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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 1-30, 101-107
Quelle: Vollmer_1969
Seite(n): 52-53, Zeilen: 11-24, 29-35, 103-107; 1-17, 101-105
Eine Trennung der Wähler nach Hautfarbe entsprach den materiellrechtlichen Vorgaben der noch vom britischen Parlament erlassenen Verfassung des [sic!] Südafrikanischen Union von 1909565. Gleichwohl sah Art. 35 der Verfassung vor, dass eine Trennung der Wählerschaft nach ihrer Hautfarbe ein von beiden Kammern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossenes Gesetz voraussetze.56 So verteilte die Verfassung von 1909 die Gesetzgebungssouveränität in der Südafrikanischen Union auf zwei Körperschaften: ein Zweikammerparlament mit getrennten Abstimmungsverfahren für die einfache Gesetzgebung und ein beide Häuser zu einem Gremium zusammenfassendes Einkammerparlament mit gemeinsamer Beschlussfassung für die qualifizierte Gesetzgebung nach Art. 35 und 152 South Africa Act.567

In der Berufungsverhandlung vor dem Supreme Court of South Africa, in der auf Antrag u.a. von Ganief Harris, einem farbigen Wähler, über die Wirksamkeit des Separate Representation of Voters Act zu befinden war, stellte der Innenminister der südafrikanischen Union568 auf Art. 2 II des Statute of Westminster 1931569 ab. Hieraus ergebe sich, dass das südafrikanische Parlament dieselben souveränen Gesetzgebungskompetenzen wie das Westminster Parlament besitze und berechtigt sei, den South Africa Act ohne Rücksicht auf das in den Artt. 35 und 152 vorgeschriebene qualifizierte Verfahren durch ein einfaches Gesetz, so wie hier durch den Separate Representation of Voters Act geschehen, abzuändern.570

Der Supreme Court stimmte dem Kompetenzenzuwachs des südafrikanischen Parlaments durch das Statute of Westminster 1931 zu, vertrat jedoch andererseits die Auffassung, dass der South Africa Act 1909 nach wie vor gelte und das in den Art. 35 und Art. 152 niedergelegte Gesetzgebungsverfahren deshalb von beiden Häusern des Parlaments zu beachten sei.571 Hieran gemessen sei für die Diskriminierung der farbigen Wähler allein das in einer Kammer zusammenwirkende Parlament zuständig gewesen, das mit Zweidrittelmehrheit hätte entscheiden müssen. Diese Verfahren sei im Streitfall offensichtlich nicht eingehalten worden. Folglich sei der Separate Representation of Voters Act „ungültig, [null und nichtig und bar jeder rechtlichen Wirkung“ („invalid, null and void and of no legal effect“ 572).]


565 South Africa Act 1909 (=9 Edward 7, c. 9)

566 Vgl. Heuston, Essays, 15.

567 Vgl. Keir / Lawson, 514 f.

568 Vgl. Keir / Lawson, 513.

569 22 & 23 George 5, c. 4.

570 Vgl. Keir / Lawson, 513 und 515.

571 Vgl. Keir / Lawson, 514 f.

572 Keir / Lawson, 507 (a), 522 a.E.

Eine derartige Trennung der Wähler nach ihrer Hautfarbe und Rasse war in der noch vom britischen Parlament erlassenen Verfassung der Südafrikanischen Union von 190930 zwar ausdrücklich vorgesehen. Dazu genügte jedoch nicht ein einfaches Gesetz; vielmehr wäre nach Art. 35 der Verfassung ein von beiden Kammern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossenes Gesetz erforderlich gewesen31.

In der Berufungsverhandlung vor dem SUPREME COURT OF SOUTH AFRICA, in der auf Antrag von Ganief Harris, einem farbigen Wähler, und drei weiteren Wahlberechtigten nichteuropäischen Ursprungs über die Wirksamkeit des SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT zu befinden war, berief sich der Innenminister der Union32 zur Rechtfertigung des Gesetzes im wesentlichen auf Art. 2 Abs. 2 des STATUTE OF WESTMINSTER, 193133. [...] Aufgrund dieser Ermächtigung besitze das Unionsparlament nunmehr dieselbe souveräne Machtfülle wie das britische Parlament und sei daher berechtigt, den SOUTH AFRICA ACT ohne Rücksicht auf das in den Artikeln 35 und 152 vorgeschriebene qualifizierte Verfahren durch ein einfaches Gesetz wie hier den SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT abzuändern34.

Der SUPREME COURT bestritt nicht, daß das südafrikanische Parlament durch das Statut von Westminister einen Machtzuwachs erfahren habe, stellte sich jedoch andererseits auf den Standpunkt, daß der nach wie vor weitergeltende SOUTH AFRICA ACT von 1909 die Gesetzgebungssouveränität in der Südafrikanischen Union auf zwei Körperschaften verteile: ein Zweikammerparlament mit getrennten Abstimmungsverfahren für die einfache Gesetzgebung und ein beide Häuser zu einem Gremium zusammenfassenden Einkammerparlament mit gemeinsamer Beschlußfassung für die qualifizierte Gesetzgebung nach Art. 35 und 152 SOUTH AFRICA ACT35. Hieran gemessen sei für die Disqualifizierung der farbigen Wähler alein das in einer Kammer zusammenwirkende Parlament zuständig gewesen36. Diese Zuständigkeit sei aber im Streitfall offensichtlich nicht eingehalten worden37. Infolgedessen sei der SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT „ungültig, null und nichtig und bar jeder rechtlichen Wirkung“ („invalid, null and void and of no legal effect“38).


30 SOUTH AFRICA ACT, 1909 (9 Edward 7 c. 9).

31 Vgl. Heuston, Essay, S. 15.

32 Keir-Lawson, S. 513.

33 22 & 23 George 5 c. 4.

34 Keir-Lawson, S. 513, 515.

35 A.a.O., S. 514, 515.

36 A.a.O., S. 508.

37 A.a.O., S. 520, 521.

38 A.a.O., S. 522 a.E. mit S. 507 (a).

39 A.a.O., S. 522

Anmerkungen

Weitgende Übernahme, einschließlich der Fußnoten.

Vollmer wird nicht genannt

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02