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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 1-28 (komplett), 101, 105-106
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 339-340, Zeilen: S.339,16ff - S.340,1-12
[Die Regierung hat diese Befürchtungen dadurch entkräftet, dass sie entsprechende Maßnahmen und Bestimmungen eingeführt hat, nach denen die Gerichte] verpflichtet sind, in Fällen in [sic!] denen es um den Schutz der Privatsphäre geht, das besondere Gewicht der Meinungsfreiheit und das mögliche öffentliche Interesse an der ungehinderten Veröffentlichung journalistischer oder literarischer Stellungnahmen zu würdigen. Weiter hat sie den Erlass einstweiliger Anordnungen verboten, mit der die Veröffentlichung einer Nachricht oder Meinung untersagt wird, ohne dass dem verantwortlichen Redakteur oder Verlag zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.1257

Die britischen Gerichte sind gemäß s. 2 (1) (a) - (d) Human Rights Act 1998 gehalten, bei der Entscheidung von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Konventionsrechte die Entscheidungspraxis der Straßburger Konventionsorgane1258 zu berücksichtigen (take into account). Die Urteile des Gerichtshofs sind jedoch nicht bindend, sie haben folglich nur „persuasive“, nicht „binding authority".1259

Hingegen ist das Westminster Parlament von der Bindung an die Konventionsrechte freigestellt.1260 Nach s. 6 (3), (4) Human Rights Act 1998 gilt dies allerdings nicht für das House of Lords, soweit es in seiner Eigenschaft als höchstes Gericht des Vereinigten Königreichs tätig wird. Die Entscheidungsfreiheit des Parlaments, der Grundsatz von der parliamentary sovereignty, verbleibt damit de iure unangetastet.

Die Regierung Blair hat sich damit gegen eine Inkorporierung entsprechend dem European Communities Act 1972 entschieden. Zur Begründung verweist man auf die unterschiedlichen Anforderungen, die Gemeinschaftsrecht bzw. die EMRK an das innerstaatliche Recht stellen. Der entscheidende Unterschied zur Inkorporierung des Gemeinschaftsrechts wird darin gesehen, dass die Gemeinschaftsverträge selbst in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erhalten haben, die unmittelbare Anwendung der hierzu geeigneten Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts mit Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Verfassungs- und [Gesetzesrechts verlangen. Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich aus der EMRK nicht ableiten.1261]


1257 Vgl. H.C. Official Report, 16.02.1998, col. 777.

1258 Diese sind gemäß s. 2 (1) (a) - (d) Human Rights Act 1998 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskommission sowie der Ministerausschuss.

1259 So dezidiert die Erklärung von Lord Chancellor Irvine am 18.11.1997 im House of Lords, H.L. Official Report, col. 514.

1260 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (339 f.).

1261 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 10 (para 2.12).

[Seite 339]

Die Regierung hat diesen Befürchtungen durch die Einfügung ergänzender Bestimmungen zu begegnen versucht, welche die Gerichte verpflichten, in Fällen, in denen es um den Schutz der Privatsphäre geht, das besondere Gewicht der Meinungsfreiheit und das mögliche öffentliche Interesse an der ungehinderten Veröffentlichung journalistischer oder literarischer Äußerungen zu berücksichtigen, und den Erlaß einstweiliger Anordnungen verbieten, mit der die Veröffentlichung einer Nachricht oder Meinung untersagt wird, ohne daß dem verantwortlichen Redakteur oder Verlag zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.140

Bei der Entscheidung von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Konventionsrechte müssen die britischen Gerichte die Entscheidungspraxis der Straßburger Konventionsorgane berücksichtigen.141 Die Urteile des Gerichtshofs sind jedoch für sie nicht bindend, d. h. sie haben nur persuasive, nicht binding authority.142

Freigestellt von der Bindung an die Konventionsrechte ist das Parlament, mit Ausnahme des House of Lords, soweit es in seiner Eigenschaft als das höchste

[Seite 340]

Gericht des Vereinigten Königreichs tätig wird.143 Die Entscheidungsfreiheit des Parlaments (parliamentary sovereignty) bei der Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenzen bleibt damit unangetastet. Die Regierung hat sich bewußt gegen eine Inkorporierung der Konventionsrechte nach dem Modell entschieden, das der European Communities Act 1972 für das Gemeinschaftsrecht verwirklicht. Der entscheidende Unterschied zur Inkorporierung des Gemeinschaftsrechts wird darin gesehen, daß die Gemeinschaftsverträge selbst in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erhalten haben, die unmittelbare Anwendung der hierzu geeigneten Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts mit Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Verfassungs- und Gesetzesrechts verlangen. Ein entsprechendes Erfordernis lasse sich der EMRK nicht entnehmen.144


140 HC Official Report, 16 February 1998, col. 777.

141 Sec. 2 (1) Human Rights Bill.

142 Erklärung von Lord Chancellor Irvine am 18.11.1997 im House of Lords, HL Official Report, col. 514.

143 Sec. 6 (3), (4) Human Rights Bill.

144 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.12.

Anmerkungen

Inhaltlich identisch (bis in die Fußnoten hinein); in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. Auf die Quelle wird in einer einzigen Fußnote (1260) mit Vgl. verwiesen; das lässt die Übernahme nicht ansatzweise erkennbar werden.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02