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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: 1-28 (komplett), 104-106
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 340-341, Zeilen: S.340,11-20.23-36.38 - S.341,1-7.10-15
Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich aus der EMRK nicht ableiten.1261

3. Die innerstaatliche Durchsetzung der Konventionsrechte: Die „declaration of incompatibility“ als inzidente Gesetzesprüfung am Maßstab der EMRK?

Die innerstaatliche Durchsetzung der Konventionsrechte ist vor allem in ss. 3 und 8 Human Rights Act 1998 geregelt. S. 3 verpflichtet Gerichte und Behörden, Parlamentsgesetze (primary legislation) und die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen (subordinate legislation) so weit wie möglich („so far as it is possible to do so“) in Übereinstimmung mit den Konventionsrechten zu interpretieren und anzuwenden. S. 3 ist damit eine Auslegungsvorschrift, die der Interpretationsklausel der New Zealand Bill of Rights 19901262 nachgebildet ist und die Probleme lösen soll, die sich aus der möglichen Konventionswidrigkeit im Zeitpunkt des Human Rights Act bereits erlassener gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen ergeben.1263 Sinn und Zweck von s. 3 ist die punktuelle Behebung der in der Behörden- und Gerichtspraxis konkret aufgetretenen Umsetzungsdefizite.1264 Eine Überprüfung aller bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK kam aus Praktikabilitätsgründen von vornherein nicht in Betracht.

S. 3 vermeidet auch den Konflikt mit der doctrine of implied repeal1265, wonach der Gesetzgeber eine von ihm erlassene Vorschrift auch konkludent aufheben kann, indem er eine inhaltlich abweichende Regelung der Frage vornimmt, die bereits Gegenstand des früheren Gesetzes war.1266 Hätte man dieses Prinzip auf den Human Rights Act 1998 angewandt, so wären alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften, die in Widerspruch zur EMRK stehen, außer Kraft gesetzt worden. Dies hätte zu erheblichen Problemen der Rechtssicherheit geführt. Aus diesem Grund stellt s. 33 klar, dass der EMRK entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht ohne weiteres null und nichtig ist, sondern die Behörden und Gerichte [zunächst gehalten sind, gesetzliche Vorschriften „soweit wie möglich“ EMRK-konform auszulegen.1267]


1261 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 10 (para 2.12).

1262 Vgl. FN 1237-1239.

1263 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (340).

1264 Vgl. Straw / Boateng, E.H.R.L.R. 1997, 75.

1265 Vgl. oben § 1 B. II.

1266 Vgl. Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of the Health [1934] 1 K.B., 590 ff.

1267 Vgl. die Erläuterung von Lord Chancellor Irvine im House of Lords zu s. 3, H.L. Official Report, 18 November 1997, col. 509: „If [sic!] convention rights were themselves to constitute provisions of domestic United Kingdom law there would be obvious scope for confusion when the courts were obliged to give effect to legislation that predated the coming into force of the Human Rights Bill. That might give rise to the doctrine of implied repeal. That is a doctrine that can have no application because of the express terms of Clause 3".

[Seite 340]

Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich der EMRK nicht entnehmen.144

3. Innerstaatliche Durchsetzung der Konventionsrechte

Die maßgeblichen Bestimmungen für die Durchsetzung der Konventionsrechte bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts sind in Sec. 3 und 8 der Human Rights Bill enthalten. Sec. 3 verpflichtet Gerichte und Behörden, Parlamentsgesetze (primary legislation) und die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen (subordinate legislation) so weit wie möglich ("as far as it is possible to do so") in Übereinstimmung mit den Konventionsrechten zu interpretieren und anzuwenden. [...] Mit Hilfe dieser Interpretationsklausel, die der einschlägigen Regelung in der New Zealand Bill of Rights nachgebildet ist145, sollen die Probleme gelöst werden, die sich aus der möglichen Konventionsrechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Human Rights Act bereits erlassener gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen ergeben. Zwei alternative Ansätze standen zur Diskussion: zum einen die Überprüfung aller bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention und die systematische Behebung festgestellter Mängel vor der Inkorporierung; zum anderen die punktuelle Behebung der in der Behörden- und Gerichtspraxis nach der Inkorporierung konkret auftretenden Umsetzungsdefizite.146 Aus Praktikabilitätsgründen kam nur der zweite Ansatz ernsthaft in Betracht. Bei einer Inkorporierung der Konventionsrechte als solcher hätten sich im Rahmen dieses Ansatzes jedoch möglicherweise Schwierigkeiten im Hinblick auf die doctrine of implied repeal ergeben. Dieses in der Gerichtspraxis anerkannte Prinzip [...] besagt, daß der Gesetzgeber eine von ihm erlassene Vorschrift

[Seite 341]

auch konkludent aufheben kann, indem er eine inhaltliche abweichende Regelung der Fragen vornimmt, die bereits Gegenstand des früheren Gesetzes waren.147 Die Anwendung dieses Prinzips auf die Human Rights Bill hätte dazu führen können, daß mit Inkrafttreten der Bill alle bereits erlassenen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt worden wären, die zu den Konventionsrechten in Widerspruch stehen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre dies mit erheblichen Problemen verbunden gewesen, [...] Diese Schwierigkeiten werden durch die Interpretationsklausel der Sec. 3 der Human Rights Bill vermieden, die klarstellt, daß die Konventionsrechte entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht ohne weiteres verdrängen, sondern die Behörden und Gerichte zunächst einmal "lediglich" verpflichten, gesetzliche und untergesetzliche Vorschriften "soweit wie möglich" konventionsrechtskonform auszulegen.148


144 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.12.

145 Vgl. Anm. 115.

146 Straw / Boateng (Anm. 120), 75.

147 Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 KB 590 CA.

148 So die Erläuterung der Vorschrift durch Lord Chancellor Irvine im House of Lords. "If ... convention rights were themselves to constitute provisions of domestic United Kingdom law there would be obvious scope for confusion when the courts were obliged to give effect to legislation that predated the coming into force of the Human Rights Bill. That might give rise to the doctrine of implied repeal. That is a doctrine that can have no application because of the express terms of Clause 3" (HL Official Report, 18 November 1997, col. 509).

Anmerkungen

Und weiter geht's: wenn auch leicht gekürzt, herrscht weiterhin inhaltliche Identität (bis in die Fußnoten hinein); in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. Auf die Quelle wird in einer einzigen Fußnote (diesmal 1263) mit Vgl. verwiesen; das lässt die Übernahme nicht ansatzweise erkennbar werden.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)