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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 2-8 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 81, Zeilen: 34ff |
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Dabei waren sie bestrebt, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankam, soweit wie möglich und - wie im Strowd’s Case geschehen - manchmal sogar contra legem, im Lichte der Prärogative auszulegen. Erschien dem Gericht der Widerspruch unauflöslich, zögerte es andererseits nicht - wie im anonymen Fall der Queen’s Bench geschehen - das betreffende Gesetz, soweit es sich mit der königlichen Prärogative nicht vereinbaren ließ, als unwirksam zu behandeln.674
674 Vgl. Vollmer, 81. |
Dabei waren sie bestrebt, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankam, soweit wie möglich, manchmal sogar contra legem, im Lichte der Prärogative auszulegen (STROWD'S CASE). Erschien dem Gericht der Widerspruch unauflöslich, zögerte es andererseits nicht, das betreffende Gesetz, soweit es sich mit der königlichen Prärogative nicht vereinbaren ließ, als unwirksam zu behandeln (anonymer Fall). |
Auch wenn eine Quellenangabe vorhanden ist, wurde die weitgehende wörtliche Übernahme nicht adäquat gekennzeichnet. |
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