|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 99, Zeilen: 1-32 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 58-59, Zeilen: 12-24, 105; 1-13, 101 |
---|---|
[Im Jahre 1954 erließ das ceylonesische Unterhaus den Bribery Act, den man als verfassungsänderndes Gesetz beurteilte, im Gesetzgebungs-]verfahren nach Art. 29 IV der Verfassung. Gegenstand des Bribery Act war die Schaffung besonderer Tribunale für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amt, wobei die Mitglieder dieser Tribunale – entgegen Art. 55 der Verfassung – nicht von der an sich zuständigen Judicial Service Commission, sondern vom Generalgouverneur ernannt wurde. Im Jahr 1958 kam es durch den Bribery Amendment Act zur Ersetzung dieser Sondergerichte durch die sog. Bribery Tribunals, über deren Mitgliederbesetzung wiederum der Generalgouverneur und nicht die Judicial Service Commission entscheiden sollte. Gleichwohl hatte das ceylonesische Parlament den Bribery Amendment Act diesmal nicht im qualifizierten Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 29 IV, sondern als einfaches Gesetz mit relativer Mehrheit verabschiedet.578
Gegen die Entscheidung des Supreme Court of Ceylon legte der Bribery Commissioner seinerseits beim Privy Council in London Rechtsmittel ein. Dieser hielt die Entscheidung des Supreme Court of Ceylon jedoch aufrecht. Zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschte Einigkeit darüber, dass der ceylonesische Gesetzgeber „souverän“ im Sinne des britischen Parlaments sei.580 Streitentscheidendes Rechtsproblem war damit allein die Frage, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung in R. v. Military Governor (1923)581, Attorney General for New South Wales v. Trethowan (1932)582 und Harris v. Minister of [the Interior (1952)583 entwickelte Grundsatz, dass die Erteilung des Royal Assent ein formelles Gesetzgesprüfungsrecht der Gerichte nicht ausschließe, auch auf Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar sei.] 578 Vgl. M.L.R. 1964, 705 (706). 579 Vgl. FN 578. 580 Vgl. Vollmer, 59. 581 Vgl. § 4 B. 582 Vgl. § 5 A. I. 583 Vgl. § 5. A. II. |
Im Jahre 1954 setzte das ceylonesische Parlament durch den BRIBERY ACT für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amte besondere Tribunale ein, deren Mitglieder nicht, wie in Art. 55 der Verfassung vorgesehen, von der JUDICIAL SERVICE COMMISSION, sondern vom Generalgouverneur zu ernennen waren. Da die Ansicht vorherrschte, daß diese Neuerung eine Verfassungsänderung darstelle, wurde beim Erlaß des Gesetzes nach Art. 29 Abs. 4 der Verfassung verfahren. 1958 wurden diese Sondergerichte aufgrund des BRIBERY AMENDMENT ACT durch die sog. BRIBERY TRIBUNALS ersetzt, die fortan statt der ordentlichen Gerichte für das gesamte Korruptionsstrafrecht zuständig sein sollten. Die Besetzung dieser Tribunale erfolgte in Abweichung von Art. 55 der Verfassung nach dem neuen Gesetz wiederum durch den Generalgouverneur. Gleichwohl verzichtete das ceylonesische Parlament diesmal auf das in Art. 29 Abs. 4 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Verfahren und erließ den BRIBERY AMENDMENT ACT in der Form eines einfachen Gesetzes 70.
[Seite 59] nenden Tribunals ernannt hatte, sei wegen Verstoßes gegen Art. 29 Abs. 4 der Verfassung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und daher nichtig. Infolgedessen sei das Gericht bei der Verurteilung RANASINGHES nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen 71. Der PRIVY COUNCIL hielt die Entscheidung des SUPREME COURT aufrecht. Alle Beteiligten waren sich hierbei von vornherein darüber einig, daß der ceylonesische Gesetzgeber „souverän“ im Sinne des britischen Parlaments sei. Dementsprechend konzentrierte sich der Rechtsstreit auf das Probelm, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Überprüfung des betreffenden Gesetzes auf sein ordnungsmäßiges Zustandekommen nicht ausschließe, auch für Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften gelte. 70 Vgl. M.L.R. 1964, S. 705/06. 71 A.a.O., S. 706. |
Vollmer wird in Fn 580 zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht deutlich, dass die Wiedergabe und Zusammenfassung der Rechtsfrage und der umfangreichen Gerichtsentscheidung Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt. |
|