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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 1-25, 101-111
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 56-57, Zeilen: 18-28, 108; 1-8, 101-107
3. Die Revolutionstheorie


Zum gleichen Ergebnis wie die Vertragstheorie, jedoch mit anderer Begründung, kommt auch die Sondermeinung von Mitchell900. Mitchell vertritt die Revolutionstheorie. Sie hebt sich von der Vertragstheorie insbesondere dadurch ab, dass sie die Vereinigung Englands und Schottlands nicht als völkerrechtlichen Vertrag, sondern als „revolutionären Akt“ im Sinne eines Konstitutivaktes ansieht, der einen neuen Staat mit gänzlich neuen Organen, vor allem einem völlig neuen Parlament schuf, dessen Befugnisse in einem Verfassungsdokument, nämlich den Unionsartikeln niedergelegt seien. Für Mitchell stellen sich die Geschehnisse von 1688/89 ebenso dar wie diejenigen von 1707: In beiden Fällen habe hinter einer „Fassade der Legalität“ eine Revolution stattgefunden, die einen ganz neuen Anfangspunkt gesetzt habe. Logische Argumente, wie die von T.B. Smith in Hinblick auf die Delegation von Legislativbefugnissen oder bzgl. der früheren Stellung des Monarchen in Schottland901, sind für Mitchell ebenso irrelevant wie die in England vorgebrachten Argumente, die Legalität der Glorious Revolution von 1688/89 zu beweisen902. Mitchell ist der Meinung, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, dass das englische Parlament einerseits von Rechts wegen unfähig gewesen sei, sich zu binden, andererseits aber das schottische Parlament fähig gewesen sein soll, sich Bindungen aufzuerlegen. 903 Zur Begründung beruft sich Mitchell auf Sir Winston Churchill’s geflügeltes Wort:

„The word ,never’ is one which in politics can only be used in its general relativity to the subject.”904

Dieser Relativismus habe insbesondere für solche Wendungen zu gelten, wie etwa „in all time coming“905.


900 Mitchell, P.L. 1956, 294 ff. (hier zit. nach Thelen, 56, FN 117); ders., C.M.L.R. 1967/68, 112 (116 und 119 ff.); ders., Cambrian L.R. 1980, 69 ff. (hier zit. nach Schmidt-Steinhauser, 79, FN 61).

901 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 ff.

902 Vgl. Thelen, 57.

903 Vgl. Mitchell, P.L. 1956, 295 (hier zit. nach Thelen, 57, FN 118).

904 Sir Winston Churchill (zit. nach Thelen, 57, FN 118, der sich wiederum auf Mitchell, P.L. 1956, 294 (295) beruft), H.C.D., Vol. 531, col. 1033.

905 Vgl. Stair Memorial Encyclopedia, Bd. 1, Tit. IV, S. 61: „Whatever a Parliament can do at one time in making of laws or determining of causes, may be at their pleasure abrogate or derogate."

c') Die Revolutionstheorie

Sie wird hauptsächlich von J. D. B.Mitchell117 vertreten. Sie hebt sich von der Vertragstheorie vor allem dadurch ab, daß sie die Vereinigung Englands und Schottlands weniger als völkerrechtliche Vereinbarung als vielmehr als einen »revolutionären Akt« ansieht im Sinne eines Konstitutivaktes, der einen neuen Staat mit gänzlich neuen Organen, also insbesondere auch einem völlig neuen Parlament schuf, dessen Befugnisse in einem Verfassungsdokument, nämlich den Unionsartikeln, niedergelegt sind.

Für Mitchell gibt es insoweit zwischen 1689 und 1707 keinen Unterschied: In beiden Fällen habe eine Revolution stattgefunden hinter einer »Fassade der Legalität«, die einen ganz neuen Anfangspunkt setzte.

[Seite 57]

Logische Argumente, wie etwa die von T. B. Smith bzgl. der Delegation von Legislativbefugnissen oder bzgl. der früheren Stellung des Monarchen in Schottland, sind für Mitchell daher ebenso irrelevant wie solche Argumente es in England seien, um die Legalität der Revolutionslösung von 1688/9 zu beweisen. Mitchell meint, es könne nicht die eindeutige Feststellung getroffen werden, daß einerseits das englische Parlament von Rechts wegen unfähig war, sich zu binden, andererseits aber das schottische Parlament fähig war, sich Bindungen aufzuerlegen118.


117 in: Public Law 1956, S. 294 f.

118 Er zitiert insoweit ein Wort Sir Winston Churchill’s (H.C.D., Vol. 531, col. 1033; zitiert bei Mitchell, a.a.O., S. 295), der meinte: “The Word ‘never' is one which in politics can only be used in its general relativity to the subject." Dieser Relativismus habe insbes. für solche Wendungen zu gelten, wie etwa “in all time coming” und dgl. Vgl. als einen schottischen Kommentar z.B. Stair (Bk. I Tit. IV, S. 61): “Whatever a Parliament can do at one time in making of laws or determining of causes, may be at their pleasure abrogate or derogate.”  

Anmerkungen

Thelen wird in den Fußnoten mehrfach erwähnt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite (mit einem Einschub eines Teils der Fn 118 von Thelen in den Haupttext) Satz für Satz der Vorlage von Thelen folgt.

Aufschlussreich ist Fn 905 und ihre anzunehmende Genese: Diese Fn mit dem Zitat von Stair entspricht dem letzten Satz der Fn 118 bei Thelen, dort mit „Vgl.“ eingeleitet. Das Zitat von Stair steht auch schon in Mitchells Buchbesprechung, die dem Abschnitt „c‘“ bei Thelen zugrundeliegt. Mitchell nennt dazu den Namen „Stair“, nicht aber den Titel des Werkes aus dem das Zitat stammt, sondern nur die konkrete Stelle, die er wie folgt angibt: „Bk I, Tit IV, 61“. Für einen schottischen Juristen (John D.B. Mitchell war Professor für Verfassungsrecht in Edinburgh) und seine Leser in einer Fachzeitschrift war mehr nicht notwendig: Bei Stairs „Institutions of the Law of Scotland“ aus dem 17. Jahrhundert, der Quelle des Zitats, handelt es sich um ein für das schottische Recht grundlegendes, bis heute vielzitiertes Werk – und es wird allgemein in der von Mitchell verwendeten Weise zitiert. Allerdings ist ihm dabei ein Zahlendreher unterlaufen: Das Zitat steht nicht in „B[oo]k I, Tit[le] IV“ des Werkes, sondern umgekehrt in ‚Book IV, Title I‘, was einem zwingend auffallen muss, wenn man die Primärquelle nachschlägt. Thelen übernimmt die fehlerhafte Angabe und fügt noch ein „S.“ ein – er missversteht das „61“ wohl als Seitenangabe; tatsächlich handelt es sich um die Abschnittsnummer. Welchem Werk das Zitat entstammt, hat Thelen offenbar nicht ermittelt – jedenfalls taucht Stair in seinem Literaturverzeichnis nicht auf. Bei Rm – mit demselben Zahlendreher und demselben eingefügten „S.“ in Fn 905 – fehlt Stair im Literaturverzeichnis ebenfalls. Allerdings ist bei ihm in der Fußnote eine Quelle angegeben: die „Stair Memorial Encyclopedia“ [vollständig und korrekt: „The Laws of Scotland: Stair Memorial Encyclopaedia“] - ohne nähere Angaben zu diesem Werk. Tatsächlich handelt es sich dabei überhaupt nicht um Schriften von Stair, sondern um die ihm zu Ehren so benannte vielbändige Gesamtdarstellung des geltenden schottischen Rechts aus der Feder vieler Autoren. - Im Ganzen eine Fehlzitatenkette über mehrere Stufen.

Auffällig auch, dass Rm, der ansonsten bei Namen den korrekten deutschen Genitiv (ohne Apostroph) verwendet, hier (mit „Churchill’s“) der von Thelen durchgängig verwendeten englischen Schreibweise (mit Apostroph) folgt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 155 01.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)