkorporiert indes nicht Art. 13 EMRK, der das Recht auf eine rechtsschutzwirksame Beschwerdemöglichkeit vor den nationalen Instanzen im Falle der Verletzung von Konventionsrechten regelt. Zur Begründung führt die Regierung an, dass die in s. 8 aufgeführten Rechtsbehelfe ausreichend seien. Gemäß s. 8 sind die britischen Gerichte ermächtigt, im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK unter den nach den einschlägigen Prozessvorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (judicial remedies) dasjenige zu wählen, das den Umständen nach zur Abhilfe geeignet und angemessen erscheint. Eine Rechtsschutzlücke, die eines Rückgriffes auf Art. 13 EMRK bedürfe, sei demnach nicht vorstellbar.1248


1245 Vgl. die Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons vom 16.02.1998, H.C. Official Report, col. 769. - Die Bill of Rights 1689 regelte das Verhältnis zwischen Parlament und Krone von Grund auf neu. Sie enthielt jedoch im dem Sinne keine Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. oben § 1 A. I.)

1246 Vgl. Rights Brought Home (a.a.O., FN 1227), 4 (paras 1.2, 1.3).

1247 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 16 (para 4.3).

1248 Vgl. die Stellungnahme von Lord Chancellor Irvine im House of Lords vom 18.11.1997, H.L. Official Report, cols. 477, 488.

Die Entscheidung, die EMRK zur Grundlage des ersten modernen Grundrechtskatalogs der britischen Verfassungsgeschichte124 zu machen, wird in dem begleitenden white paper mit dem Hinweis auf die Rolle Großbritanniens bei der Entstehung


[Seite 337]

der Konvention und die Vertrautheit der Bevölkerung mit den dort garantierten Rechten begründet.125

1. Umfang der inkorporierten Konventionsrechte

Der Gesetzentwurf der Regierung sieht die innerstaatliche Verbindlichkeit der in Art. 2-12 und Art. 14 sowie in Art. 1-3 des Ersten Protokolls i.V.m. Art. 16 bis 18 EMRK garantierten Rechte vor.126 Die vom Vereinigten Königreich nach dem Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Brogan gemäß Art. 15 vorgenommene Aussetzung der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 EMRK im Hinblick auf die Inhaftierung mutmaßlicher nordirischer Terroristen wird bis auf weiteres aufrechterhalten.127 Sie soll jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Human Rights Act 1998 automatisch ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht zuvor vom zuständigen Minister mit Zustimmung beider Kammern des Parlaments für eine weitere Frist von fünf Jahren verlängert wird. Dasselbe Erfordernis einer periodischen Erneuerung im Abstand von fünf Jahren soll auch für weitere Maßnahmen gelten, mit denen die Regierung künftig Konventionsrechte nach Art. 15 EMRK vorübergehend außer Kraft setzt.128

Nicht zu den inkorporierten Rechten gehört Art. 13 EMRK, der das Recht auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor den nationalen Instanzen im Falle der Verletzung einer Konventionsgarantie regelt. Der Grund hierfür liegt darin, daß Art. 8 des Gesetzentwurfs (dazu noch unten 3.) die britischen Gerichte ermächtigt, im Falle einer festgestellten Konventionsrechtsverletzung unter den nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften zur Verfügung stehenden remedies dasjenige zu wählen, das den Umständen nach zur Abhilfe geeignet und angemessen erscheint. Die danach in Betracht kommenden Rechtsbehelfe decken nach Auffassung der Regierung alle denkbaren Fälle einer Konventionsrechtsverletzung ab. Eine Rechtsschutzlücke, die durch einen unmittelbaren Rückgriff auf Art. 13 EMRK geschlossen werden müßte, sei in diesem System nicht vorstellbar.129


124 Vgl. die Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons vom 16.2.1998, HC Official Report, col. 769.

125 Rights Brought Home: The Human Rights Bill, Cm. 3782, paras. 1.2, 1.3.

126 Sec. 1 (1) Human Rights Bill.

127 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 4.3.

128 Sec. 16 (l)-(3) Human Rights Bill.

129 Stellungnahme von Lord Chancellor Irvine im House of Lords vom 18.11.1997, HL Official Report, cols. 477, 478.

Anmerkungen

Kein Verweis auf Grote.


[210.] Rm/Fragment 220 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 1-25
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 337, 338, Zeilen: S. 337: 27ff, S. 338: 1ff
Die Ratifizierung des vierten Protokolls ist im Human Rights Act 1998 nicht vorgesehen. Insoweit will man abwarten, ob und inwieweit sich das in dem Protokoll garantierte Recht auf Einreise von Staatsangehörigen mit der vom Vereinigten Königreich praktizierten Anerkennung unterschiedlicher Kategorien von Staatsangehörigen vereinbaren lässt.1249 Die Regierung ratifizierte jedoch das erste Protokoll (Eigentumsschutz, Recht auf Bildung und freie Parlamentswahlen) sowie das sechste Protokoll (Abschaffung der Todesstrafe), die jeweils als Teil II (Part II) bzw. Teil III (Part III) in den Human Rights Act 1998 aufgenommen wurden.1250 Ferner plant die Regierung die Ratifizierung des siebten Protokolls, sobald die notwendigen Reformen umgesetzt sind, die das britische Ausländerrecht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Protokolls bringen sollen.1251 Nach s. 1 (4) i.V.m. s. 20 (3) wird der zuständige Minister ermächtigt, im Falle der künftigen Ratifizierung von Zusatzprotokollen die Liste der durch das Inkorporierungsgesetz erfassten Konventionsrechte durch Verordnung (order), die die Zustimmung des Parlaments erfordert, zügig zu ergänzen.


2. Die Adressaten der Konventionsrechte

Die Adressaten der Konventionsrechte sind maßgeblich in s. 6 Human Rights Act 1998 geregelt. Hiernach ist jedes Verhalten der öffentlichen Stellen, das nicht in Einklang mit den Konventionsrechten steht, rechtswidrig:

It is unlawful for a public authority to act in a way which is incompatible with a Convention right.

Mit public authority sind in erster Linie die Ministerien und Verwaltungsbehörden gemeint, deren Hauptaufgabe in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben liegt.1252 Adressaten der Konventionsrechte können jedoch gemäß s. 6 (3) (b), [(5) auch privatrechtliche Einrichtungen sein, deren Hauptaufgabe in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben besteht, soweit ihr Tätigwerden mit der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Funktionen in Zusammenhang steht.]


1249 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 17 (para 4.11).

1250 Die Ratifizierung des sechsten Protokolls hatte die Regierung zunächst nicht vorgenommen, weil es sich bei dem Verbot der Todesstrafe nicht um ein grundlegendes Verfassungsprinzip, sondern um eine Frage handele, die von den Mitgliedern des Parlaments nach ihrem Gewissen entschieden werden müsse; das elfte Zusatzprotokoll wurde indes miterfasst;
vgl. a.a.O. (FN 1227), 17 f. (paras 4.12, 4.13);
vgl. auch http://195.50.95.181/lawtel/acts/acts1998/80042--e.htm.

1251 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 18 (para 4.15).

1252 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (338).

Im Hinblick auf das Vierte Protokoll wird eine Ratifizierung abgelehnt, solange nicht klar ist, ob und inwieweit sich das in dem Protokoll garantierte Recht auf Einreise von Staatsangehörigen mit der von Großbritannien praktizierten Anerkennung unterschiedlicher Kategorien von Staatsangehörigen vereinbaren läßt.130 Auch die Ratifizierung des Sechsten Protokolls wird nicht in Erwägung gezogen, da es sich


[Seite 338]

bei dem Verbot der Todesstrafe nicht um ein grundlegendes Verfassungsprinzip, sondern um eine Frage handele, die von den Mitgliedern des Parlaments nach ihrem Gewissen entschieden werden müsse.131 Dagegen ist die Ratifizierung des Siebten Protokolls geplant, sobald die notwendigen Reformen verwirklicht sind, die das nationale Ausländerrecht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Protokolls bringen sollen.132 Dem zuständigen Minister wird das Recht eingeräumt, im Falle der künftigen Ratifizierung von Zusatzprotokollen die Liste der durch das Inkorporierungsgesetz erfaßten Konventionsrechte durch Verordnung, die der Zustimmung des Parlaments bedarf, zügig zu ergänzen.133


2. Adressaten der Konventionsrechte

Die maßgebliche Vorschrift zur Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht findet sich in Sec. 6 der Human Rights Bill. Nach Sec. 6 (1) ist jedes Verhalten öffentlicher Stellen, das nicht im Einklang mit den Konventionsrechten steht, rechtswidrig: "It is unlawful for a public authority to act in a way which is incompatible with one or more of the Convention rights". Unter den Begriff der public authority fallen zunächst die Ministerien und Verwaltungsbehörden, deren Hauptaufgabe in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben besteht.134 Entscheidend für die Anwendbarkeit der Konventionsrechte ist aber nicht die Organisationsform, sondern der materielle Charakter der wahrgenommenen Aufgabe. Adressat der Konventionsrechte sind danach auch solche Einrichtungen, die zwar privatrechtlich organisiert sind, aber (auch) öffentliche Aufgaben wahrnehmen, soweit ihr Tätigwerden mit der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Funktion in Zusammenhang steht.135


130 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 4.11.

131 Ibid., para. 4.13.

132 Ibid., para. 4.15.

133 Sec. 1 (4) i.V.m. Sec. 20 (3) Human Rights Bill.

134 Das white paper der Regierung nennt als Beispiele: Kommunalverwaltungen, Polizei, Einwanderungsbehörden, Gefängnisverwaltungen.

135 Sec. 6 (3) (c), (5) Human Rights Bill.

Anmerkungen

Grote wird lediglich in Fußnote 1252 als "Vgl." für die Bedeutung von public authority genannt. Tatsächlich ist die gesamte Seite im Gedankengang sowie weitgehend auch Wortlaut und Belegen von dort übernommen, auch wenn einzelne Informationen aktualisiert werden.


[211.] Rm/Fragment 221 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 1-28
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 338, 339, Zeilen: S. 338: 16 ff., S. 339: 1 ff.
[Adressaten der Konventionsrechte können jedoch gemäß s. 6 (3) (b),](5) auch privatrechtliche Einrichtungen sein, deren Hauptaufgabe in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben besteht, soweit ihr Tätigwerden mit der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Funktionen in Zusammenhang steht. Damit ist für den Begriff der public authority nicht die Organisationsform, sondern der materielle Charakter der wahrgenommenen Aufgabe maßgeblich.1253

Maßnahmen der kirchlichen Rechtsetzung können nach s. 21 (1) (d), (e) Human Rights Act 1998 Gegenstand einer richterlichen Unvereinbarkeitsfeststellung mit der EMRK sein. Gleichwohl sind die Kirchen grundsätzlich keine Adressaten der Konvention und können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, z.B. Trauungen und Auswahl von Lehrpersonal an kirchlichen Schulen, zu keinem Verhalten am Maßstab der EMRK verpflichtet werden, der mit ihren religiösen Überzeugungen nicht in Einklang steht.1254

Die Gerichte sind gemäß s. 6 (3) (a) Human Rights Act 1998 an die Konventionsrechte gebunden. Diese Bindung geht so weit, dass sie nicht nur auf die Tätigkeit der Gerichte in Verwaltungs- und Strafsachen beschränkt ist, sondern sämtliche Rechtsstreitigkeiten erfasst, selbst wenn sich solche ausschließlich zwischen Privaten abspielen. Eine Bindungswirkung der Gerichte an die EMRK ist daher auch vom Gesetzgeber gewollt, wenn es um die Anwendung von Grundsätzen des common law auf die Rechtsverhältnisse Privater untereinander geht.1255 Insoweit ist zugleich das Problem der „mittelbaren Drittwirkung“ der Konventionsrechte „über die Hintertür“ angesprochen, das in den Medien Befürchtungen ausgelöst hat, die Gerichte könnten unter Berufung auf Art. 8 EMRK ein im common law bislang nicht anerkanntes allgemeines Recht auf Achtung der Privatsphäre entwickeln, durch das die Freiheit der Berichterstattung von Presse und Rundfunk zu stark eingeschränkt würde.1256 Die Regierung hat diese Befürchtungen dadurch entkräftet, dass sie entsprechende Maßnahmen und Bestimmungen eingeführt hat, nach denen die Gerichte [verpflichtet sind, in Fällen in denen es um den Schutz der Privatsphäre geht, das besondere Gewicht der Meinungsfreiheit und das mögliche öffentliche Interesse an der ungehinderten Veröffentlichung journalistischer oder literarischer Stellungnahmen zu würdigen.]


1253 Diese Vorschriften sind insbesondere für solche Unternehmen relevant, die aufgrund der Privatisierung des Dienstleistungssektors seit 1979 Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge (utilities) nunmehr privatrechtlich wahrnehmen.

1254 Vgl. die Erklärung des Innenministers Straw im House of Commons am 16.02.1998, H.C. Official Report, col. 779.

1255 Vgl. die Erklärung von Lord Chancellor Irvine, H.L. Official Report 24.11.1997, col. 783.

1256 Vgl. The Times, 12.02.1998, 1, “Blair to halt ‘back door’ privacy law”; 17.02.1998, 4, “Ministers’ [sic!] move to allay media fear [sic!] on privacy” (beides zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 309 (339), FN 139).

Unter den Begriff der public authority fallen zunächst die Ministerien und Verwaltungsbehörden, deren Hauptaufgabe in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben besteht.134 Entscheidend für die Anwendbarkeit der Konventionsrechte ist aber nicht die Organisationsform, sondern der materielle Charakter der wahrgenommenen Aufgabe. Adressat der Konventionsrechte sind danach auch solche Einrichtungen, die zwar privatrechtlich organisiert sind, aber (auch) öffentliche Aufgaben wahrnehmen, soweit ihr Tätigwerden mit der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Funktion in Zusammenhang steht.135 Diese Vorschriften sind vor allem für Unternehmen von Bedeutung, die aufgrund der umfangreichen Privatisierung von Dienstleistungen des öffentlichen Sektors nach 1979 Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge nunmehr in privatrechtlicher Rechtsform erfüllen (sog. utilities).136 Dagegen hat die Regierung im Verlauf der parlamentarischen Beratungen klargestellt, daß die Konventionsrechte nicht dazu benutzt werden dürfen, die christlichen Kirchen und anderen großen Religionsgesellschaften bei der Erfüllung der von ihnen wahrgenommenen seelsorgerischen, edukativen und sozialen Aufgaben, insbesondere bei der Vornahme von Trauungen und der Auswahl des Lehrpersonals an kirchlichen Schulen, zu einem Verhal-


[Seite 339]

ten zu verpflichten, das mit ihren religiösen Überzeugungen nicht in Einklang steht.137

Die Gerichte unterliegen ebenfalls der Bindung an die Konventionsrechte, wie Sec. 6 (3) der Human Rights Bill ausdrücklich klarstellt. Da diese Bindung nicht eingeschränkt wird, ist sie nicht auf die Tätigkeit der Gerichte in Verwaltungs- und Strafsachen beschränkt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten. Lord Chancellor Irvine hat im Rahmen der Ausschußberatungen des House of Lords bestätigt, daß eine Bindung der Gerichte an die Konventionsrechte auch insoweit, als es um die Anwendung von common-law-Prinzipien auf die Rechtsverhältnisse Privater untereinander geht, beabsichtigt ist.138 Die darin liegende Sanktionierung einer "mittelbaren Drittwirkung" der Konventionsrechte hat in den Medien Befürchtungen ausgelöst, die Gerichte könnten in Anlehnung an Art. 8 EMRK ein im common law bisher nicht anerkanntes allgemeines Recht auf Achtung der Privatsphäre entwickeln, durch das die Freiheit der Berichterstattung von Presse und Rundfunk zu stark eingeschränkt würde.139 Die Regierung hat diesen Befürchtungen durch die Einfügung ergänzender Bestimmungen zu begegnen versucht, welche die Gerichte verpflichten, in Fällen, in denen es um den Schutz der Privatsphäre geht, das besondere Gewicht der Meinungsfreiheit und das mögliche öffentliche Interesse an der ungehinderten Veröffentlichung journalistischer oder literarischer Äußerungen zu berücksichtigen, und den Erlaß einstweiliger Anordnungen verbieten, mit der die Veröffentlichung einer Nachricht oder Meinung untersagt wird, ohne daß dem verantwortlichen Redakteur oder Verlag zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.140


134 Das white paper der Regierung nennt als Beispiele: Kommunalverwaltungen, Polizei, Einwanderungsbehörden, Gefängnisverwaltungen.

135 Sec. 6 (3) (c), (5) Human Rights Bill.

136 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.2.

137 Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons am 16.2.1998, HC Official Report, col. 779. Das House of Lords fügte einen ausdrücklichen Zusatz dieses Inhalts in Sec. 6 ein. Ferner sollen kirchliche Gerichte nach einer ebenfalls aufgrund der Diskussionen im House of Lords eingefügten Klarstellung bei der Ausübung ihrer von den Parlamenten anerkannten, aber nicht begründeten Gerichtsbarkeit nicht an die Konventionsrechte gebunden sein, vgl. HL Official Report, 5 February 1998, col. 805. Maßnahmen der kirchlichen Rechtsetzung können jedoch Gegenstand einer gerichtlichen Unvereinbarkeitsfeststellung nach Sec. 4 sein, vgl. Sec. 21 (1) (d), (e) Human Rights Bill.

138 HL Official Report, 24.11.1997, col. 783.

139 Vgl. The Times, 12.2.1998, 1 ("Blair to halt 'back door' privacy law"); 17.2.1998, 4 ("Ministers move to allay media fears on privacy").

140 HC Official Report, 16 February 1998, col. 777.

Anmerkungen

Auf Grote wird nur für die in Fußnote 1256 genannten zwei Quellen verwiesen (dabei schleicht sich zudem eine kleine Ungenauigkeit ein). Tatsächlich wird Grote über die ganze Seite hinweg in geraffter Form und zum erheblichen Teil mit seinen eigenen Worten reproduziert.


[212.] Rm/Fragment 222 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 1-28 (komplett), 101, 105-106
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 339-340, Zeilen: S.339,16ff - S.340,1-12
[Die Regierung hat diese Befürchtungen dadurch entkräftet, dass sie entsprechende Maßnahmen und Bestimmungen eingeführt hat, nach denen die Gerichte] verpflichtet sind, in Fällen in [sic!] denen es um den Schutz der Privatsphäre geht, das besondere Gewicht der Meinungsfreiheit und das mögliche öffentliche Interesse an der ungehinderten Veröffentlichung journalistischer oder literarischer Stellungnahmen zu würdigen. Weiter hat sie den Erlass einstweiliger Anordnungen verboten, mit der die Veröffentlichung einer Nachricht oder Meinung untersagt wird, ohne dass dem verantwortlichen Redakteur oder Verlag zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.1257

Die britischen Gerichte sind gemäß s. 2 (1) (a) - (d) Human Rights Act 1998 gehalten, bei der Entscheidung von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Konventionsrechte die Entscheidungspraxis der Straßburger Konventionsorgane1258 zu berücksichtigen (take into account). Die Urteile des Gerichtshofs sind jedoch nicht bindend, sie haben folglich nur „persuasive“, nicht „binding authority".1259

Hingegen ist das Westminster Parlament von der Bindung an die Konventionsrechte freigestellt.1260 Nach s. 6 (3), (4) Human Rights Act 1998 gilt dies allerdings nicht für das House of Lords, soweit es in seiner Eigenschaft als höchstes Gericht des Vereinigten Königreichs tätig wird. Die Entscheidungsfreiheit des Parlaments, der Grundsatz von der parliamentary sovereignty, verbleibt damit de iure unangetastet.

Die Regierung Blair hat sich damit gegen eine Inkorporierung entsprechend dem European Communities Act 1972 entschieden. Zur Begründung verweist man auf die unterschiedlichen Anforderungen, die Gemeinschaftsrecht bzw. die EMRK an das innerstaatliche Recht stellen. Der entscheidende Unterschied zur Inkorporierung des Gemeinschaftsrechts wird darin gesehen, dass die Gemeinschaftsverträge selbst in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erhalten haben, die unmittelbare Anwendung der hierzu geeigneten Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts mit Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Verfassungs- und [Gesetzesrechts verlangen. Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich aus der EMRK nicht ableiten.1261]


1257 Vgl. H.C. Official Report, 16.02.1998, col. 777.

1258 Diese sind gemäß s. 2 (1) (a) - (d) Human Rights Act 1998 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskommission sowie der Ministerausschuss.

1259 So dezidiert die Erklärung von Lord Chancellor Irvine am 18.11.1997 im House of Lords, H.L. Official Report, col. 514.

1260 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (339 f.).

1261 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 10 (para 2.12).

[Seite 339]

Die Regierung hat diesen Befürchtungen durch die Einfügung ergänzender Bestimmungen zu begegnen versucht, welche die Gerichte verpflichten, in Fällen, in denen es um den Schutz der Privatsphäre geht, das besondere Gewicht der Meinungsfreiheit und das mögliche öffentliche Interesse an der ungehinderten Veröffentlichung journalistischer oder literarischer Äußerungen zu berücksichtigen, und den Erlaß einstweiliger Anordnungen verbieten, mit der die Veröffentlichung einer Nachricht oder Meinung untersagt wird, ohne daß dem verantwortlichen Redakteur oder Verlag zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.140

Bei der Entscheidung von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Konventionsrechte müssen die britischen Gerichte die Entscheidungspraxis der Straßburger Konventionsorgane berücksichtigen.141 Die Urteile des Gerichtshofs sind jedoch für sie nicht bindend, d. h. sie haben nur persuasive, nicht binding authority.142

Freigestellt von der Bindung an die Konventionsrechte ist das Parlament, mit Ausnahme des House of Lords, soweit es in seiner Eigenschaft als das höchste

[Seite 340]

Gericht des Vereinigten Königreichs tätig wird.143 Die Entscheidungsfreiheit des Parlaments (parliamentary sovereignty) bei der Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenzen bleibt damit unangetastet. Die Regierung hat sich bewußt gegen eine Inkorporierung der Konventionsrechte nach dem Modell entschieden, das der European Communities Act 1972 für das Gemeinschaftsrecht verwirklicht. Der entscheidende Unterschied zur Inkorporierung des Gemeinschaftsrechts wird darin gesehen, daß die Gemeinschaftsverträge selbst in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erhalten haben, die unmittelbare Anwendung der hierzu geeigneten Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts mit Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Verfassungs- und Gesetzesrechts verlangen. Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich der EMRK nicht entnehmen.144


140 HC Official Report, 16 February 1998, col. 777.

141 Sec. 2 (1) Human Rights Bill.

142 Erklärung von Lord Chancellor Irvine am 18.11.1997 im House of Lords, HL Official Report, col. 514.

143 Sec. 6 (3), (4) Human Rights Bill.

144 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.12.

Anmerkungen

Inhaltlich identisch (bis in die Fußnoten hinein); in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. Auf die Quelle wird in einer einzigen Fußnote (1260) mit Vgl. verwiesen; das lässt die Übernahme nicht ansatzweise erkennbar werden.


[213.] Rm/Fragment 223 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: 1-28 (komplett), 104-106
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 340-341, Zeilen: S.340,11-20.23-36.38 - S.341,1-7.10-15
Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich aus der EMRK nicht ableiten.1261

3. Die innerstaatliche Durchsetzung der Konventionsrechte: Die „declaration of incompatibility“ als inzidente Gesetzesprüfung am Maßstab der EMRK?

Die innerstaatliche Durchsetzung der Konventionsrechte ist vor allem in ss. 3 und 8 Human Rights Act 1998 geregelt. S. 3 verpflichtet Gerichte und Behörden, Parlamentsgesetze (primary legislation) und die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen (subordinate legislation) so weit wie möglich („so far as it is possible to do so“) in Übereinstimmung mit den Konventionsrechten zu interpretieren und anzuwenden. S. 3 ist damit eine Auslegungsvorschrift, die der Interpretationsklausel der New Zealand Bill of Rights 19901262 nachgebildet ist und die Probleme lösen soll, die sich aus der möglichen Konventionswidrigkeit im Zeitpunkt des Human Rights Act bereits erlassener gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen ergeben.1263 Sinn und Zweck von s. 3 ist die punktuelle Behebung der in der Behörden- und Gerichtspraxis konkret aufgetretenen Umsetzungsdefizite.1264 Eine Überprüfung aller bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK kam aus Praktikabilitätsgründen von vornherein nicht in Betracht.

S. 3 vermeidet auch den Konflikt mit der doctrine of implied repeal1265, wonach der Gesetzgeber eine von ihm erlassene Vorschrift auch konkludent aufheben kann, indem er eine inhaltlich abweichende Regelung der Frage vornimmt, die bereits Gegenstand des früheren Gesetzes war.1266 Hätte man dieses Prinzip auf den Human Rights Act 1998 angewandt, so wären alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften, die in Widerspruch zur EMRK stehen, außer Kraft gesetzt worden. Dies hätte zu erheblichen Problemen der Rechtssicherheit geführt. Aus diesem Grund stellt s. 33 klar, dass der EMRK entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht ohne weiteres null und nichtig ist, sondern die Behörden und Gerichte [zunächst gehalten sind, gesetzliche Vorschriften „soweit wie möglich“ EMRK-konform auszulegen.1267]


1261 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 10 (para 2.12).

1262 Vgl. FN 1237-1239.

1263 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (340).

1264 Vgl. Straw / Boateng, E.H.R.L.R. 1997, 75.

1265 Vgl. oben § 1 B. II.

1266 Vgl. Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of the Health [1934] 1 K.B., 590 ff.

1267 Vgl. die Erläuterung von Lord Chancellor Irvine im House of Lords zu s. 3, H.L. Official Report, 18 November 1997, col. 509: „If [sic!] convention rights were themselves to constitute provisions of domestic United Kingdom law there would be obvious scope for confusion when the courts were obliged to give effect to legislation that predated the coming into force of the Human Rights Bill. That might give rise to the doctrine of implied repeal. That is a doctrine that can have no application because of the express terms of Clause 3".

[Seite 340]

Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich der EMRK nicht entnehmen.144

3. Innerstaatliche Durchsetzung der Konventionsrechte

Die maßgeblichen Bestimmungen für die Durchsetzung der Konventionsrechte bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts sind in Sec. 3 und 8 der Human Rights Bill enthalten. Sec. 3 verpflichtet Gerichte und Behörden, Parlamentsgesetze (primary legislation) und die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen (subordinate legislation) so weit wie möglich ("as far as it is possible to do so") in Übereinstimmung mit den Konventionsrechten zu interpretieren und anzuwenden. [...] Mit Hilfe dieser Interpretationsklausel, die der einschlägigen Regelung in der New Zealand Bill of Rights nachgebildet ist145, sollen die Probleme gelöst werden, die sich aus der möglichen Konventionsrechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Human Rights Act bereits erlassener gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen ergeben. Zwei alternative Ansätze standen zur Diskussion: zum einen die Überprüfung aller bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention und die systematische Behebung festgestellter Mängel vor der Inkorporierung; zum anderen die punktuelle Behebung der in der Behörden- und Gerichtspraxis nach der Inkorporierung konkret auftretenden Umsetzungsdefizite.146 Aus Praktikabilitätsgründen kam nur der zweite Ansatz ernsthaft in Betracht. Bei einer Inkorporierung der Konventionsrechte als solcher hätten sich im Rahmen dieses Ansatzes jedoch möglicherweise Schwierigkeiten im Hinblick auf die doctrine of implied repeal ergeben. Dieses in der Gerichtspraxis anerkannte Prinzip [...] besagt, daß der Gesetzgeber eine von ihm erlassene Vorschrift

[Seite 341]

auch konkludent aufheben kann, indem er eine inhaltliche abweichende Regelung der Fragen vornimmt, die bereits Gegenstand des früheren Gesetzes waren.147 Die Anwendung dieses Prinzips auf die Human Rights Bill hätte dazu führen können, daß mit Inkrafttreten der Bill alle bereits erlassenen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt worden wären, die zu den Konventionsrechten in Widerspruch stehen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre dies mit erheblichen Problemen verbunden gewesen, [...] Diese Schwierigkeiten werden durch die Interpretationsklausel der Sec. 3 der Human Rights Bill vermieden, die klarstellt, daß die Konventionsrechte entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht ohne weiteres verdrängen, sondern die Behörden und Gerichte zunächst einmal "lediglich" verpflichten, gesetzliche und untergesetzliche Vorschriften "soweit wie möglich" konventionsrechtskonform auszulegen.148


144 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.12.

145 Vgl. Anm. 115.

146 Straw / Boateng (Anm. 120), 75.

147 Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 KB 590 CA.

148 So die Erläuterung der Vorschrift durch Lord Chancellor Irvine im House of Lords. "If ... convention rights were themselves to constitute provisions of domestic United Kingdom law there would be obvious scope for confusion when the courts were obliged to give effect to legislation that predated the coming into force of the Human Rights Bill. That might give rise to the doctrine of implied repeal. That is a doctrine that can have no application because of the express terms of Clause 3" (HL Official Report, 18 November 1997, col. 509).

Anmerkungen

Und weiter geht's: wenn auch leicht gekürzt, herrscht weiterhin inhaltliche Identität (bis in die Fußnoten hinein); in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. Auf die Quelle wird in einer einzigen Fußnote (diesmal 1263) mit Vgl. verwiesen; das lässt die Übernahme nicht ansatzweise erkennbar werden.


[214.] Rm/Fragment 224 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: 1-27
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 341-342, Zeilen: S. 341: 18ff, S. 342: 1ff
[Aus diesem Grund stellt s. 33 klar, dass der EMRK entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht ohne weiteres null und nichtig ist, sondern die Behörden und Gerichte] zunächst gehalten sind, gesetzliche Vorschriften „soweit wie möglich“ EMRK-konform auszulegen.1267 Gemäß s. 3 (2) (a) gilt dies sowohl für bereits in Kraft getretene als auch für künftige Regelungen.

Ist eine konventionskonforme Auslegung jedoch nicht möglich, so ist zwischen Parlamentsgesetzen (primary legislation) und untergesetzlichem Recht (subordinate legislation) zu unterscheiden. Untergesetzliche Vorschriften, die gegen die EMRK verstoßen, können die Gerichte im Rahmen der ihnen im Verfahren des judicial review an die Hand gegebenen Abhilfebefugnisse (remedial powers) für nichtig erklären.1268 Dies gilt jedoch nicht, sofern das zugrundeliegende Ermächtigungsgesetz die Aufhebung der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschrift ausschließt.1269 Aufgrund des Grundsatzes von der Parlamentssouveränität kommt hier - ebenso wie hinsichtlich des Ermächtigungsgesetzes - keine materielle Gesetzeskontrolle mit Verwerfungskompetenz in Betracht. Gleichwohl billigt s. 4 (4), (6) den Gerichten eine Prüfungskompetenz am Maßstab der EMRK zu und verschafft ihnen zudem die Möglichkeit, in ihrer Entscheidung eine förmliche Feststellung über die Unvereinbarkeit der betreffenden Vorschriften mit der Konvention (declaration of incompatibility) zu treffen. Diese Feststellung ist deklaratorisch und entfaltet nach s. 4 (6) keine Rechtswirkungen; sie lässt die Wirksamkeit der für konventionsrechtswidrig erklärten Vorschrift unberührt und begründet auch keine rechtliche Verpflichtung für das Westminster Parlament, die vom Gericht festgestellten Mängel zu beheben.1270 Gleichwohl gesteht die Regierung in ihrem white paper zu, dass eine declaration of incompatibility Regierung und Parlament mit großer Wahrscheinlichkeit (almost certainly) dazu veranlassen werde, die fragliche Bestimmung in Einklang mit der EMRK zu novellieren.1271 Zuständig für die Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit sind nach s. 4 (5) (a)-(e) die Obergerichte1272, d.h. House of Lords, das Judicial Committee of the Privy Council, [der High Court und Court of Appeal (in England und Wales) bzw. der High Court of Justiciary und der Court of Session (in Schottland).]


1267 Vgl. die Erläuterung von Lord Chancellor Irvine im House of Lords zu s. 3, H.L. Official Report, 18 November 1997, col. 509: „If [sic!] convention rights were themselves to constitute provisions of domestic United Kingdom law there would be obvious scope for confusion when the courts were obliged to give effect to legislation that predated the coming into force of the Human Rights Bill. That might give rise to the doctrine of implied repeal. That is a doctrine that can have no application because of the express terms of Clause 3".

1268 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 10 (para 2.15).

1269 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (341).

1270 Vgl. die Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons am 16.02.1998, H.C. Official Report, col. 774; weiterführend Lord Hardie, St.L.R. (1999), vol. 20, no. 3, 210 ff.

1271 Vgl. a.a.O. (Fn. 1227), 9 (para 2.10).

1272 Vgl. oben § 3 B. I.

Diese Schwierigkeiten werden durch die Interpretationsklausel der Sec. 3 der Human Rights Bill vermieden, die klarstellt, daß die Konventionsrechte entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht ohne weiteres verdrängen, sondern die Behörden und Gerichte zunächst einmal "lediglich" verpflichten, gesetzliche und untergesetzliche Vorschriften "soweit wie möglich" konventionsrechtskonform auszulegen.148 Diese Verpflichtung gilt sowohl im Hinblick auf die bereits in Kraft getretenen als auch für die künftig noch zu erlassenden Regelungen.149


In den Fällen, in denen eine konventionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, gelten unterschiedliche Regeln für die Parlamentsgesetze einerseits und die subordinate legislation andererseits. Konventionsrechtswidrige subordinate legislation kann grundsätzlich von den Gerichten im Rahmen der ihnen im Verfahren des judicial review zustehenden Abhilfebefugnisse (remedial powers) für nichtig erklärt werden.150 Etwas anderes gilt nur dort, wo das zugrundeliegende Ermächtigungsgesetz die Aufhebung der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften ausschließt. Hier scheidet ebenso wie hinsichtlich des Ermächtigungsgesetzes selbst aufgrund des Prinzips der Parlamentssouveränität eine Nichtigerklärung durch die Gerichte aus.151 Sec. 4 der Human Rights Bill räumt den Gerichten jedoch in diesen Fällen das Recht ein, in ihrer Entscheidung eine förmliche Feststellung über die Unvereinbarkeit der betreffenden Vorschriften mit den Konventionsrechten zu treffen. Diese Feststellung entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen. Sie läßt die Wirksamkeit der für konventionsrechtswidrig erklärten Vorschrift unberührt152 und begründet auch keine rechtliche Verpflichtung für den Gesetz-

[Seite 342]

geber, die vom Gericht festgestellten Mängel zu beheben,153 auch wenn die Regierung in ihrem white paper davon ausgeht, daß sie mit großer Wahrscheinlichkeit (almost certainly) Regierung und Parlament dazu veranlassen werde, die fragliche Bestimmung zu ändern.154 Die Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit ist den Obergerichten vorbehalten, d. h. dem House of Lords, dem Judicial Committee of the Privy Council dem High Court und dem Court of Appeal (in England, Wales und Nordirland) bzw. dem High Court of Justiciary und dem Court of Session (in Schottland).155


148 So die Erläuterung der Vorschrift durch Lord Chancellor Irvine im House of Lords. "If ... convention rights were themselves to constitute provisions of domestic United Kingdom law there would be obvious scope for confusion when the courts were obliged to give effect to legislation that predated the coming into force of the Human Rights Bill. That might give rise to the doctrine of implied repeal. That is a doctrine that can have no application because of the express terms of Clause 3" (HL Official Report, 18 November 1997, col. 509).

149 Sec. 3 (2) (a) Human Rights Bill.

150 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.15.

151 Sec. 4 (4), (6) Human Rights Bill.

152 Sec. 4 (6) Human Rights Bill.

153 Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons am 16.2.1998, HC Official Report, col. 774.

154 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.10.

155 Sec. 4 (5) Human Rights Bill.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_223_01. Grote wird einmal (Fn 1269) als "Vgl." erwähnt.


[215.] Rm/Fragment 225 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 225, Zeilen: 1-27
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 342-343, Zeilen: S. 342: 4 ff., S. 343: 1 ff.
[Zuständig für die Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit sind nach s. 4 (5) (a)-(e) die Obergerichte1272, d.h. House of Lords, das Judicial Committee of the Privy Council,] der High Court und Court of Appeal (in England und Wales) bzw. der High Court of Justiciary und der Court of Session (in Schottland). Die Schaffung eines besonderen Verfassungsgerichts, das mit der Zuständigkeit für Feststellungsentscheidungen über die Unvereinbarkeit von Gesetzen mit der EMRK hätte betraut werden können, ist im Human Rights Act 1998 nicht vorgesehen.1273 Dabei kann eine Unvereinbarkeitsfeststellung des High Court bzw. des Court of Appeal, [sic!] mit der Revision zum House of Lords angegriffen werden.1274 In Strafsachen gilt dies gemäß s. 5 (2), (4) nur für England, Wales und Nordirland, nicht jedoch für Schottland. Nach s. 5 (2) ist die Regierung in Kenntnis zu setzen, wenn ein Obergericht eine Unvereinbarkeitsfeststellung erwägt; sie kann dem anhängigen Rechtsstreit in jeder Lage des Verfahrens beitreten.


Hingegen unterliegt das neu geschaffene schottische Parlament gemäß s. 29 (2) (d) Scotland Act 1998 in vollem Umfang der Bindung an die Konventionsrechte. Hier besitzen die schottischen Obergerichte1275 und letztinstanzlich nach s. 103 Scotland Act 1998 das Judicial Committee of the Privy [sic!] die Befugnis, die vom schottischen Parlament beschlossenen Gesetze wegen Verletzung der Rechte aus der EMRK für nichtig zu erklären.1276

Gemäß s. 10 Human Rights Act 1998 ist der zuständige Fachminister im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens (fast track procedure1277) - durch Verordnung (order in council1278) - berechtigt, sowohl primary als auch subordinate legislation entsprechend anzupassen, wenn es zu einer Unvereinbarkeitsfeststellung (declaration of incompatibility) nach s. 4 oder einer Verurteilung des Vereinigten Königreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gekommen ist.

Beruht eine Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz, so können die Gerichte unter den ihnen zur Verfügung stehenden Grundsätzen des [common law und verfahrensrechtlichen Vorschriften diejenige Abhilfemöglichkeit wählen, die ihnen nach den Umständen des Falles am sachgerechtesten und angemessensten erscheinen.1279]


1273 Bereits das Konsultationspapier lehnte die Errichtung eines solchen Gerichts ab; siehe Straw / Boateng, E.H.R.L.R. 1997, 75 (79).

1274 Vgl. a.a.O. (FN 1189), 9 (para 2.9).

1275 Vgl. oben § 3 B. II.

1276 Vgl. oben § 6 C I.; so bereits das white paper (a.a.O., FN 1227), 11 f. (para 2.21).

1277 Vgl. dazu weiterführend Gordon / Ward, 12 ff.; Wadham / Mountfield, 53 ff.

1278 Man spricht hier von einer sog. „Heinrich VIII.-Ermächtigung“ (Henry VIII power), die in den parlamentarischen Debatten zur Human Rights Bill heftig umstritten war; vgl. dazu Lord Hardie, St.L.R. (1999), vol. 20, no. 3,210 (212 ff.).

Die Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit ist den Obergerichten vorbehalten, d. h. dem House of Lords, dem Judicial Committee of the Privy Council, dem High Court und dem Court of Appeal (in England, Wales und Nordirland) bzw. dem High Court of Justiciary und dem Court of Session (in Schottland).155 Von der Schaffung eines besonderen Verfassungsgerichts, bei dem die Zuständigkeit zu Feststellungsentscheidungen über die Unvereinbarkeit von Gesetzen mit den Konventionsrechten hätte konzentriert werden können, wurde hingegen abgesehen.156 Die Entscheidung des High Court oder des Court of Appeal, eine Unvereinbarkeitsfeststellung zu treffen oder nicht zu treffen, kann mit der Revision zum House of Lords angegriffen werden.157 Erwägt das Gericht, eine Unvereinbarkeitsfeststellung zu treffen, so ist die Regierung hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, dem anhängigen Rechtsstreit in jeder Lage des Verfahrens beizutreten.158


Eine abweichende Regelung gilt für das neu zu schaffende Regionalparlament in Schottland, das in vollem Umfang der Bindung an die Konventionsrechte unterliegen wird. Hier werden die Gerichte, in letzter Instanz der richterliche Ausschuß des Privy Council, auch die Befugnis besitzen, die vom schottischen Parlament beschlossenen Gesetze wegen Verletzung der Rechte aus der EMRK für nichtig zu erklären.159

Der Gesetzentwurf sieht ein beschleunigtes Verfahren für die Anpassung der Gesetzgebung vor, die durch eine Unvereinbarkeitsfeststellung nach Sec. 4 der Human Rights Bill oder durch eine Verurteilung des Vereinigten Königreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte notwendig wird. Um unnötige Verzögerungen, wie sie sich aus einem vollen parlamentarischen Terminkalender ergeben können, zu vermeiden, wird dem zuständigen Minister das Recht eingeräumt, die erforderlichen Ergänzungen bzw. Korrekturen der Gesetzgebung durch Verordnung ("Order in Council") vorzunehmen.160

[Seite 343]

In den Fällen, in denen die Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz beruht, können die Gerichte unter den ihnen nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen und common-law-Prinzipien zur Verfügung stehenden Abhilfemöglichkeiten diejenige auswählen, die ihnen nach den Umständen des Falles als die sachgerechteste und angemessenste erscheint.


155 Sec. 4 (5) Human Rights Bill.

156 Bereits das Konsultationspapier hatte sich gegen die Errichtung eines solchen Gerichts ausgesprochen, s. Straw / Boateng (Anm. 120), 79.

157 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.9.

158 Sec. 5 Human Rights Bill.

159 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.21.

160 Sec. 10 Human Rights Bill.

Anmerkungen

Grote wird auf der ganzen Seite nicht erwähnt. Fortsetzung von Fragment_224_01.


[216.] Rm/Fragment 226 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 226, Zeilen: 1-21
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 343-344, Zeilen: S.343,6-21.27-33 - S.344,1-3
[Beruht eine Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz, so können die Gerichte unter den ihnen zur Verfügung stehenden Grundsätzen des] common law und verfahrensrechtlichen Vorschriften diejenige Abhilfemöglichkeit wählen, die ihnen nach den Umständen des Falles am sachgerechtesten und angemessensten erscheinen.1279 Bei der inzidenten Normenkontrolle, also dem Verfahren des judicial review1280, kommt die Verpflichtung zur Ausübung einer Befugnis in Übereinstimmung mit der EMRK (mandamus), die Aufhebung der Verordnung oder eines Verwaltungsaktes wegen Verstoßes gegen die Konventionsrechte (certiorari) oder die schlichte Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der öffentlichen Gewalt (declaratory judgment) in Betracht.1281 Außerdem kann das Gericht dem in seinen Rechten Verletzten Schadensersatz nach s. 8 (2) zusprechen und muss dabei gemäß s. 8 (4) die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK berücksichtigen. S. 9 (3) sieht indes eine Ausnahmeklausel für die in Art. 5 V EMKR vorgesehene Verpflichtung zum Schadensersatz für Fälle der Festnahme oder Inhaftierung unter Verstoß gegen die in Art. 5 normierten Verfahrensgarantien vor. S. 9 (3) enthält insoweit den Haftungsausschlusstatbestand der richterlichen Gutgläubigkeit. Eine Gewährung von Schadensersatz ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Verletzung der Konventionsrechte unmittelbar auf Gesetz basiert. Für diese Fälle ist nur das Verfahren der erforderlichen Gesetzesanpassung nach s. 10 geregelt, nicht die Rehabilitierung der Personen, die durch den Verstoß gegen die EMRK konkrete Nachteile erlitten haben.1282

1279 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (343).

1280 Vgl. Fordham, 9.

1281 Vgl. de Smith / Woolf / Jowell, Rdnr. 16-010 ff.

1282 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (344).

[Seite 343]

In den Fällen, in denen die Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz beruht, können die Gerichte unter den ihnen nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen und common-law-Prinzipien zur Verfügung stehenden Abhilfemöglichkeiten diejenige auswählen, die ihnen nach den Umständen des Falles als die sachgerechteste und angemessenste erscheint. Im Verfahren des judicial review kommen insbesondere in Betracht die Verpflichtung zur Ausübung einer Befugnis in Übereinstimmung mit den Konventionsrechten (mandamus), die Aufhebung einer Verordnung oder eines Verwaltungsaktes wegen Verletzung der Konventionsrechte (certiorari) oder die schlichte Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der öffentlichen Gewalt (declaratory judgement).163 Daneben kann das Gericht dem in seinen Rechten Verletzten auch Schadensersatz zusprechen, soweit es über eine entsprechende Befugnis in zivilrechtlichen Streitigkeiten verfügt.164 Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu gewähren ist, muß das Gericht die vom Gerichtshof für Menschenrechte für die Zubilligung einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK165 entwickelten Grundsätze berücksichtigen.166 [...] Sie wurde daher im Zuge der Beratungen im House of Lords durch eine entsprechende Ausnahmeklausel ergänzt. Außerdem wurde das Erfordernis der richterlichen Gutgläubigkeit als Voraussetzung für den Haftungsausschluß hinzugefügt.168

Ebensowenig ist die Gewährung von Schadensersatz in den Fällen vorgesehen, in denen die Verletzung der Konventionsrechte unmittelbar auf Gesetz beruht. Für diesen Fall ist nur das Verfahren für die Durchführung der erforderlich

[Seite 344]

gewordenen Anpassung der Gesetzgebung geregelt, nicht jedoch die Rehabilitierung der Personen die durch die konventionsrechtswidrige Vorschrift bereits konkrete Nachteile erlitten haben.


163 Zu Voraussetzungen und Inhalt dieser Rechtsbehelfe im einzelnen vgl. de Smith / Woolf / Jowell (Anm. 27), Rdnr. 16-010ff.

164 Sec. 8 (2) Human Rights Bill.

165 Der Gesetzentwurf der Regierung folgt bereits der Artikelnumerierung, wie sie sich mit dem Inkrafttreten des Elften Zusatzprotokolls ergeben wird.

166 Sec. 8 (4) Human Rights Bill.

[...]

168 Sec. 9 (3) Human Rights Bill in der vom House of Lords beschlossenen Fassung lautet: [...]

Anmerkungen

Inhaltlich identisch; in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; die Abschnittsnummern entsprechen den Angaben in den ursprünglichen Fußnoten; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. Pro Seite der Quelle erfolgt genau ein Beleg.


[217.] Rm/Fragment 227 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 227, Zeilen: 7-25
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 344, 345, Zeilen: 17 ff; 1
Gemäß s. 7 (7) ist der Begriff des „Opfers” im Sinne des Art. 34 EMRK zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Aktivlegitimation enger gefasst ist als dies allgemein in Verfahren des judicial review nach s. 31 (3) Supreme Court Act 19811286 üblich ist. Hiernach ist für die Antragsbefugnis (standing) ausreichend, wenn der Beschwerdeführer ein ausreichendes Interesse (sufficient interest) am Streitgegenstand substantiiert vortragen kann. Die Rechtsprechung hat dies dahingehend ausgelegt, dass nicht nur die selbst und unmittelbar durch eine Exekutivmaßnahme betroffenen Bürger, sondern auch eine Organisation, die aufgrund ihrer Dauer und Ernsthaftigkeit als glaubwürdiger Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit - z.B. in Fragen des Umweltschutzes oder der Entwicklungshilfe - gelten könne, in dem betreffenden Bereich über das notwendige standing verfügen.1287 Der letztgenannte Aspekt erinnert an die viel diskutierte Antragsbefugnis bei der Verbandsklage nach deutschen [sic!] Recht.1288 Die Einengung des Kreises potentieller Beschwerdeführer in s. 7 ist bei den parlamentarischen Beratungsdebatten teilweise stark kritisiert worden.1289

S. 7 erscheint jedoch sachgerecht, da die herkömmlichen Verfahren des judicial review schwerpunktmäßig eine objektive Rechtsmäßigkeitskontrolle1290 zum Gegenstand haben. Bei Verfahren, in denen die Kontrolle der Konventionsgemäßheit des Verhaltens der öffentlichen Gewalt im Mittelpunkt steht, basiert [dieser Ansatzpunkt hingegen auf dem Schutz subjektiver Rechte.1291]


1286 Zit. nach Grote (a.a.O., FN 1283).

1287 Vgl. R. v. Secretary of State for the Enviroment [sic!], ex parte Greenpeace Ltd. (No.2) [1994] 4 All E.R., 329 ff.; R. v. Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, ex parte World Development Movement Ltd. [1995] 1 All E.R., 617 ff.

1288 Vgl. Schwerdtfeger, Rdnr. 193.

1289 Vgl. H.L. Official Report, 24 November 1997, col. 823 ff.

1290 So geht es um die Einhaltung der dem Entscheidungsträger durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Grenzen; vgl. Secretary of State of [sic!] Foreign and Commonwealth Affairs, ex p. Wold [sic!] Development Movement Ltd. [1995] 1 All E.R., 617 (626) per Rose L.J.

Der Begriff des "Opfers" ist dabei im Sinne des Art. 25 EMRK zu verstehen.171 Damit wird die Aktivlegitimation enger gefaßt als dies allgemein in Verfahren des judicial review üblich ist. Sec. 3.1.(3) des Supreme Court Act 1991 läßt für die Antragsbefugnis (standing) in Verfahren des judicial review ausreichen, daß der Beschwerdeführer ein ausreichendes Interesse (sufficient interest) an dem Streitgegenstand nachweisen kann, und die Gerichte haben dies dahin ausgelegt, daß nicht nur die selbst und unmittelbar durch eine Exekutivmaßnahme betroffenen Bürger, sondern auch Organisationen, die aufgrund ihrer Dauer und Ernsthaftigkeit als glaubwürdige Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit etwa in Fragen des Umweltschutzes oder der Entwicklungshilfe gelten können, in dem betreffenden Bereich über das notwendige standing verfügen.172 Die Einengung des Kreises der potentiellen Beschwerdeführer durch Sec. 7 der Human Rights Bill war bei den Beratungen im Parlament z. T. Gegenstand heftiger Kritik.173 Sie erscheint jedoch sachgerecht, wenn man bedenkt, daß es im herkömmlichen Verfahren des judicial review vom Ansatzpunkt her primär um eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle geht (nämlich um die Einhaltung der dem Entscheidungsträger durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Grenzen),174 während in den Verfahren, in denen die Überprüfung der Konventionsgemäßheit des Verhaltens der öffentlichen Gewalt im Mittelpunkt steht, der Schwerpunkt auf dem Schutz subjektiver


[Seite 345]

Rechte liegt.


171 Sec. 7 (6) Human Rights Bill.

172 R. v. Secretary of State for the Environment, ex p. Greenpeace Ltd. (no. 2) [1994] 4 All ER 329; R. v. Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, ex p. World Development Movement Ltd. [1995] 1 All ER 617.

173 HL Official Report, 24 November 1997, col. 823 ff.

174 Vgl. dazu die Ausführungen von Rose LJ in Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, ex p. World Development Movement Ltd. [1995] 1 All ER 617, 626.

Anmerkungen

Grote wird nur als Quelle für den Supreme Court Act 1981 genannt (Fn 1286).


[218.] Rm/Fragment 228 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 1-17
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 345, Zeilen: 1ff
[...]1291 Im Verfahren des judicial review wird daher in Zukunft mit zweierlei Maß gemessen werden: Geht es um den Schutz der Konventionsrechte, so gilt der enge Maßstab von s. 7. Bei der Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit nicht unmittelbar grundrechtsrelevanter Maßnahmen der Exekutive findet hingegen die weiter gefasste Antragsbefugnis nach s. 31 (3) Supreme Court Act 1981 Anwendung.


4. Die präventiven Kontrollmechanismen

Darüber hinaus sieht s. 19 Human Rights Act 1998 präventive Kontrollmechanismen im Gesetzgebungsverfahren vor, um Verstöße gegen die Konvention bereits im Vorfeld auszuschließen. Zu diesem Zweck, [sic!] muss der zuständige Minister vor Beginn der zweiten Lesung des Gesetzesentwurfs gemäß s. 19 (1) (a) eine Erklärung des Inhalts abgeben, dass seiner Ansicht nach die Vorschriften in der Vorlage mit der EMRK vereinbar sind (statement of compatibility). Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzesentwurfs mit der Konvention, so hat der Minister nach s. 19 (1) (b) ausdrücklich zu erklären, dass die Regierung eine Beratung der Vorlage durch das Parlament wünscht, obwohl sie eine Vereinbarkeitserklärung nicht abgeben kann.


1291 So auch Grote, ZAÖV 1998, 309 (344 f.).

Im Rahmen des einheitlichen Verfahrens des judicial review werden künftig also unterschiedliche Anforderungen an die Antragsbefugnis gestellt werden, je nachdem, ob es um den Schutz der Konventionsrechte (enger Maßstab) oder um die Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit nicht unmittelbar grundrechtsrelevanter Exekutivmaßnahmen (weiter Maßstab) geht.175


4. Präventive Kontrollmechanismen

Der Regierungsentwurf für die Inkorporierung der EMRK will darüber hinaus sicherstellen, daß die sich aus der Konvention ergebenden Anforderungen bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gebührend berücksichtigt werden, um mögliche Kollisionen zwischen den vom Parlament verabschiedeten Gesetzen und der Konvention möglichst von vornherein zu vermeiden. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf vor, daß der zuständige Minister vor Beginn der Zweiten Lesung einer Gesetzesvorlage eine Erklärung des Inhalts abgibt, daß seiner Ansicht nach die Vorschriften in der Vorlage mit den Konventionsrechten vereinbar sind. Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des Entwurfs mit der Konvention, muß der Minister ausdrücklich erklären, daß die Regierung eine Beratung der Vorlage durch das Parlament wünscht, obwohl sie eine Vereinbarkeitserklärung nicht abgeben kann.176


175 Pointiert zu der Möglichkeit der Anwendung unterschiedlicher Zulässigkeitsstandards innerhalb derselben Verfahrensart Lord Lester, HL Official Report, 24 November 1997, col. 827/828.

176 Sec. 19 Human Rights Bill.

Anmerkungen

Inhaltlich identisch; in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen.


[219.] Rm/Fragment 229 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 229, Zeilen: 1-6
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 345, 346, Zeilen: S. 345: 24-27, S. 346: 12-13
[Die Möglichkeit der Schaffung einer Menschenrechts]kommission zu einem späteren Zeitpunkt wird jedoch ausdrücklich offen gelassen.1296 Hingegen schlägt das white paper der Regierung die zusätzliche Einrichtung eines besonderen parlamentarischen Ausschusses zur Untersuchung und Diskussion der mit der wirksamen Implementierung von Grundrechten zusammenhängenden Fragen (Parliamentary Committee on Human Rights) vor.1297

1296 Vgl. die Erklärung von Lord Chancellor Irvine im House of Lords vom 3.11.1997, H.L. Official Report, col. 1233.

1297 Weiterführend a.a.O. (FN 1227), 14 (paras 3.6, 3.7).

Das white paper der Regierung schlägt zusätzlich die Einrichtung eines besonderen parlamentarischen Ausschusses zur Untersuchung und Diskussion der mit der wirksamen Implementierung von Grundrechten zusammenhängenden Fragen vor.


[Seite 346]

Die Möglichkeit der Schaffung einer Menschenrechtskommission zu einem späteren Zeitpunkt wird jedoch ausdrücklich offen gehalten.180


180 Erklärung von Lord Chancellor Irvine im House of Lords vom 3.1.1.1997, HL Official Report, col. 1233.

Anmerkungen

Kein Verweis auf Grote. Marginale Umstellungen im Satzbau begründen keine nennenswerte eigene Leistung.


[220.] Rm/Fragment 239 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 239, Zeilen: 1-10
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 347, Zeilen: 1 ff., 38 ff.
Damit ist zugleich ein weiterer wesentlicher Aspekt angesprochen: Die britischen Obergerichte besitzen das Recht zur Unvereinbarkeitsfeststellung unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Konventionsrechte bewusst oder nur versehentlich nicht beachtet hat. Die formelle Wahrung des Grundsatzes von der Parlamentssouveränität vermag daher nicht darüber hinwegzutäuschen, dass den Gerichten durch den Human Rights Act 1998 - ähnlich wie schon durch s. 2 (1) European Communities Act 1972 - eine Funktion übertragen wird, die durch die Anerkennung der parliamentary sovereignty eigentlich gerade verhindert werden soll, nämlich die inhaltliche Überprüfung von Gesetzen anhand externer, nicht von Westminster selbst gesetzter Maßstäbe. Nach den in der Human Rights Bill vorgesehenen Regelungen werden die britischen Obergerichte das Recht zur Unvereinbarkeitsfeststellung unabhängig davon besitzen, ob der Gesetzgeber die Konventionsrechte bewußt oder nur versehentlich nicht beachtet hat. [...]

Die formelle Wahrung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität kann indes nicht darüber hinwegtäuschen, daß den Gerichten durch das Inkorporierungsgesetz eine Funktion übertragen wird, die durch die Anerkennung der parliamentary sovereignty ursprünglich gerade ausgeschlossen werden sollte, nämlich die inhaltliche Überprüfung der vom Gesetzgeber verabschiedeten Regelungen im Lichte extern, d. h. nicht vom Westminster-Parlament selbst gesetzter Maßstäbe.

Anmerkungen

Grote wird auf der vorausgehenden Seite mehrfach sowie am Ende von dieser Seite einmal erwähnt. Könnte alternativ als Bauernopfer gewertet werden.