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Das von ''Vollmer'' im Text bei Fn 515 wiedergegebene Zitat entstammt nicht der Gerichtsentscheidung selbst, sondern dem zusammenfassenden (redaktionellen) Vorspann vor dem Abdruck der Entscheidung, und es steht dort nicht auf Seite 255, sondern auf Seite 256. Beide Auffälligkeiten finden sich identisch bei Rm, der als Fehler noch den Einschub des Wortes „the“ vor dem Wort „historical“ hinzufügt.
 
Das von ''Vollmer'' im Text bei Fn 515 wiedergegebene Zitat entstammt nicht der Gerichtsentscheidung selbst, sondern dem zusammenfassenden (redaktionellen) Vorspann vor dem Abdruck der Entscheidung, und es steht dort nicht auf Seite 255, sondern auf Seite 256. Beide Auffälligkeiten finden sich identisch bei Rm, der als Fehler noch den Einschub des Wortes „the“ vor dem Wort „historical“ hinzufügt.
   
Falsche Seitenzahl auch bei ''Vollmer'' in Fn 517 – und ebenso bei Rm in Fn 922. Bermekenswert ebenfalls der Fehler beim Personalpronomen ''es'', den Rm ebenfalls übernimmt, daraus aber ein falsches Possessivpronomen (''seiner'') macht.
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Falsche Seitenzahl auch bei ''Vollmer'' in Fn 517 – und ebenso bei Rm in Fn 922. Bermekenswert der Fehler beim Personalpronomen ''es'', den Rm übernimmt, daraus aber ein falsches Possessivpronomen (''seiner'') macht.
 
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|Sichter=(Morinola), SleepyHollow02
 
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Version vom 6. März 2013, 08:48 Uhr


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 1-28, 101-106
Quelle: Vollmer_1969
Seite(n): 158-160, Zeilen: 24-34, 105; 9-12, 31-39, 101; 1-9, 101
[Die Kläger beantragten,]

„that the use in Her Majesty’s title of the numeral two was not only inconsistent with the historical fact and political reality but involved a contravention of Article One of the Treaty of Union, 1707.921

Der Lord Advocate beantragte (als Vertreter der Krone),

die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Königin sei durch den Royal Titles Act 1953 ausdrücklich zur Beifügung der Nummer II hinter ihrem Namen ermächtigt gewesen. Art. 1 des Act of Union 1707 verstoße schon seinem Wortlaut nach nicht gegen den Royal Titles Act 1953. Sollten sich die Vorschriften jedoch als unvereinbar mit Art. 1 des Act of Union 1707 erweisen, so gehe der Royal Titles Act 1953 als späteres Gesetz vor, da das britische Parlament aufgrund seiner Souveränität dazu ermächtigt gewesen sei, Art. 1 des Act of Union 1707 abzuändern.922

Das Outer House of the Court of Session923 wies die Klage im ersten Rechtszuge durch Lord Guthrie aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II im Titel der Königin durch den Royal Titles Act 1953 ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne von den Gerichten wegen Verletzung der Unionsvereinbarung oder aus irgendeinem anderen Grund abgeändert werden. Zweitens ergebe sich aus Art. 1 weder ausdrücklich noch konkludent, dass der Gebrauch jener Ziffer verboten sei. Der Klage fehle daher die Rechtsgrundlage. Drittens habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den die Kläger in ihren Privatrechten nicht verletzt würden.924

Die Berufungskammer (Inner House 925) des schottischen Sessionsgerichts926 bestätigte das erstinstanzliche Urteil und machte sich in seiner [sic!] Begründung das zweite und dritte Argument von Lord Guthrie zueigen. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen des Act of Union 1707 der Gesetzgebungsallmacht von Westminster unterworfen sei, widersprach das Gericht obiter dicta. Lord President Cooper ließ insoweit eine deutliche Skepsis [gegenüber dem traditionellen Verständnis der Lehre von der unbeschränkten Parlamentssouveränität anklingen:]


921 S.L.T. 1953, 255.

922 S.L.T. 1953, 255.

923 Vgl. dazu oben § 3 B.II.1.

924 Vgl. S.L.T. 1953, 255 (259 f.).

925 Vgl. dazu oben § 3 B.II 1.

926 Die Kammer war besetzt mit dem Lord President Cooper, Lord Carmont und Lord Russel.

Hiergegen erhoben der Rektor und ein Rechtsstudent der Universität Glasgow in MacCORMICK v. LORD ADVOCATE beim schottischen Sessionsgericht (COURT OF SESSION) Klage mit dem Antrag, festzustellen 515,

„that the use in Her Majesty’s title of the numeral two was not only inconsistent with historical fact and political reality but involved a contravention of Article One of the Treaty of Union, 1707”.

Der LORD ADVOCATE beantragte als Vertreter der Krone, die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Beifügung der Nummer II zum Namen der Königin sei durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt.

[...]

Sollten sich jedoch beide Vorschriften als unvereinbar erweisen, so gehe der ROYAL TITLES ACT vor, da das britische Parlament kraft seiner Souveränität berechtigt gewesen sei, Art. 1 der Unionsverfassung abzuändern 517.

[...]

Das äußere Haus (OUTER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts wies im ersten Rechtszug die Klage durch LORD GUTHRIE aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II (im Titel der Königin) durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne aber von den Gerichten wegen Verletzung des Unionsvertrages oder aus irgendeinem anderen Grund geändert werden. Zweitens verbiete Art. l des Vertrages weder ausdrücklich noch impliziter den Gebrauch jener Ziffer, die Klage könne daher nicht auf eine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden. Drittens fehle den Kläger das Rechtsschutzinteresse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den sie in ihren Privatrechten nicht verletzt würden 519.

Die Berungskammer [sic!] (INNER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts (LORD PRESIDENT COOPER, LORD CARMONT und LORD RUSSEL) bestätigte dieses Urteil, wobei es [sic!] sich das zweite und das dritte Argument LORD GUTHRIES zueigen machte. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen der Unionsverfassung der Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments unterworfen seien, widersprach das Gericht.


515 S.L.T. 1953, S. 255.

517 S.L.T. 1953, S. 255.

519 S.L.T. 1953, S. 259, 260.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das von Vollmer im Text bei Fn 515 wiedergegebene Zitat entstammt nicht der Gerichtsentscheidung selbst, sondern dem zusammenfassenden (redaktionellen) Vorspann vor dem Abdruck der Entscheidung, und es steht dort nicht auf Seite 255, sondern auf Seite 256. Beide Auffälligkeiten finden sich identisch bei Rm, der als Fehler noch den Einschub des Wortes „the“ vor dem Wort „historical“ hinzufügt.

Falsche Seitenzahl auch bei Vollmer in Fn 517 – und ebenso bei Rm in Fn 922. Bermekenswert der Fehler beim Personalpronomen es, den Rm übernimmt, daraus aber ein falsches Possessivpronomen (seiner) macht.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02