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Untersuchte Arbeit: Seite: 124, Zeilen: 1-16, 101-103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 109, Zeilen: 8-30, 104-105 |
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[Der] entscheidende Unterschied zum Strowd's Case bestand jedoch darin, dass Coke im Dr. Bonham's Case eben keine Möglichkeit einer common law-konformen Auslegung sah. Er vertrat die Auffassung, dass der Letters Patent des Royal College of Physicians, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankam, nicht mit dem gemeinrechtlichen Grundsatz „nemo judex in propria causa“ in Einklang zu bringen sei und deshalb dem common law der Vorrang gebühre. Entgegen der Ansicht Goughs, „... that the statute was therefore inapplicable“723 ließ es Coke ausdrücklich nicht bei einer „Unanwendbarkeit“ der gesetzlichen Regelung bewenden, sondern erklärte diese für nichtig. Eine andere Deutung lässt der sprachlich eindeutige Wortlaut „for when an act of Parliament is against common right and reason ... the common law will ... adjudge such Act to be void”724 m.E. nicht zu.
Mithin erweist sich Dr. Bonham's Case m.E. als ein Fall echter materieller Gesetzeskontrolle am Maßstab des common law, dessen Vorrangigkeit gegenüber dem betreffenden Gesetzesrecht naturrechtlich begründet wird.725 723 Gough, 35. 724 E.R. 77, 646 (652). 725 Vgl. Vollmer, 109. |
Während aber in STROWD'S CASE die BENCH OF COMMON PLEAS eine Auslegungsmöglichkeit fand, bei der das dort streitige Parlamentsgesetz vor dem COMMON LAW bestehen konnte, sah COKE in Dr. BONHAM'S CASE keine Möglichkeit, die gesetzliche Inkorporationsurkunde des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankam, mit dem gemeinrechtlichen Grundsatz: „nemo judex in propria causa” in Einklang zu bringen. Deswegen mußte er sich für eine der beiden widerstreitenden Normen, nämlich entweder die gesetzliche oder die gemeinrechtliche, entscheiden. COKE gab bekanntlich dem COMMON LAW-Satz den Vorzug und setzte sich damit notwendig zugleich über die gesetzliche Regelung hinweg. Im Gegensatz zu CESSAVIT 42 (1360) und dem anonymen Kirchenlandurteil der QUEEN'S BENCH aus dem Jahre 1572 begnügte sich COKE in Dr. BONHAM'S CASE jedoch nicht damit, daß dem gemeinrechtlichen Grundsatz widersprechende Parlamentsgesetz einfach zu übergehen, vielmehr erklärte er dieses ausdrücklich für nichtig. Eine andere Deutung läßt der sprachlich völlig einhellige Sinn der Worte: „for when an act of Parliament is against common right and reason . . . the common law will . . . adjudge such Act to be void217 m.E. nicht zu. Damit erweist sich Dr. BONHAM'S CASE insoweit aber entgegen der Auffassung GOUGHS218 als ein Fall echter Gesetzeskontrolle, und zwar an Hand eines gemeinrechtlichen Prüfungsmaßstabes, dessen Vorrangigkeit gegenüber dem betreffenden STATUTE von COKE naturrechtlich begründet wird.
217 Vgl. oben, Anm. 123. 218 Vgl. oben, Anm. 197. |
Vollmer wird in Fn 725 mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers wiederholt, einschließlich des Ergebnisses und identischer Auslassungen beim Coke-Zitat. (Das Gough-Zitat findet sich bei Vollmer eine Seite vorher, siehe Rm/Fragment 123 03). Das doppelte m.E. suggeriert eine eine eigene Position, was angesichts der Übernahme zweifelhaft ist. Ehrlicherweise hätte man auf Vollmer mit So schon hinweisen müssen. |
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