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Untersuchte Arbeit: Seite: 168, Zeilen: 1-31 (komplett), 102-105 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 127, 128, Zeilen: S.127,7-35 - S.128,1-6 |
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[Das Gesetz darf gemäß s. 32 (2) bzw. - vor der Verkündigung der] Entscheidung des Judicial Committee of the Privy Council - nach s. 32 (2) (a) i.V.m. s. 33 nicht der Königin zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden. Stellt der Judicial Committee eine Kompetenzüberschreitung fest, so kommt eine Vorlage zur Erteilung des Royal Assent erst nach entsprechender Modifzierung [sic!] der Gesetzesvorlage nach s. 33 (2) (b) und (3) in Betracht.
Der justizförmige Charakter dieser präventiven Normenkontrolle wird durch die Besetzung des Judicial Committee deutlich, der insoweit nur mit solchen Mitgliedern besetzt ist, die entweder Lord of Appeal in Ordinary967 sind oder ein anderes hohes Richteramt gegenwärtig bekleiden oder in der Vergangenheit inne hatten. Gemäß s. 103 (1) bindet die Entscheidung des Judicial Committee alle Gerichte, nicht jedoch das Judicial Committee selbst. Darüber hinaus kann der Secretary of State for Scotland eine politisch-administrative Präventivkontrolle gemäß s. 35 (1) ausüben, indem er dem Präsidenten des schottischen Parlaments untersagen kann, ein schottisches Gesetz der Königin zwecks Erteilung des Royal Assent vorzulegen, wenn er „vernünftige Gründe“ vorbringen kann, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen mit den vom Vereinigten Königreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist, wobei allerdings Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und der EMRK außer Betracht bleiben. Ferner kann der Secretary of State for Scotland nach s. 35 in Fällen eingreifen, in denen das Autonomiegesetz dem schottischen Parlament wegen Sachzusammenhangs die gesetzliche Regelung auch solcher Fragen erlaubt, die bei isolierter Betrachtungsweise zu den reserved matters gehören, falls er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffende Regelung die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu den Vorbehaltsmaterien nachteilig berührt. Ferner gibt es auch eine Art inzidenter Normenkontrolle. So kann die Kompetenzwidrigkeit eines schottischen Gesetzes - nach Erteilung des Royal Assent - von den Beteiligten eines vor einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens968 bzw. vom Lord Advocate (in Schottland) und dem Attorney General (in England und Wales)969 geltend gemacht werden. Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage [dann einem Obergericht970 vorlegen.971] 967 Vgl. oben § 3 B. I. 2. 968 Argumentum e contrario aus Sched. 6, para. 2 Scotland Act 1998, wonach die Behauptung einer Partei vom Vorliegen eines „devolution issue“ (nur) dann unbeachtlich sein soll, wenn sie dem Prozessgericht „frivolous or vexatious “ erscheint. 969 Vgl. Sched. 6, paras. 4, 15 Scotland Act 1998. [970 Vgl. dazu oben § 3 B. I. 971 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109 (128).] |
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Das Gesetz darf vor Ablauf der Frist bzw. vor der Verkündung der Entscheidung des Judicial Committee nicht der Königin zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden.101 Stellt das Judicial Committee fest, daß die fraglichen Regelungen nicht von der Kompetenz des schottischen Parlaments gedeckt sind, kommt eine Vorlage zur Erteilung des Royal Assent erst nach entsprechender Modifizierung der Gesetzesvorlage in Betracht.102 Der justizförmige Charakter dieser Präventivkontrolle wird dadurch unterstrichen, daß nur solche Mitglieder des Judicial Committee an dem Verfahren teilnehmen können, die das Amt eines Lord of Appeal in Ordinary (d. h. eines Mitglieds des richterlichen Ausschusses des House of Lords) oder ein hohes Richteramt entweder gegenwärtig bekleiden oder in der Vergangenheit bekleidet haben. Die Entscheidung des Judicial Committee bindet alle Gerichte (nicht jedoch das Judicial Committee selbst).103 Es ist noch eine weitere Form der Präventivkontrolle vorgesehen, die jedoch nicht justizieller, sondern politisch-administrativer Natur ist und von dem Secretary of State for Scotland ausgeübt wird. Danach kann der Minister dem Präsidenten des schottischen Parlaments untersagen, ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz der Königin zwecks Erteilung des Royal Assent vorzulegen, wenn er "vernünftige Gründe" zu der Annahme hat, daß das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen unvereinbar mit den vom Vereinigten Königreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ist, wobei allerdings die Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht und der EMRK ergeben, außer Betracht bleiben.104 Diese Möglichkeit soll ferner in den Fällen bestehen, in denen das Autonomiegesetz dem schottischen Parlament wegen Sachzusammenhangs die gesetzliche Regelung auch solcher Fragen erlaubt, die bei isolierter Betrachtungsweise zu den reserved matters gehören, falls der Secretary of State Grund zu der Annahme hat, daß die betreffende Regelung die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu den Vorbehaltsmaterien nachteilig berührt.105 Die Kompetenzwidrigkeit eines vom schottischen Parlament verabschiedeten Gesetzes kann auch nach Erteilung des Royal Assent von den Beteiligten eines vor [Seite 128] einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens106 bzw. von dem Lord Advocate (in Schottland) und dem Attorney General (in England und Wales)107 geltend gemacht werden. Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage einem in der Anlage 6 zum Regierungsentwurf näher bezeichneten Obergericht (Inner House of the Court of Session in Schottland, High Court bzw. Court of Appeal in England und Wales) vorlegen.
101 Sec. 31 (4) Scotland Bill. 102 Sec. 31 (5) Scotland Bill. 103 Sec. 94 (1), (2) Scotland Bill. 104 Sec. 111 (7) Scotland Bill. 105 Sec. 33 (1) Scotland Bill. 106 Umkehrschluß aus Sched. 6, para. 2, wonach die Behauptung einer Partei vom Vorliegen eines "devolution issue" (nur) dann unbeachtlich sein soll, wenn sie dem Prozeßgericht "frivolous or vexatious" erscheint. 107 Sched. 6, paras. 4, 15 Scotland Bill. |
Fortsetzung der ungekennzeichneten Übernahmen. Wörtliche Übereinstimmung liegt bis in den Fußnotenapparat hinein vor. Der Hinweis auf den eigentlichen Urheber Grote erfolgt erst auf der Folgeseite 169; daher wird das Fragment (eine komplette Seite) als Verschleierung gewertet. |
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