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Untersuchte Arbeit: Seite: 114, Zeilen: 2-11, 102-103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 82-83, Zeilen: 30-39; 1-2, 101 |
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Als „impertinent” galt hierbei ein Gesetz, wenn es entweder wegen innerer Widersprüchlichkeit unausführbar erschien oder [sic!] Beweisregelung gemäß common law so unglücklich mit dem Gesetz zusammentraf, dass - unahängig [sic!] von der materiellen Rechtslage - stets der Kläger unterlegen wäre.658 Hinter diesem Nichtigkeitsgrund steht wohl der teils auf gemeinrechtliche, teils auf naturrechtliche Wert- und Moralvorstellungen zurückgehende Gedanke eines prozessrechtlichen „fair play", dessen Beachtung auch heute noch von den englischen Gerichten gefordert wird.659 Auch Annuitie 41 bestätigt damit, dass die Idee des richterlichen Prüfungsrechts in der englischen Rechtsprechung des Mittelalters nachweisbar ist.
658 Vgl. FN 657. 659 Vgl. Cheshire, 674 ff. |
Als „impertinent” galt hierbei ein Gesetz, wenn es entweder wegen innerer Widersprüchlichkeit unausführbar erschien oder die gemeinrechtliche Beweisregelung so unglücklich mit dem Gesetz zusammentraf, daß, unabhängig von der materiellen Rechtslage, stets der Kläger unterlegen wäre. Hinter diesem letzten Nichtigkeitsgrund dürfte der teils auf gemeinrechtliche, teils auf naturrechtliche Wertvorstellungen zurückgehende Gedanke des prozessualen „fair play”, eines Grundsatzes der sog. natürlichen Gerechtigkeit, gestanden haben, dessen Beachtung auch heute noch von den englischen Gerichten z.B. als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Großbritannien ge-
fordert wird76. Auch ANNUITIE 41 bestätigt demnach, daß die Idee des richterlichen Prüfungsrechts bereits im Mittelalter nachweisbar ist. 76 Vgl. Cheshire, S. 674 ff. |
Vollmer wird dreimal genannt: einmal im Fließtext und zweimal in Fn 662; Fragment könnte man als Bauernopfer einstufen. Rm bezieht sich in Fn 659 - wie Vollmer in Fn 76 - auf die 6. Auflage des Lehrbuchs von Cheshire aus dem Jahre 1961. Aktuell gewesen wäre für Rm die 13. Auflage von 1999. |
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