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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-28
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 125, 126, Zeilen: 17 ff.; 1 ff.
This section does not affect the power of the Parliament of the United Kingdom to make laws for Scotland.

Dementsprechend wird das schottische Parlament im Verhältnis zum britischen Parlament als untergeordnetes Gesetzgebungsorgan (subordinate body959) eingeordnet, da es nur einen Souveränitätsträger im Vereinigten Königreich geben kann. Der Scotland Act 1998 erstreckt dabei bestimmte Schutzwirkungen des Dogmas von der Parlamentssouveränität teilweise auch auf das schottische Parlament; gemäß s. 28 (5) gilt auch für das schottische Parlament der Grundsatz, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.960 Der Umfang der Gesetzgebungskompetenzen des schottischen Parlaments wird eingeschränkt und die Beachtung dieser Schranken der justizförmigen961 Kontrolle durch externe Organe unterworfen.

Gemäß s. 29 (1) ist ein vom schottischen Parlament verabschiedetes Gesetz dann unwirksam, wenn es nicht von der durch den Scotland Act (1998) übertragenen Gesetzgebungskompetenz gedeckt wird:

An Act of the Scottish Parliament is no [sic!] law so far as any provision of the Act is outside the legislative competence of [sic!] Parliament.

S. 29 (2) unterscheidet insoweit fünf Fälle, in denen das schottische Parlament seine Gesetzgebungszuständigkeit überschreitet: (a) Die Regelung greift in territorialer Hinsicht über die Grenzen Schottlands hinaus; (b) sie modifiziert eine Bestimmung des Autonomiegesetzes; (c) sie regelt eine Frage, die zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Westminster Parlaments gehört (reserved matters), (d) sie steht in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder mit Bestimmungen des primären und/oder sekundären EG-Rechts962; (e) sie enthebt den Lord Advocate seiner Funktion als obersten Leiter der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. S. 29 (2) (d) bezieht sich dabei gemäß s. 100 (1) Scotland Act 1998 i.V.m. s. 1 (1) Human Rights Act [(1998) auf die in den Artt. 2-12 und 14 der EMRK sowie in Artt. 1-3 des Ersten Zusatzprotokolls enthaltenen Gewährleistungen.]


959 So zutreffend Grote, ZAÖV 1998, 109 (125).

960 Vgl. zum Problemkreis der analogen Anwendung der Commonwealth-Rechtsprechung auf die formelle Gesetzeskontrolle im Vereinigten Königreich § 5 B. Der britische Gesetzgeber hat sich damit im Scotland Act 1998 der orthodoxen Lehre (vgl. § 5 B. I.) angeschlossen.

961 So zutreffend die Charakterisierung von Grote, ZAÖV 1998, 109 (127).

962 Vgl. s. 100 (6) Scotland Act 1998.

"This section does not affect the power of the Parliament of the United Kingdom to make laws for Scotland." In Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß es nur einen Träger der Souveränität geben kann, hat das schottische Parlament demzufolge im Verhältnis zum Westminster-Parlament den Status eines subordinate body. Zwar erstreckt der Regierungsentwurf bestimmte Schutzwirkungen des Dogmas der Parlamentssouveränität in der Ausprägung, die es durch Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Jahrhunderte im Hinblick auf das Parlament von Westminster erfahren hat, auch auf das schottische Parlament. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz, daß der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.94 Doch wird der Umfang der Gesetzgebungskompetenzen des Parlaments durch den Entwurf nachhaltig eingeschränkt und die Beachtung dieser Schranken der Kontrolle durch externe Organe unterworfen. Sec. 28 (1) legt fest, daß ein vom schottischen Parlament beschlossenes Gesetz insoweit unwirksam ist, als es nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments gedeckt


[Seite 126]

wird: "An Act of the Scottish Parliament is not law so far as any provision of the Act is outside the legislative competence of the Parliament." Nach Sec. 28 (2) überschreitet eine vom schottischen Parlament verabschiedete gesetzliche Bestimmung in fünf Fällen die dem Parlament zustehende Gesetzgebungszuständigkeit: (a) Die Regelung greift in territorialer Hinsicht über die Grenzen Schottlands hinaus; (b) sie modifiziert eine Bestimmung des Autonomiegesetzes; (c) sie regelt eine Frage, die zu den reserved matters gehört; (d) sie ist unvereinbar mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts; (e) sie enthebt den Lord Advocate seiner Funktion als oberster Leiter der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Der Regierungsentwurf enthält folglich neben formellen auch materielle Kriterien für die Beurteilung der Kompetenzgemäßheit von Gesetzgebungsakten des schottischen Parlaments, insbesondere unter Sec. 28 (2) (d), der die inhaltliche Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der EMRK und des Gemeinschaftsrechts betrifft.95


94 Sec. 27 (5) Scotland Bill.

95 Die Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 2-12 und 14 der EMRK sowie in Art. 1-3 des Ersten Zusatzprotokolls enthaltenen Gewährleistungen, vgl. Sec. 111 (1) Scotland Bill i.V.m. Sec. 1 (1) Human Rights Bill, http://www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/ld199798/ldbills/051/97051.htm. Unter Community Law ist das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Gemeinschaften zu verstehen, vgl. Sec. 111 (6) Scotland Bill.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm 165.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman