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|TextArbeit=[Die Kläger beantragten,]
''„that the use in Her Majesty’s title of the numeral two was not only inconsistent with the historical fact and political reality but involved a contravention of Article One of the Treaty of Union, 1707.''
Der ''Lord Advocate'' beantragte (als Vertreter der Krone),
die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Königin sei durch den ''Royal Titles Act 1953'' ausdrücklich zur Beifügung der Nummer II hinter ihrem Namen ermächtigt gewesen. Art. 1 des ''Act of Union 1707'' verstoße schon seinem Wortlaut nach nicht gegen den ''Royal Titles Act 1953''. Sollten sich die Vorschriften jedoch als unvereinbar mit Art. 1 des ''Act of Union 1707'' erweisen, so gehe der ''Royal Titles Act 1953'' als späteres Gesetz vor, da das britische Parlament aufgrund seiner Souveränität dazu ermächtigt gewesen sei, Art. 1 des ''Act of Union 1707''
Das ''Outer House of the Court of Session''
Die Berufungskammer (''Inner House'' <sup>925</sup>) des schottischen Sessionsgerichts
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Das äußere Haus (OUTER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts wies im ersten Rechtszug die Klage durch LORD GUTHRIE aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II (im Titel der Königin) durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne aber von den Gerichten wegen Verletzung des Unionsvertrages oder aus irgendeinem anderen Grund geändert werden. Zweitens verbiete Art. l des Vertrages weder ausdrücklich noch impliziter den Gebrauch jener Ziffer, die Klage könne daher nicht auf eine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden. Drittens fehle den Kläger das Rechtsschutzinteresse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den sie in ihren Privatrechten nicht verletzt würden <sup>519</sup>.
Die Berungskammer [sic!] (INNER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts (LORD PRESIDENT COOPER, LORD CARMONT und LORD RUSSEL) bestätigte dieses Urteil, wobei es [sic!] sich das zweite und das dritte Argument LORD GUTHRIES zueigen machte. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen der Unionsverfassung der Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments unterworfen seien, widersprach das Gericht.
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Das von ''Vollmer'' im Text bei Fn 515 wiedergegebene Zitat entstammt nicht der Gerichtsentscheidung selbst, sondern dem zusammenfassenden (redaktionellen) Vorspann vor dem Abdruck der Entscheidung, und es steht dort nicht auf Seite 255, sondern auf Seite 256. Beide Auffälligkeiten finden sich identisch bei Rm, der als Fehler noch den Einschub des Wortes „the“ vor dem Wort „historical“ hinzufügt.
Falsche Seitenzahl auch bei ''Vollmer'' in Fn 517 – und ebenso bei Rm in Fn 922. Bermekenswert ebenfalls der Fehler beim Personalpronomen ''es'', den Rm ebenfalls übernimmt , daraus aber ein falsches Possessivpronomen (''seiner'') macht.
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