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Untersuchte Arbeit: Seite: 138, Zeilen: 4-28, 102-106 |
Quelle: Loewenstein 1967 Seite(n): 14-15, Zeilen: S.14,31ff - S.15,1-13 |
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Den Hintergrund für diese Entwicklungen lieferte die Glorreiche Revolution, die sich in drei für die englische Verfassungsgeschichte grundlegenden Gesetzgebungsakten institutionalisierte. Zunächst legte die Bill of Rights 1689809, ohne eigentlich neues Recht zu bringen, in gesetzlicher Form die längst bestehenden - von den Stuarts jedoch missachteten - Verfassungsgebräuche fest: Verboten sind hiernach Erlass oder Aufhebung eines Gesetzes ohne parlamentarische Zustimmung, willkürliche Abweichung von der Geltung allgemeiner Gesetze durch königliche Prärogative (dispensation) im Einzelfall, ein stehendes Heeres in Friedenszeiten ohne Parlamentsbeschluss, ein Ausnahmezustand und eine Gelderhebung ohne parlamentarische Genehmigung. Weiter wurden freie Wahlen zum Parlament, freie parlamentarische Debatten und häufigere Zusammentritte festgelegt. Die Geltung der bürgerlichen Freiheitsrechte nach den Grundätzen [sic!] des common law wurde feierlich bekräftigt. Der Triennial Meeting of Parliament Act 1694810 verlangte die Einberufung eines neuen Parlaments mindestens alle drei Jahre. Schließlich regelte der Act of Settlement 1700811 einerseits die Thronfolge, die in den Nachkommen der Kurfürstin Sophia von Hannover, der Enkelin James I. (1603-1625), verankert wurde, andererseits wurde mit der Unabhängigkeit der Richter - die in der Vergangenheit nicht immer gewährleistet gewesen war812 - ein weiterer Pfeiler des englischen Rechtsstaates geschaffen. Außerdem wurde mit der Bestimmung, dass der König nicht verantwortlich gemacht weren [sic!] kann, weil für seine Handlungen die sie veranlassenden Mitglieder im Kronrat (Privy Council) die Verantwortung zu übernehmen haben, endlich auch der Grundsatz der ministeriellen Verantwortung formell in die britische Verfassungsordnung eingeführt.813
809 1 Will. & Mary sess. 2, c. 2. 810 6 & 7 Will. & Mary c., 2. 811 12 & 13 Will. 3, c. 2. 812 Vgl. oben § 6 A. I. 813 Vgl. Loewenstein, Staatsrecht, Bd. 1,14 f. |
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Die Glorreiche Revolution institutionalisierte sich in drei für die englische Verfassungsgeschichte grundlegenden Gesetzgebungsakten. Zunächst legte die Bill of Rights 1689 von 1688 (1 Will. & Mary, sess. 2, c. 2), ohne eigentlich neues Recht zu bringen, in statutarischer Form die längst bestehenden, aber von den Stuarts mißachteten Verfassungsgebräuche fest: Verboten sind Erlaß oder Aufhebung eines Gesetzes ohne parlamentarische Zustimmung; willkürliche Abweichung von der Geltung allgemeiner Gesetze im Einzelfall (dispensation); des stehenden Heeres in Friedenszeiten ohne Parlamentsbeschluß; ferner des Ausnahmezustandes; und der Gelderhebung ohne parlamentarische Genehmigung. Weiter wurden freie Wahlen zum Parlament, freie parlamentarische Debatte und häufigere Zusammentritte festgelegt. Die Geltung der bürgerlichen Freiheitsrechte [Seite 15] nach dem Herkommen des common law wurde feierlich bekräftigt. Der Triennial Meeting of Parliament Act von 1694 (6 & 7 Will. & Mary, c. 2), frühere Bestimmungen wiederholend, verlangte die Einberufung eines neuen Parlaments mindestens alle drei Jahre. Schließlich regelte der Act of Settlement von 1700 (12 & 13 Will. 3, c. 2) einerseits die Thronfolge, die in den Nachkommen der Kurfürstin Sophia von Hannover, James' I. Enkelin, verankert wurde, andererseits wurde mit der Unabhängigkeit der Richter ein weiterer Pfeiler des englischen Rechtsstaats geschaffen. Außerdem aber wurde mit der Bestimmung, daß der König nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil für seine Handlungen die sie veranlassenden Mitglieder im Privy Council die Verantwortung zu übernehmen haben, endlich auch der Grundsatz der ministeriellen Verantwortung formell in die Verfassungsordnung eingeführt. |
Bis in die Quellenangaben fast identisch. Der Verweis auf Loewenstein hat hier höchstens Alibifunktion und macht den Umfang der Übernahme nicht deutlich. |
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