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<sup>308</sup> Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 61; Maitland, History, S. 283 ff.; Taswell-Langmead, S. 497 ff.
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308 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 61; Maitland, History, S. 283 ff.; Taswell-Langmead, S. 497 ff.
 
|Anmerkungen=''Vollmer'' wird in Fn 814 für ein wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist nur ein Teil des wörtlich wiedergegebenen Zitates zwischen Anführungszeichen gesetzt). Eine weitere Erwähnung mit „Vgl.“ (Fn 816) bezieht sich auf eine Einzelaussage. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, etwas verkürzt und wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von ''Vollmer'' folgt.
 
|Anmerkungen=''Vollmer'' wird in Fn 814 für ein wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist nur ein Teil des wörtlich wiedergegebenen Zitates zwischen Anführungszeichen gesetzt). Eine weitere Erwähnung mit „Vgl.“ (Fn 816) bezieht sich auf eine Einzelaussage. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, etwas verkürzt und wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von ''Vollmer'' folgt.
   
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2022, 11:09 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 2-16, 101-104
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 125, Zeilen: 6-25, 101-102
Die königliche Prärogative verlor ihre Eigenschaft als Prüfungsmaßstab des Gesetzesrechts unmittelbar durch die Ereignisse der Glorreichen Revolution von 1688, durch die die beiden Häuser des englischen Parlaments den ins Exil geflohenen James II. „wegen Bruchs des zwischen Volk und Krone geschlossenen Sozialkontrakts“814 als abgesetzt erklärten und statt seiner die Protestanten Wilhelm und Maria von Oranien als König und Königin von Großbritannien einsetzten. Indem das Parlament Wilhelm und Maria zu Monarchen erklären [sic!], war das Königstum von Gottes Gnaden endgültig abgeschafft und die poltische [sic!] Souveränität des Parlaments begründet worden. Gleichwohl wurde verfassungsrechtlich an der Formel des „King in Parliament" festgehalten; in der politischen Realität verlagerten sich jedoch die politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse allein auf das Parlament. Die königliche Prärogative galt deshalb von diesem Zeitpunkt an nur mehr insoweit, als sie der Krone vom Parlament zugestanden wurde.815 Aus diesem Grunde spielte sie als Maßstab einer materiellen Gesetzeskontrolle in der nachrevolutionären Zeit keine Rolle mehr.816

814 Vollmer, 125.

815 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 61 ff.; Loewenstein, Parlamentarismus, 61; Maitland, History, 283 ff.; Taswell / Langmead, 497 ff.

816 Vgl. Vollmer, 125.

Als erste wird hiervon die königliche Prärogative betroffen. Diese hat, jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW, die Ereignisse von 1688 nicht überlebt. Die Glorreiche Revolution gipfelte bekanntlich darin, daß die beiden Häuser des englischen Parlaments den ins Exil geflohenen JAMES II. wegen Bruchs des zwischen Volk und Krone geschlossenen Sozialkontrakts als des Thrones verlustig und statt seiner Wilhelm und Maria von Oranien gemeinsam zu König und Königin von Großbritannien erklärten. Damit war die Monarchie von Gottes Gnaden der vom Parlament eingesetztem Krone gewichen und fortan die Nation, vertreten durch das Parlament, Inhaber der politischen Souveränität. Verfassungsrechtlich wurde zwar an der Zuständigkeit der Krone nichts geändert. Sogar die alte Formel des „King in Parliament” blieb erhalten. In der politischen Wirklichkeit aber verlagerte sich das Schwergewicht auf das Parlament, das sich zur Ausübung der Regierungsgewalt der Krone bediente. Die königliche Prärogative galt von nun an nur mehr insoweit, als sie der Krone vom Parlament zugestanden wurde 308. Damit war sie als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle ungeeignet geworden. Sie hat deswegen im Zusammenhang mit der Frage des richterlichen Prüfungsrechts in der nachrevolutionären Zeit auch keine Rolle mehr gespielt.

308 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 61; Maitland, History, S. 283 ff.; Taswell-Langmead, S. 497 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 814 für ein wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist nur ein Teil des wörtlich wiedergegebenen Zitates zwischen Anführungszeichen gesetzt). Eine weitere Erwähnung mit „Vgl.“ (Fn 816) bezieht sich auf eine Einzelaussage. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, etwas verkürzt und wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt.

Bei Taswell-Langmead ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02