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|TextArbeit=Der ''Scotland Act 1998'' weist in ss. 28 ff. dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des ''Royal Assent'' bedürfen und nach dessen Erteilung als „''Acts of the Scottish Parliament''“ bezeichnet werden. Dabei geht s. 29 nach dem negativen Enumerationsprinzip - ähnlich wie im ''Government of Ireland Act 1920''<sup>951</sup> - vor und ist damit durchaus mit Art. 70 I GG vergleichbar, wonach die deutschen Bundesländer grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz verleiht. Das schottische Parlament ist für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das britische Parlament Vorbehalten sind. Ss. 29 und 30 unterscheiden zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (''general reservations''<sup>952</sup>), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits teilweise ganz konkret<sup>953</sup> oder allgemein<sup>954</sup> umschrieben sind — dem Westminster Parlament Vorbehalten werden (''specific reservations''). Zu den ''reserved matters'' der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im [Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.]
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|TextArbeit=Der ''Scotland Act 1998'' weist in ss. 28 ff. dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des ''Royal Assent'' bedürfen und nach dessen Erteilung als „''Acts of the Scottish Parliament''“ bezeichnet werden. Dabei geht s. 29 nach dem negativen Enumerationsprinzip - ähnlich wie im ''Government of Ireland Act 1920''<sup>951</sup> - vor und ist damit durchaus mit Art. 70 I GG vergleichbar, wonach die deutschen Bundesländer grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz verleiht. Das schottische Parlament ist für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das britische Parlament vorbehalten sind. Ss. 29 und 30 unterscheiden zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (''general reservations''<sup>952</sup>), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits teilweise ganz konkret<sup>953</sup> oder allgemein<sup>954</sup> umschrieben sind — dem Westminster Parlament Vorbehalten werden (''specific reservations''). Zu den ''reserved matters'' der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im [Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.]
   
 
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Version vom 13. Mai 2022, 08:26 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 4-25
Quelle: Grote 1998
Seite(n): 124, Zeilen: 4-26
Der Scotland Act 1998 weist in ss. 28 ff. dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des Royal Assent bedürfen und nach dessen Erteilung als „Acts of the Scottish Parliament“ bezeichnet werden. Dabei geht s. 29 nach dem negativen Enumerationsprinzip - ähnlich wie im Government of Ireland Act 1920951 - vor und ist damit durchaus mit Art. 70 I GG vergleichbar, wonach die deutschen Bundesländer grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz verleiht. Das schottische Parlament ist für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das britische Parlament vorbehalten sind. Ss. 29 und 30 unterscheiden zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (general reservations952), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits teilweise ganz konkret953 oder allgemein954 umschrieben sind — dem Westminster Parlament Vorbehalten werden (specific reservations). Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im [Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.]

951 Der - später nur für Nordirland in Kraft getretene - Government of Ireland Act 1920 sah in s. 4 vor, dass die Parlamente von Nord- und Südirland in ihrem Jurisdiktionsbereich jeweils die allgemeine Befugnis besitzen sollten, Gesetze zu beschließen, und führte die dem Westminster Parlament vorbehaltenen Regelungsmaterien im einzelnen auf. Im Gegensatz dazu galt nach ss. 17, 18 i.V.m. sched. 10 Scotland Act 1978 (Public General Acts and Measures 1978, Part II) für die auf vier Jahre nach relativem Mehrheitswahlrecht gewählte schottische Versammlung noch das positive Enumerationsprinzip; vgl. Grote (FN 950), 118.

952 Dies lässt sich mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 und 73 GG vergleichen.

953 Z.B. durch Bezugnahme auf existierende Gesetze und Verordnungen.

954 Durch den globalen Verweis auf bestimmte Politikfelder.

Der Gesetzentwurf weist dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des Royal Assent bedürfen und nach der Erteilung der königlichen Zustimmung als “Acts of the Scottish Parliament” bezeichnet werden. Bei der Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungskompetenzen des schottischen Parlaments wird - ähnlich wie im Government of Ireland Act 192086, aber anders als im Scotland Act 197887 - nach dem negativen Enumerationsprinzip verfahren: Das schottische Parlament soll für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig sein, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das Westminster-Parlament vorbehalten sind. Dabei unterscheidet der Gesetzentwurf der Regierung zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (general reservations), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits z.T. ganz konkret (z.B. durch Bezugnahme auf existierende Gesetze oder Verordnungen), z.T. nur allgemein (durch den globalen Verweis auf bestimmte Politikfelder) umschrieben sind - dem Parlament in Westminster vorbehalten werden (specific reservations). Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören Fragen der Verfassung, die Außenpolitik einschließlich der Beziehungen zur Europäischen Union, der Öffentliche Dienst, die Verteidigung und die Regelung der Landesverratsdelikte. Die Gebiete, die dem Parlament in Westminster nicht en bloc, sondern nur hinsichtlich einzelner Teilfragen vorbehalten bleiben sollen, betreffen die Bereiche Wirtschaft und Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und Soziale Sicherheit. Die Ratio dieser Abgrenzung zwischen devolved matters und Vorbehaltsmaterien läßt sich dahin gehend zusammenfassen, daß neben den “klassischen” Zuständigkeiten in den Bereichen Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik vor allem diejenigen Gesetzgebungskompetenzen in der zentralstaatlichen Verantwortung verbleiben sollen, die für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerläßlich sind.

86 Der - später nur für Nordirland in Kraft getretene - Government of Ireland Act 1920 sah in Sec. 4 vor, daß die Parlamente in Nord- und Südirland in ihrem Jurisdiktionsbereich jeweils die allgemeine Befugnis besitzen sollten, Gesetze zu beschließen, und führte die dem Parlament in Westminster vorbehaltenen Regelungsmaterien im einzelnen auf.

87 Vgl. oben Anm. 51.

Anmerkungen

Die Quelle wird am Ende von Fn 951 am Rande erwähnt mit Verweis auf S. 118. Das macht den Umfang der Übernahme nicht ansatzweise deutlich.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman