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Untersuchte Arbeit: Seite: 115, Zeilen: 1-26, 103-107 (komplett) |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 77-78, Zeilen: S.77,15ff - S.78,1-14 |
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[Viele der hiernach eingezogenen] Ländereien waren bei ihrer Konfiskation mit Rechten Dritter, insbesondere Geld-, Dienst- und sonstigen Trockenrechten [sic!] (rent charges, rent services, rents sec), belastet, deren Inhaber Laien waren, die im übrigen in keinerlei Rechtsverhältnis zu ihren kirchlichen Schuldnern standen.665 Soweit solche Rechte auf Ordensbesitz beruhten, waren sie nach dem Auflösungsgesetz Heinrichs VIII. ersatzlos weggefallen.666 Dadurch waren für eine Reihe von Laien Härten entstanden, die der Chantries Collegiate Act bei der Einziehung des Stiftskirchenbesitzes nicht wiederholen wollte. Demgemäß ordnete s. 17 dieses Gesetzes eine sog. „saving“-Klausel an, nach der das Fortbestehen aller mit den konfiszierten Grundstücken verbundenen Drittrechte einschließlich der Dienstrechte [sic!] (rent services667) angeordnet wurde. Die durch sog. „distress“668 vom Lehnsmann gegen den Vasallen erzwingbaren Dienstrenten, die der Chantries Collegiate Act den Berechtigten erhalten wollte, gerieten jedoch - wenn das enteignete Land der Krone zufiel - mit der königlichen Prärogative in Konflikt, die wiederum Teil des common law darstellte.669 Hiernach konnte sich der König keinem Menschen zu Dienst verpflichten.670 Demzufolge erloschen Dienstrenten nach Prärogativrecht automatisch, sobald damit belastetes Land in den Besitz der Krone gelangte und auch durch Neubelehnung nicht wieder aufleben konnten.671 Insoweit stand die „saving“-Klausel des Chantries Collegiate Act in Widerspruch zur königlichen Prärogative, denn sie erhielt eine Rente aufrecht, die nach Prärogativrecht hätte erlöschen müssen. Streitentscheidende Frage war damit, ob der gesetzlichen oder der Prärogativen Regelung der Vorzug gebühren sollte.
Die Gerichte entschieden sich in der anonymen Entscheidung der Queen's Bench aus dem Jahre 1572672 und dem Strowd’s Case (1575)673 für einen Kompromiss. 665 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (40 ff.). 666 Vgl. Plucknett (FN 665), 42, Anm. 34. 667 Hierunter sind Hand- und Spanndienste zu verstehen; vgl. Vollmer, 77 ff. 668 „Distress" war im mittelalterlichen Lehnswesen eine gebräuchliche Art der Selbsthilfe. Der Lord (Lehnsherr) konnte dem Dienstverpflichteten (Vasallen/Lehnsmann) bei Dienstverweigerung oder Leistungsverzug im Wege der Selbstvollstreckung bestimmte Gegenstände wegnehmen und diese so lange behalten, bis die geschuldete Leistung erbracht war; vgl. Plucknett (VN 665), 42. 669 Vgl. Vollmer, 78 ff. 670 Vgl. FN 669. 671 Vgl. Plucknett (FN 665), 42 f. 672 Vgl. E.R. 77, 654 ff. 673 Vgl. E.R. 123, 345 ff. |
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Viele der hiernach eingezogenen Ländereien waren bei ihrer Konfiskation mit Rechten Dritter, insbesondere Geld-, Dienst- und sog. Trockenrenten (rent charges, rent services, rents sec), belastet, deren Inhaber Laien waren, die im übrigen in keinerlei Rechts- oder Gewaltverhältnis zu ihren kirchlichen Schuldnern standen58. Soweit derlei Rechte auf Ordensbesitz ruhten, waren sie nach dem Auflösungsgesetz HEINRICHS VIII. ersatzlos weggefallen59. Dadurch waren Härten entstanden, die der CHANTRIES COLLEGIATE ACT bei der Einziehung des Stiftskirchenbesitzes nicht wiederholen wollte. Das Gesetz ordnete daher in einer sog. „saving“-Klausel (§ 17) das Fortbestehen aller mit den konfiszierten Grundstücken verbundenen Drittrechte einschließlich der bereits erwähnten Dienstrenten (rent services) an. Letztere sind in etwa den Hand- und Spanndiensten des deutschen Rechts vergleichbar. Sie beruhten auf dem mittelalterlichen Lehnswesen und konnten vom Lehnsherrn (Lord) notfalls durch „distress“ erzwungen werden. „Distress“ war eine gebräuchliche Art der Selbsthilfe, die darin bestand, daß der Lord dem Dienstverpflichteten bei Dienstverweigerung oder Leistungsverzug im Wege der Selbstvollstreckung bestimmte Gegenstände wegnehmen und so lange festhalten durfte, bis die geschuldete Leistung erbracht war60. Die so erzwingbaren Dienstrenten, die der CHANTRIES COLLEGIATE ACT den Berechtigten erhalten wollte, gerieten jedoch, wenn das konfiszierte Land an die Krone fiel, mit der königlichen PRÄ- [Seite 78] ROGATIVE in Konflikt, die - wie sich noch zeigen wird - ein Teil des COMMON LAW ist. Der König konnte sich hiernach u. a. keinem Menschen zu Dienst verpflichten. Die Folge war, daß Dienstrenten nach Prärogativrecht automatisch erloschen, sobald damit belastetes Land in den Besitz der Krone kam und auch durch Neulehnung nicht wiederaufleben konnten61. Die „saving“-Klausel des CHANTRIES COLLEGIATE ACT stand somit in einem klaren Widerspruch zur königlichen Prärogative; sie erhielt eine Rente aufrecht, die nach Prärogativrecht hätte erlöschen müssen. Die entscheidende Frage war daher, welche Regelung den Vorrang haben sollte: die gesetzliche oder die prärogative. Die Gerichte entschieden sich in einer Reihe von Fällen, an deren Ende STROWD'S CASE (1575) steht, für einen Kompromiß. Dieser wird eingeleitet durch eine anonyme Entscheidung der QUEEN'S BENCH aus dem Jahre 1572, die auch COKE zitiert (14 Eliz. Dyer 313)62. 58 Vgl. Plucknett. Jud. Review, in H.L.R. 1926/27. S.41, 42. 59 Vgl. a.a.O., S.42, Anm.34. 60 Vgl. Plucknett. Jud. Review. in H.L. R. 1926/27, S.42. 61 Vgl. a.a.O., S.42, 43. 62 Vgl. oben, Anm. 53. |
Weitgehend wörtlich übereinstimmend unter Übernahme auch der Literaturverweise, ohne dass das adäquat gekennzeichnet worden wäre. Lediglich zwei "verirrte" Hinweise in den Fußnoten nennen die eigtl. Quelle. |
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