VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1-27, 101-111
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 68-69, Zeilen: 26-30, 106-109; 1-24, 101-106
b. Cessavit 42 (1360)


Einen weiteren wichtigen Fall stellt die Entscheidung Cessavit 42 (1360)635 dar, die von Fitzherbert in zwei Zeilen überliefert ist636 und, für sich betrachtet, kaum nachvollziehbar ist.637 Cessavit 42 beruht auf einem Fall, den 50 Jahre zuvor Chief Justice Bereford in Copper v. Gederings (1310)638 gefällt hatte639. Beiden Entscheidungen lag eine sog. actio in cessavit zu Grunde. Hierbei handelte es sich um eine Klage gemäß Kapitel 4 des Statute of Gloucester 1278640, wonach der Lehnsherr in seiner Funktion als Eigentümer, Verpächter bzw. Vermieter vom Lehnsmann (Pächter, Mieter) die Herausgabe des überlassenen Grundstücks verlangen konnte, wenn dieser zwei Jahre lang den Lehnszins oder sonstige ihm obliegende Dienstleistungen, wie z.B. Hand- und Spanndienste, schuldig geblieben war. Nach Kapitel 21 des Statute of Westminster II 1285641 ging dieser Herausgabeanspruch auf den Erben des Lehnsherrn über. Der Lehnspflichtige hatten [sic!] nach den genannten Gesetzen die Möglichkeit, die Herausgabe dadurch abzuwenden, dass er dem Lehnsherrn oder dessen Erben die Entrichtung der rückständigen Leistungen und zusätzlich Schadensersatz anbot.642 Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschriften hatte bereits eine anonyme Entscheidung aus dem Jahre 1305643 allein das Angebot des Schuldners, die Rückstände zu bezahlen, als ausreichende Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Lehnsherrn gelten lassen. Ein zusätzliches Schadensersatzangebot erachtete das Gericht als nicht erforderlich, weil ein solches nach common law nicht vorgesehen sei.644 Darüber hinaus wies Chief Justice Bereford in Copper v. Gederings (1310)645 die auf Kapitel 21 des Statute of Westminster II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, dass die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis nach den Grundsätzen des common law nicht dem Erben als eigentlichem Nutznießer („beneficiary“), sondern den Testamentsvollstreckern bzw. Nachlassverwaltern („trustees“) in [Ihrer [sic!] Funktion als juristische Inhaber des Grundstücks („legal estate“) zustünden.]


635 E.R. 77, 653.

636 Fitzherbert, Natura, 481.

637 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (35).

638 Seldon, Bd. 20, 105 ff.

639 Vgl. Plucknett, Statutes, 66.

640 5 Edward 1, c. 4.

641 13 Edward 1 St. 1., c. 21.

642 Vgl. Jowitt / Walsh I, 336; Plucknett, Statutes, 66.

643 Zit. nach Plucknett, Statutes, 66.

644 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36); ders. Statutes, 66.

645 Seldon, Bd. 20, 105 ff.

2. Cessavit 42 (1360)


Der zweite Rechtsfall: CESSAVIT 42 (1360)19, von FITZHERBERT in nur zwei Zeilen überliefert und, für sich betrachtet, kaum verständlich20, fußt erkennbar auf einer Entscheidung, die 50 Jahre zuvor CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)21 getroffen hatte22.

[Seite 69]

Wie sich aus dem Textvergleich ergibt, ging es in beiden Fällen um eine sog. actio in cessavit. Hierbei handelt es sich um eine Klage nach Kapitel 4 des STATUTE OF GLOUCESTER, 127823, wonach der Lehnsherr (Eigentümer, Verpächter, Vermieter) von seinem Lehnsmann (Pächter, Mieter) die Herausgabe des überlassenen Grundstücks verlangen konnte, wenn dieser zwei Jahre lang den Lehnszins oder sonstige ihm obliegende Dienstleistungen schuldig geblieben war. Nach Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II, 128524, ging der Herausgabeanspruch auf den Erben des Lehnsherrn über. Der Lehnspflichtige konnte aber nach den genannten Gesetzen die Herausgabe dadurch abwenden, daß er dem Lehnsherrn oder dessen Erben die Entrichtung der rückständigen Leistungen und Schadensersatz anbot.25

Entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften hatte bereits eine anonyme Entscheidung aus dem Jahre 130526 allein das Angebot des Schuldners, die Rückstände zu bezahlen, als ausreichende Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Lehnsherrn betrachtet; ein zusätzliches Schadensersatzangebot hielt das Gericht nicht für erforderlich, und zwar offensichtlich deswegen nicht, weil das COMMON LAW ein derartiges Angebot nicht vorsah27. Darüber hinaus wies CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)28 die auf Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, daß die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis – nach COMMON LAW – nicht dem Erben, sondern den Testamentsvollstreckern (Nachlaßverwaltern) des Erblassers zuständen [...].


19 E.R. 77, S. 653; Fitzherbert, Natura, S. 481.

20 Plucknett, a.a.O., S. 35.

21 Seldon 20, S. 105 ff.

22 Plucknett, Statutes, S. 66

23 5 Edward c. 4.

24 13 Edward 1 St. 1 c. 21.

25 Vgl. Jowitt-Walsh I, S. 336; Plucknett, a.a.O., S. 66.

26 Hier zitiert nach Plucknett, a.a.O., S. 66.

27 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 36; ders. Statutes, S. 66.

28 Seldon 20, S. 105 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Das Werk von Jowitt / Walsh wird in Fn 642 - wie bei Vollmer in Fn 25 - in der 1. Auflage von 1959 zitiert. Für Rm wäre die 2. Auflage von 1977 die aktuelle gewesen.

Das Werk von Plucknett, Statutes (Fn 639, 642, 643, 644 - bei Vollmer Fn 22, 25, 26, 27 -) wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt.

Sichter
(Morinola), Hindemith