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Untersuchte Arbeit: Seite: 106, Zeilen: 12-21, 102-112 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 60-61, Zeilen: 14, 32-34, 102; 1-17, 101-106 |
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Der britische Richter617 ist der rule of law unterworfen, er ist an Recht und Gesetz gebunden. Daraus ergibt sich für ihn auch das Recht und die Pflicht, im Streitfall festzustellen, ob das Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, im Einklang mit den geltenden Verfahrensregeln erlassen worden und damit ein wirksames von ihm anzuwendendes Gesetz ist. Die Erteilung des Royal Assent schließt dieses formelle Prüfungsrecht, entgegen der orthodoxen Rechtslehre, nicht aus. Sie begründet richtiger Ansicht nach allenfalls eine widerlegliche Vermutung618 dafür, dass das betreffende Gesetz ordnungsgemäß zustandegekommen ist.619
617 Vgl. Gerland, 34 ff. 618 Vgl. Lord Campbell in Edinburgh and Dalkeith Railway Company v. Wauchope (1842) in: Keir/Lawson, 4; vgl. ebenso Beinhart, S.A.L.R. 1954, 166; Gray, T.L.J. 1953, 59 ff.; Heuston, Essays, 16 ff. 619 Denkbar wäre es, die formelle Gesetzeskontrolle vor oder nach Erteilung des Royal Assent auszuüben. Im ersten Fall bietet sich als Rechtsbehelf die einstweilige Verfügung (injunction) an, durch die dem Parlamentspräsidenten oder der sonst dafür zuständigen Stelle – wie im Fall Trethowan – untersagt wird, den betreffenden Gesetzentwurf vor Erfüllung der rechtlichen Verfahrensvoraussetzungen der Krone zur Erteilung des Royal Assent vorzulegen. Im zweiten Fall kommt von den zu Gebote stehenden Klagearten (vgl. Griffith / Street, 229 ff.) die Feststellungsklage (declaratory action) in Betracht (vgl. Heuston, Essays, 7 ff.). |
E. ERGEBNIS
Der Richter, zumal auch der englische75, ist andererseits ebenfalls an Recht und Gesetz gebunden. Daraus folgt für ihn das Recht und die Pflicht, im Streitfall festzustellen, ob das Gesetz, auf dessen Gültig- [Seite 61] keit es bei seiner Entscheidung ankommt, im Einklang mit den geltenden Verfahrensregeln erlassen worden und daher ein wirksames, von ihm anzuwendendes Gesetz ist. Die Erteilung des ROYAL ASSENT schließt dieses formelle Prüfungsrecht nicht aus. Sie begründet allenfalls eine Vermutung76, und zwar richtiger Ansicht nach eine widerlegliche Vermutung77, dafür, daß das betreffende Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die formelle Gesetzeskontrolle kann vor und nach Erteilung des ROYAL ASSENT ausgeübt werden. Im ersteren Fall bietet sich als Rechtsform die einstweilige Verfügung (injunction) an, durch die dem Parlamentspräsidenten oder der sonst dafür zuständigen Stelle – wie in TRETHOWAN‘S CASE – untersagt wird, den betreffenden Gesetzentwurf vor Erfüllung der rechtlichen Verfahrensvoraussetzungen der Krone zur Erteilung des ROYAL ASSENT vorzulegen. Im letzteren Fall erscheint von den zu Gebote stehenden Klagearten78 am besten die Feststellungsklage (declaratory action) geeignet, die Frage, ob ein Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist, gerichtlich nachprüfen zu lassen79. 75 Vgl. Gerland, S. 34 ff. 76 Vgl. LORD CAMPELL in EDINGBURGH [sic!] AND DALKEITH RAILWAY COMPANY v. WAUCHOPE (1842), in Keir-Lawson, S. 4. 77 Vgl. Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 166 ff; H.R.Gray, Parliament, in T.L.J. 1953, S. 59 ff.; Heuston, a.a.O., S. 16 ff. 78 Vgl. dazu Griffith-Street, S. 229 ff.; H.W.R.Wade, Adm. Law, S. 80 ff. 79 Vgl. Heuston, Essays, S. 7. |
Vollmer wird nicht genannt. Fortsetzung in Rm/Fragment 107 01. Der vorletzte Absatz der Quelle ist weitgehend in die Fn 619 verlagert. Ansonsten folgt der Text von Rm, wenig anders formuliert, Satz für Satz der Gedankenfolge der Quelle, einschließlich Ergebnis und Belegstellen. Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 618 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 76 - die 4. Auflage von 1959 zitiert. Das Lehrbuch von Griffith/Street wird in Fn 619 - wie bei Vollmer in Fn 78 - nach der 2. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 5. Auflage von 1973 gewesen. |
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