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Erinnern wir uns noch einmal daran, dass es nach ''Coke'' drei Gründe gibt, die die „Nichtigkeit“ eines Gesetzes zur Folge haben.<sup>703</sup> Diese Gründe, Verstoß gegen ''„common right and reason“, „repugnancy“'' und ''„impossibility of performance“'' werden nunmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung aus Mittelalter- und Tudorzeit sowie dem ''Dr. Bonham’s Case'' (1610) verständlich.
Der Prüfungsmaßstab der ''„common right and reason“'' knüpft an die Gedanken des Natur- und Vernunftrechts an, deren Verletzung das betreffende Parlamentsgesetz im ''Dr. Bonham’s Case'' nichtig machte. Dabei steht die Bezeichnung ''„right“'' in der angelsächsischen Rechtsterminologie für „Berechtigung“ bzw. „subjektives Recht“. Den Gegenbegriff dazu bildet ''„the law“'', das objektive Recht oder die Rechtsordnung schlechthin.<sup>70</sup> Demzufolge wäre ''„common right“'' eine Berechtigung gemäß ''„common law“'', die im Zusammenspiel mit der Begrifflichkeit ''„reason“'' in den Worten Vollmers „pars pro toto, die Summe jener mittels Rechtsvernunft aus dem Naturrecht abgeleiteten gemeinrechtlichen Berechtigungen bezeichnen, die ''Coke'' für unabdingbar hielt.“<sup>705</sup>. Welche subjektiven Rechte dies sind, konkretisiert ''Coke'' nicht weiter im ''Dr. Bonham’s Case''. Vermutlich gehört hierzu die Bewahrung jenes Minimum [sic!] an Menschenwürde, dessen Schutz das von ''Coke'' im ''Calvin’s Case'' (1608)<sup>706</sup> für unabdingbar erklärte Schutz- und Gnadenrecht der Krone bezwecke.
Den zweiten Nichtigkeitsgrund umschrieb ''Coke'' im ''Dr. Bonham’s Case'' mit dem Begriff ''„repugnant“'', den er mit ''„unreasonable“'' gleichgesetzt zu haben scheint.<sup>707</sup> Damit bedeutet „repugnant“ so viel wie „unvernünftig“.<sup>709</sup> Einen Hinweis für diese Deutung findet sich bereits in der Entscheidung ''Rowles v. Mason'' (1612), wo es heißt:
Vollmers in Fn 207 genannte Anmerkung 165 ist identisch mit der Fn 709 bei Rm; die in Fn 210 genannte Anmerkung 160 ist identisch mit der Fn 706.
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|Sichter=(Morinola), SleepyHollow02
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