VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 1-27, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 158-159, Zeilen: 15-23, 34-35, 103-104, 106; 1-8, 14-30, 102
[In Ausführung dieses Beschlusses erließ das Westminster Parlament 1953 den] Royal Titles Act 1953915, demgemäß die Königin ermächtigt wurde, sich die entsprechenden Titel zuzulegen. Die Königin entschied sich dann zwecks Proklamation im Vereinigten Königreich für den Titel „Elizabeth the Second, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of her other realms [sic!] and Terretories [sic!] Queen, Head of the Commonwealth, Defender of Faith", unter dem sie am 2.05. [sic!] 1953 zu Westminster feierlich gekrönt wurde.916


Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen Art. 1 des Act of Union 1707, der lautet:

„That the two Kingdoms of England and Scotland shall upon the first Day of May which shall be in the Year one thousand seven hundred and seven, and forever after, be united into one Kingdom by the Name of Great Britain; and that the Ensigns Armorial of the said [sic!] Kingdom be such as her Majesty shall appoint, and the Crosses of St. George and St. Andrew shall be conjoined in such Manner as her Majesty shall think fit, and used in all Flags, Banners and Ensigns, both at Sea and Land.917

Nach Auffassung der Kläger stellt Art. 1 eine der Grundbedingungen der Unionsvereinbarung dar. Demzufolge sei es für den britischen Gesetzgeber „ultra vires" sich darüber hinwegzusetzen. Art. 1 sei eine der fundamentalen Vorschriften der Unionsvereinbarung918, die die Kompetenzen des neuen Unionsgesetzgebers erst definiere und an die dieser deshalb gebunden sei. Hinzu komme, dass das schottische Parlament von 1707 unstreitig nicht souverän gewesen sei. Mithin könne es auf das neue Parlament des Vereinigten Königreichs keine Art von Souveränität übertragen haben, die es selbst niemals besessen habe. Zwar strebe Art. 18 der Unionsvereinbarung eine Angleichung des öffentlichen Rechts in England und Schottland an919, dies jedoch nur mittels Gesetzen, die der ursprünglichen Vereinbarung nicht zuwiderliefen.920


915 1 & 2 Elizabeth 2, c. 9.

916 Vgl. O.H. Phillips, 233.

917 St.L. 4, 223.

918 Vgl. oben § 6 B. I.

919 Vgl. oben § 6 B. II.

920 Vgl. S.L.T. 1953, 255 (259 f.); vgl. auch Marshall, Sovereignty, 73. 

In Ausführung dieses Beschlusses erließ das britische Parlament 1953 den ROYAL TITLES ACT 513, der die Königin ermächtigte, sich die entsprechenden Titel beizulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung wählte die Königin für ihre Proklamation im Vereinigten Königreich den Titel „Elizabeth the Second, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of her other Realms and Territories Queen, Head of the Commonwealth, Defender of Faith”, unter dem sie am 2. Juni 1953 zu Westminster feierlich gekrönt wurde 514.


[...] Dieses Gesetz verstoße schon inhaltlich nicht gegen Art. 1 der Unionsverfassung, welcher lautet 516:

[Seite 159]

„That the two Kingdoms of England and Scotland shall upon the first Day of May which shall be in the Year one thousand seven hundred and seven, and forever after, be united into one Kingdom by the Name of Great Britain; and that the Ensigns Armorial of the said united Kingdom be such as her Majesty shall appoint, and the Crosses of St. George and St. Andrew shall be conjoined in such Manner as her Majesty shall think fit, and used in all Flags, Banners and Ensigns, both at Sea and Land”.

[...]

Die Kläger erwiderten auf die Thesen des LORD ADVOCATE: Art. 1 stelle eine der Grundbedingungen des Unionsvertrages dar. Infolgedessen sei es für den britischen Gesetzgeber „ultra vires”, sich darüber hinwegzusetzen. Der Unionsvertrag, durch den das Parlament des Vereinigten Königreichs am 1. Mai 1707 erst geschaffen worden sei, enthalte vielmehr eine Reihe von Bestimmungen, die die Befugnisse des neuen Unionsgesetzgebers erst definierten und an die dieser daher gebunden sei. Hinzu komme, daß das schottische Parlament vor 1707 unstreitig nicht souverän gewesen sei. Folglich könne es auf das neue Parlament des Vereinigten Königreichs keine Souveränität von der Art übertragen haben, die es selbst niemals besessen habe. Art. 18 der Unionsverfassung strebe zwar eine Angleichung des öffentlichen Rechts der beiden Länder an, dies jedoch nur durch Gesetze, die dem ursprünglichen Vertrag nicht zuwiderliefen. Dessen Fundamentalnormen sei das (1707 in das britische Parlament aufgegangene) englische Parlament deswegen selbst dann unterworfen, wenn es vor Inkrafttreten der Union in dem vom LORD ADVOCATE behaupteten Sinn souverän gewesen sei 518.


513 1 & 2 Elizabeth 2 c.9.

514 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 233.

516 St.L. 4, S. 223; Sp.d.V.

518 A.a.O., S. 259, 260; vgl. auch Marshall, Sovereignty, S. 73.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Dem offiziellen "Royal Style" der derzeitigen britischen Königin fehlt in dem bei Vollmer zwischen Anführungszeichen wiedergegebenen Wortlaut vor dem Wort "faith" das Wort "the". In dem in Fn 514 angegebenen Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips steht die korrekte Fassung einschließlich "the". Dieselbe Auslassung - mit demselben falschen Beleg - findet sich bei Rm.

Sichter
SleepyHollow02