|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 165, Zeilen: 1-22 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 124, 125, Zeilen: 124: 19 ff; 125: 1 ff. |
---|---|
[Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im] Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.
Gemäß s. 28 (7) Scotland Act 1998 verbleibt das Prinzip der unbeschränkten Souveränität des Westminster Parlaments formal unangetastet: 955 Vgl. die Erläuterung des Secretary of State for Scotland im britischen Unterhaus vom 31.07.1997, Hansard Col., S. 459 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 108 (125), FN 89). 956 Scotland’s Parliament, para. 2.4. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 108 (125), FN 90). 957 Vgl. die entsprechende Erklärung des Staatssekretärs im Innenministerium, Lord Williams of Mostyn, im House of Lords vom 30.07.1997, Hansard Col., S. 277 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 91). Die Todesstrafe ist in Großbritannien durch den Murder (Aboltion [sic!] of Death Penalty) Act 1965 für die meisten Straftaten abgeschafft worden, besteht jedoch für einige Straftaten wie Landesverrat, die allerdings seit langem nicht mehr verfolgt werden, fort; vgl. Dickson, The Right to a Fair Trial in England and Wales in: D. Weissbrodt / R. Wolfrum (Hrsg.), The Right to a Fair Trial (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 129, Berlin etc. 1997 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 91). Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert. 958 Scotland’s Parliament, para 2.3. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 92). |
Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören Fragen der Verfassung, die Außenpolitik einschließlich der Beziehungen zur Europäischen Union, der Öffentliche Dienst, die Verteidigung und die Regelung der Landesverratsdelikte. Die Gebiete, die dem Parlament in Westminster nicht en bloc, sondern nur hinsichtlich einzelner Teilfragen vorbehalten bleiben sollen, betreffen die Bereiche Wirtschaft und Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und Soziale Sicherheit. Die Ratio dieser Abgrenzung zwischen devolved matters und Vorbehaltsmaterien läßt sich dahin gehend zusammenfassen, daß neben den klassischen Zuständigkeiten in den Bereichen Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik vor allem diejenigen Gesetzgebungskompetenzen in der zentralstaatlichen Verantwortung verbleiben sollen, die für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerläßlich sind.
[Seite 125] Fischerei, Förderung des Sports und der Künste.88 Dies sind in etwa die Bereiche, die sich bisher in der administrativen Zuständigkeit des Scottish Office befanden. Allerdings werden nicht alle diese Materien en bloc auf das schottische Parlament übertragen. So werden etwa im Bereich der Zivil- und Strafrechtsgesetzgebung bestimmte Materien (z. B. die Strafbarkeit des Drogenerwerbs und -verbrauchs89 oder des Besitzes von Schußwaffen90) weiter einer für das gesamte Königreich einheitlichen Regelung unterliegen. Dennoch bleiben der schottischen Legislative auch in diesen Bereichen Regelungsbefugnisse von substantiellem Gewicht: So könnte etwa das schottische Parlament die Todesstrafe auch für Delikte wieder einführen, für die sie im Vereinigten Königreich bereits abgeschafft worden ist91. In den Bereichen, für die künftig das schottische Parlament zuständig ist, kann es auch bestehende Gesetze des Westminster-Parlaments ändern.92 Die Liste der Vorbehaltsmaterien unterliegt der Modifizierung durch Verordnung, die der Zustimmung durch beide Häuser des Parlaments von Westminster bedarf.93 Der Regierungsentwurf läßt das Prinzip der unbeschränkten Souveränität des Parlaments von Westminster formal unangetastet. 88 Scotland's Parliament, para. 2.4. 89 Vgl. die Erläuterung des Secretary of State for Scotland im britischen Unterhaus vom 31.7.1997, Hansard Col. 459. 90 Scotland's Parliament, para. 2.4. 91 Vgl. die entsprechende Erklärung des Staatssekretärs im Innenministerium, Lord Williams of Mostyn, im House of Lords vom 30.7.1997, Hansard Col. 277. Die Todesstrafe ist im Vereinigten Königreich durch den Murder (Abolition of Death Penalty) Act 1965 für die meisten Delikte abgeschafft worden, besteht jedoch für einige Delikte wie Landesverrat, die allerdings seit langem nicht mehr verfolgt werden, fort, vgl. B. Dickson, The Right to a Fair Trial in England and Wales, in: D. Weissbrodt/R. Wolfrum (Hrsg.), The Right to a Fair Trial (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 129), Berlin etc. 1997. Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert. 92 Scotland's Parliament, para. 2.3. 93 Sec. 29 (2), 101 (1) Scotland Bill. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 164 04. Quelle ist in allen Fn gegen Ende genannt. Der Umfang der Übernahmen wird nicht ersichtlich. |
|