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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 1-21, 113-115
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 123-124, Zeilen: 20-30; 8-37, 101-104
[Hales war ein römisch-katholischer Konvertit, der] sich nach seiner Ernennung zum Oberst (colonel) geweigert hatte, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist den vorgeschriebenen Eid auf die Kirche von England zu leisten und das anglikanische Abendmahl zu empfangen. Hales führte zu seiner Verteidigung an, er sei - wie tatsächlich geschehen - durch königlichen Freibrief (letters patent) James II. von den Pflichten aus dem Test Act befreit worden.


Streitentscheidende Frage war damit, ob die königliche Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des Test Act machen könne.799 Mit Ausnahme von Justice Street800, [sic!] bejahten sämtliche Richter - unter Vorsitz von Chief Justice Sir Edward Herbert - diese Frage und erkannten zugunsten der Krone:

„1. That the kings of England are sovereign princes.

2. That the laws of England are the king’s laws.

3. That therefore ‘tis an inseparable prerogative in the kings of England, to dispense with penal law [sic!] in particular cases, and upon particular necessary reasons.

4. That of those reasons and those necessities, the king himself is sole judge: and then which is consequent upon all,

5. That this is not a trust invested in, or granted to the king by the people, but the ancient remains of the sovereign power and prerogative of the kings of England; which never yet was taken from them, nor can be. And therefore ... judgment ought to be given for the defendant.”801

Es mutet erstaunlich an, dass Cokes Lehre von der kontrollierenden Macht des common law, mit seiner Forderung nach einem ausgewogenen Verhältnis [zwischen common law und königlicher Prärogative, numehr dafür herhalten musste, „den ultramontanen Absolutismus James II. zu rechtfertigen“802.]


799 Vgl. Vollmer, 123.

800 Vgl. Vollmer, 124.

801 St.Tr. 11, 1199; Keir / Lawson, 66.

802 Vollmer, 124.

HALES, ein Konvertit zum römisch-katholischen Glauben, hatte sich nach seiner Ernennung zum Oberst (colonel) eines königlichen Infantrieregiments abredegemäß geweigert, innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist den vorgeschriebenen Eid auf die Kirche von England zu leisten und das Abendmahl nach anglikanischem Ritus zu empfangen. Zu seiner Verteidigung berief sich HALES auf einen königlichen Freibrief (letters patent), durch den ihn JAMES II. von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TEST ACT dispensiert hatte. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die Frage, ob der König aufgrund Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des TEST ACT machen könne.


[Seite 124]

Mit Ausnahme von JUSTICE STREET entschieden sämtliche Richter, an ihrer Spitze Chefpräsident SIR EDWARD HERBERT, zugunsten der Krone und erkannten 305 :

„1. That the kings of England are sovereign princes.
2. That the laws of England are the king’s laws.
3. That therefore 'tis an inseparable prerogative in the kings of England, to dispense with penal laws in particular cases, and upon particular necessary reasons.
4. That of those reasons and those necessities, the king himself is sole judge: and then, which is consequent upon all,
5. That this is not a trust invested in, or granted to the king by the people, but the ancient remains of the sovereign power and prerogative of the kings of England; which never yet was taken from them, nor can be. And therefore . . . judgment ought to be given for the defendant.”

LORD COKE hätte sich sicher nicht träumen lassen, daß seine Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die STATUTE LAW und königliche Prärogative in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander setzte, eines Tages dazu würde herhalten müssen, den ultramontanen Absolutismus eines JAMES II. zu rechtfertigen.


305 St.Tr. 11, S. 1199; Keir-Lawson, S. 66.  

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 802 für ein kurzes wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist das Zitat selbst, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, im Wortlaut etwas verändert). Zwei weitere Erwähnungen mit „Vgl.“ (Fn 799 und 800) beziehen sich auf Einzelaussagen. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt inhaltlich und bis in die Formulierungen hinein der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Belegstellen und der identischen Auslassung in dem Entscheidungszitat.

Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 801 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 305 - die 4. Auflage von 1959 zitiert.

Der letzte Satz im Fragment wird nicht mitgezählt, weil Vollmer für diesen korrekt als Quelle benannt ist. Fortsetzung in Fragment_137_01.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02