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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 1-30, 101-105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 88-89, Zeilen: 14-39, 102; 1-6, 101
[Das Royal College of] Physicians setzte daraufhin eine Geldstrafe von 100 shilling gegen ihn fest und drohte ihm eine Gefängnisstrafe an, falls er sich weiterhin über das Berufsverbot hinwegsetzen sollte. Dr. Bonham praktizierte dennoch weiter und wurde im Oktober 1610 in Abwesenheit – weil er trotz erneuter Vorladung nicht erschienen war – zu einer Geldstrafe von 10 Pfund verurteilt; außerdem erging gegen ihn ein Haftbefehl.686 Zum nächsten Vorladungstermin erschien Dr. Bonham, weigerte sich jedoch, sich einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Als Begründung führte er an, dass er als Doktor der Medizin der Universität Cambridge nicht unter die Jurisdiktionsgewalt des Royal College of Physicians falle. Daraufhin ließen die Zensoren ihn – in Abwesenheit des Präsidenten – durch Bedienstete des Royal College ergreifen und in den Kerker werfen. Hiergegen richtete sich die Klage des Dr. Bonham, die sich von diesem Zeitpunkt an gegen die leitenden Mitglieder des Royal College of Physicians richtete.687


Die Beklagten stellten im Rahmen ihrere [sic!] Klageerwiderung auf den Letters Patent – die Inkorporationsurkunde des Royal College of Physicians aus dem Jahre 1518 – ab. Hierin hatte ihnen König Heinrich VIII. (1509-1547688) das Privileg gewährt, Ausübung und Zulassung zu den Heilberufen im Stadt- uind [sic!] Regierungsbezirk Londons (city of London) zur [sic!] regeln und ihnen das Recht verliehen, ihre Anordnungen gegebenenfalls durch Geld- und Gefängnisstrafen zu erzwingen. Jeder Arzt, der in London seinen Beruf ohne Zulassung des Royal College ausübte, konnte nach dem Letters Patent zu 100 shilling Geldstrafe verurteilt werden. Dabei kam die Hälfte der Geldstrafen dem König, die andere Hälfte dem Royal College of Physicians, namentlich dem Präsidenten und den Zensoren zu Gute. Diese Rechte wurden in der Folgezeit vom Parlament durch den Royal College of Physicians Act 1523689 bestätigt und im Jahre 1553 durch ein weiteres Parlamentsgesetz690 um die Bestimmung erweitert, dass sämtliche Gefängnisse im Wege der Amtshilfe (official assistance) verpflichtet waren, die ihnen vom Royal College überstellten Personen – ohne die sonst übliche Möglichkeit der Freilassung gegen Kaution – gefangen zu halten.


686 Vgl. E.R. 77, 646 (648 ff.).

687 Vgl. E.R. 77, 646 (648 f.)

688 Vgl. Schwanitz, 492.

689 14 & 15 Henry 8, c. 5, in: St.L. 2, 132 ff.

690 1 Mary, c. 9.

Als DR. BONHAM gleichwohl weiterpraktizierte, setzte das ROYAL COLLEGE, etwa einen Monat später, eine Geldstrafe von 100 Schilling gegen ihn fest und drohte ihm obendrein Gefängnis an, falls er sich weiterhin über das Verbot hinwegsetze. BONHAM ließ sich dadurch jedoch nicht beeindrucken, sondern praktizierte weiter. Im Oktober 1610 wurde er von der Kommission erneut vorgeladen und, da er diesmal erst gar nicht erschien, in Abwesenheit zu 10 Pfund Geldstrafe verurteilt; außerdem erging Haftbefehl. Beim nächsten Termin im November 1610 erschien Dr. BONHAM zwar, lehnte es aber ab, sich noch einmal prüfen zu lassen, da er als Doktor der Medizin der Universität Cambridge nicht unter die Jurisdiktion des COLLEGE OF PHYSICIANS falle. Daraufhin ließen ihn die Zensoren (ohne Präsident) durch Bedienstete des Kollegs verhaften und ins Gefängnis werfen. Hiergegen richtete sich die Klage, die Dr. BONHAM nunmehr gegen die leitenden Mitglieder des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS anstrengte.116


Die Beklagten beriefen sich zu ihrer Rechtfertigung auf die Inkorporationsurkunde (Letters Patent) des ROYAL COLLEGE aus dem Jahre 1518, durch die ihnen König HEINRICH VIII. (1509-1547) das Privileg verliehen hatte, Ausübung und Zulassung zu den Heilberufen im Stadt- und Regierungsbezirk London zu regeln und ihre Anordnungen notfalls durch Geld- und Gefängnisstrafen zu erzwingen. Jeder Arzt, der ohne Zulassung des ROYAL COLLEGE in London praktizierte, konnte hiernach zu 100 Schilling Geldstrafe verurteilt werden, von denen eine Hälfte an den König, die andere an den Präsidenten und die Zensoren des COLLEGE OF PHYSICIANS ging. Diese Rechte waren 1523 vom Parla-

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ment durch Gesetz (ROYAL COLLEGE PHYSICIANS ACT)117 bestätigt und 1553, ebenfalls durch ACT OF PARLIAMENT (1 Mary, c. 9), um eine Bestimmung erweitert worden, wonach alle Gefängnisse im Wege der Amtshilfe verpflichtet waren, die ihnen vom ROYAL COLLEGE und dessen Präsidenten überstellten Personen – ohne die sonst übliche Möglichkeit der Freilassung gegen Kaution – einzuschließen.


116 E.R. 77, S. 648, 649.

117 14 & 15 Henry 8 c. 5.

Anmerkungen

Die Zusammenfassung der langen, nicht einfach zu lesenden und zu verstehenden, mit lateinischen Passagen versehenen alten Entscheidung folgt Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage Vollmers.

Vollmer wird nicht genannt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02