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Untersuchte Arbeit: Seite: 137, Zeilen: 3-8 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 124, Zeilen: 23ff |
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[Es mutet erstaunlich an, dass Cokes Lehre von der kontrollierenden Macht des common law, mit seiner Forderung nach einem ausgewogenen Verhältnis] zwischen common law und königlicher Prärogative, numehr dafür herhalten musste, „den ultramontanen Absolutismus James II. zu rechtfertigen“ 802. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass, trotz des Verdachts der Parteilichkeit des Gerichts, die königliche Prärogative dem damals geltenden, von Coke explizierten common law entsprach.803 Die verblendete Ausübung des Prärogativrechts im Sinne der Rekatholisierung Englands durch James II. führte jedoch zu einer Situation, die unvermeidlich auf die glorreiche Revolution hinauslaufen musste.
802 Vollmer, 124. 803 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (53); Wade / Phillips, 40. |
LORD COKE hätte sich sicher nicht träumen lassen, daß seine Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die STATUTE LAW und königliche Prärogative in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander setzte, eines Tages dazu würde herhalten müssen, den ultramontanen Absolutismus eines JAMES II. zu rechtfertigen. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß, ungeachtet des Verdachts der Parteilichkeit des erkennenden Gerichts, der verfassungsrechtliche Kernsatz der Entscheidung, nämlich die Anerkennung einer unveräußerlichen Dispensgewalt der Krone, dem damals geltenden, von COKE explizierten COMMON LAW entsprach 306. Indem freilich der verblendete Stuart diese Rechtsposition zu dem Versuch mißbrauchte, entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine neue Katholisierung zu ersetzen 307, manövrierte er das Parlament gegenüber der Krone in eine Situation hinein, aus der nur noch die Revolution herausführen konnte.
306 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L R. 1926/27, S. 53; E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 40. 307 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 59. |
Fortsetzung von Fragment_136_01. Im ersten Satz wird Vollmer nicht ganz korrekt wiedergegeben, aber korrekt als Quelle benannt; diese Zeilen werden deshalb nicht als Plagiat gewertet. Dass Rm auch den weiteren Gedankenverlauf aus Vollmer schöpft, wird daraus nicht ersichtlich. Für sich genommen wäre dieses Fragment vermutlich auf "Keine Wertung" gesetzt worden, als letzter Teil einer längeren Übernahme ist eine Einordnung als "Bauernopfer" angebracht. |
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