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Die Entscheidung R. v. Inhabitants of Cumberland (1795) <sup>781</sup> bedeutet die endgültige Verabschiedung vom ''common law'' Grundsatz ''„nemo index in propria causa"'' als Prüfungsmaßstab für Parlamentsgesetze. In diesem Fall musste sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, dass sie es unterlassen hatte, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die Anklage (''indictment'') wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Betreiben des Anklagevertreters von der ''King's Bench'' im Wege des sog. ''„certiorari“'' <sup>782</sup> aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens <sup>783</sup> bestand darin, dass das Untergericht den Rechtsstreit bereits vor einer eigenen Entscheidungsfindung an die ''King's Bench'' abgeben musste.<sup>784</sup> Die Beklagten wandten sich hiergegen unter Berufung auf s. 5 des ''Bridges and Highway Act 1701''<sup>785</sup>, wonach
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Die Entscheidung '''R. v. Inhabitants of Cumberland''' (1795) <sup>781</sup> bedeutet die endgültige Verabschiedung vom ''common law'' Grundsatz ''„nemo index in propria causa"'' als Prüfungsmaßstab für Parlamentsgesetze. In diesem Fall musste sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, dass sie es unterlassen hatte, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die Anklage (''indictment'') wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Betreiben des Anklagevertreters von der ''King's Bench'' im Wege des sog. ''„certiorari“'' <sup>782</sup> aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens <sup>783</sup> bestand darin, dass das Untergericht den Rechtsstreit bereits vor einer eigenen Entscheidungsfindung an die ''King's Bench'' abgeben musste.<sup>784</sup> Die Beklagten wandten sich hiergegen unter Berufung auf s. 5 des ''Bridges and Highway'' [sic!] ''Act 1701''<sup>785</sup>, wonach
   
 
''„all matters concering'' [sic!] ''the repairing and mending of bridges and highways here-inbefore'' [sic!] ''mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and ... no ... indictment for not reparing'' [sic!] ''such bridges and highways shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ..."''
 
''„all matters concering'' [sic!] ''the repairing and mending of bridges and highways here-inbefore'' [sic!] ''mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and ... no ... indictment for not reparing'' [sic!] ''such bridges and highways shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ..."''
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<sup>785</sup> 1 Anne St. 1, c. 18 in: St.L. 4, 97 ff.
 
<sup>785</sup> 1 Anne St. 1, c. 18 in: St.L. 4, 97 ff.
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In R. v. INHABITANTS OF CUMBERLAND (1795)<sup>280</sup> mußte sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, daß sie es unterlassen hatten, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Ersuchen des Anklagevertreters von der KING'S BENCH im Wege des sog. „certiorari” aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens bestand darin, daß das untergordnete [sic!] Gericht den Rechtsstreit bereits vor seiner eigenen Entschließung an die KING'S BENCH abgeben mußte<sup>281</sup>. Die Beklagten erhoben hiergegen Protest und beriefen sich auf § 5 des BRIDGES AND HIGHWAYS ACT, 1701<sup>282</sup>, wonach
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In R. v. INHABITANTS OF CUMBERLAND (1795)<sup>280</sup> mußte sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, daß sie es unterlassen hatten, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die
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Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Ersuchen des Anklagevertreters von der KING'S BENCH im Wege des sog. „certiorari” aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens bestand darin, daß das untergordnete [sic!] Gericht den Rechtsstreit bereits vor seiner eigenen Entschließung an die KING'S BENCH abgeben mußte<sup>281</sup>. Die Beklagten erhoben hiergegen Protest und beriefen sich auf § 5 des BRIDGES AND HIGHWAYS ACT, 1701<sup>282</sup>, wonach
   
 
„all matters concerning the repairing and mending of bridges and highways hereinbefore mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and . . . no . . . indictment for not repairing such bridges and highways . . , shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ...”
 
„all matters concerning the repairing and mending of bridges and highways hereinbefore mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and . . . no . . . indictment for not repairing such bridges and highways . . , shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ...”
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<sup>280</sup> E.R. 101, S. 507 ff.
 
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<sup>281</sup> Vgl. Griffith-Street, S. 209 ff. und S. 230 ff; H.W. R. Wade, Adm. Law, S.96 ff.
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<sup>281</sup> Vgl. Griffith-Street, S. 209 ff. und S. 230 ff; H.W.R. Wade, Adm. Law, S.96 ff.
   
 
<sup>282</sup> 1 Anne St. 1 c. 18, in St. L.4, S. 97 ff.
 
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Fn 782 entstammt nahezu wörtlich dem Band I (nicht Band II) des mit "vgl." genannten Rechtswörterbuches von Dietl / Lorenz.
 
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Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 784) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 281) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.
 
Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 784) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 281) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.
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Version vom 24. Februar 2013, 22:52 Uhr


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-25, 101-110
Quelle: Vollmer_1969
Seite(n): 120-121, Zeilen: 33-36, 105; 1-25, 101-103
iii. R. v. Inhabitants of Cumberland (1795)

Die Entscheidung R. v. Inhabitants of Cumberland (1795) 781 bedeutet die endgültige Verabschiedung vom common law Grundsatz „nemo index in propria causa" als Prüfungsmaßstab für Parlamentsgesetze. In diesem Fall musste sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, dass sie es unterlassen hatte, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Betreiben des Anklagevertreters von der King's Bench im Wege des sog. „certiorari“ 782 aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens 783 bestand darin, dass das Untergericht den Rechtsstreit bereits vor einer eigenen Entscheidungsfindung an die King's Bench abgeben musste.784 Die Beklagten wandten sich hiergegen unter Berufung auf s. 5 des Bridges and Highway [sic!] Act 1701785, wonach

„all matters concering [sic!] the repairing and mending of bridges and highways here-inbefore [sic!] mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and ... no ... indictment for not reparing [sic!] such bridges and highways shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ..."

Der Wortlaut des Gesetzes erscheint eindeutig und eine Zuständigkeit der King's Bench im Wege des certiorari damit unzulässig. Gleichwohl erklärte sich die King’s Bench für zuständig. Chefpräsident Lord Kenyon begründete dies wie folgt:

„The words of this Act of Parliament are very general: but if in the construction we were to read them in their full extent, it would introduce [sic!] solecism to [sic!] the law; for it must be remembered that in these cases the defendants are the inhabitants [of a county, and if the indictment cannot be removed by certiorari, and a suggestion entered on the record that the inhabitants of the county are interested in order to have the trial elsewhere, the indictment must be tried by the very persons who are parties in the cause. This, I believe would be an anomalous case in the law of England."786]


781 E.R. 101, 507 ff.

782 Dies bedeutet „to be more fully informed“. Üblich ist eine Certiorari-Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Anweisung eines höheren an ein niederes Gericht zur Übersendung der Prozessakten zum Zwecke der Entscheidung über einen Berufungs- oder Revisionsantrag. Dieses Verfahren ist heutzutage besonders wichtig zur Überprüfung der Entscheidungen der administrative tribunals; vgl. Dietl / Lorenz, Bd. II, 108.

783 Vgl. den Administration of Justice (Miscellaneous Provisions) Act 1938, s. 7 sowie den Courts Act 1971, s. 10 (5), Sched. 8, para. 40.

784 Vgl. Griffith / Street, 209 ff. und 230 ff; Wade, Administrative Law, 96 ff.

785 1 Anne St. 1, c. 18 in: St.L. 4, 97 ff.

c) R. v. INHABITANS [sic!] OF CUMBERLAND (1795)

In R. v. INHABITANTS OF CUMBERLAND (1795)280 mußte sich die Grafschaft Cumberland dafür verantworten, daß sie es unterlassen hatten, eine auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Brücke zu reparieren. Die

[S. 121]

Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Ersuchen des Anklagevertreters von der KING'S BENCH im Wege des sog. „certiorari” aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens bestand darin, daß das untergordnete [sic!] Gericht den Rechtsstreit bereits vor seiner eigenen Entschließung an die KING'S BENCH abgeben mußte281. Die Beklagten erhoben hiergegen Protest und beriefen sich auf § 5 des BRIDGES AND HIGHWAYS ACT, 1701282, wonach

„all matters concerning the repairing and mending of bridges and highways hereinbefore mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and . . . no . . . indictment for not repairing such bridges and highways . . , shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ...”

Obwohl der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, erklärte sich die KING‘S BENCH für zuständig. Chefpräsident LORD KENYON führte dazu aus283:

„The words of this Act of Parliament are very general: but if in the construction we were to read them in their full extent, it would introduce a solecism in the law; for it must be remembered that in these cases the defendants are the inhabitants of a county, and if the indictment cannot be removed by certiorari, and a suggestion entered on the record that the inhabitants of the county are interested in order to have the trial elsewhere, the indictment must be tried by the very persons who are parties in the cause. This, I believe would be an anomalous case in the law of England.”


280 E.R. 101, S. 507 ff.

281 Vgl. Griffith-Street, S. 209 ff. und S. 230 ff; H.W.R. Wade, Adm. Law, S.96 ff.

282 1 Anne St. 1 c. 18, in St. L.4, S. 97 ff.

283 E.R. 101, S. 507.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Gesetzeszitat bei Vollmer enthält Übertragungsfehler:

- vor dem Wort "bridges" gegen Anfang des Zitats fehlt das Wort "the"

- nach dem Wort "bridges" gegen Ende des Zitats muss es anstatt "and" richtig heißen: ", or the".

Beide Fehler finden sich identisch bei Rm, ebenso sind die Textauslassungen identisch.

Fn 782 entstammt nahezu wörtlich dem Band I (nicht Band II) des mit "vgl." genannten Rechtswörterbuches von Dietl / Lorenz.

Das Lehrbuch von Griffith/Street wird in Fn 784 - wie bei Vollmer in Fn 281 - nach der 2. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 5. Auflage von 1973 gewesen.

Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 784) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 281) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen.

Sichter
(Morinola), WiseWoman