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Untersuchte Arbeit: Seite: 118, Zeilen: 1-30, 101-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 88-89, Zeilen: 14-39, 102; 1-6, 101 |
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[Das Royal College of] Physicians setzte daraufhin eine Geldstrafe von 100 shilling gegen ihn fest und drohte ihm eine Gefängnisstrafe an, falls er sich weiterhin über das Berufsverbot hinwegsetzen sollte. Dr. Bonham praktizierte dennoch weiter und wurde im Oktober 1610 in Abwesenheit – weil er trotz erneuter Vorladung nicht erschienen war – zu einer Geldstrafe von 10 Pfund verurteilt; außerdem erging gegen ihn ein Haftbefehl.686 Zum nächsten Vorladungstermin erschien Dr. Bonham, weigerte sich jedoch, sich einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Als Begründung führte er an, dass er als Doktor der Medizin der Universität Cambridge nicht unter die Jurisdiktionsgewalt des Royal College of Physicians falle. Daraufhin ließen die Zensoren ihn – in Abwesenheit des Präsidenten – durch Bedienstete des Royal College ergreifen und in den Kerker werfen. Hiergegen richtete sich die Klage des Dr. Bonham, die sich von diesem Zeitpunkt an gegen die leitenden Mitglieder des Royal College of Physicians richtete.687
686 Vgl. E.R. 77, 646 (648 ff.). 687 Vgl. E.R. 77, 646 (648 f.) 688 Vgl. Schwanitz, 492. 689 14 & 15 Henry 8, c. 5, in: St.L. 2, 132 ff. 690 1 Mary, c. 9. |
Als DR. BONHAM gleichwohl weiterpraktizierte, setzte das ROYAL COLLEGE, etwa einen Monat später, eine Geldstrafe von 100 Schilling gegen ihn fest und drohte ihm obendrein Gefängnis an, falls er sich weiterhin über das Verbot hinwegsetze. BONHAM ließ sich dadurch jedoch nicht beeindrucken, sondern praktizierte weiter. Im Oktober 1610 wurde er von der Kommission erneut vorgeladen und, da er diesmal erst gar nicht erschien, in Abwesenheit zu 10 Pfund Geldstrafe verurteilt; außerdem erging Haftbefehl. Beim nächsten Termin im November 1610 erschien Dr. BONHAM zwar, lehnte es aber ab, sich noch einmal prüfen zu lassen, da er als Doktor der Medizin der Universität Cambridge nicht unter die Jurisdiktion des COLLEGE OF PHYSICIANS falle. Daraufhin ließen ihn die Zensoren (ohne Präsident) durch Bedienstete des Kollegs verhaften und ins Gefängnis werfen. Hiergegen richtete sich die Klage, die Dr. BONHAM nunmehr gegen die leitenden Mitglieder des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS anstrengte.116
[Seite 89] ment durch Gesetz (ROYAL COLLEGE PHYSICIANS ACT)117 bestätigt und 1553, ebenfalls durch ACT OF PARLIAMENT (1 Mary, c. 9), um eine Bestimmung erweitert worden, wonach alle Gefängnisse im Wege der Amtshilfe verpflichtet waren, die ihnen vom ROYAL COLLEGE und dessen Präsidenten überstellten Personen – ohne die sonst übliche Möglichkeit der Freilassung gegen Kaution – einzuschließen. 116 E.R. 77, S. 648, 649. 117 14 & 15 Henry 8 c. 5. |
Die Zusammenfassung der langen, nicht einfach zu lesenden und zu verstehenden, mit lateinischen Passagen versehenen alten Entscheidung folgt Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage Vollmers. Vollmer wird nicht genannt. |
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