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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 16-27, 104-107
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 58, Zeilen: 2-17, 101-104
Dieser Rechtsprechungslinie ist der Privy Council im Jahre 1964, als er noch oberstes Appellationsgericht für die Entscheidungen des Supreme Court of Ceylon war575, in Bribery Commissioner v. Ranasinghe (1964)576 gefolgt. Dem Fall liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:


Nach Art. 29 IV der ehemaligen ceylonesischen Verfassung577 durften verfassungsändernde Gesetze in Sri Lanka (Ceylon) dem britischen Generalgouverneur nur dann zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden, wenn gleichzeitig eine entsprechende Bescheinigung des ceylonesischen Parlamentspräsidenten vorlag, aus der sich ergab, dass wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des ceylonesischen Unterhauses (House of Representatives) für das Gesetz gestimmt hatten. Im Jahre 1954 erließ das ceylonesische Unterhaus den Bribery Act, den man als verfassungsänderndes Gesetz beurteilte, im Gesetzgebungs-[verfahren nach Art. 29 IV der Verfassung.]


575 Vgl. Jennings / Tambiah, 140 ff.

576 W.L.R. 1964, Bd. 2, 1301 ff; M.L.R 1964, S. 705 ff.; [1965] A.C., 172 ff.

577 Vgl. die Ceylon Constitution Order in Council 1946 in der Fassung der Ceylon Independence Order in Council 1947; vgl. dazu Jennings /Tambiah 47.

Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch der PRIVY COUNCIL als oberstes Appellationsgericht für Entscheidungen des SUPREME COURT OF CEYLON 67 in BRIBERY COMMISSIONER v. RANASINGHE (1964) 68 angeschlossen.


Nach Art. 29 Abs. 4 der ceylonesischen Verfassung 69 dürfen verfassungsändernde Gesetze in Ceylon dem britischen Generalgouverneur nur dann zur Erteilung des ROYAL ASSENT vorgelegt werden, wenn der Parlamentspräsident eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, daß der betreffende Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des ceylonesischen Unterhauses (House of Representatives) erhalten habe. Im Jahre 1954 setzte das ceylonesische Parlament durch den BRIBERY ACT für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amte besondere Tribunale ein, deren Mitglieder nicht, wie in Art. 55 der Verfassung vorgesehen, von der JUDICIAL SERVICE COMMISSION, sondern vom Generalgouverneur zu ernennen waren.


67 Vgl. Jennings-Tamblah, S. 140 ff.

68 W.L.R. 1964, Bd. 2, S. 1301 ff.; M.L.R. S. 705 ff.

69 CEYLON (CONSTITUTION) ORDER IN COUNCIL, 1946, in der Fassung der CEYLON (INDEPENDENCE) ORDER IN COUNCIL, 1947; vgl. dazu Jennings-Tambiah, S. 47.

Anmerkungen

Vollmer wird in FN 574 genannt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 099 01.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02